Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 95/15

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, ober bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

es zu unterlassen,

ohne Zustimmung der Klägerin Briefkästen mit der Bezeichnung „XY“ anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, sofern diese Briefkästen nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung in der europäischen Union oder in einem Staat des EWR erstmals in den Verkehr gebracht wurden, wie geschehen im Online-shop www.H... (Anlagen FN 4 und FN 5 – Bl. 26 und 27 d. A.) und mit Einlegern zu den Briefkästen (Anlage FN 6 – Bl. 28).

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum seit dem 01.02.2014 schriftlich Auskunft zu erteilen, über den Umfang der entsprechenden Ziff. 1 des Urteilstenors angebotenen und in den Verkehr gebrachten Briefkästen mit der Bezeichnung „XY“ sowie über die insoweit bezogenen Stückzahlen, über die diesbezüglichen Angebots- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne, über sämtliche diesbezüglichen gewerblichen Abnehmer mit Namen und Anschrift, den jeweiligen Lieferpreisen und abgesetzten Stückzahlen, über den Zeitraum in dem die Verletzungshandlungen entsprechend  Ziff. 1) des Urteilstenors begangen worden sind sowie über Art und Umfang der hierfür betriebenen Werbung.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer ###1 eingetragenen Wortmarke „XY“, G, den Schaden zu ersetzen hat, der diesem seit dem 01.02.2014 durch den Vertrieb der Briefkästen mit der Bezeichnung „XY“ entsprechend Ziff. 1) des Urteilstenors seitens der Beklagten entstanden ist, und entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,-- Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen