Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 70/15
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) werden der Beteiligten zu 3) auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
3I.
4Die Beteiligten streiten um das Bestehen von Nachabfindungsansprüchen der Beschwerdeführerin gem. § 13 HöfeO gegen den Beteiligten zu 1) im Hinblick auf eine Übertragung der in den Grundbüchern des Amtsgerichts Lemgo von Z Blatt ###2 und ###1 eingetragenen Grundstücke auf die Beteiligte zu 2).
5Bei dem vorgenannten Grundbesitz handelt es sich seit der Eintragung des Hofvermerks am 06.01.1949 um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Nach dem Tod der Mutter der Beteiligten zu 3) wurde am 26.05.1994 Herr T, der Bruder der Beteiligten zu 3), als Hofeigentümer aufgrund Erbfolge im Grundbuch eingetragen.
6Seit dem Jahr 2000 war Herr T mit Frau P2 – im Folgenden: Erblasserin – verheiratet; die Ehe blieb kinderlos.
7Herr T verstarb zwischen dem 04.07.2006 und 07.07.2006 und wurde hinsichtlich des hoffreien Vermögens im Wege gesetzlicher Erbfolge von der Erblasserin zu ¾ und der Beteiligten zu 3) zu ¼ beerbt.
8Hinsichtlich der Hoferbfolge nach T führten diese Miterbinnen vor dem Landwirtschaftsgericht ein Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO. Aufgrund des seit dem 18.03.2010 rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 21.10.2008 (17 Lw 20/08) steht fest, dass Hoferbin nach T die Erblasserin P2 geworden ist.
9Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester der Erblasserin. Sie hat im Juni 1981 erfolgreich eine Ausbildung zur Pferdewirtin (Pferdezucht und -haltung) abgeschlossen und war in der Folge einige Jahre in diesem Beruf tätig. Derzeit arbeitet sie in dem landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes in Österreich mit und übt zudem halbtags eine Tätigkeit als Altenfachbetreuerin aus.
10Noch vor Abschluss des Feststellungsverfahrens betreffend die Hoferbfolge nach T errichtete die Erblasserin am 12.02.2007 ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
11„Ich setze als alleinigen Erben den Tierschutzverein O e. V., C-Straße, in W ein. Dieser Tierschutzverein soll alles was ich besitze erben.
12Falls ich ablebe bevor der Erbstreit mit meiner Schwägerin, T, beendet ist, möchte ich das auch dieses, noch zu vererbende Vermögen meines verstorbenen Ehemanns, T, ebenfalls dem O zugesprochen wird.
13Ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen sind meine Schwester, L und meine Mutter, P1. Die beiden, die mir zeitlebens das Leben zu Hölle gemacht haben sollen auf keinen Fall etwas erben!“
14Am 27.04.2008 verstarb die verwitwete Erblasserin kinderlos.
15Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Lemgo stellte am 10.06.2008 einen Erbschein (17 Lw 51/08) aus, nach dem die Erblasserin durch den Beteiligten zu 1) beerbt worden ist.
16In der Folge war zwischen dem Beteiligten zu 1) auf der einen Seite und der Mutter der Erblasserin - Frau P1 - sowie der Beteiligten zu 2) auf der anderen Seite streitig, ob die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) im Testament vom 12.02.2007 im Hinblick auf eine mögliche Testierunfähigkeit der Erblasserin gem. § 2229 Abs. 4 BGB und entgegenstehende höferechtliche Vorschriften wirksam ist. Zur Begründung der von ihnen angenommenen Testierunfähigkeit der Erblasserin führten die Beteiligte zu 2) und Frau P1 in einem Schreiben vom 19.06.2008 (Bl. 12 ff. GA) aus, die Erblasserin habe seit mehr als zwei Jahren ständig hohe Morphiumpräparate eingenommen, die ihre Persönlichkeit stark verändert hätten. Sie seien daher davon überzeugt, dass die Erblasserin das Testament vom 12.02.2007 in einem seelischen Ausnahmezustand geschrieben und beim Amtsgericht abgegeben habe und dass es bei der Erblasserin anschließend in Vergessenheit geraten sei.
17Um einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Testaments zu vermeiden, vereinbarten die Beteiligten zu 1) und 2) sowie Frau P1 im September 2008, dass der Beteiligte zu 1) den hoffreien Nachlass und die Beteiligte zu 2) das Hofvermögen erhalten solle.
18Daraufhin stellte die Beteiligte zu 2) im Juli 2011 bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Lemgo einen Antrag nach § 11 Abs. 2 HöfeVfO auf Feststellung, dass sie, hilfsweise ihre Tochter E, geb. am ##.##.1987, und weiter hilfsweise ihre Tochter G, geb. am ##.##.2006, Hoferbin nach der Erblasserin geworden ist.
19In einer daraufhin eingeholten Stellungnahme vom 06.09.2011 teilte die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit, dass aufgrund ihrer landwirtschaftlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit gegen die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 2) keine Bedenken bestünden. Die Wirtschaftsfähigkeit der Tochter E sei jedenfalls fragwürdig, da diese keine landwirtschaftliche Berufsausbildung absolviert habe. Die Wirtschaftsfähigkeit der Tochter G könne gem. § 6 Abs. 6 HöfeO nicht allein wegen der mangelnden Altersreife verneint werden.
