Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 127/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
3I.
4Die am #.#.1966 geborene Klägerin hat von dem Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen einer Schönheitsoperation in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 20.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden begehrt.
5Der Beklagte hat widerklagend die Zahlung des aus der Operation verbleibenden Resthonorars in Höhe von 3.176,33 € eingefordert.
6Die Klägerin stellte sich am 24.8.2011 ambulant bei dem Beklagten vor, um sich bezüglich einer Behandlung ihrer altersbedingt erschlafften Gesichtshaut im Hals- und Gesichtsbereich beraten zu lassen. Der Beklagte untersuchte die Klägerin, beriet diese und erstellte sodann einen Kostenvoranschlag. Am 16.4.2012 klärte der Beklagte die Klägerin unter Zuhilfenahme von Aufklärungsbögen, in die er die vorgesehene Schnittführung eintrug, über die vorgesehene Operation und die Risiken auf. Am selben Tag unterzeichnete die Klägerin auch einen Behandlungsvertrag. Auf die Kosten leistete sie einen Vorschuss in Höhe von 3.000,00 €.
7Der Beklagte führte die Operation am 24.4.2012 durch. Mit Schreiben vom 19.5.2012 rechnete er die aus seiner Sicht erfolgreiche Operation gegenüber der Klägerin ab. Unter Berücksichtigung der Vorauszahlung verblieb eine Restforderung über 3.176,33 €.
8Die Klägerin war mit dem Ergebnis der Operation nicht zufrieden und beglich die Restforderung nicht. Diese ist Gegenstand der Widerklage.
9Erstinstanzlich haben die Parteien insbesondere darüber gestritten, ob der Beklagte von der vereinbarten Schnittführung abgewichen sei, die Schnittführung asymmetrisch sei und dadurch die rechte Gesichtshälfte tiefer liege als die linke, ob die Narbe unter dem linken Auge nunmehr verknotet sei, ob das Ohrläppchen nicht mehr die ursprüngliche Form habe und tiefer liege als das rechte. ob die Narben in den Ohrläppchen verknotet und weiterhin gefaltet seien, weiterhin, ob die Delle am Bein nur vertieft, aber nicht entfernt worden sei.
10Das Landgericht hat nach sachverständiger Begutachtung durch Prof. Dr. G die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
11Behandlungsfehler seien nicht feststellbar. Der Beklagte habe sich an die vereinbarten Vorgaben grundsätzlich gehalten. Teils seien die beanstandeten Unzulänglichkeiten sachverständigerseits nicht zu bestätigen. Teils handele es sich um Komplikationen bei der Narbenbildung, die einen Rückschluss auf Behandlungsfehler nicht zuließen.
12Ob dem Beklagten Aufklärungsfehler anzulasten seien, könne dahingestellt bleiben, weil sich daraus kein eigenständiger Gesundheitsschaden ergeben habe.
13Darüber hinaus habe der Beklagte aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung.
14Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die das erstinstanzliche Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiter verfolgt.
15Sie ist weiterhin der Auffassung, dass dem Beklagten Behandlungsfehler unterlaufen seien. Sie beanstandet dazu, dass die Schnittführung im Schläfenbereich links und rechts nicht innerhalb der Behaarung beginne, sondern davor. Das sei eine Abweichung, nach der der Sachverständige nicht konkret befragt worden sei. Folge sei, dass die - ausweislich der Darstellung der Schnittführung im Aufklärungsbogen vereinbarte - Straffung des Schläfenbereichs unterblieben sei.
16Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass das untere linke Augenlid zu tief im Wangenbereich liege. Es handele sich nicht um die Folge einer Komplikation, sondern um die Folge einer falschen Schnittführung. Anderweitige Möglichkeiten als die Behandlungsfehlerhaftigkeit seien so fernliegend, dass der Beweis geführt sei. Entsprechend habe der Sachverständige ausgeführt, dass die zu tief liegenden Narben auf eine zu tief angesetzte Schnittführung zurückzuführen seien. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung wieder die Form der Ohrläppchen beanstandet.
