Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

2.

a)

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen aufgehoben.

b)

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

3.

Entscheidung der Vorsitzenden:

Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin P in F zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.


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