Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 143/19
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der am 12.08.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 16.850,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen bleibt der weitergehende Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/5 und der Antragsgegner zu 4/5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.808,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.12.2016 für die am 00.00.1938 geborene Mutter des Antragsgegners geltend. Der Antragsteller erbringt für die Mutter des Antragsgegners Leistungen der stationären Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGB XII. Rechtswahrungsanzeige seitens des Antragstellers an den Antragsgegner erfolgte mit Schreiben vom 28.05.2014.
4Die unter gesetzlicher Betreuung stehende Mutter des Antragsgegners leidet an einer psychiatrischen Erkrankung und Folgen einer intrazerebralen Blutung. Seit September 2010 ist sie stationär im Heimbereich der A Klinik B untergebracht. Ab dem 07.09.2011 erhielt sie darlehensweise Hilfe zur Pflege, da sie noch Miteigentümerin einer Immobilie war. Nach Verwertung der Immobilie wurden die zuvor erhaltenen Leistungen zurückgezahlt und die Mutter des Antragsgegners konnte die anfallenden Unterbringungskosten durch den Verkaufserlös decken. Ab März 2014 erhielt sie neben einer Rente und Pflegegeld wieder ergänzende öffentliche Leistungen und zwar Leistungen nach § 53 SGB XII in Höhe der ungedeckten Heimkosten. Die ungedeckten Kosten schwankten geringfügig in der Höhe und beliefen sich auf ca. 3.900,00 € bis 4.000,00 € monatlich.
5Der in zweiter Ehe verheiratete Antragsgegner ist das einzige noch lebende Kind seiner Mutter. Er ist als (..) tätig. Im streitbefangenen Zeitraum wirkte er bis zum 00.08.2014 beim Z, seit dem 00.09.2014 ist er (..) am Y. Aus der geschiedenen Ehe mit seiner ersten Frau sind zwei erwachsene Kinder hervorgegangen, C, geb. am 00.00.1989, und D, geb. am 00.00.1991. Für beide Kinder leistete der Antragsgegner im streitgegenständlichen Zeitraum Unterhalt und Zahlungen zu deren Krankenversicherung. Aus der zweiten Ehe des Antragsgegners sind zwei weitere Kinder hervorgegangen, E, geb. am 00.00.1997, und F, geb. am 00.00.1998. Beide lebten im streitgegenständlichen Zeitraum noch im Haushalt ihrer Eltern. Die Tochter E erlangte Mitte 2016 das Abitur und absolvierte ab September 2016 ein freiwilliges soziales Jahr, in dem sie einen Anerkennungsbetrag von monatlich 423,00 € zzgl. 54,75 € als Fahrtkostenerstattung erhielt. Im Wintersemester 2017 nahm sie das Studium der (..) in G auf. F besuchte bis Mitte 2017 die Schule. Seit dem 30.07.2018 befindet er sich in einer Ausbildung. Die zweite Ehefrau des Antragsgegners ist selbständig erwerbstätig.
6Der Antragsgegner ist Alleineigentümer einer – noch kreditbelasteten – Immobilie in H, die er mit seiner Familie bewohnt. Die monatliche Zinsbelastung beläuft sich unstreitig auf 768,57 €. Zudem erbringt er monatliche Tilgungsraten von 429,16 €. Seit seiner Berufung zum (..) hat er eine Wohnung in I angemietet.
7Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat der Antragsteller auf Seiten des Antragsgegners und dessen Ehegattin verschiedene Abzugspositionen berücksichtigt, die zu einem großen Teil zwischen den Beteiligten unstreitig sind.
8Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Mutter des Antragsgegners habe gegen letzteren einen Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt, der auf ihn – den Antragsteller – übergegangen sei. Ein Wohnvorteil in Höhe von 700,00 € sei allein auf Seiten des Antragsgegners in Ansatz zu bringen. Die vom Antragsgegner behauptete Rückzahlung eines BAföG-Darlehens durch dessen Ehefrau sei nicht zu berücksichtigen. Die lediglich pauschal geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen der Ehefrau des Antragsgegners seien nicht in Abzug zu bringen.
9Erstinstanzlich hat der Antragsteller beantragt,
10den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.12.2016 rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 21.538,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Der Antragsgegner hat beantragt,
12den Antrag zurückzuweisen.
13Er hat die Ansicht vertreten, bei der Leistungsgewährung nach § 53 SGB XII fehle eine gesetzliche Grundlage für den Anspruchsübergang. Auch scheide ein Übergang wegen „unbilliger Härte“ im Sinne von § 94 SGB XII aus. Der Wohnvorteil von 700,00 € sei den Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. Die Rückzahlung des BAföG-Darlehens sei zu berücksichtigen, ebenso berufsbedingte Aufwendungen auf Seiten seiner Ehefrau. Der Antragsgegner hat behauptet, ihm seien Kosten in Höhe von monatlich 126,00 € für die Besuche bei seiner Mutter entstanden. Er hat ferner geltend gemacht, Bedarf und Bedürftigkeit seiner Mutter seien nicht hinreichend dargetan.
