Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 164/18
Tenor
I. Auf die Beschwerde der I Lebensversicherung AG vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Münster vom 13. September 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: ##-######61) für den Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von 6.263,56 €, bezogen auf den 30.6.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### G ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I Lebensversicherug AG (Vers-Nr.: ##-######82) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.570,50 €, bezogen auf den 30.06.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### K ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.
3. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.100,- € festgesetzt.
IV. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
1
Gründe:
2I
3Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 13. September 2018 hat das Amtsgericht Münster die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht auf Grundlage einer im Termin vom 13. September 2018 getroffenen Vereinbarung der Ehegatten die beiderseitigen Anrechte bei der I Lebensversicherung wertmäßig saldiert und nur die Hälfte der Wertdifferenz (auf Grundlage der Ausgleichswerte zum Ehezeitende: 6.263,56 € - 2.570,50 € = 3.693,06 €) zugunsten des Antragsgegners durch externe Teilung auf sein Versicherungskonto bei der I Lebensversicherung ausgeglichen.
4Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der I Lebensversicherung. Sie macht geltend, keine Zustimmung als Zielversorgungsträger für eine externe Teilung erteilt zu haben und damit auch nicht einverstanden zu sein.
5Die Besonderheit der beiden Anrechte der Ehegatten bei der I Lebensversicherung besteht darin, dass sich das jeweilige Vertragsguthaben aus einem Fondsguthaben (Anteilguthaben) und einem Stammguthaben (Garantiekonto) zusammensetzt. Letzteres wird mit 1,25% jährlich verzinst. Es kommt jedoch zu monatlichen Umschichtungen, und zwar nicht nur innerhalb des Anteilguthabens, sondern auch vom Anteilguthaben in das Stammguthaben und umgekehrt. Die I Lebensversicherung AG beauskunftet das Vertragsguthaben daher grundsätzlich nur in einem Kapitalbetrag. Auf Anforderung des Berichterstatters hat die I Lebensversicherung die Fondszusammensetzung für beide Anrechte, bezogen auf den 30. Juni 2017, mitgeteilt. In ihrer Teilungsordnung sieht die I Lebensversicherung AG für den Fall der internen Teilung eine Wertbestimmung auf das Ehezeitende vor, wonach der Gesamtwert um den Wert zum Ehezeitbeginn reduziert wird. Die Wertentwicklung des Ehezeitanteils zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird mit einer Formel sinngemäß so erfasst, dass nachehezeitliche Beitragszahlungen einschließlich ihrer eigenen Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ermittelt und abgezogen werden.
6Der Senat hat die vorstehende Entscheidung samt Begründung als beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren angekündigt. Innerhalb der hierzu gesetzten Stellungnahmefrist hat kein Beteiligter der beabsichtigten Entscheidung widersprochen.
7II
8Die zulässige Beschwerde der I Lebensversicherung ist begründet. Es handelt sich um eine zulässige Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, von welcher ausschließlich die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der I Lebensversicherung AG betroffen sind (vgl. BGH FamRZ 2016, 794; FamRZ 2016, 781). Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren, weil von einer Wiederholung der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
91. Das Amtsgericht hat zu Unrecht eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten bei der Beschwerdeführerin und externe Teilung der halben Wertdifferenz auf das Konto des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die von den Eheleuten im erstinstanzlichen Termin vom 13. September 2018 getroffene Verrechnungsabrede ist gem. § 8 Abs. 2 VersAusglG unwirksam. Denn die Verrechnungsabrede hatte eine Anrechtsbegründung im Wege der externen Teilung bei der I Lebensversicherung AG zum Inhalt. Die I Lebensversicherung AG hat dieser Anrechtsbegründung aber nicht zugestimmt.
102. Mangels sonstiger benannter Zielversorgungsträger war die zu Recht verlangte (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG) externe Teilung daher bei der Deutschen Rentenversicherung als sogenannter Auffangversorgungsträger gem. § 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG durchzuführen, und zwar auf die jeweils bestehenden Versicherungskonten beider Ehegatten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einerseits und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen andererseits.
113. Zwar handelt es sich um gleichartige Versorgungen im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG; deren Wertdifferenz liegt aber mit 3.693,06 € oberhalb der für das Ehezeitende maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG (3.570,- €), so dass ein Absehen vom Wertausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG schon aus diesem Grund ausscheidet.
