Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 UF 55/14

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.03.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warstein, Az.: 3a F 194/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.Der Antragsgegner bleibt verpflichtet, an die Antragstellerin

  • rückständigen Unterhalt für Juli und August 2013 in Höhe von jeweils 43,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus  jeweils 43,00 € seit dem 13.07.2013 und 01.08.2013 sowie

  • laufenden Unterhalt für die Zeit ab September 2013 in Höhe von 43,00 € monatlich, jeweils im Voraus eines jeden Monats, spätestens bis zum dritten Tag eines Monats zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1/3.Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zu der Frage zugelassen, ob der eheangemessene Selbstbehalt die Leistungsfähigkeit des Schuldners begrenzt, wenn Familienunterhalt als Geldrente geschuldet ist.


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