Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 322/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt hat.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, einen Amtswiderspruch gegen die am 04.04.2012 erfolgte Eintragung des Beteiligten zu 2) als Alleineigentümer zugunsten der Beteiligten zu 1) einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird im Umfang der Verwerfung des Rechtsmittels auf 22.500,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (3. Zivilsenat) - 3 W 69/23
26. Juli 2023
3 W 69/23 26. Juli 2023

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