124. Zur externen Teilung fondsgebundener Anrechte hat der Bundesgerichtshof zwar gefordert, dass die Teilung in einem ersten Schritt in der maßgeblichen Bezugsgröße „Fondsanteile“ durchgeführt wird und in einem zweiten Schritt bei Fonds mit Veröffentlichungspflicht gem. § 170 KAGB die Verpflichtung des Versorgungsträgers auszusprechen ist, an den Zielversorgungsträger einen dem Wert der Fondsanteile zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung entsprechenden Kapitalbetrag zu zahlen (BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 15, 17ff.; FamRZ 2018, 1745). Grund hierfür ist, dass auch die positive Wertentwicklung des Fonds nach dem Ehezeitende einen Bezug zur Ehezeit hat und die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Teilhabe an dieser Wertentwicklung hat (BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 13, 17, 23). Im vorliegenden Fall ist das aber deshalb nicht möglich, weil nicht nur monatlich eine Umschichtung in der Fondszusammensetzung, sondern auch eine monatliche Umverteilung von einem fondsgebundenen Vermögen in ein festverzinsliches Stammguthaben und umgekehrt erfolgen kann. Damit ist es ausgeschlossen, einen bestimmten Bestand an Fondsanteilen festzusetzen, welcher einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einen Kapitalbetrag umzurechnen ist. Gleichzeitig ist es nicht möglich, einen bestimmten Bestand des Stammguthabens festzustellen, welcher vom Zeitpunkt der letzten Feststellung einschließlich des zugesagten Zinssatzes bis zur Rechtskraft der Entscheidung auszugleichen ist.
135. Für den Fall eines fondsorientierten Anrechts bei einem Fonds ohne Veröffentlichungspflicht hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass eine Verpflichtung des Versorgungsträgers, bei externer Teilung einen dem Wert der Fondsanteile bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsprechenden Betrag zu zahlen, zwar bestimmbar, aber nicht bestimmt genug ist, um dem Erfordernis der Vollstreckbarkeit gem. § 222 Abs. 3 FamFG zu genügen. In diesem Fall müsse ein Wert zeitnah zur Entscheidung oder ihrer Rechtskraft ermittelt und das Anrecht auf dieser Grundlage extern geteilt werden (BGH FamRZ 2018, 1745; ebenso OLG Nürnberg, NZFam 2018, 616).
14Der Senat hat erwogen, im vorliegenden Fall angesichts einer vergleichbaren Ausgangslage entsprechend vorzugehen. Er sieht dabei jedoch das Problem einer notwendigen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Ein zeitnah ermittelter Wert fondsgebundener Anrechte kann selbst bei günstigem Verfahrensverlauf nur mit einem Mindestabstand von zwei bis drei Monaten zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. Der Wert muss zunächst vom Versorgungsträger dem Gericht mitgeteilt werden, was durch den Postlauf schon nur mit einer Verzögerung von rund einer Woche möglich ist. Sodann muss das Gericht den Beteiligten rechtliches Gehör zu der beabsichtigten Entscheidung geben, was im günstigsten Fall ebenfalls drei bis vier Wochen weiteren Zeitablauf mit sich bringt. Anschließend muss das Gericht seine Entscheidung absetzen und den Beteiligten zustellen. Auch das bewirkt einen Zeitablauf von wenigstens 5 Wochen. In der Realität ist dabei zu berücksichtigen, dass ein Familiengericht nicht immer unmittelbar nach Eingang der Mitteilung des Versorgungsträgers oder nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist das Verfahren weiter bearbeiten kann; angesichts der Zusammensetzung familienrichterlicher Dezernate, unter anderem mit einstweiligen Anordnungsverfahren in Kindschaftssachen und Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, ist eher vom Gegenteil auszugehen. Verzögerungen können auch in der Geschäftsstelle eintreten, in der eilige Verfahren ebenfalls vorrangig behandelt werden müssen. Realistisch erscheint deshalb die Annahme, dass zwischen der Erteilung einer aktuellen Auskunft zum Wert des Fondsguthabens und der Rechtskraft der hierauf fußenden Entscheidung mindestens drei Monate vergehen. Die möglichen erheblichen Wertschwankungen fondsgebundener Anrechte innerhalb dieser drei Monate werden von der Entscheidung nicht abgebildet. Das ermöglicht erhebliche Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz. Deshalb ist der Senat der Ansicht, dass das gesetzliche Gebot, bei der Halbteilung von Anrechten im Versorgungsausgleich den Halbteilungsgrundsatz zu wahren (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), welches auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ganz herausragenden Stellenwert genießt (vgl. exemplarisch BGH FamRZ 2017, 97 und FamRZ 2016, 1658), und das aus § 222 Abs. 3 FamFG abgeleitete Gebot, den bei externer Teilung vom abgebenden Versorgungsträger an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Kapitalbetrag in vollstreckbarer Weise festzusetzen, nicht gleichzeitig erfüllen lassen.
156. Angesichts dessen folgt der Senat der Entscheidung des 10. Familiensenats des OLG Hamm (Beschl. v. 14.9.2018 – 10 UF 77/17, NZFam 2018, 1152, Rn. 8ff. – zitiert nach juris) und räumt dem Halbteilungsgrundsatz den Vorrang ein.
16a) Das erzwingt zwar im ersten Schritt den Verzicht auf einen vollstreckbaren Tenor. Eine Notwendigkeit zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) sieht der Senat insoweit aber nicht, weil er § 222 Abs. 3 FamFG, der vom Wortlaut her auf eine bestimmbare, aber nicht eindeutig auf eine vollstreckbare Festsetzung des zu zahlenden Kapitalbetrags rekurriert, einer verfassungskonformen Auslegung für zugänglich hält (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 9; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 597, 599).
