Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 48/19

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

2.

Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 03.07.2018 ist gegenstandslos.

3.

Das angefochtene Urteil wird

a)      im Schuldspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit das besondere subjektive Tatbestandsmerkmal des § 145d Abs. 3 StGB („… um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen“) betroffen ist und

b)      im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen