Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 112/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 02.05.2014 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Bielefeld vom 03.04.2014 abgeändert.

Es wird Teilnachlasspflegschaft für den nach Ausstellung des 1. Teilerbscheins vom 27.02.2014 und des 2. Teilerbscheins vom 03.03.2014 noch verbleibenden restlichen Erbteil von 32,27 % angeordnet, und zwar mit den Wirkungskreisen der Ermittlung des/der unbekannten Erben dieses Erbteils sowie der Vertretung des/der unbekannten Erben bei einer von den Antragstellern betriebenen Erbauseinandersetzung.

Zur Auswahl und Bestellung des Teilnachlasspflegers wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Rechtszug entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen werden Kosten des zweiten Rechtszugs nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000,- € bestimmt.


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