Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 292/15
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung des dinglichen Arrestes wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird aufgehoben, soweit die Anträge des Verurteilten auf Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Essen vom 01. Juni 2010 zurückgewiesen worden sind.
Eine gerichtliche Entscheidung über eine Aufhebung der Pfändungs-beschlüsse ist derzeit nicht veranlasst.
1
Gründe:
2I.
3Die I. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Essen hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Juni 2013 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen in 27 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € vorbehalten. Es wurde festgestellt, dass der Verurteilte aus der Beihilfe zur Steuerhinterziehung, begangen in 27 tateinheitlich zusammentreffenden Einzelfällen, Vorteile in Höhe von insgesamt 27.000 € erlangt und die Kammer nur deshalb nicht auf den Verfall von Wertersatz in dieser Höhe erkannt hat, weil dem Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB entgegenstehen.
4Mit Beschluss vom selben Tag hat die Wirtschaftsstrafkammer den ursprünglichen dinglichen Arrest des Amtsgerichts Essen vom 31. Mai 2010 – Az. 44 Gs 2227/10 – gemäß § 111i Abs. 3 StPO in Höhe von 27.000 € für drei Jahre ab Rechtskraft des Urteils aufrechterhalten und die sichergestellten Vermögenswerte näher bezeichnet.
5Der Verurteilte hat mit Schreiben seines Verteidigers vom 01. Juli 2013 und vom 27. September 2013 zunächst beantragt, die Pfändung seiner Konten bei der Kreissparkasse L, Kontonummern #####/#### und #####/####, aufzuheben. Mit Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Essen vom 01. Juni 2010 waren sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Verurteilten aus allen vorhandenen Geschäftsverbindungen bei der Kreissparkasse L in Höhe von 48.000.000 € gepfändet worden. Gemäß der Drittschuldnererklärung vom 08. Juni 2010 wies das Girokonto Nr. #####/#### ein Guthaben von 2.295,24 € und das Privatgirokonto Nr. #####/#### ein Guthaben von 1.655,37 € auf.
6Mit weiterem Schreiben vom 09. Juli 2014 hat der Verurteilte beantragt, den Beschluss des Landgerichts Essen vom 13. Juni 2013, mit dem der dingliche Arrest bis zur Höhe eines Betrages von 27.000 € aufrechterhalten wurde, sowie die Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft Essen insgesamt aufzuheben.
7Mit weiteren anwaltlichen Schreiben vom 01. Juni 2015 und 16. Juni 2015 hat er seine Anträge näher begründet. Er hafte nach einer entsprechenden Absprache mit dem Finanzamt nicht für vom Haupttäter X hinterzogene Rennwettlotteriesteuern und habe seine eigenen Einkommensteuerschulden inzwischen beglichen.
8Diese Anträge hat die Wirtschaftsstrafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Juni 2015 zurückgewiesen.
9Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 01. Juli 2015.
10Die Wirtschaftsstrafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 09. Juli 2015 nicht abgeholfen.
11II.
12Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ist zwar nach § 304 StPO statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet.
13Der mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 31. Mai 2010 angeordnete und mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 13. Juni 2013 aufrechterhaltene dingliche Arrest ist nicht gemäß § 111i Abs. 3 S. 5 StPO aufzuheben.
14Nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO hebt das Gericht die Beschlagnahme (§ 111c StPO) oder den dinglichen Arrest (§ 111d StPO) auf Antrag des Betroffenen auf, soweit der Verletzte innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 S. 1 u. 2 StPO nachweislich aus Vermögen befriedigt wird, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden ist.
151.
16Die Vorschrift des § 111i StPO ist vorliegend anwendbar, obwohl – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat – im Rahmen der Verurteilung des Beschwerdeführers richtigerweise ein unbedingter Verfall nach § 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB und nicht – wie geschehen – ein aufschiebend bedingter Verfall nach § 73 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 111i Abs. 2 StPO hätte angeordnet werden müssen.
17a)
18Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils vom 13. Juni 2013 war der gesondert verfolgte Haupttäter X Veranstalter der Wetten und damit Steuerschuldner im Sinne des § 19 Rennwett- und Lotteriegesetzes. Als Haupttäter erlangte er die Vorteile der von ihm begangenen Steuerhinterziehungen, die ersparten Aufwendungen durch nicht gezahlte Steuern. Der Beschwerdeführer erhielt für seine Beihilfehandlungen zu diesen Taten eine Entlohnung von 1.000,- € monatlich, insgesamt 27.000,- € für die Zeit von Januar 2008 bis März 2010. Hinsichtlich dieses Betrages hat die Wirtschaftsstrafkammer sodann gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 StGB festgestellt, dass nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt werden könne, weil dem Ansprüche Verletzter – des Finanzamtes – entgegenstünden.