17b) Der Verzicht auf einen vollstreckbaren Tenor stellt auch weder die ausgleichsberechtigte Person noch den Ziel- oder Auffangversorgungsträger im Fall einer nicht freiwilligen oder für unzureichend gehaltenen Zahlung des abgebenden Versorgungsträgers rechtlos. Vielmehr ist bei Streit über die Zahlung eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung einschließlich vollstreckbarer Tenorierung möglich. Denn ab dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung lässt sich auch aus dem hier formulierten Tenor die Höhe der zu erbringenden Zahlung eindeutig bestimmen (vgl. OLG Hamm, aaO, Rn. 10; vgl. auch BGH FamRZ 2018, 1745, Rn. 24 – zitiert nach juris). Dies ist nur zum Zeitpunkt der familiengerichtlichen Entscheidung noch nicht möglich, weil weder der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bekannt, noch Wert und Zusammensetzung der Fondsanteile sowie das Verhältnis zwischen Anteils- und Stammguthaben zu diesem Zeitpunkt bekannt sind. Hat der abgebende Versorgungsträger zu wenig an den Ziel- oder Auffangversorgungsträger geleistet, lassen sich mit der gerichtlich durchsetzbaren Nachzahlungsverpflichtung auch etwaige Verzugsfolgen regeln. Demgegenüber würde sich der Verzicht auf eine Beteiligung der ausgleichsberechtigten Person an der Dynamik des Anrechts zwischen letzter Auskunftserteilung und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich als irreversibel darstellen.
187. Zur Methode der Weiterentwicklung des Werts der beiden Anrechte vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Senat auf die von der Beschwerdeführerin in ihrer Teilungsordnung für den Fall der internen Teilung vorgesehene Berechnung zurückgegriffen, die auf dem Kapitalwert der Anrechte zum Ehezeitende aufbaut.
19a) Ein Rückgriff auf die zum Ehezeitende maßgeblichen Fondsanteile und den Anteil am Stammguthaben erschien dem Senat nicht möglich, da ein Wechsel der Zusammensetzung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zu erfassen und bei der Entscheidung abzubilden ist (BGH FamRZ 2018, 1745, 1748 Rn. 27; ebenso OLG Frankfurt, FamRZ 2018, 430). Insoweit ist aber weder die Fondszusammensetzung noch die Höhe des Stammguthabens zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zu bestimmen, weshalb der Senat auf die Höhe des zum Ehezeitende bestehenden ehezeitlichen Kapitalwerts zurückgreift.
20b) Die für die interne Teilung in der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vorgesehene Berechnung entspricht nach Ansicht des Senats dem Erfordernis, die ausgleichsberechtigte Person an der Wertentwicklung seit dem Ehezeitende teilhaben zu lassen. Für die externe Teilung sieht die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin eine solche Teilhabe an der Wertentwicklung nicht vor. Deswegen war im Beschluss festzuhalten, dass eine Wertentwicklung nach Maßgabe der für die interne Teilung vorgesehenen Berechnung erfolgen muss. Insoweit war die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin – trotz externer Teilung – ausnahmsweise (für den Normalfall vgl. BGH FamRZ 2013, 611, Rn. 10) auch in den Entscheidungstenor aufzunehmen.
218. Da mit dem hierauf gründenden Tenor eine Wertentwickung der jeweiligen Anrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfasst wird, war entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2018, 1745, 1749 Rn. 28; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 11.1.2018 – 16 UF 613/17, FamRB 2018, 222) festzulegen, dass die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte nicht mit den zum Ehezeitende maßgeblichen Umrechnungsfaktoren (§ 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI), sondern mit den bei Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren (§ 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI analog) zu erfolgen hat. Andernfalls würde die jeweils ausgleichsberechtigte Person sowohl im System des abgebenden als auch im System des aufnehmenden Versorgungsträgers, und damit doppelt, an einer Wertentwicklung seit dem Ehezeitende partizipieren. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Wert der zu teilenden Anrechte seit dem Ehezeitende nicht positiv entwickelt hat. Die jeweils ausgleichsberechtigte Person hat insoweit auch keinen Anspruch darauf, an einer Wertentwicklung im System der gesetzlichen Rentenversicherung als Ziel- oder Auffangversorgungsträger zu partizipieren und damit gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bevorzugt zu werden, obwohl die gesetzliche Rentenversicherung hierfür keinerlei Kompensation (etwa über eine Verzinsung seit dem Ehezeitende) erhält.
229. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 20, 50 FamGKG, 81 FamFG.
2310. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht darauf, dass der Senat die Frage, wie eine Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person bei externer Teilung an der Wertentwicklung von Anrechten der vorliegenden Art bei Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes einerseits und des Gebots einer vollstreckbaren Tenorierung andererseits zu erfolgen hat, sowohl für grundsätzlich bedeutsam hält (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), als auch der Ansicht ist, dass die Rechtsfortbildung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
26Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
27Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Referenzen
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- § 170 KAGB 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 14 Externe Teilung 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 222 Durchführung der externen Teilung 3x
- § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 15 Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung 1x
- VersAusglG § 18 Geringfügigkeit 3x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 2x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- 10 UF 77/17 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen 1x
- 16 UF 613/17 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 1 Halbteilung der Anrechte 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x