20Durch Beschluss vom 23.02.2012 wies das Landwirtschaftsgericht die Feststellungsanträge der Beteiligten zu 2) zurück, weil es die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) und die Enterbung der Beteiligten zu 2) als wirksam ansah. Zwar könne ein Hofeigentümer nicht durch Ausschluss aller Angehörigen der zweiten bis vierten Hoferbenordnung einen verwaisten Hof schaffen und dann eine juristische Person zum Erben einsetzen. Vorliegend gebiete der Schutzzweck der Höfeordnung aber nicht, den Willen der Erblasserin unberücksichtigt zu lassen, da es an jedem persönlichen und familiären Bezug der Beteiligten zu 2) und ihrer Kinder zu dem streitgegenständlichen Hof fehle.
21Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses (Bl. 38 ff. Beiakte 17b Lw 34/11) Bezug genommen.
22Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2) frist- und formgerecht Beschwerde ein, der durch das Landwirtschaftsgericht nicht abgeholfen wurde.
23Am 18.07.2012 schlossen der Beteiligte zu 1), Frau P1 und die Beteiligte zu 2) vor dem Notar H in M (UR-Nr. +++1/2012) einen Vertrag, dessen Vorbemerkung u. a. folgenden Inhalt hat:
24„Um einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Testaments zu vermeiden, haben sich der Tierschutzverein mit Frau P und Frau L geeinigt, daß der Tierschutzverein Erbe des hoffreien Vermögens wird, daß Frau P ein Pflichtteil von ¼ des Wertes des hoffreien Vermögens zusteht, und daß Frau L als Hoferbin anerkannt wird.
25Frau P und Frau L haben deshalb zugestimmt, daß dem Tierschutzverein der oben erwähnte Erbschein über das hoffreie Vermögen erteilt worden ist und der Tierschutzverein hat Frau L in den höferechtlichen Feststellungsverfahren unterstützt.
26Das Landwirtschaftsgericht Lemgo hat den Antrag Frau L's, festzustellen, daß sie, ersatzweise eine ihrer Töchter, Hoferbin geworden ist, zurückgewiesen.
27Gegen diesen Beschluß hat Frau L Beschwerde erhoben, über die das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hat.
28Wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde zurückweisen und die weitere Beschwerde an den Bundesgerichtshof unzulässig sein sollte, müßte in einem Rechtsstreit vor ordentlichen Gerichten über die Wirksamkeit des Testaments und über die weitergehenden Pflichtteilsansprüche Frau P's gestritten werden.
29Um dies zu vermeiden bekräftigen die Beteiligten ihre frühere Abrede mit dem folgenden Vertrag:“
30In dem nachfolgenden Vertragstext trafen die Urkundsbeteiligten eine Regelung hinsichtlich des Umfangs und der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen der Frau P1 gegen den Beteiligten zu 1). Ferner erkannte der Beteiligte zu 1) im Innenverhältnis der Vertragsparteien an, dass die Beteiligte zu 2) Hoferbin der Erblasserin geworden sei und verpflichtete sich, die Hofgrundstücke und den landwirtschaftlichen Betrieb mit allen Aktiva und Passiva auf die Beteiligte zu 2) zu übertragen, wobei zu den Passiva auch Ansprüche der Beteiligten zu 3) nach § 12 HöfeO gehörten.
31Der Vertrag sollte unter der Bedingung wirksam werden, dass der Beteiligte zu 1) gem. § 10 HöfeO als Hofeigentümer festgestellt werde. Die Auflassung und Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes sollte nach Erfüllung der Abfindungsansprüche der Beteiligten zu 3) erfolgen.
32Wegen des genauen Wortlauts und des weiteren Inhalts wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung des Vertrages (Bl. 5 ff. GA) Bezug genommen.
33Die Beteiligte zu 2) nahm in der Folge ihre Beschwerde gegen den ihren Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückweisenden Beschluss zurück.
34Mit Bescheid vom 13.08.2012 (Bl. 454 der Grundakte Blatt ###2) genehmigte die Landwirtschaftskammer die beabsichtigte Hofübertragung auf die Beteiligte zu 2) nach § 2 Grundstücksverkehrsgesetz.
35Durch Beschluss vom 08.11.2012 (17b Lw 68/12) stellte das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Lemgo auf Antrag des Beteiligten zu 1), dem sich Frau P1 und die Beteiligte zu 2) anschlossen, fest, dass der Beteiligte zu 1) Hoferbe nach der Erblasserin P2 des in den Grundbüchern von Z Blatt ###1 und Blatt ###2 eingetragenen Hofes geworden ist.
36Am 10.12.2013 wurde der Beteiligte zu 1) als Eigentümer des vorgenannten Hofes im Grundbuch eingetragen.
37Zwischen den Beteiligten sind außergerichtliche Verhandlungen zur Abgeltung möglicherweise bestehender Nachabfindungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Beteiligten zu 1) aus § 13 HöfeO geführt worden; eine Einigung wurde nicht erzielt.
38Am 30.07.2014 erklärten der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) in notarieller Urkunde des Notars H aus M (UR-Nr. +++2/2014) entsprechend dem Inhalt des Vertrages vom 18.07.2012 die Auflassung der hofzugehörigen Grundstücke auf die Beteiligte zu 2) und bewilligten deren Eintragung im Grundbuch.
39Die notarielle Urkunde enthält zudem u. a. folgenden Inhalt:
40„Grund und Höhe etwaiger vom Tierschutzverein nach §§ 12, 13 HöfeO zu erfüllender Abfindungsansprüche und sonstiger Ansprüche Frau T's sind streitig.
41Etwaige gerichtliche und außergerichtliche Kosten, auch des Tierschutzvereins, übernimmt Frau L.
42Die X in K eG wird sich für diese Forderungen gegenüber dem Tierschutzverein bis zur Höhe von 500.000,00 € verbürgen.
43…
44Auch überträgt der Tierschutzverein Frau L den landwirtschaftlichen Betrieb des verstorbenen Landwirts T mit allen Aktiven und Passiven und dem gesamten Inventar.
