Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 143/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der am 12.08.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 16.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen bleibt der weitergehende Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.808,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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