Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 4/16

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 4.11.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 269.394,09 € bis zum 29.2.2016 und ab dem 1.3.2016 auf 69.800,00 € festgesetzt.


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