14Mit am 12.08.2019 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund den Antragsgegner zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 17.808,00 € für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2018 verpflichtet. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen angeführt, die nach §§ 53 ff SGB XII erbrachten Leistungen seien nach § 94 SGB XII übergegangen. Einem Übergang der Ansprüche stehe auch nicht § 94 Abs. 3 SGB XII entgegen, insbesondere liege keine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII vor. Dies folge auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12.09.2018 – XII ZB 384/17 -. Der ungedeckte Bedarf der Mutter des Antragsgegners, der hinreichend dargetan sei, liege auch bei unterstellten Heimkosten im unteren Preissegment immer noch deutlich unter der sich errechnenden Unterhaltsverpflichtung. Die Mutter des Antragsgegners sei auch bedürftig und zwar in Höhe der ungedeckten Kosten von ca. 3.900,00 € bis 4.000,00 € monatlich.
15Das Familiengericht hat sodann für einzelne Unterhaltszeiträume die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Einzelnen dargetan und den zu leistenden Unterhalt berechnet. Bei der Ermittlung des bereinigten Einkommens hat es als sog. angemessenen Wohnwert für die im Alleineigentum stehende Immobilie des Antragsgegners einen Betrag von 700,00 € angesetzt, diesen Wohnvorteil allein dem Antragsgegner zugerechnet und den geleisteten Zins-Darlehensanteil von monatlich 768,57 € abgezogen. Im Hinblick auf die weiteren vom Familiengericht in Abzug gebrachten Positionen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Auf Seiten der Ehefrau hat das Familiengericht von dem ermittelten Einkommen nach vorzunehmender fiktiver Einzelveranlagung Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug gebracht. Als nicht abzugsfähige Positionen hat es pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % sowie die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens erachtet. Im Hinblick auf die Kinder aus erster Ehe C und D hat das Amtsgericht die geleisteten Zahlbeträge in Abzug gebracht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 Abs. 1 BGB vor dem Hintergrund der Belastungen des Antragsgegners seit frühester Jugend durch die psychische Erkrankung seiner Mutter hat das Amtsgericht verneint. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen.
16Gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er vertieft seine erstinstanzlichen Einwendungen und macht geltend, ein Übergang des Unterhaltsanspruchs der Mutter des Antragsgegners auf den Antragsteller liege nicht vor. Die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter sei nicht Folge eines altersbedingten körperlichen Siechtums, sondern einzig und allein dem Umstand geschuldet, dass sie ohne engmaschige medizinische Kontrolle die ihr verschriebenen Medikamente nicht ausreichend regelmäßig einnehme. Der gesamte Pflegebedarf, der auf die psychische Erkrankung seiner Mutter zurückgehe, sei ein krankheitsbedingter Mehrbedarf im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.09.2018 (XII ZB 384/17). Bei der Einrichtung, in der seine Mutter untergebracht sei, handele es sich nicht um eine Pflegeeinrichtung im klassischen Sinne, sondern eher um eine Betreuungseinrichtung, die nicht mal eine pflegerische Grundversorgung sicherstelle. Die erstinstanzliche Entscheidung verkenne insoweit die Tragweite der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Zudem beanstandet der Antragsgegner die Höhe der vom Amtsgericht ermittelten Unterhaltsforderung. Das Amtsgericht, so der Antragsgegner, rechne den unstreitigen Wohnvorteil für die selbstbewohnte Immobilie i.H.v. 700,00 € zu Unrecht vollständig ihm zu. Ihm könne lediglich ein „angemessener“ Wohnvorteil von 360,00 € zugerechnet werden. Der Nutzungsvorteil fließe seiner Ehefrau und den im Haushalt lebenden Kindern zu. Der Wohnvorteil sei aber dem jeweils nutzenden Ehegatten zuzuordnen. Für die Zeit von Mai bis August 2014 betrage sein Einkommen lediglich 5.496,92 € netto. Auch hätte die Rückzahlung des BAföG-Darlehens durch seine Ehefrau anteilig berücksichtigt werden müssen. Es könne seiner nicht unterhaltspflichtigen Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen, eine bestehende Verpflichtung statt in 36 Raten in einer Einmalleistung zu erbringen. Die zur Finanzierung der Einmalleistung aufgewendeten Mittel seien zuvor dem Familienunterhalt und Familienkonsum nicht zugänglich gewesen. Zudem könne das am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligte Schwiegerkind ökonomisch frei operieren. Daher könne seine Entscheidung, ein BAföG-Darlehen aus dem vorhandenen Vermögen zu regulieren, statt es in Raten zurückzuzahlen, nicht unterhaltsrechtlich gereichen. Darüber hinaus ist der Antragsgegner der Ansicht, die Entscheidung des Gesetzgebers, dass nunmehr der Unterhaltsanspruch eines sozialhilfebedürftigen volljährigen Unterhaltsberechtigten gem. § 94 Abs. 1a SGB XII gegen einen unterhaltspflichtigen Angehörigen nur dann übergeht, wenn dessen Einkommen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 € übersteige, müsse auch für zurückliegende Unterhaltsbedarfszeiträume bei der Bemessung der Selbstbehalte berücksichtigt werden.
