Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 158/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
1
G r ü n d e
3Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Nichte Z (nachf.: Zedentin) auf Schadensersatz in Anspruch.Die Beklagte zu 2. war aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.11.2009 als Zwangsverwalterin einer im Eigentum der Zedentin stehenden Wohnung in K, T-Straße tätig; die Beklagte zu 1. war im April 2010 von der Zedentin mit der anwaltlichen Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der von Kreditgläubigerinnen gegen sie betriebenen Zwangsvollstreckung mandatiert worden.In der im 2. Obergeschoss gelegenen, seit Ende 2008 leer stehenden Wohnung der Zedentin trat am 06.01.2009 ein Wasserschaden ein, woraufhin zunächst die Fa. Q GmbH Arbeiten an den Heizkörpern ausführte und hierfür unter dem 04.02.2009 der C Hausverwaltung 1.212,41 € berechnete. Die Fa. M GmbH unterbreitete am 13.02.2009 einen Kostenvoranschlag über 6.146,50 €, welcher Arbeiten zur Erneuerung des Parkettbodens in der Wohnung der Zedentin umfasste. Die Fa. L stellte der Hausverwalterin für wasserschadensbedingte Putzarbeiten unter dem 03.04.2009 eine Vergütung von 229,97 € in Rechnung.Die Y AG, bei der die Hausverwalterin für das Objekt eine Gebäudeversicherung unterhielt, erbat die Ausfüllung eines sog. Frostfragebogens, um die Umstände des Wasserschadenseintritts – insbesondere auch die Frage eines Mitverschuldens der Zedentin - zu klären. Die Hausverwalterin wandte sich deswegen vergeblich an die Zedentin. Nach ihrer Bestellung zur Zwangsverwalterin forderte auch die Beklagte zu 2. die Zedentin erfolglos auf, den Fragebogen auszufüllen und der Hausverwaltung - zwecks Weiterleitung an den Versicherer – zu übersenden.Der Gebäudeversicherer unterbreitete mit Schreiben vom 15.07.2009 auf Basis der vorbezeichneten Rechnungen bzw. des Kostenvoranschlags bei Bezifferung der in Rede stehenden Gesamtkosten mit 7.287,71 € ein Vergleichsangebot auf Basis einer Zahlung von 3.800 €.Mit Schreiben vom 01.03.2010 erbat die Beklagte zu 2. vom Amtsgericht Bielefeld eine Weisung, ob sie dieses Angebot annehmen soll.Die Zedentin ließ in einer Stellungnahme der Rechtsanwälte Dr. B pp. vom 19.03.2010 vorbringen, dass das Angebot zurückzuweisen sei und für sie nicht ersichtlich sei, warum sie den Fragebogen ausfüllen solle.Nach dem von der Zedentin vorgenommenen Anwaltswechsel und der Mandatierung der Beklagten zu 1. bat die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 10. und 20.05.2010 erneut um Stellungnahme zu dem unter dem 19.05.2010 wiederholt unterbreiteten Vergleichsangebot des Versicherers. Die Beklagte zu 1. teilte der Beklagten zu 2. daraufhin mit Schreiben vom 20.05.2010 mit, dass sie die Annahme des Angebots für sinnvoll erachte.Das Amtsgericht Bielefeld lehnte unter dem 31.05.2010 gegenüber der Beklagten zu 2. die Erteilung der erbetenen Weisung ab. Nach weiterem Schriftverkehr nahm die Beklagte zu 2. unter dem 14.07.2010 das Vergleichsangebot des Versicherers an, worauf-hin dieser nach klägerseits bestrittenem Beklagtenvorbringen im Juli 2010 den Betrag von 3.800 € auf ein Konto der Beklagten zu 2. zahlte.
