Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 390/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin die Aufhebung des durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.06.2011 (64 Gs 1877/11) angeordneten Arrestes über einen Betrag von 274.511 Euro hinaus angeordnet worden ist .

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 5/6 ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte zu 1/6, die Staatskasse zu 5/6.


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