17Der Antragsgegner beantragt,
18unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 12.08.2019 – 122 F 704/18 – den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
19Der Antragsteller beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen. Ein Betrag von monatlichen Mietkosten von 700,00 € sei bei einem weit überdurchschnittlichen Einkommen des Antragsgegners angemessen. Auch nutze der Antragsgegner die Immobilie. Die Einmalzahlung der Ehefrau auf das Darlehen könne nicht fiktiv zugunsten des Antragsgegners in Ratenzahlungen umgewandelt werden. Es fehle bis heute an einem Zahlungsnachweis. Auch sei unklar, wer bezahlt habe. Zudem liege nahe, dass der Antragsgegner seiner Ehefrau aus vorhandenem Vermögen den Betrag überlassen habe.
22Der Senat hat den Antragsgegner im Senatstermin persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.08.2021 und den Berichterstattervermerk verwiesen.
23II.
24Die statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG), der gesetzlichen Form (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG) und Frist (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 117 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FamFG) Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg.
25Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Höhe aus §§ 1601, 1603,1610 Abs. 1 BGB, 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII. In dem streitgegenständlichen Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2016 besteht ein Unterhaltsanspruch der Mutter des Antragsgegners, der auf insgesamt 16.850,00 € zu beziffern ist. In dieser Höhe wurden auch Sozialleistungen von dem Antragsteller erbracht, so dass die gegen den Antragsgegner gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Mutter auf den Antragsteller als Sozialträger übergegangen sind.
261. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Unterhaltsanspruch seiner Mutter auf den Antragsteller, der der Mutter des Antragsgegners unstreitig Sozialhilfe in Form der stationären Eingliederungshilfe im streitgegenständlichen Zeitraum geleistet hat, kraft Gesetzes übergegangen. Insoweit hat das Amtsgericht zu Recht mit ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, einen Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 SGB XII bejaht. Insbesondere hat das Amtsgericht zutreffend das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII verneint. Hierzu im Einzelnen:
27a. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien. Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden, was notwendigerweise voraussetzt, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates und seiner Organe aufweist (BGH, FamRZ 2018, 1903 Rn. 26; FamRZ 2015, 1467 Rn. 33). Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in derjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklausel ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn und soweit der – öffentlich-rechtliche – Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem unter anderem auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist, einer Heranziehung entgegensteht (BGH, FamRZ 2018, 1903 Rn. 26 m.w.N.). Dies wäre dann der Fall, wenn die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde, wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint oder wenn der Unterhaltspflichtige den Sozialhilfeempfänger bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1903 Rn. 26; FamRZ 2015, 1467 Rn. 34; FamRZ 2010, 1888 Rn. 46).
28b. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Amtsgericht zutreffend das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII verneint.
29Umstände, die eine Inanspruchnahme des Antragsgegners aus dem Blickwinkel des Sozialrechts als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Aufgrund seiner relativ hohen Einkünfte ist der Antragsgegner in der Lage, Unterhalt zu leisten, ohne dass eine nachhaltige Störung des Familienfriedens ersichtlich ist. Auch hat er seine Mutter vor der Inanspruchnahme nicht betreut oder gepflegt. Dass der Pflegebedarf der Mutter des Antragsgegners auf deren psychische Erkrankung zurück geht, vermag für sich eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII nicht zu begründen; dies gilt auch nicht unter Einbeziehung des Umstandes, dass das Aufwachsen und Zusammenleben für ein Kind mit einem psychisch erkrankten Elternteil besondere Belastungen und Herausforderungen mit sich bringt. Hierfür spricht bereits die gesetzgeberische Konzeption. So fehlt eine positiv-rechtliche Bestimmung, die die Lasten dauerhaft psychisch kranker Eltern von den Kindern insgesamt oder partiell auf die Gesellschaft überträgt. § 94 Abs. 2 SGB XII sieht dies – in begrenztem Maße – allein für das Verhältnis von Eltern zu ihren psychisch dauerhaft erkranken Kindern vor (vgl. Armbruster in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 94 SGB XII (Stand: 11.02.2020) Rn. 232). Eine erweiternde Anwendung des § 94 Abs. 2 SGB XII auf den umgekehrten – hier vorliegenden – Fall, d.h. wenn Kinder gegenüber ihren behinderten oder pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig sind, ist zu verneinen (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 148/09, juris Rn. 47; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 94 SGB XII Rn. 161). Bereits aus diesem Grund vermag allein der Umstand der dauerhaften psychischen Erkrankung des Elternteils für sich keine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen und eine Begrenzung des Übergangs von Unterhaltsansprüchen herbeizuführen, da dies mit der dargelegten gesetzgeberische Konzeption nicht im Einklang stände. Zudem handelt es sich bei dem Umstand des Aufwachsens in einem Haushalt mit einem psychisch kranken Elternteil und den hiermit verbundenen besonderen Belastungen nicht – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – um soziale Belange, die einen Übergang des Anspruchs nach öffentlich-rechtlichen Kriterien ausschließen.
30Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass soziale Belange, die eine unbillige Härte begründen können, auch dann berührt sind, wenn ein Bezug zum Sozialhilferecht dadurch besteht, dass die Hilfebedürftigkeit durch einen kausalen Zusammenhang zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 148/09, juris Rn. 45; Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 94 SGB XII Rn. 182). Insoweit kann eine unbillige Härte beispielsweise dann begründet sein, wenn die psychische Erkrankung durch ein dem Staat zurechenbares Handeln verursacht worden ist (vgl. Kirchhoff in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 94 SGB XII Rn. 182). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Nach den Ausführungen in der psychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme vom 23.08.2010 des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie J und von Frau K der A B GmbH leidet die Mutter des Antragsgegners an einer paranoiden Schizophrenie sowie epileptischen Grand Mal-Anfällen und Folgen einer intrazerebralen Blutung sowie einer Hypertonie mit wiederholt hypertensiven Krisen. Dass die psychiatrische Erkrankung kausal zu einem Handeln des Staates oder seiner Organe entstanden ist, ist weder dargetan noch ersichtlich.
31c. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners rechtfertigt sich eine andere Beurteilung auch nicht in Anbetracht der Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 12.09.2018, Az. XII ZB 384/17. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend herausgestellt, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes entstandene Mehrkosten für die Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe behandelt. Vorliegend geht es hingegen um „normale Pflegekosten“ und nicht um etwaige Mehrkosten durch eine spezielle Einrichtung.
32Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 SGB XII bejaht und insoweit u.a. ausgeführt, die (verstärkte) Sozialhilfebedürftigkeit der Hilfeempfängerin sei auf eine dem staatlichen Handeln zuzurechnende teilweise inkohärente Rechtslage zurückzuführen. Den besonderen Belangen hörbehinderter Menschen, wie sie in § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I zum Ausdruck kommen, werde in der vollstationären Pflege nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn die Ausgestaltung der sozialen Pflegeversicherung führe dazu, dass der allgemeine sozialleistungsrechtliche Grundsatz des § 17 Abs. 2 S. 2 SGB I, wonach die Kosten für die Verwendung der Gebärdensprache nicht dem Hörbehinderten zur Last fallen sollen, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise tatsächlich wieder eingeschränkt wird. Damit bejaht der Bundesgerichtshof den oben dargelegten – im vorliegenden Fall nicht gegebenen – kausalen Zusammenhang zu einem staatlichen Handeln. Sofern der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung weiter ausführt (BGH, Beschluss vom 12.09.2018 – XII ZB 384/17– juris Rn. 34), vor diesem Hintergrund erweise sich die Heranziehung der Töchter der Hilfeempfängerin auch deshalb als unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, weil diese die Behinderung ihrer von Geburt an gehörlosen Mutter im Familienverband seit frühester Kindheit mitgetragen hätten, sind diese Ausführungen nach Auffassung des Senats nicht dahingehend zu verstehen, dass die Behinderung, losgelöst von jeder staatlichen Mitverursachung, für sich genommen geeignet ist, eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII zu begründen. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofes zur unbilligen Härte in Anbetracht der Behinderung bzw. der vom Familienverband getragenen Belastungen sind vielmehr im Zusammenhang mit den zuvor getätigten Ausführungen zur staatlichen zurechenbaren Mitverursachung zu sehen („vor diesem Hintergrund“). Zumal ein anderes Verständnis, wie dargetan, nach Auffassung des Senats der gesetzgeberischen Konzeption widersprechen würde.
332. Der ungedeckte Bedarf der Mutter des Antragsgegners liegt deutlich über dem titulierten Unterhaltsbetrag. Der Antragsteller hat den Unterhaltsbedarf der Mutter des Antragsgegners, der sich durch die Unterbringung in dem Heim bestimmt und sich mit den dort anfallenden notwenigen Kosten deckt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 – XII ZB 458/14 –, juris Rn. 25), unter Vorlage der entsprechenden Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend dargetan. Wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, liegt der ungedeckte Bedarf auch bei unterstellten Heimkosten im unteren Preissegment immer noch deutlich über der errechneten Unterhaltsforderung. Auch an der Bedürftigkeit der Mutter des Antragsgegners bestehen keine Zweifel. Auch insoweit hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung eine Bedürftigkeit in Höhe der ungedeckten Kosten von monatlich ca. 3.900,00 € bis 4.000,00 € bejaht. Die erstinstanzlichen Ausführungen zum Bedarf und zur Bedürftigkeit hat der Antragsgegner mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.