45…
46Zu den Passiven gehören auch die oben erwähnten höferechtlichen Abfindungsansprüche und sonstigen Ansprüche Frau T's.
47Frau L verpflichtet sich, den Tierschutzverein von den Ansprüchen Frau T's mit schuldbefreiender Wirkung freizustellen.“
48Am 06.10.2014 wurde die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin des streitgegenständlichen Hofes im Grundbuch eingetragen.
49Die Beteiligte zu 3) hat die Ansicht vertreten, die Übereignung des Hofes von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) stelle eine Nachabfindungsansprüche auslösende Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO dar.
50Dem ist der Beteiligte zu 1) mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.09.2014 entgegengetreten und hat die Beteiligte zu 3) aufgefordert, bis zum 10.10.2014 zu bestätigen, dass ihrerseits keine Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO gegenüber ihm, dem Beteiligten zu 1), bestehen.
51Die Abgabe dieser Erklärung lehnte die Beteiligte zu 3) mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2014 ab.
52Der Beteiligte zu 1) hat die Ansicht vertreten, bei der Übertragung des Hofes auf die Beteiligte zu 2) habe es sich nicht um eine nachabfindungspflichtige Veräußerung, sondern um einen die Hoferbfolge regelnden Vertrag besonderer Art gehandelt. Er habe auch keinen Veräußerungserlös erzielt, von dem die Beteiligte zu 3) gem. § 13 Abs. 1 HöfeO einen Anteil verlangen könne. Die seitens der Beteiligten zu 2) übernommene Freistellungsverpflichtung sei keine Gegenleistung für die Hofübertragung, sondern deren Folge, da zum Sondervermögen „Hof“ auch Verbindlichkeiten aus einer etwaigen späteren Veräußerung nach § 13 HöfeO gehörten. Mit dem „Erbvergleich“ sei das Vermögen der Erblasserin in einem Auslegungsvertrag im Sinne des § 2385 Abs. 2 BGB aufgeteilt worden. Dieser Auslegungsvertrag sei für die Vertragschließenden verbindlich, aus diesem Grund sei der den Antrag der Beteiligten zu 2) auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückweisende Beschluss des Landwirtschaftsgerichts nicht weiter angefochten worden.
53Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
54festzustellen, dass der Beteiligten zu 3) aufgrund der Übertragung der in den Grundbüchern von Z Blätter ###2 und ###1 eingetragenen Grundstücke und des landwirtschaftlichen Betriebes des zwischen dem 04. und 07.07.2006 verstorbenen Landwirts T von dem Antragsteller auf Frau L, B-Straße, A/Österreich ein Nachabfindungsanspruch gem. § 13 Höfeordnung nicht zusteht.
55Die Beteiligte zu 2) hat den Antrag des Beteiligten zu 1) unterstützt.
56Die Beteiligte zu 3) hat Zurückweisung des Antrags beantragt.
57Sie hat vorgetragen, da der Beteiligte zu 1) Erbe geworden sei, sei von einer Wirksamkeit des nicht zur Disposition stehenden Testaments auszugehen. Die Übertragung sei mit Gegenleistung erfolgt, da die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) von ihren Ansprüchen freigestellt habe. Als Gegenleistung sei weiter zu werten, dass der Beteiligte zu 1) durch die Vereinbarung eine unbestrittene Erbenstellung hinsichtlich des hoffreien Vermögens erhalten habe, das sich auf insgesamt 1.606.820,73 € belaufe (Erbanteil der Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes).
58Aber auch im Fall der Unentgeltlichkeit der Übertragung sei diese nachabfindungspflichtig, da der Hoferbe nicht auf Kosten der Miterben und Nachabfindungsberechtigten Schenkungen machen dürfe.
59Berechnungsgrundlage für den Nachabfindungsanspruch sei in dem Fall – wie im Fall der Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft – der Verkehrswert des Hofes als fiktiver Veräußerungserlös. Eine rechtliche Verpflichtung zu der Übertragung habe nicht bestanden.
60Durch am 09.03.2015 erlassenen Beschluss hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht – Lemgo dem negativen Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) stattgegeben und angeordnet, dass die Beteiligte zu 3) die Kosten des Verfahrens trägt.
61Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht angeführt, bei der Übertragung des Hofes von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) handele es sich zwar um eine Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO, der Antragsteller habe hieraus jedoch wirtschaftlich keinen Erlös erzielt. Es könne auch nicht § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO auf den vorliegenden Fall analog angewendet werden, da die Vorschrift restriktiv auszulegen sei. Letztlich greife auch § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO nicht, weil die Übertragung des Hofes von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) nicht gegen Treu und Glauben verstoße. Auch liege keine Benachteiligung der Beteiligten zu 3) vor, da insbesondere auch nach den Angaben der Beteiligten zu 2) in der mündlichen Verhandlung von dieser Nachabfindungen gem. § 13 HöfeO bei künftigen Vorgängen geleistet werden sollen. Die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) stelle der Sache nach eine Erweiterung des § 13 Abs. 7 HöfeO dar.
62Auf Antrag der Beteiligten zu 2) hat das Landwirtschaftsgericht die Kostenentscheidung durch Beschluss vom 27.03.2015 klarstellend dahingehend neugefasst, dass die Beteiligte zu 3) die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen hat.
63Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3) mit ihrer Beschwerde vom 17.03.2015, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Antragszurückweisung weiter verfolgt.
64Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, das Landwirtschaftsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Hofübertragung verneint. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hofübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge, bei der Ansprüche nach § 13 HöfeO bestehen bleiben würden, sondern um eine Schenkung oder jedenfalls Teilschenkung.