4Mit Beschluss vom 25.11.2010 wurde die Zwangsverwaltung aufgehoben. Mit weiterem Beschluss vom 25.03.2011 setzte das Amtsgericht Bielefeld die Zwangsverwaltervergütung auf 3.207,05 € fest. Nach Abrechnung ihrer Vergütung überwies die Beklagte zu 2. das Restguthaben über 263,08 € auf ein Konto der die Zwangsvollstreckung betreibenden Volksbank.Die Klägerin hat den Beklagten vorgeworfen, durch die Befürwortung bzw. den Abschluss des Vergleichs gegen ihre Pflichten als Anwältin bzw. als Zwangsverwalterin verstoßen zu haben.Sie hat behauptet, die Zedentin habe dem Vergleich nicht zugestimmt. Der in deren Wohnung entstandene Wasserschaden umfasse auch Trocknungsarbeiten und über-steige den vom Versicherer mit insgesamt 7.287,71 € bezifferten Betrag. Zu berücksichtigen seien auch noch nicht bezifferbare Mietausfallschäden.Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Versicherung hätte den Schaden vollumfänglich erstatten müssen, weil - nach klägerischer Behauptung - die Zedentin an dem Schadenseintritt nachweisbar kein Mitverschulden getroffen habe.Im Übrigen habe die Beklagte zu 2. ihre Zwangsverwaltertätigkeit überhöht abgerechnet und einen unzutreffend hohen Zeitaufwand angesetzt, weshalb sie einen Vergütungsanteil von 845,83 € zurückzahlen müsse.Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die Beklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von 3.487,71 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen und die weitere Schadensersatzpflicht beider Beklagten aus Anlass des Vergleichsabschlusses im Juni 2010 festzustellen. Des Weiteren hat sie die Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Zahlung weiterer 845,83 € nebst Zinsen begehrt.Die Beklagten habe Klageabweisung beantragt.Die Beklagte zu 1. hat behauptet, sie habe die Zustimmung zu dem Vergleichsangebot nach Rücksprache mit der Zedentin erklärt. Der Vergleich sei für sie auch vorteilhaft gewesen, weil sie ansonsten wegen Obliegenheitsverletzungen keine Zahlung des Versicherers hätte erwarten können.Die Beklagte zu 2. hat gleichfalls den Vergleichsabschluss verteidigt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesenDie Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. aus den §§ 280, 398 BGB i.V.m. § 154 ZVG, weil diese als Zwangsverwalterin keine gegenüber der Zedentin bestehenden Pflichten verletzt habe.Die Beklagte zu 2. sei berechtigt und verpflichtet gewesen, die von der Beschlagnahme erfasste Versicherungsforderung einzuziehen, wobei es ihrem pflichtgemäßen Ermessen entsprochen habe, den Vergleich anzunehmen. Die Erfolgsaussichten einer Klage seien ungewiss gewesen, zumal die Zedentin nicht an der Sachaufklärung mitgewirkt habe. Die Kosten für die gerichtliche Durchsetzung der relativ geringen Forderung wären unverhältnismäßig gewesen, zumal selbst eine vollständige Regulierung des Wasserschadens die Wohnung nicht vermietbar gemacht hätte, weil sie nicht vollständig geräumt und saniert gewesen sei. Außerdem habe die Beklagte zu 2. von der – gar nicht erforderlichen – Zustimmung der Zedentin ausgehen dürfen, weil die Beklagte zu 1. ihr das unter dem 25.05.2010 mitgeteilt habe.Die Verwendung des Vergleichsbetrags sei auch nicht pflichtwidrig gewesen, zumal er nicht ausgereicht hätte, um die Wohnung vermietbar zu machen.Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1., weil insoweit nicht ersichtlich sei, dass durch die vorgetragene anwaltliche Pflichtverletzung ein kausaler Schaden entstanden sei. Es liege nahe, dass die Zwangsverwalterin den Vergleich auch ohne die Zustimmung der Beklagten zu 1. geschlossen hätte, zumal die Klägerin nicht dargelegt habe, was die Zedentin dagegen hätte vorbringen wollen. Trotz Hinweises habe sie weder zum Schadensereignis noch zu den Versicherungsbedingungen weiter vorgetragen.Der Feststellungsantrag sei unzulässig, soweit es um den Mietausfallschaden aus der Zeit von Juli 2010 bis September 2014 gehe, weil dieser bezifferbar sei. Im Übrigen sei der Anspruch – gemäß den vorstehenden Ausführungen - unbegründet.Der weitere Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. sei unbegründet, weil die Vergütung nicht von der Zedentin, sondern aus der Masse bezahlt worden sei und zudem ein der Rechtskraft fähiger Festsetzungsbeschluss zugrunde liege. Ob ausnahmsweise ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht werden könne, könne offen bleiben, weil es keinen Anhalt gebe, dass eine etwaig fehlerhafte Abrechnung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Zedentin darstelle.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
6Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft:
7Sie rügt, dass ihren Beweisantritten nicht nachgegangen worden sei. Der erkennende Richter am Landgericht habe vermutlich deshalb keinen Beweis erhoben, weil sonst Auffälligkeiten zu Tage getreten wären, die kein günstiges Licht auf die Bielefelder Gerichtsbarkeit geworfen hätten.
8Die Beklagte zu 2. sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Vergleich nicht geprüft habe. Das Landgericht hätte nach Ansicht der Klägerin im Wege der Beweisaufnahme die Voraussetzungen des Versicherungsanspruchs klären müssen; stattdessen habe es fehlerhafterweise über Wahrscheinlichkeiten und Ermessensüberlegungen spekuliert. Eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung der Zeugen A und E hätte insbesondere ergeben, dass die Zedentin an dem Schaden kein Verschulden getroffen habe. Des Weiteren hätte die Frage, ob eine Obliegenheit zur Ausfüllung des Frostfragebogens bestanden habe, nicht offen bleiben dürfen.
