Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 48/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05. Februar 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum  abgeändert:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden, letzterer soweit dieser durch den Antrag zu 1) nicht erfasst ist, der ihm aus der fehlerhaften

augenärztlichen Behandlung in der Zeit von März 2002 bis 2006 entstanden ist und weiter entstehen wird, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs, zu ersetzen.

Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 5/8 und der Beklagte zu 1) zu 3/8.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 1) zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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