343. In Höhe der titulierten Beträge ist der Antragsgegner leistungsfähig.
35a. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Antragsgegners bemisst sich wie folgt:
36aa. Es ist von einem Erwerbseinkommen von monatlich 6.334,34 € netto für das Jahr 2014, von 7.688,34 € netto für das Jahr 2015 und von 7.698,17 € netto für das Jahr 2016 auszugehen. Ist der Elternunterhaltspflichtige – wie vorliegend - verheiratet und wird er mit seiner Ehefrau steuerlich zusammen veranlagt, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von seiner tatsächlichen Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2015 – XII ZB 458/14 –, juris). Nach dieser Maßgabe hat der Antragsteller das monatsdurchschnittliche Einkommen des Antragsgegners unter Zugrundelegung der Beträge aus den jeweiligen Einkommensteuererklärungen ermittelt und substantiiert dargetan. Auch für das Jahr 2014 hat der Antragsteller für die Berechnung das im Steuerbescheid für das Jahr 2014 für den Antragsgegner insgesamt ausgewiesene Einkommen von 102.998,00 € (5.800,00 € aus selbständiger Arbeit und 97.198,00 € aus nichtselbständiger Arbeit) zugrunde gelegt und so für das gesamte Jahr 2014 einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 6.334,34 € netto ermittelt. Erstinstanzlich sind diese Ausführungen seitens des Antragsgegners nicht in Frage gestellt worden, vielmehr hat er das so ermittelte Einkommen selbst den eigenen Berechnungen zugrunde gelegt.
37Soweit der Antragsgegner nunmehr mit der Beschwerde erstmals den Einwand erhebt, bis zur Versetzung an das Y im September 2014 müsse ein Einkommen in Höhe von nur monatlich 5.496,02 € netto zugrunde gelegt werden, ist dem nicht zu folgen. Zum einen liegt hinsichtlich des Einkommens für 2014 ein den Antragsgegner bindendes gerichtliches Geständnis nach § 288 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, das auch nicht nach § 290 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wirksam widerrufen worden ist. Zum anderen hat der Antragsgegner nicht dargelegt, auf welchen Betrag sich sein Gehalt nach der Berufung zum (..) beläuft; entsprechende Verdienstbescheinigungen liegen nicht vor. Da der Antragsgegner gehalten ist, alle für eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit erheblichen Tatsachen vorzutragen (vgl. Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 1024) und sein bisheriger Vortrag zu dem für das Jahr 2014 zugrunde zu legenden Einkommen dem nicht gerecht wird, ist weiterhin von dem anhand des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2014 durchschnittlich ermittelten Monatsverdient auszugehen.
38bb. Dem Antragsgegner ist für das Wohnen in der in seinem Alleineigentum stehenden Immobilie ein Wohnwert zuzurechnen.
39Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 2. 2014 – XII ZB 25/13 –, juris Rn. 34; Wendl/Dose/Wönne, a.a.O., § 2 Rn. 993). Beim vergleichsweise schwach ausgestalteten Elternunterhalt würde es auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs des Kindes hinauslaufen, wenn für die Bemessung der Leistungsfähigkeit auf Grund der Berücksichtigung des objektiven Mietwerts Mittel berücksichtigt würden, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die nur durch eine Verwertung der Immobilie zu realisieren sind (vgl. Wendl/Dose/Wönne, a.a.O., § 2 Rn. 993).
40Dieser angemessene Wohnwert ist für den Antragsgegner vorliegend mit 700,00 € zu bemessen. Beide Beteiligten beziffern den Wohnwert übereinstimmend grundsätzlich mit 700,00 €. Der Antragsgegner ist allerdings der Auffassung, dieser Vorteil sei zur Hälfte seiner Ehefrau zuzurechnen, so dass bei ihm lediglich ein Wohnwert von 350,00 € verbleibe. Dem ist nicht zu folgen. Denn maßgeblich ist, wie ausgeführt, nicht der objektive Mietwert, sondern die ersparten Mietaufwendungen für eine dem vorliegenden Lebensstandard entsprechende Mietwohnung. Bei Zugrundelegung einer für den Antragsgegner angemessenen Wohnfläche von 80 qm und einem Mietzins von 9 Euro pro Quadratmeter ist – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat –, die Festsetzung des Wohnwertes auf 700,00 € unter Berücksichtigung des Lebensstandards des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
41Würde man zur Ermittlung des Wohnwertes nicht allein auf den Antragsgegner abstellen, sondern auf die für den Antragsgegner und seine Ehefrau bzw. die gesamte Familie ersparte Miete, so wäre der angemessene Wohnwert mit jedenfalls 1.400,00 € zu bemessen. Davon wäre die Hälfte dem Antragsgegner zuzurechnen, so dass auch in diesem Fall ein Wohnwert von 700,00 € zu berücksichtigen wäre.
42In Abzug zu bringen sind die Zinszahlungen in Höhe von unstreitig 768,57 € monatlich. Da der Antragsgegner Inhaber eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages ist, sind die den Wohnwert übersteigenden Tilgungsleistungen im Rahmen der sekundären Altersvorsorge berücksichtigungsfähig. Dementsprechend sind Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig (Ziffer 10.1. HLL). Für das Jahr 2014 ist mithin zusätzlich ein monatlicher Betrag von 429,16 €, für das Jahr 2015 von 525,69 € und für das Jahr 2016 von 531,42 € in Abzug zu bringen.