17Die Klägerin beruft sich weiterhin auf Aufklärungsmängel. Sie macht geltend, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass möglicherweise ein Folgeeingriff zur Narbenkorrektur oder Eingriffswiederholung sowie dessen Kostenpflichtigkeit aufgeklärt worden sei. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Operation nicht durchführen lassen
18Die Klägerin beantragt,
191.
20unter Abänderung des am 27.5.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Detmold, Az: 12 O 31/13, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz;
212.
22unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Behandlung im April 2012 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;
233.
24unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wird die Widerklage abgewiesen.
25Der Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
28Behandlungsfehler sei nicht gegeben. Er verteidigt sich damit, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die tatsächliche Schnittführung von der vorgesehenen nicht abgewichen sei. Insbesondere habe er bei der Einzeichnung der Schnittführung darauf hingewiesen, dass es sich um die maximal mögliche Schnitthöhe handele, aber der genaue Verlauf erst intraoperativ zu bestimmen. Die Länge der Schnittführung im Gesichtsbereich sei ausweislich der Feststellung des Sachverständigen auch nur bedingt relevant, weil es auf das optische Ergebnis ankomme. Weitere Schnitte seien dazu nicht notwendig gewesen.
29Der Beklagte verweist darauf, dass auch die untere Schnittführung des Augenlides von dem Sachverständigen nicht als behandlungsfehlerhaft angesehen worden sei. Das tatsächlich vorhandene Narbenbild könne auch Folge einer schlechten Narbenbildung und damit eine Komplikation sein.
30Die Aufklärung sei ordnungsgemäß erfolgt. Er macht geltend, dass er die Aufklärung anhand der Aufklärungsbögen vorgenommen habe, in denen das Risiko der Notwendigkeit von Folgeoperationen ausdrücklich benannt sei. Dass die dabei anfallenden Kosten nicht durch die Krankenkasse ersetzt werden würden, ergebe sich auch aus dem Behandlungsvertrag. Im Übrigen habe er der Klägerin die reine Narbenkorrektur als kostenlose Zusatzleistung angeboten.
31Er beruft sich darauf, dass die Klägerin die Operation in jedem Fall hätte durchführen lassen, weil sie zunächst sogar einen noch weitergehenden Eingriff verlangt habe, was der Beklagte aber abgelehnt habe.
32Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin verwiesen.
33Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34II.
35Die Berufung ist unbegründet.
36Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
37Die von der Klägerin klageweise geltend gemachten Ansprüche stehen ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dementsprechend besteht auch die mit der Widerklage geltend gemachte Restforderung aus der Gebührenvereinbarung in vollem Umfang.
38Der Senat stützt sich insoweit auf die erstinstanzliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen, insbesondere aber auch auf überzeugenden Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat, mit der er verbleibende Unklarheiten zur Überzeugung des Senats beseitigt hat.
391.
40Ansprüche ergeben sich nicht wegen des Vorliegens von Behandlungsfehlern gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten derartige Fehler unterlaufen sind.
41a.
42Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte im Schläfenbereich eine zu kurze Schnittführung durchgeführt habe.
43Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, dass die Beantwortung der Frage nach einem fehlerhaften operativen Vorgehen bei rein kosmetischen Operationen – mangels medizinischer Indikation – davon abhängt, was die Parteien zuvor vereinbart haben. Es kommt deshalb darauf an, welches ästhetische Ziel mit der Operation erreicht werden sollte. Die in den Aufklärungsbögen enthaltenen Einzeichnungen zur Schnittführung dienen dagegen entsprechend der Erläuterung des Sachverständigen zur Veranschaulichung der Narbenführung, damit also die Patientin weiß, wo diese Narben entlang verlaufen werden. Dagegen dienen die Zeichnungen nicht der Festlegung der Länge der Narben. Der Senat folgt dem Sachverständigen auch dahin, dass dies eine Frage der intraoperativen Bedingungen ist.