9Außerdem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass die Abrechnung der Versicherung unschlüssig gewesen sei, weil das Parkett tatsächlich nicht entfernt worden sei und Trocknungsmaßnahmen der Fa. P nicht berücksichtigt worden seien.
10Die Klägerin meint, die Beklagte zu 2. habe keine ausreichenden Erkundigungen bei der Zedentin eingeholt. Sie habe nicht annehmen können, dass die Beklagte zu 1. zwischen dem 20. und 25.05.2010 die Sach- und Rechtslage ordnungsgemäß geprüft habe. Das Landgericht habe bei seinen Überlegungen fälschlicherweise zugrunde gelegt, dass die Zedentin dem Vergleich zugestimmt habe.
11Es habe auch die Bedeutung des Umstandes, dass die Beklagte zu 2. den Zeitpunkt der Versicherungszahlung nicht belegt habe, ignoriert. Außerdem sei bedeutsam, dass sich die Beklagte zu 2. im vorliegenden Prozess von dem Anwaltsnotar vertreten lasse, der die Urkunde beurkundet habe, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben worden sei.
12Was die Verwendung des Vergleichsbetrags angeht, macht die Klägerin weiterhin geltend, dass nach ihren substanziierten Darlegungen die Beklagte zu 2. zu viel Zeit für die Verwaltung der leeren Wohnung abgerechnet habe. Im Übrigen sei unklar, ob der Vergleichsbetrag stets auf dem Zwangsverwaltungskonto verblieben sei.
13Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. wiederholt die Klägerin den Vorwurf, die Anwältin hätte in der Zeit zwischen dem 20. und 31.05.2010 die Schadensersatzpflicht der Versicherung prüfen und die Zedentin informieren müssen. Es sei auch an dieser Stelle verfehlt, dass das Landgericht hypothetische Kausalverläufe prüfe.
14Das Verhalten der Beklagten zu 2. belege, dass das Schreiben der Beklagten zu 1. für deren Entscheidung kausal geworden sei.
15Entgegen der Einschätzung des Landgerichts sei das Feststellungsbegehren auch nicht teilweise unzulässig, weil sie ihren Schaden noch nicht abschließend beziffern könne und für die Ermittlung der Schadenssumme Sachverständigenbeweis angeboten habe.
16Der weitere Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. ergebe sich aus § 154 ZVG, weil sie, die Klägerin, eine überhöht geltend gemachte Vergütung zum Verfahren Az 6 L 68/10 AG Bielefeld dargelegt habe. Es sei zu vermuten, dass die Rechtspflegerin das im Festsetzungsverfahren nicht überprüft habe. Außerdem hält die Klägerin daran fest, dass der Anspruch auch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung folge.
17Die Klägerin beantragt,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 15.102.2014
191. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von 3.487,71 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
202. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen ihr zum Ersatz sämtlicher weiteren materiellen Schäden verpflichtet sind, welche der Zedentin Frau Dipl.-Psych. Z aus Anlass des Vergleichsabschlusses aus Juli 2010 zwischen der Beklagten zu 2. und der Y AG, O, zur Schadennummer ###1, Versicherungsscheinnummer ###2, entstanden sind und zukünftig entstehen werden;
213. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an sie weitere 845,83 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Die Beklagte zu 2. hat in der Sache das angefochtene Urteil verteidigt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26Der Senat hat die Parteien durch undatierten, im Februar 2015 gefassten Beschluss darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
27Die Klägerin hat danach unter dem 06.03.2015 die erkennenden Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und die Ablehnungsgesuche nach Einholung der dienstlichen Äußerungen unter dem 03.04.2015 wiederholt. Hierüber ist mit Zurückweisungsbeschluss vom 02.06.2015 befunden worden.
28II.
29Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
30Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats aus Februar 2015 Bezug genommen. Soweit sich die Klägerin hiermit inhaltlich in den Schriftsätzen vom 06.03.2015 auseinandersetzt, geben diese Ausführungen keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.
311.
32Der Einwand, der Senat gehe irrig davon aus, dass die Zedentin zur Zeit der Entscheidungsfindung der Beklagten zu 2. über die Vergleichsannahme nicht an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt habe, während sie tatsächlich seinerzeit anwaltlich vertreten gewesen sei, geht fehl. Für die Entscheidungsfindung der Beklagten zu 2. kam es u.a. maßgeblich auf die Frage an, ob im Streitfall ein Anspruch gegen den Versicherer durchsetzbar wäre oder ob dieser eine Obliegenheitsverletzung der Zedentin entgegen halten konnte. Eine solche konnte sich ggfls. aus der fehlenden Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung durch das Unterlassen der Ausfüllung des Frostfragebogens ergeben. Mit der anwaltlichen Vertretung der Zedentin im Zeitraum Frühjahr/Sommer 2010 hat das nichts zu tun.