19Richtigerweise hätte jedoch im Urteil ein unbedingter Verfall gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB angeordnet werden müssen. Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 S. StGB hätte keine Anwendung finden und die Anordnung nach § 111i StPO nicht erfolgen dürfen.
20Nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist eine unbedingte Verfallsanordnung (nur) ausgeschlossen, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Das für die Tat Erlangte (§ 73 Abs. 1 S. 1 1. Alt. StGB) hingegen unterliegt dem Verfall ohne Rücksicht auf Ansprüche Verletzter (BGH NStZ 2011, 229). Eine Feststellung im Urteil nach § 111i Abs. 2 StPO ist nicht möglich, wenn dem Täter etwas für die Tat zugeflossen ist (BGH NStZ 2014, 149, 153 m. w. N.).
21„Aus der Tat“ sind diejenigen Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbesondere also die Beute. Um Vorteile „für die Tat“ handelt es sich demgegenüber, wenn die Vermögenswerte als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird (BGH NStZ 2011, 229 und NStZ 2014, 149, 152, jeweils m. w. N.).
22Bei der Entlohnung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um etwas aus der Tat, sondern für die Tat Erlangtes. Er hat als Gehilfe zu Steuerhinterziehungen des Haupttäters X lediglich eine monatliche Entlohnung unabhängig vom Eintritt des Taterfolges erhalten, nicht jedoch die Vorteile aus der Tat selbst, d. h. die in den nicht gezahlten Steuern liegenden ersparten Aufwendungen.
23Auf eine Revision des Angeklagten wäre das Urteil deshalb hinsichtlich der Anordnung des § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben worden, und die Anordnung des Verfalls wäre insgesamt entfallen, weil eine Zurückverweisung zur Nachholung der richtigerweise zu treffenden uneingeschränkten Verfallsanordnung im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StGB nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu BGH NStZ 2011, 229 und NZWiSt 2014, 432, 437 m. w. N.).
24Da das Urteil aber mangels Anfechtung rechtskräftig geworden ist, ist der Senat hieran gebunden, so dass nunmehr im Ergebnis nur eine aufschiebend bedingte Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates vorliegt, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche des Verletzten nicht innerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 1093, 1094 und NJW 2015, 713, 714 f. m. w. N.).
25b)
26Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die aufrechterhaltenen Sicherungsmaßnahmen auf seinen Antrag dennoch nicht aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 111i Abs. 3 S. 5 StPO nicht erfüllt sind.
27Der Beschwerdeführer beruft sich unter anderem darauf, dass er eigene Einkommensteuerschulden gezahlt habe. Gegenstand der Verurteilung und des mit dem Urteil angeordneten aufschiebend bedingten Verfalls waren Beihilfehandlungen zu Steuerstraftaten des Haupttäters X, nicht jedoch eine Einkommensteuerhinterziehung des Beschwerdeführers. Die Finanzbehörde war damit bezogen auf Einkommensteuerschulden des Beschwerdeführers nicht Verletzte durch die abgeurteilte Tat. Für nicht zur Aburteilung gelangte – z. B. für nach § 154 StPO von der Verfolgung ausgenommene – Straftaten scheiden Maßnahmen nach § 111i Abs. 2 StPO aus, weil es insoweit bereits an einer festgestellten Tat als Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73a StGB fehlt (BGH NStZ-RR 2012, 81, 82 und NStZ 2003, 422; Schmitt in: Meyer-Goßner, 58. Auflage 2015, § 111i Rn. 7). Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch nicht wegen eventueller Zahlungen auf eigene Einkommensteuerschulden Aufhebung des mit Beschluss vom 13. Juni 2013 aufrecht erhaltenen Arrestes verlangen, weil sich weder das Urteil und der damit angeordnete aufschiebend bedingte Verfall noch der Beschluss gemäß § 111i Abs. 3 StPO auf diese Taten beziehen.
28Soweit sich der Verurteilte auf einen Verzicht der Finanzbehörde auf seine Mithaftung für Steuerschulden des Haupttäters X beruft, war der angeordnete Arrest ebenfalls nicht nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO aufzuheben. Eine Verfallsanordnung bleibt auch dann möglich – und damit auch hier bestehen –, wenn der Verletzte im Wege eines Vergleichs mit dem Täter wirksam auf einen Teil des Anspruchs verzichtet (vgl. OLG Zweibrücken NStZ 2002, 254, 256). § 73 Abs. 1 S. 2 StGB soll eine doppelte Inanspruchnahme des Täters verhindern und Schwierigkeiten vermeiden, die bei einer Konkurrenz zwischen staatlichen Rückerstattungs- und zivilrechtlichem Schadensersatzanspruch entstehen würden (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 73 Rn. 17). Der Schutzzweck des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann den Abschöpfungszweck des § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht aushebeln: Der Verletzte kann darüber entscheiden, was er vom Täter zurückverlangen will, nicht aber darüber, was dieser für oder aus der Tat erlangt hat (Fischer a. a. O. § 73 Rn. 23). Ein Verzicht der Finanzbehörde wegen Steuerschulden des X kann dementsprechend nicht nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO zur Aufhebung des dinglichen Arrestes führen.