65Die Kostenentscheidung sei nicht nachvollziehbar, ein grobes Verschulden liege nicht vor.
66Die Beteiligte zu 3) beantragt,
67unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag zurückzuweisen;
68hilfsweise
69die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
70Das Landwirtschaftsgericht hat den Beschwerden durch Beschlüsse vom 13.04.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend ist zur Begründung ausgeführt, eine analoge Anwendung von § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO scheide auch deshalb aus, weil es wegen § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO an einer Regelungslücke fehle.
71Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen,
72die Beschwerde zurückzuweisen.
73Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
74Der Senat hat die Akten 10 Lw 18/94, 17 Lw 63/06, 17 Lw 20/08, 17 Lw 51/08, 17b Lw 34/11 und 17b Lw 68/12, jeweils Amtsgericht Lemgo, sowie die Grundakten von Z Blatt ###3, Blatt ###2 und Blatt ###1, jeweils Amtsgericht Lemgo, beigezogen.
75II.
76Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
771.
78Die am 18.03.2015 eingegangene Beschwerde vom 17.03.2015 gegen den am 09.03.2015 erlassenen Beschluss ist zulässig.
79Sie ist gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1 HöfeVfO, 9 i.V.m. 1 Nr. 5 LwVfG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht nach §§ 63, 64 FamFG eingelegt worden. Die Beteiligte zu 3) ist beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG, da sie sich eines Nachabfindungsanspruchs gegen den Beteiligten zu 1) berühmt, dessen Nichtbestehen durch den angefochtenen Beschluss festgestellt worden ist; hierdurch ist sie - bei Unrichtigkeit der Entscheidung - in ihren Rechten beeinträchtigt.
80Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt angesichts des in Rede stehenden Verkehrswertes des Hofes von mehr als 1 Mio. € die Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG von 600,00 €.
812.
82Die Beschwerde ist unbegründet, denn der Beteiligten zu 3) steht kein Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO gegen den Beteiligten zu 1) zu.
83a)
84Bei der Beteiligten zu 3) handelt es sich im Hinblick auf den hier maßgeblichen Erbfall nach dem im Jahr 2006 verstorbenen T um eine nach § 12 HöfeO Berechtigte im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO.
85Die Beteiligte zu 3) hat ihren Bruder T hinsichtlich des hoffreien Vermögens im Wege gesetzlicher Erbfolge gem. §§ 1925 Abs. 1 und 3, 1931 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 1371 BGB als Miterbin zu ¼ beerbt; im Übrigen ist dessen Ehefrau, die Erblasserin, gesetzliche Miterbin geworden.
86Aufgrund des rechtskräftigen Feststellungsbeschlusses des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts – Lemgo vom 21.10.2008 (17 Lw 20/08) steht zudem fest, dass nicht die Beteiligte zu 3), sondern die Ehefrau des Verstorbenen Hoferbin geworden ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich somit um eine Miterbin, die nicht Hoferbin geworden ist.
87b)
88Es handelt sich bei dem Beteiligten zu 1) auch um einen nach § 13 Abs. 1 HöfeO Nachabfindungsverpflichteten.
89Zur Nachabfindung verpflichtet ist der Hoferbe, d. h. der Erbe bzw. Hofnachfolger, der den Hof von Gesetzes wegen oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen geerbt bzw. auf Grund eines Übertragungsvertrages erworben hat. Im Fall doppelter Hoffolge, also wenn der Hof vom nachabfindungspflichtigen Hoferben durch Erbgang oder im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen weiteren Hofnachfolger übergeht, geht die Nachabfindungspflicht gem. § 13 Abs. 7 HöfeO auf den Nachfolger über (Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 13 Rn. 17, 18).
90Ursprünglich war die Erblasserin P2 die Hofnachfolgerin nach dem Hofeigentümer T. Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 1) den Hof von dieser aufgrund des Testaments vom 12.02.2007, also im Wege der Erbfolge erhalten. Es liegt damit ein Fall doppelter Hoffolge nach § 13 Abs. 7 HöfeO vor.
91Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 1) als eingetragener Verein nach §§ 1, 5 HöfeO nicht Hofeigentümer und damit auch nicht Hoferbe im eigentlichen Sinn sein kann. Denn ein dadurch bedingter Verlust der Hofeigenschaft erst nach dem hier maßgeblichen Erbfall T lässt eine auf den zweiten Erben übergegangene mögliche Nachabfindungspflicht nach § 13 Abs. 1, 7 HöfeO nicht entfallen.
92Die Höfeordnung will den Hof vor einer Aufteilung durch Erbgang bewahren und bevorzugt aus diesem Grund den Hoferben, der den Hof allein erhält und den weichenden Erben nur eine nach dem Hofeswert bemessene Abfindung zahlen muss. Diese im Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der höferechtlichen Zwecksetzung eingetretene Benachteiligung der weichenden Erben ist dann auszugleichen, wenn der höferechtliche Zweck fortgefallen ist (Haarstrich in Lütke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage, § 13 Rn. 1). Dieser mit § 13 HöfeO bezweckte Ausgleich der Benachteiligung der weichenden Erben ist jedoch erst Recht geboten, wenn - neben dem Fortfall des höferechtlichen Zwecks - wegen Verlusts der Hofeigenschaft nach dem Erbfall kein schützenswerter Hof im Sinne der HöfeO mehr vorhanden ist.
93c)
94Bei der Übertragung des Hofes von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) handelte es sich jedoch nicht um eine nachabfindungspflichtige Veräußerung des Hofes im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO.
