Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 35/21

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Nebenkläger G wird im vorliegenden Verfahren Rechtsanwältin O aus N als Beistand bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (analog § 473 Abs. 4, 467 StPO).


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