Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 164/18

Tenor

I. Auf die Beschwerde der I Lebensversicherung AG vom 8. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Münster vom 13. September 2018 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich, soweit die Anrechte beider Ehegatten bei der Beschwerdeführerin betroffen sind, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der I Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: ##-######61) für den Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von 6.263,56 €, bezogen auf den 30.6.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### G ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der I Lebensversicherug AG (Vers-Nr.: ##-######82) für die Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.570,50 €, bezogen auf den 30.06.2017, auf dem Versicherungskonto Nr. ## ###### K ##8 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Die I Lebensversicherung AG wird verpflichtet, den vorgenannten Betrag einschließlich seiner Wertentwicklung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung entsprechend der Anlage zu Ziff. 3d) der Teilungsordnung der I Lebensversicherung, Stand: 14.01.2013, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat nach den zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgeblichen Umrechnungsfaktoren zu erfolgen.

3. Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.100,- € festgesetzt.

IV. Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.


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