292.
30Eventuell durch den X erfolgte Zahlungen auf dessen Steuerschulden können im hiesigen Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Sie wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags nach § 111i Abs. 3 S. 5 StPO vor der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geltend gemacht, waren somit nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht von Amts wegen zu prüfen, weil § 111i Abs. 3 S. 5 StGB einen Antrag voraussetzt.
31Nach alldem war die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 13. Juni 2013 auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet zu verwerfen.
32III.
33Eine weitergehende Senatsentscheidung hinsichtlich der Freigabe von in Vollziehung des Arrestes sichergestellten Werten ist derzeit nicht veranlasst.
34Der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen, soweit sie in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2015 ausgeführt hat, dass sich aus der Anlage VIII zum Protokoll vom 13.06.2013 sowie dem Arrestordner zureichende Anhaltspunkte für eine Übersicherung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben und die Aufrechterhaltung der Sicherungsmaßnahmen von seinem Sinn und Zweck nur in der Höhe zu erfolgen hat, in welcher die festgestellten Ansprüche Verletzter bestehen können. Eine Sicherung über 27.000 € hinaus ist danach vorliegend rechtswidrig, zumal die Pfändungen von Bargeld und Bankguthaben mit einem Gesamtwert von über 27.000 € keinen Wertverlust im Rahmen der Vollstreckung erleiden können.
35Soweit die Wirtschaftsstrafkammer mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge auf Aufhebung der Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft vom 01. Juni 2010 zurückgewiesen hat, war der Tenor des angefochtenen Beschlusses klarstellend aufzuheben, weil eine gerichtliche Entscheidung diesbezüglich derzeit nicht veranlasst ist.
36Davon ist auch die Wirtschaftsstrafkammer ausgegangen, weil sie zur Begründung zutreffend darauf hingewiesen hat, die Staatsanwaltschaft Essen sei angehalten, ausgesprochene Pfändungsmaßnahmen zu überprüfen und aufzuheben, soweit sie zur Sicherung der Befriedigung des aufrecht erhaltenen Arrestes in Höhe von 27.000,- € nicht mehr erforderlich seien.
37Eine Zurückweisung des Antrags ist damit nicht verbunden.
38Die Anträge des Beschwerdeführers sind nämlich als Anträge auf Aufhebung von Pfändungsmaßnahmen gerichtet an die Staatsanwaltschaft Essen auszulegen, weil diese für eine Überprüfung und ggf. Aufhebung einzelner Vollziehungsmaßnahmen zuständig ist.
39Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft – und nicht des Gerichts – für diese Entscheidung ergibt sich aus § 111f Abs. 3 StPO, weil es um die Vollziehung des bereits gerichtlich angeordneten und sodann mit Beschluss der Wirtschaftsstrafkammer vom 13. Juni 2013 gemäß § 111i Abs. 3 StPO nur in Höhe von 27.000 € aufrechterhaltenen Arrestes geht. Die Zuständigkeit für die Vollziehung vollstreckungssichernder Anordnungen richtet sich in allen Verfahrensstadien nach § 111f StPO (vgl. Bittmann in: Münchener Kommentar zur StPO, Band 1, 1. Auflage 2014, § 111i Rn. 8).
40Dagegen wäre für die Anordnung gemäß § 111e Abs. 1 StPO und für die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes als solchen gemäß § 111i Abs. 3 S. 1 StPO das Gericht zuständig.
41Eine – noch zu treffende – Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen über die Frage, ob bzw. welche Vermögenswerte im Einzelnen sichergestellt bleiben sollen, unterliegt sodann der gerichtlichen Überprüfung: Gegen Maßnahmen, die in Vollziehung der Beschlagnahme oder des Arrestes getroffen werden, kann der Betroffene gemäß § 111f StPO jederzeit die Entscheidung des Gerichts beantragen.
42IV.
43Weiterhin hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
44„Anders verhält es sich zu den offenbar noch immer asservierten Ambassador-Wettautomaten mit den Nummern ### und ###. Dies sind offensichtlich nicht Gegenstand der gesicherten Vermögenswerte im Sinne von § 111i Abs. 3 StPO, so dass die Entscheidung über die Herausgabe allein der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren obliegt. Die Staatsanwaltschaft Essen wird sich nach Rückkehr der Akten umgehend mit der Frage zu befassen haben, ob der Herausgabe der Wettautomaten der Abtretungsvertrag vom 15.12.2011 (Bl. 7816 Bd. XX d.A.) entgegenstehen könnte.“
45Dem schließt sich der Senat an. Das Landgericht hat hierzu richtigerweise keine Entscheidung getroffen.
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- 44 Gs 2227/10 1x (nicht zugeordnet)