Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 UF 120/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 17.06.2015 (Az.: 21 F 33/15) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,00 € festgesetzt.


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