44Auf dieser Basis lassen sich Fehler im Schläfenbereich nicht feststellen. Es ist schon nicht bewiesen, dass ein Schläfenlift überhaupt vereinbart worden ist. Der Sachverständige hat hierzu in der Dokumentation keine Hinweise gefunden, obwohl er solche verlangt hat. Dagegen spricht die Eintragung vom 24.4.2012 in der Krankenakte, die auf ein Abraten von einem Schläfenlift hindeutet. Überdies sprechen die Zeichnung im Aufklärungsbogen und die Angaben im Operationsbericht dafür, dass lediglich ein Facelift vereinbart worden ist, der auch wie vorgesehen ausgeführt worden ist. Zutreffend ist zwar, dass die eingezeichnete Linienführung hinsichtlich des Facelifts weiter reicht als die tatsächliche Schnittlänge. Zum einen folgt der Senat aber den Ausführungen des Sachverständigen, wonach der vorgesehene Behandlungserfolg und nicht die Schnittlänge den Maßstab für die vereinbarte Behandlung darstellt. Zum anderen hat der Sachverständige auch plausibel darauf hingewiesen, dass sich die Frage der Schnittlänge retrospektiv nicht mehr sicher beurteilen lasse. Insoweit ist dann aber in beiderlei Hinsicht ein Behandlungsfehler nicht bewiesen.
45b.
46Die längliche Form der Ohren lässt keinen Schluss darauf zu, dass der Beklagte insoweit bei der Operation fehlerhaft vorgegangen ist.
47Der Sachverständige hat dazu vor dem Senat erläutert, dass sich Fehler in der Schnittführung an den Ohren nicht feststellen lassen. Insbesondere hat der Sachverständige nicht feststellen können, dass zu nah am Ohr geschnitten worden ist. Bei dem Verziehen von Ohrläppchen handelt es sich um einen nicht ungewöhnlichen Vorgang als Folge des Zuges an der Haut. Ein als unästhetisch empfundenes Operationsergebnis lässt einen Rückschluss auf einen Behandlungsfehler nicht zu.
48c.
49Es lässt sich nicht verstellen, dass dem Beklagten Behandlungsfehler hinsichtlich des unteren linken Augenlids unterlaufen sind.
50Der Sachverständige hat überzeugend erläutert, dass die tief liegende Naht nicht nur durch einen behandlungsfehlerhaften zu tiefen Nahtansatz hervorgerufen worden sein kann, sondern auch durch ein nicht behandlungsfehlerhaftes, als Komplikation zu bewertendes Absacken der Naht nach der Operation möglich erscheint. Welche dieser Alternativen vorliegt, kann postoperativ nur auf der Basis eines sicher feststellbaren Zustandes kurz nach der Operation entschieden werden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch das von der Klägerin erstmals im Senatstermin vorgelegte Bild ist dazu nicht geeignet. Es ist dem Sachverständigen für eine hinreichende Bewertung als zu unscharf erschienen. Er hat insbesondere darauf verwiesen, dass die dort erkennbare Auffälligkeit auch ein Bluterguss sein könne.
51Auf dieser Basis hat die Klägerin den Beweis eines Behandlungsfehlers nicht geführt.
522.
53Der Beklagte haftet auch nicht gem. den §§ 823, 253 Abs.2, 249 ff. BGB für sämtliche Folgen der Operation schon deshalb, weil diese mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin insgesamt rechtswidrig gewesen sein könnte.
54Die kosmetische Operation, für die nach der von dem Senat geteilten Auffassung des Sachverständigen eine medizinische Indikation nicht bestanden hat, war durch die von der Klägerin erteilte Einwilligung gerechtfertigt.
55Die Einwilligung ist wirksam gewesen.
56Der Senat verkennt nicht, dass der Patient über die Erfolgsaussichten und etwaige schädliche Folgen umso ausführlicher und eindrücklicher informiert werden muss, je weniger der Eingriff medizinisch geboten ist. Das gilt in besonderem Maße für kosmetische Operationen, die nicht, jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung eines körperlichen Leidens dienen, sondern eher einem psychischen und ästhetischen Bedürfnis. Der Patient muss in diesen Fällen darüber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten kann, und ihm müssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gestellt werden, damit er genau abwägen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs und darüber hinaus sogar bleibende Entstellungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen. Noch weniger als sonst ist es selbstverständlich, dass er in Unkenntnis dessen, worauf er sich einlässt, dem ärztlichen Eingriff zustimmt, und es gehört andererseits zu der besonderen Verantwortung des Arztes, der eine kosmetische Operation durchführt, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen (vgl. etwa BGH-Urteil v. 06.11.1990 - VI ZR 8/90 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.11).