95Unter einer Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO versteht man den dinglichen Rechtsakt der Eigentumsübertragung, der nicht auf einer Übergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge beruht (Haarstrich in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage, § 13 Rn. 7; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 13 HöfeO, Rn. 22). Eine Nachabfindungspflicht kann daher durch jeden Eigentumsübergang außerhalb vorweggenommener Erbfolge ausgelöst werden.
96Vorliegend erfolgte die Übereignung auf die Beteiligte zu 2) nicht im Wege vorweggenommener Erbfolge, sondern in Erfüllung des notariellen Vertrages vom 18.07.2012 (UR-Nr. +++1/2012 des Notar Werners Kaup in M). Dem Wortlaut nach stellt die Übereignung des Hofes von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) daher eine nachabfindungspflichtige Veräußerung dar.
97Der Begriff der „Veräußerung“ ist nach dem Sinn und Zweck des § 13 HöfeO jedoch einschränkend dahingehend auszulegen, dass hierunter nicht solche Eigentumsübertragungen fallen, die - wie vorliegend - auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge beruhen.
98aa)
99Der Sinn und Zweck des § 13 HöfeO besteht darin, einen Ausgleich für die bei Eintritt des Erbfalls aus dem Regelungsgefüge der Höfeordnung resultierende Benachteiligung der weichenden Erben und sonstigen Berechtigten nach § 12 Abs. 10 HöfeO zu schaffen, wenn der höferechtliche Zweck innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall entfällt, weil der Hoferbe entweder den ganzen Hof oder zu dessen Bewirtschaftung erforderliche Grundstücke oder Zubehör veräußert oder den Hof landwirtschaftsfremd nutzt.
100Der höferechtliche Zweck geht dahin, im öffentlichen Interesse lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe geschlossen im Erbgang zu erhalten und deren agrarpolitisch unerwünschte Aufteilung zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014, V ZB 1/12, juris – Rn. 25 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 25. April 2014, BLw 6/13, juris – Rn. 31 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 29. November 2013, BLw 4/12, juris – Rn. 42; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 10 W 4/11, juris – Rn. 41). Zur Erreichung dieses Zwecks soll eine Zerschlagung oder wirtschaftliche Schwächung bäuerlicher Betriebe nach einem Erbfall dadurch verhindert werden, dass der Hof mit dem Erbfall gem. § 4 S. 1 HöfeO nur einem Hoferben zufällt und dieser die übrigen – weichenden – Erben gem. § 12 HöfeO nicht nach dem Verkehrswert des Hofes, sondern dem wesentlich geringeren Hofeswert zu entschädigen hat.
101bb)
102Der notarielle Vertrag vom 18.07.2012 (UR-Nr. +++1/2012 des Notar Werners Kaup in M) diente unstreitig der einvernehmlichen Regelung der zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) streitigen Frage, wer Hoferbe und wer Erbe des hoffreien Vermögens der Erblasserin P2 geworden ist, um eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
103Die dabei von den Vertragsparteien getroffene Regelung, dass der Beteiligte zu 1) Erbe des hoffreien Vermögens und die Beteiligte zu 2) Hoferbin der Erblasserin geworden ist, entspricht der materiellen Rechtslage, wie sie bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Erb- und Hofferbfolge nach der Erblasserin P2 festgestellt worden wäre.
104(1)
105Die Erblasserin hat den Beteiligten zu 1) in dem Testament vom 12.02.2007 wirksam zum Erben ihres hoffreien Vermögens eingesetzt.
106Soweit die gesetzlichen Erben der Erblasserin - die Beteiligte zu 2) und Frau P1 - die Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) im Hinblick auf eine Testierunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in Zweifel gezogen haben, wäre ihnen der entsprechende Nachweis in einem Rechtsstreit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen.
107Unter Testierfähigkeit versteht man die Fähigkeit, ein Testament rechtswirksam zu errichten, zu ändern und aufzuheben. Sie erfordert die Vorstellung des Testierers, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die dort getroffenen Verfügungen haben. Dabei muss der künftige Erblasser in der Lage sein, sich ein Urteil über die Bedeutung seiner Anordnungen für die Betroffenen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu bilden, die Gründe, die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner Anordnungen sprechen, abzuwägen und dann frei von etwaigen Einflussnahmen Dritter zu entscheiden (vgl. MüKoBGB/Hagena, BGB, 6. Auflage 2013, § 2229 Rn. 2). Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
108Die Testierfähigkeit wird nach § 2229 Abs. 4 BGB vermutet. Aus diesem Grund muss derjenige die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen, der sich auf eine Nichtigkeit des Testaments wegen Testierunfähigkeit beruft. Solange die Testierunfähigkeit auch nach einer evtl. Beweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, also nicht behebbare Zweifel bleiben, muss weiter von der gesetzlich vermuteten Testierfähigkeit ausgegangen werden (vgl. MüKoBGB/Hagena, aaO, Rn. 57).
109Die gesetzlichen Erben haben ihre Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin damit begründet, dass diese aufgrund einer schweren Krebserkrankung über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hoch dosierte Morphiumpräparate eingenommen habe, die schon zu einer Veränderung der Persönlichkeit geführt haben sollen. Die Erblasserin habe auf harmlose Vorfälle psychotisch und aggressiv reagiert, ihre Mutter und Schwester seien davon überzeugt, dass die Erblasserin das Testament in „einem seelischen Ausnahmezustand“ geschrieben und beim Amtsgericht hinterlegt habe, wo sie es dann vergessen habe.
110In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Testaments im Hinblick auf § 2229 Abs. 4 BGB hätten die Beteiligte zu 2) und Frau P1 konkret darlegen und beweisen müssen, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 12.02.2007 infolge der Medikamenteneinnahme an einer wenigstens vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit litt und deshalb nicht in der Lage war, sich über die Tragweite ihrer Anordnungen ein klares Urteil zu bilden und dann frei von Einflüssen Dritter zu handeln.
