Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 65/17

Tenor

Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass nach den §§ 460, 462 StPO eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10.08.2015 - 35 Cs 272 Js 521/15 (226/15) - verhängten Geldstrafe zu treffen ist.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.


 

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