43cc. In Abzug zu bringen sind Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 151,77 € für das Jahr 2014, von monatlich 152,63 € für die Jahre 2015 und 2016 sowie Fahrtkosten in Höhe von monatlich 121,25 € für die Zeit von Mai bis August 2014 und von monatlich 296,00 € ab September 2014. Einkommensmindernd zu berücksichtigen sind ferner berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von monatlich 368,08 € für das Jahr 2014, von monatlich 347,75 € für das Jahr 2015 und von monatlich 366,00 € für das Jahr 2016 sowie Kosten für die Zweitwohnung in Höhe von monatlich 436,25 € für den Zeitraum von September bis Dezember 2014, von monatlich 112,92 € für das Jahr 2015 und von monatlich 311,42 € für das Jahr 2016. Die obigen Abzüge entsprechen der Höhe nach den aus den zur Substantiierung eingereichten Belegen ersichtlichen Beträgen und werden von dem Antragsgegner auch nicht in Frage gestellt.
44Bei dem Antragsgegner einkommensmindernd zu berücksichtigen sind ferner die Aufwendungen zur Unfallversicherung in Höhe von monatlich 36,00 € für das Jahr 2014, von monatlich 37,00 € für das Jahr 2015 und von 44,67 € für das Jahr 2016. Der Betrag in Höhe von 44,67 € für das Jahr 2016 folgt aus den Angaben in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 und wurde seitens des Antragstellers entsprechend in die Berechnung übernommen. In Abzug zu bringen sind weiter Aufwendungen für eine Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich 10,67 €, Kosten für ein Bauspardarlehen in Höhe von monatlich 65,00 €, Kosten für einen Heizungskredit in Höhe von monatlich 293,87 € ab Juli 2014 (Laufzeit des Darlehens vom 16.07.2014 bis zum 31.06.2017) und für einen Küchenkredit in Höhe von monatlich 208,33 € für den Zeitraum von Mai 2014 bis einschließlich Februar 2015 (Laufzeit des Kredites von Februar 2011 bis einschließlich Februar 2015).
45Die Fahrtkosten des Antragsgegners für die Besuche bei seiner Mutter hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht auf monatlich 105,00 € bemessen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Familiengerichts verwiesen.
46b. Auf Seiten der Ehefrau des Antragsgegners ist von einem unstreitigen Erwerbseinkommen von monatlich 2.929,08 € netto für das Jahr 2014, von monatlich 1.856,02 € netto für das Jahr 2015 und von monatlich 2.638,00 € netto für das Jahr 2016 auszugehen.
47In Abzug zu bringen sind Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von unstreitig monatlich 448,33 € für das Jahr 2014, von monatlich 553,75 € für das Jahr 2015 und von monatlich 486,83 € für das Jahr 2016. Darüber hinaus sind in den Jahren 2015 und 2016 monatlich weitere 5,00 € an Aufwendungen für eine Riesterrente abzuziehen. Die pauschal geltend gemachten berufsbedingten Aufwendungen hat das Amtsgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt.
48Einkommensmindernd zu berücksichtigen ist ferner der zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens aufgewandte Betrag, den der Senat ab Dezember 2014 mit monatlich 220,00 € bemessen hat. Der Antragsgegner hat behauptet, seine Ehefrau habe im Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 7.916,57 € zur Rückzahlung eines BAföG-Darlehens aufgebracht und zum Beleg ein Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 04.12.2014 zur Akte gereicht. Die Einmalzahlung sei anstelle einer monatlichen Rückzahlung über einen Zeitraum von 36 Monaten erfolgt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung hat der Antragsgegner ausgeführt, seine Ehefrau habe die Überweisung an das Bundesverwaltungsamt vorgenommen. Durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens habe es einen Rabatt von 20 % bis 30 % gegeben. Den Rückzahlungsbetrag habe seine Frau aus ihrem Ersparten geleistet.
49Beim Elternunterhalt sind Schulden in der Regel großzügiger als beim Ehegatten- oder Kindesunterhalt zu berücksichtigen. Für ihre Anerkennung spricht es, wenn die Verbindlichkeit eingegangen wurde, bevor eine gegenüber den Eltern eintretende Unterhaltsverpflichtung ersichtlich war (Ziffer 19. HLL). Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42). Der Senat ist nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung und dem eingereichten Beleg des Bundesverwaltungsamtes davon überzeugt, dass die Ehefrau des Antragsgegners den Betrag in Höhe von 7.916,57 € zur Tilgung des Darlehens geleistet hat. Nach Abwägung der Interessen der Beteiligten entspricht es billigem Ermessen, die Rückzahlung des Darlehens monatlich anteilig einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der geleistete Betrag dem Vermögen der Ehefrau des Antragsgegners entnommen wurde. Allerdings wäre es letzterer unbenommen gewesen, den Darlehensbetrag in monatlichen, aus dem laufenden Einkommen zu bedienenden Raten zurückzuzahlen oder für die monatliche Rückzahlung einen Kredit aufzunehmen. In diesem Fall wären die monatlichen Zahlungen einkommensmindernd zu berücksichtigen gewesen, zumal die Aufnahme des Darlehens vor dem Jahr 2014 erfolgte. Es entspräche nicht der Billigkeit, wenn der Ehefrau die Entscheidung, zur Reduzierung der Darlehensschuld die gesamte Darlehensvaluta durch eine Einmalzahlung zu tilgen, zum Nachteil gereichen würde. Zumal durch die Reduzierung der Darlehensschuld deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wurde. Ausgehend von dem Vortrag des Antragsgegners, dass das Darlehen durch monatliche Rückzahlungen über einen Zeitraum von 36 Monaten hätte zurückgeführt werden müssen, hat der Senat die geleistete Einmalzahlung von 7.916,57 € auf einen Zeitraum von 36 Monaten umgelegt. Es ergibt sich mithin ein monatlicher Betrag von rd. 220,00 €. Wie dargelegt, hat das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 04.12.2014 die Einzahlung des Betrages von 7.916,57 € bestätigt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat einen monatlichen Betrag in Höhe von 220,00 € ab Dezember 2014 einkommensmindernd berücksichtigt.
