Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 41/14

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der am 23.01.2014 erlassene  Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen  im Ausspruch zum Versorgungsausgleich wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8,3525 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 38 ### bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer #####/####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 22,75 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 32a VBL-Satzung (VBLS) in der Fassung der 18. Satzungsänderung, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0832 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Bundeseisenbahnvermögen (Versicherungsnummer ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 725,84 € monatlich, bezogen auf den 31.08.2013, übertragen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.340,00 € festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 136/15
1. Februar 2016
4 UF 136/15 1. Februar 2016

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