111Dieser Nachweis wäre ihnen aller Voraussicht nach nicht gelungen, da sich weder aus der Gerichtsakte noch aus den beigezogenen Akten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer ein hinreichend sicherer Rückschluss auf eine Testierunfähigkeit der Erblasserin möglich gewesen wäre. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem in dem Verfahren 17 Lw 20/08 (Bl. 416) geschilderten öffentlichen Wutausbruch der Erblasserin eine Woche vor Errichtung des Testaments, bei dem die Erblasserin eine Veranstaltung des S, bei der ihre Mutter tätig gewesen war, stürmte und schrie, „das scheiss S nehme ihr, die sterben müsse, die Mutter weg“. Der Inhalt der Schilderung spricht zwar dafür, dass sich die Erblasserin bedingt durch ihre schwere Erkrankung in einem seelischen Ausnahmezustand befunden hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie eine Woche später nicht in der Lage gewesen wäre, sich über die Tragweite ihrer testamentarischen Anordnungen ein unbeeinflusstes Urteil zu bilden, ergeben sich hieraus jedoch nicht. Gleiches gilt für die von der Beteiligten zu 2) vorgetragene Vermutung, die Erblasserin habe das Testament offenbar noch in Wut über die Mutter geschrieben.
112Dass ein streitbefangenes Gericht aufgrund der insgesamt geschilderten Umstände bei sachverständiger Beratung eine volle Überzeugung von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin gewonnen hätte, erscheint dem Senat, der zugleich Erbrechtssenat ist, aufgrund eigener Erfahrungen in vergleichbaren Konstellationen ausgeschlossen.
113(2)
114Dagegen ist der Beteiligte zu 1) in dem Testament vom 12.02.2007 nicht wirksam zum Hoferben bestimmt worden, so dass bei streitiger Feststellung der Hofnachfolge nach der Erblasserin der Beteiligte zu 1) nicht nach § 10 HöfeO als Erbe des Hofes festgestellt worden wäre.
115Nach dieser Vorschrift vererbt sich ein Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt ist.
116Vorliegend war mit der Beteiligten zu 2) als Schwester der Erblasserin eine gesetzliche Hoferbin gem. § 5 Nr. 4 HöfeO vorhanden, von deren Wirtschaftsfähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO nach dem Inhalt der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 06.09.2011 (Bl. 15 f. der Beiakte 17b Lw 34/11) sowie der von dort am 13.08.2012 erfolgten Genehmigung der Hofübertragung auszugehen ist.
117Solange jedoch wenigstens ein wirtschaftsfähiger hoferbenberechtigter Verwandter vorhanden ist, kann ein Erblasser diesen nicht durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen und durch Einsetzung einer nicht hoferbenberechtigten natürlichen oder juristischen Person willkürlich einen sog. verwaisten Hof im Sinne des § 10 HöfeO herbeiführen. Wenn der Erblasser eine Erbfolge nach den allgemeinen Vorschriften wünscht, obwohl ein wirtschaftsfähiger hoferbenberechtigter Verwandter vorhanden ist, kann er dies nur durch Löschung des Hofvermerks aufgrund Hofaufgabeerklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO erreichen (v. Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage, § 10 Rn. 9, 10; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Auflage, § 10 HöfeO Rn. 11; BGH, Beschluss vom 10.05.1960, V BLw 38/59, NJW 1960, 1251).
118Danach war die testamentarische Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) in Bezug auf den Hof unwirksam, da damit willkürlich ein tatsächlich nicht vorhandener, verwaister Hof geschaffen worden wäre.
119Die abweichenden Ausführungen des Landwirtschaftsgerichts in dem – letztlich rechtskräftig gewordenen – Beschluss vom 23.02.2012 (17b Lw 34/11) sind nach Auffassung des Senats nicht überzeugend.
120Es ist nicht nachvollziehbar, warum vorliegend ausnahmsweise der Zweck der Höfeordnung hinter dem Erblasserwillen zurücktreten soll. Dieser Zweck erfordert entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts in dem o. g. Beschluss nicht, dass der Hof dauerhaft in ein und derselben bäuerlichen Familie erhalten bleibt. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Hofeigentümer nach § 7 HöfeO auch eine familienfremde Person als Hoferben einsetzen kann, solange diese wirtschaftsfähig ist.
121Dagegen würde der höferechtliche Zweck bei Annahme einer Erbenstellung des Beteiligten zu 1) nach § 10 HöfeO verfehlt, da dann die Hofeigenschaft entfallen würde und eine künftige Zersplitterung des Hofes nicht mehr durch das Recht der HöfeO verhindert werden könnte.
122Darüber hinaus ist - worauf die Beteiligte zu 2) in dem Verfahren 17b Lw 34/11 zu Recht hingewiesen hat - die Erblasserin bereits mit dem Tod ihres Ehemannes und nicht erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung Hoferbin geworden. Die Erblasserin hätte daher zu Lebzeiten eine negative Hoferklärung nach § 1 Abs. 4 HöfeO abgeben können, die jedenfalls nach gerichtlicher Feststellung ihrer Hoferbenstellung zu einer rückwirkenden Löschung des Hofvermerks und damit zur Wirksamkeit der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) geführt hätte. Eine verfassungswidrige Einschränkung der Testierfreiheit der Erblasserin bestand damit nicht.
123Weitere gesetzliche Hoferben neben der Beteiligten zu 2) sind nicht vorhanden.
