Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 67/20

Tenor

1.       Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Dezember 2019 wird aufgehoben.

2.       Die Vollstreckung des Strafrests aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Oktober 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 2017 wird nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilte ist vorläufig bedingt aus der Strafhaft entlassen.

3.       Die Dauer der Bewährungszeit beträgt drei Jahre.

4.       Die Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines von der Strafvollstreckungskammer noch namentlich zu benennenden Bewährungshelfers oder einer namentlich noch zu benennenden Bewährungshelferin unterstellt.

5.       Die Verurteilte wird – mit ihrem Einverständnis – angewiesen, unverzüglich eine ambulante medizinische Behandlung für Abhängigkeitskranke bei der r Sucht- und Drogenberatung in C zu beantragen, nach Bewilligung an der Behandlung teilzunehmen und die Teilnahme nicht gegen den Rat der Behandler und ohne Absprache mit ihrem Bewährungshelfer oder ihrer Bewährungshelferin abzubrechen.

6.       Die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne übertragen.

7.       Die Landeskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


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