57a.
58Diesen Anforderungen genügen jedoch die indiziell wirkenden schriftlichen Aufklärungen, die der Klägerin hinsichtlich der vorgesehenen Eingriffe der operativen Straffung der Augenlider und der operativen Gesichtsstraffung erteilt worden sind.
59Insbesondere enthält der Aufklärungsbogen zur Straffung der Augenlider die Hinweise, dass eine Korrekturoperation notwendig werden könne, und dass das Ergebnis als schlechter empfunden werden könne als vor der Operation.
60Der Aufklärungsbogen zur Gesichtsstraffung enthält namentlich Hinweise auf Narbenveränderungen und Korrekturoperationen. Insoweit hat der Sachverständige sowohl bei seiner schriftlichen als auch bei seiner mündlichen Begutachtung diese schriftlichen Angaben als ausreichend angesehen und insbesondere die Hinweise auf Komplikationen und Risiken als hinreichend erachtet.
61b.
62Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Beklagte das maßgebliche mündliche Aufklärungsgespräch inhaltlich ausreichend geführt hat.
63Der Beklagte hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht - deren Protokollierung er im Senatstermin als richtig bestätigt hat - unter anderem angegeben, dass er mit der Klägerin wie immer in solchen Fällen im Einzelnen die Gefahren und Risiken der Eingriffe besprochen habe. Darüber hinaus hat er bestätigt, dass er mögliche Probleme mit Nerven oder Narben mit der Klägerin besprochen habe.
64Das reicht im Zusammenwirken mit den umfassenden und korrespondierenden schriftlichen Angaben in den Aufklärungsbögen zur Überzeugungsbildung von einer hinreichenden Aufklärung aus.
65Der Arzthaftungssenat des BGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass an den dem Arzt obliegenden Beweis der ordnungsmäßigen Aufklärung des Patienten keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Danach hat der Tatrichter die besondere Situation, in der sich der Arzt während der Behandlung des Patienten befindet, ebenso zu berücksichtigen wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Ist einiger Beweis für ein gewissenhaftes Aufklärungsgespräch erbracht, sollte dem Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass die Aufklärung auch im Einzelfall in der gebotenen Weise geschehen ist; dies auch mit Rücksicht darauf, dass aus vielerlei verständlichen Gründen Patienten sich im nachhinein an den genauen Inhalt solcher Gespräche, die für sie etwa vor allem von therapeutischer Bedeutung waren, nicht mehr erinnern (vgl. etwa BGH-Urteil v. 08.01.1985 - VI ZR 15/83 -, Juris unter Rz.13; BGH GesR 2014, S.227).
663.
67Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass sie die Kosten eines möglichen Folgeeingriffs selbst zu tragen habe.
68Aus dem Behandlungsvertrag vom 16.04.2012 ergibt sich, dass bereits die Kosten der Erstoperation nicht von den Krankenkassen getragen wurden. Dass dann auch die Kosten weiterer, nicht auf Behandlungsfehler zurückzuführender Korrekturoperationen von der Klägerin zu tragen waren, ergibt sich daraus zwingend, ohne dass es einer gesonderten Aufklärung hierüber bedurfte.
69Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, so dass die Klägerin keine Befreiung von den entsprechenden Kosten begehren kann.
70Eine Haftung des Beklagten ist damit insgesamt nicht gegeben. Der Anspruch auf Restvergütung besteht im vollen begehrten Umfang. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
72Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
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Referenzen
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 2x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- 12 O 31/13 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- §§ 823, 253 Abs.2, 249 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VI ZR 15/83 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 8/90 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
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