124Die Mutter der Erblasserin ist nicht gesetzliche Hoferbin, da der Hof nicht von ihr bzw. aus ihrer Familie stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist (§ 5 Nr. 3 HöfeO). Die Töchter der Beteiligten zu 2) scheiden aus, weil ihre Mutter ihnen vorgeht (vgl. v. Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage, § 5 Rn. 57).
125Wenn die Beteiligte zu 2) ihre Beschwerde gegen den ihren Feststellungsantrag nach § 11 Abs. 1 g) HöfeVfO zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 23.02.2012 (17b Lw 34/11) nicht zurückgenommen hätte, hätte der Senat auf die Beschwerde die angefochtene Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die Beteiligte zu 2) Hoferbin nach der Erblasserin P2 des in den Grundbüchern von Z Blatt ###1 und Blatt ###2 eingetragenen Hofes geworden ist.
126cc)
127Die Beteiligten zu 1) und 2) haben daher mit der vertraglichen Regelung vom 18.07.2012 und deren späterer dinglicher Umsetzung im Ergebnis nur denjenigen Zustand geschaffen, der dem materiellen Recht entspricht und der auch bei einer streitigen gerichtlichen Entscheidung über die Hofnachfolge nach der Erblasserin bestehen würde.
128In diesem Fall bestünden keine Nachabfindungsansprüche der Beteiligten zu 3) aus § 13 HöfeO gegen den Beteiligten zu 1), da die Beteiligte zu 2) dann unmittelbar infolge Erbgangs Hofeigentümerin geworden und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen selbst gegenüber der Beteiligten zu 3) Verpflichtete nach § 13 Abs. 1 und 7 HöfeO wäre.
129Nichts anderes kann jedoch dann gelten, wenn – wie hier - die Erbprätendenten die Hoferbfolge nicht gerichtlich feststellen lassen, sondern ihren Streit über die Hoferbfolge zur Vermeidung einer langwierigen und kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung einvernehmlich entsprechend der materiellen Rechtslage beilegen. Anderenfalls würden die Hoferbprätendenten auch bei einer auf Grundlage des materiellen Rechts getroffenen Einigung faktisch gezwungen, die Hoferbfolge dennoch gerichtlich feststellen zu lassen, um die Entstehung sachlich nicht gerechtfertigter Nachabfindungsansprüche zu verhindern.
130Denn dass die Beteiligte zu 2) letztlich Eigentümerin des Hofes geworden ist, entspricht gerade dem Sinn und Zweck der Höfeordnung, die Fortführung eines lebensfähigen Hofes durch eine wirtschaftsfähige natürliche Person sicherzustellen und dessen Zerschlagung nach einem Erbfall zu vermeiden. Durch die Übertragung des gesamten Hofes von dem Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) ist der höferechtliche Zweck also nicht weggefallen, sondern gewahrt.
131Dagegen würden Sinn und Zweck der Höfeordnung unterlaufen, wenn die vertragliche Schaffung des der materiellen Rechtslage entsprechenden Zustandes als nachabfindungspflichtige Veräußerung angesehen und die Wirtschaftskraft des Hofes durch den dadurch ausgelösten Nachabfindungsanspruch erheblich geschmälert werden würde.
132Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 HöfeO ist demnach teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Eigentumsübertragung des gesamten Hofes dann nicht als Veräußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO gilt, wenn sie auf einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge beruht.
133Diese Auslegung steht auch mit der Systematik des § 13 Abs. 1 HöfeO in Einklang. Nach dessen Satz 3 gilt eine Übergabe des Hofes im Wege vorweggenommener Erbfolge nicht als Veräußerung im Sinne des Satzes 1.
134Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Hoferbfolge auch vorzeitig durch Vertrag herbeigeführt werden kann und hat Eigentumswechsel aufgrund solcher Übergabeverträge ausdrücklich von der Nachabfindungspflicht ausgenommen. Diese Situation ist vergleichbar mit derjenigen, in der zwei mögliche Erbprätendenten nach dem Erbfall die Hoferbfolge vertraglich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben regeln.
135d)
136Darüber hinaus fehlt es vorliegend jedenfalls an dem in § 13 Abs. 1 HöfeO vorausgesetzten Veräußerungserlös, es ist auch kein fiktiver Veräußerungserlös nach § 13 Abs. 1 S. 4 oder Abs. 5 S. 3 HöfeO in Ansatz zu bringen.
137aa)
138Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die Erbenstellung des Beteiligten zu 1) hinsichtlich des hoffreien Vermögens keine Gegenleistung der Beteiligten zu 2) für die Übertragung des Hofes dar. Diese Erbenstellung hat der Beteiligte zu 1) aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 12.02.2007 inne.
139Ebenfalls ist es nicht als Gegenleistung zu werten, dass die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) von möglichen Ansprüchen der Beteiligten zu 3) aus §§ 12, 13 HöfeO freigestellt hat. Dies ist vielmehr die logische Konsequenz des Erbvergleichs vom 18.07.2012, nach dem die Beteiligte zu 2) jedenfalls im Innenverhältnis der Vertragsparteien Hoferbin geworden ist, da diese Ansprüche gegen den Hoferben bestehen.
140bb)
141Der Ansatz des Verkehrswertes des Hofes als fiktiver Veräußerungserlös in analoger Anwendung des § 13 Abs. 1 S. 4 HöfeO (Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft) kommt mangels planwidriger Regelungslücke und mangels vergleichbarer Interessenlagen nicht in Betracht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.04.2015 Bezug genommen, denen die Beteiligte zu 3) nicht substantiiert entgegen getreten ist.