50c. Der Antragsgegner hat zudem vier leibliche Kinder, denen er unterhaltspflichtig ist bzw. denen er Unterhalt leistet.
51aa. Für die im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährigen Söhne C und D aus erster Ehe sind die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für den streitgegenständlichen Zeitraum im Einzelnen belegt.
52In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts hat der Senat für D einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 431,64 € für das Jahr 2014, von 488,72 € für das Jahr 2015 und von 501,62 € für das Jahr 2016 in Abzug gebracht. Für C hat der Senat Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 586,64 € für das Jahr 2014, von 608,72 € für das Jahr 2015 und von 628,29 € für das Jahr 2016 einkommensmindernd berücksichtigt. Der Zahlbetrag für das Jahr 2016, der von dem erstinstanzlich in Ansatz gebrachten Betrag abweicht, folgt aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17.04.2019 eingereichten Kontobelegen für das Jahr 2016, wonach der Antragsgegner an C im Jahr 2016 Unterhaltsleistungen von insgesamt 7.320,00 € erbracht hat (01/16 bis 12/16 monatlich 580,00 €, 02/16 160,00 € Semesterbeitrag, 04/16 70,00 € Semesterbeitrag und 07/16 130,00 € Semesterbeitrag). Dies ergibt einen durchschnittlichen Monatsbetrag von 610,00 €. Zu addieren sind die Kosten für die Krankenkasse in Höhe von monatlich 18,29 €.
53bb. Die am 00.00.1997 geborene E und der am 00.00.1998 geborene F lebten im streitgegenständlichen Zeitraum noch im Haushalt des Antragsgegners und seiner zweiten Ehefrau. Im Ergebnis zutreffend ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass sich der Bedarf minderjähriger oder privilegiert volljähriger Kinder, die bei einer Doppelverdienerehe im Haushalt des verheirateten Unterhaltspflichtigen leben, aus den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern ermittelt (vgl. Wendl/Dose/Wönne, a.a.O., § 2 Rn. 1014 m.w.N.; Nr. 20 HLL vom 01.01.2021). Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung sodann für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder den Antragsgegner als alleinigen Barunterhaltspflichtigen betrachtet und bei ihm den ermittelten Unterhaltsbetrag (Zahlbetrag der höchsten Einkommensgruppe) vollständig in Abzug gebracht und ab der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes eine anteilige Haftung des Antragsgegners und seiner Ehefrau angenommen.
54Dem vermag der Senat nicht in jeder Hinsicht zu folgen. Das zusammengerechnete Einkommen der Elternteile liegt vorliegend durchgehend oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Ein konkreter Bedarf der Kinder E und F ist weder dargetan, noch für den Senat zu bemessen. Um eine angemessene Regelung zu finden, geht der Senat bei der Ermittlung des Kindesunterhalts für E und F wie folgt vor: Sofern man – wie das Amtsgericht – aufgrund des Einkommensgefälles zwischen den Ehegatten vorliegend die Berechnungsmethode in der Entscheidung des BGH FamRZ 2017, 711 trotz des Zusammenlebens der Ehegatten für die Zeit der Minderjährigkeit entsprechend anwendet, ist auf der Grundlage des Einkommens des Antragsgegners der von diesem zu leistende Barunterhalt zu ermitteln. Der dann noch ungedeckte Rest des Barunterhaltsanspruchs des Kindes ist jeweils der Ehefrau zuzuschreiben (vgl. auch Nr. 20 HLL vom 01.01.2020).
55(1) Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich Folgendes:
56Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Familiengericht vorliegend zunächst den jeweiligen Zahlbetrag der 10. Einkommensgruppe zugrunde gelegt. Danach beläuft sich der Unterhaltsanspruch von E ab Mai 2014 auf 590,00 €, ab August 2015 auf 612,00 €, ab Oktober 2015 auf 623,00 € (Volljährigkeit) und ab Januar 2016 auf 636,00 €. Hinzu kommt der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 32,92 € für das Jahr 2014 und in Höhe von 33,23 € ab dem Jahr 2015. Für den Zeitraum von September bis Dezember 2016 ist zu berücksichtigten, dass die Tochter E für einen von ihr abgeleisteten Freiwilligendienst nach dem BFDG ein monatliches Taschengeld nebst Verpflegungskostenzuschuss in Höhe von monatlich 423,00 € erhalten hat. Diese Eigeneinkünfte waren zu berücksichtigten.
