Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 UF 146/13

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg vom 5.8.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Vormunds zu der vom Sachverständigen C beabsichtigten Interaktionsbeobachtung zwischen dem Kind D und seiner Mutter F ersetzt wird.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt  1.000 €.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 154/20
4. September 2020
2 UF 154/20 4. September 2020

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