Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 127/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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