Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 7/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte zu 1) keinen Anspruch gegen die Klägerin hat, dass diese es unterlässt, sie bei „B“ anzuschwärzen oder durch aggressive geschäftliche Handlungen zu belasten, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;

2. die Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1. hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;

3. die Beklagte zu 1) keinen Auskunftsanspruch gegen die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1. hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet;

4. die Beklagte zu 1) keinen Anwaltsgebührenersatzanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 3.652,71 € hat, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (Anlage F9) behauptet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9% ihrer eigenen erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten, 9% der erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Kosten sowie die erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagte zu 1) trägt 91% der erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Kosten, 91% der erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie ihre eigenen erst- und zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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