332.
34Die Annahme, der Senat müsse durch Vernehmung der Versicherungsmitarbeiterin S Widersprüche zwischen den Angaben im Kostenvoranschlag der Fa. M und den Ausführungen des Versicherers aufhellen, beruht auf einer Verkennung der rechtserheblichen Fragestellung, und zwar, ob die von der Beklagten zu 2. getroffene Entschließung zur Annahme des Vergleichsangebotes auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich ihr seinerzeit darstellte, den Zwangsverwalterpflichten entsprach oder nicht. Die Y hatte bei der Unterbreitung ihres Vergleichsangebots zum Ausgleich der an der Wohnung der Zedentin entstandenen Schäden mit plausibler Begründung die Arbeiten zur Entfernung des – in der Wohnung der Zedentin verlegten - Stabparketts ausgeklammert, weil diese Arbeiten (auch) zur Schadensminderung in den darunter befindlichen Wohnbereichen nötig und zur Zahlung bereits freigegeben waren. Warum die Klägerin meint, die Beklagte zu 2. hätte den Standpunkt einnehmen müssen, die Versicherung hätte für diese Kosten doppelt aufkommen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Dabei kommt es auf die Frage, ob das Parkett tatsächlich nicht aufgenommen wurde, nicht an.
35Die Rüge, der Senat übersehe, dass in der Wohnung der Zedentin Trocknungsarbeiten der Fa. P ausgeführt worden seien, geht letztlich aus denselben Gründen an der Sache vorbei. Die Klägerin behauptet selbst nicht, die Beklagte zu 2. habe seinerzeit Kenntnis davon gehabt, dass weitere Schadensbeseitigungsmaßnahmen in der Wohnung der Zedentin ausgeführt worden seien, die deswegen in die Verhandlungen mit dem Versicherer hätten einbezogen werden können und müssen.
363.
37Entgegen der Einschätzung der Klägerin konnte und musste die Beklagte zu 2. auch nicht angesichts des Schreibens der früher für die Zedentin tätigen Rechtsanwälte Dr. B pp. vom 19.03.2010 annehmen, die von der Beklagten zu 1) unter dem 25.05.2010 signalisierte Zustimmung zur Vergleichsannahme sei nicht vom Willen der Zedentin gedeckt gewesen. Es lag nicht fern, dass der Anwaltswechsel zu einem Umdenken und Einlenken bei der Mandantin geführt hatte.
384.
39Soweit die Klägerin beanstandet, dass der Senat die Verwendung des überwiegenden Teils der Vergleichssumme zur Tilgung der Zwangsverwaltervergütung als nicht pflichtwidrig einordnet, ohne sich mit ihren Einwänden gegen den angeblichen Umfang der Verwaltungstätigkeit auseinanderzusetzen, verkennt sie erneut den rechtlichen Zusammenhang. An dieser Stelle ging und geht es allein um die Frage, ob in der von der Beklagten zu 2. vorgenommenen Verwendung der eingezogenen Gelder als solche eine Pflichtverletzung zu sehen ist, und nicht darum, in welcher Höhe die Verwalterin eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu beanspruchen hatte.
40Aus demselben Gründen geht der Einwand, es käme darauf an, ob eine Versicherungsleistung von mehr als 7.287,71 € ausgereicht hätten, um die Vermietbarkeit der Wohnung wieder herzustellen, an der rechtlich maßgeblichen Fragestellung vorbei.
415.
42Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. hält der Senat daran fest, dass sich – mit dem Landgericht - die hypothetische Kausalität zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Anwaltsfehler und dem behaupteten Schaden nicht feststellen lässt. Dass die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bielefeld es abgelehnt hat, der Beklagten zu 2. für die im Raum stehende Entscheidung eine Weisung zu erteilen, lässt keinen anderen Rückschluss – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) – zu.
436.
44Entgegen der Ansicht der Klägerin lassen sich die Voraussetzungen eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB wegen des Abrechnungsfehlers nicht feststellen.
45Die Klägerin hat nach wie vor keine objektivierbaren Tatsachen dafür benannt, dass dem Fehler nicht bloß Nachlässigkeit zugrunde lag, sondern eine unter objektivem Verstoß gegen die guten Sitten beruhende und vorsätzliche Schädigung. Eine Beweiserleichterung kommt ihr insoweit nicht zugute.
46III.
47Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 3x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 6 L 68/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZVG § 154 2x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x