142cc)
143Es ist auch nicht gem. § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO ein fiktiver Veräußerungserlös zugrunde zu legen, denn die unterlassene Erlöserzielung verstößt nicht gegen Treu und Glauben.
144Der Beteiligte zu 1) durfte vorliegend zur Vermeidung eines möglicherweise langwierigen, kostenintensiven gerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit der Beteiligten zu 2) einen Vertrag zur Regelung u. a. der Hofnachfolge nach der Erblasserin schließen, da er im Fall fehlender Einigung davon ausgehen musste, dass die Beteiligte zu 2) ihre Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Feststellungsantrages nach § 11 HöfeVfO nicht zurückgenommen hätte und diese Beschwerde nach den obigen Ausführungen erfolgreich gewesen wäre.
145Durch diese vertragliche Vereinbarung betreffend die Hoferbfolge ist es auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Beteiligten zu 3) gekommen.
146Wenn der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 2) keine entsprechende Einigung erzielt hätten, wäre in dem dann fortgesetzten Beschwerdeverfahren durch den Senat festgestellt worden, dass die Beteiligte zu 2) Hoferbin der Erblasserin geworden ist und diese wäre als Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. In dem Fall wäre die gleiche wirtschaftliche Situation geschaffen worden, wie sie jetzt besteht, und der Beteiligten zu 3) hätte allein aufgrund der Eintragung der Beteiligten zu 2) als Hofeigentümerin im Grundbuch kein Anspruch aus § 13 HöfeO zugestanden.
147Eine unangemessene Benachteiligung der Beteiligten zu 3) folgt auch nicht daraus, dass ihr durch die von den Beteiligten zu 1) und 2) gewählte Vertragskonstruktion künftige Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO abgeschnitten würden. Solche etwaigen Ansprüche der Beteiligten zu 3) gegen die Beteiligte zu 2) aus § 13 Abs. 7 HöfeO bei künftiger Verwirklichung eines zur Nachabfindung verpflichtenden Tatbestandes innerhalb der Nachabfindungsfrist bestehen in gleichem Umfang, wie sie bei einer unmittelbaren Eintragung der Beteiligten zu 2) als Hofnachfolgerin im Grundbuch bestanden hätten.
148Nach § 13 Abs. 7 HöfeO besteht ein Nachabfindungsanspruch auch dann, wenn ein Dritter, auf den der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder dem der Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übereignet worden ist, eine nachabfindungspflichtige Handlung im Sinne der Absätze 1 bis 6 vornimmt. Entscheidend ist danach nur, ob der Dritte, der den Nachabfindungstatbestand setzt, aufgrund Erbfolge nach dem ersten Hofnachfolger Hofeigentümer geworden ist. Dafür kann es nicht darauf ankommen, ob die Hoferbfolge des Dritten – hier der Beteiligten zu 2) – gerichtlich festgestellt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Dritte materiell-rechtlich Hofnachfolger des ersten Hoferben ist. Das ist vorliegend nach den obigen Ausführungen unter II. 2. c) bb) (2) der Fall.
149Dass die Beteiligten zu 1) und 2) mit Abschluss des notariellen Vertrages vom 18.07.2012 und dessen dinglicher Umsetzung keine Benachteiligung der Beteiligten zu 3), sondern nur eine einvernehmliche Regelung der Erb- und Hoferbfolge beabsichtigten, ergibt sich auch daraus, dass sie sowohl in der Urkunde vom 18.07.2012 als auch in der Auflassungserklärung vom 30.07.2014 vereinbart haben, dass die der Beteiligten zu 3) aus §§ 12, 13 HöfeO zustehenden Ansprüche durch die Beteiligte zu 2) erfüllt werden. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind damit erkennbar nicht davon ausgegangen, dass Ansprüche der Beteiligten zu 3) aus § 13 HöfeO durch die Übertragung des Hofes auf die Beteiligte zu 2) ersatzlos entfallen. Zudem hat die Beteiligte zu 2) während des gesamten Verfahrens – wie auch aus den Gründen des angefochtenen Beschluss ersichtlich – erklärt, dass sie künftig bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Nachabfindungen an die Beteiligte zu 3) leisten werde.
150Soweit die Beschwerdeführerin schon erstinstanzlich in Zweifel gezogen hat, ob diese Erklärung der Beteiligten zu 2) hinreichend belastbar ist, so kommt es darauf nicht an. Denn die Beteiligte zu 2) ist aufgrund des unstreitigen Hintergrundes des notariellen Vertrages vom 18.07.2012, aufgrund ihrer außergerichtlichen Erklärungen und ihres Vorbringens im hiesigen Verfahren nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, bei einer späteren Inanspruchnahme durch die Beteiligte zu 3) nach § 13 Abs. 7 HöfeO einzuwenden, sie sei nicht Hofnachfolgerin der Erblasserin, sondern habe den Hof durch Rechtsgeschäft mit dem Beteiligten zu 1) erworben.
1513.
152Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeVfO i. V. m. §§ 44 Abs. 1, 45 S. 2 LwVfG. Es entspricht billigem Ermessen, der Beteiligten zu 3) die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen. Gründe, die eine hiervon abweichende Kostenentscheidung als billig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Gem. § 45 S. 2 LwVfG waren der Beteiligten zu 3) auch die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) aufzuerlegen.
153Die Rechtsbeschwerde war gem. § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeVfO i. V. m. §§ 9, 1 Nr. 5 LwVfG i. V. m. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur Rechtsfortbildung zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des Begriffs der „Veräußerung“ im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO bei Vorliegen einer der materiellen Rechtslage entsprechenden einvernehmlichen Einigung der Erbprätendenten über die Hoferbfolge bislang noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden worden ist.
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