57Der Unterhaltsanspruch von F beläuft sich entsprechend den obigen Ausführungen ab Mai 2014 ebenfalls zunächst auf 590,00 €, ab August 2015 auf 612,00 €, ab Januar 2016 auf 625,00 € und ab September 2016 auf 636,00 € (Volljährigkeit). Dieser Betrag war um den Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 32,92 € für das Jahr 2014 und in Höhe von 33,23 € ab dem Jahr 2015 zu erhöhen.
58Für die Zeit der jeweiligen Minderjährigkeit der Kinder ist vom Einkommen des Antragsgegners entsprechend der Entscheidung BGH FamRZ 2017, 711 allerdings nur der nach seinem bereinigten Nettoeinkommen geschuldete Barunterhalt in Abzug zu bringen.
59Für den Zeitraum der jeweiligen Volljährigkeit der Kinder (E ab Oktober 2015 und F ab September 2016) ist der geschuldete Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensgruppe im Wege der Anteilshaftung auf den Antragsgegner und seine Ehefrau aufzuteilen, wobei vor der Ermittlung der Haftungsquote generell der Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Auflage, § 1606 Rn. 13 a.E. m.w.N.). Im Hinblick auf die Ersparnisse durch das Zusammenleben kann vorliegend der angemessene Selbstbehalt von 1.300,00 € jeweils um 10 % auf 1.170,00 € vermindert werden. Ab September 2016 wurden die Eigeneinkünfte der Tochter E in Höhe von monatlich 423,00 € berücksichtigt, so dass sich der Unterhaltsanspruch von E ab diesem Zeitpunkt auf monatlich 213,00 € zzgl. des Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 33,23 € beläuft, also insgesamt auf 246,23 €.
60(2) Nach Maßgabe der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:
61(a) In den Monaten Mai und Juni 2014 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 4.770,51 €. Dies entspricht der 10. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten (fünf Unterhaltsberechtigte) erfolgt eine Herabsetzung auf die 7. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt beläuft sich auf monatlich je 520,92 € (488,00 € zzgl. 32,92 €) für E und F. Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 102,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
62(b) In den Monaten Juli und August 2014 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 4.476,64 €. Dies entspricht der 9. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 6. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für E und F beläuft sich auf monatlich jeweils 486,92 € (454,00 € zzgl. 32,92 €). Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 136,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
63(c) In den Monaten September bis November 2014 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 3.865,64 €. Dies entspricht der 7. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 4. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für E und F beläuft sich auf monatlich jeweils 430,92 € (398,00 € zzgl. 32,92 €). Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 192,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
64(d) Im Monate Dezember 2014 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 3.865,64 €. Dies entspricht der 7. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 4. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für E und F beläuft sich auf monatlich jeweils 430,92 € (398,00 € zzgl. 32,92 €). Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 192,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
65(e) In den Monaten Januar und Februar 2015 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 5.464,91 €. Dieses liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für E und F beläuft sich auf monatlich jeweils 555,23 € (522,00 € zzgl. 33,23 €). Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 68,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
66(f) In den Monaten März bis Juli 2015 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 5.673,24 €. Dieses liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für E und F beläuft sich auf monatlich jeweils 555,23 € (522,00 € zzgl. 33,23 €). Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 68,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
67(g) In den Monaten August bis September beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 5.673,24 €. Dieses liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für E und F beläuft sich auf monatlich jeweils 575,23 € (542,00 € zzgl. 33,23 €). Die Ehefrau hat den jeweiligen Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von je 70,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
68(h) In den Monaten Oktober bis Dezember 2015 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 5.673,24 €. Dieses liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für F beläuft sich auf monatlich 575,23 € (542,00 € zzgl. 33,23 €). Mangels Leistungsfähigkeit hat die Ehefrau den Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe nicht aufzubringen.
69E ist ab Oktober 2015 volljährig, so dass die Haftungsquoten des Antragsgegners und seiner Ehefrau zu ermitteln sind. Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.673,24 €, das seiner Ehefrau auf 1.077,27 €. Der Antragsgegner haftet zu 100 %, so dass sich der abzuziehende Barunterhalt für E auf 656,23 € (623,00 € + 33,23 €) beläuft. Allerdings hat ein Elternteil in der Regel höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Unterhaltstabelle ergibt (Nr. 13.3.3 HLL). Nach dieser vorzunehmenden Kontrollberechnung beläuft sich der Unterhaltsanspruch von E gegenüber dem Antragsgegner auf 575,23 €. Denn das Einkommen des Antragsgegners liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Es hat eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe zu erfolgen, so dass sich ein Barunterhalt von 575,23 € ergibt (542,00 € + 33,23 €).
70(i) In den Monaten Januar bis August 2016 beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners auf 5.452,92 €. Dieses liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Im Hinblick auf die Zahl der Unterhaltsberechtigten erfolgt eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe. Der abzuziehende Barunterhalt für F beläuft sich auf monatlich 586,23 € (553,00 € zzgl. 33,23 €). Die Ehefrau hat den Restbetrag bis zur 10. Einkommensgruppe in Höhe von 72,00 € aufzubringen, wofür sie auch leistungsfähig ist.
71Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.452,92 €, das seiner Ehefrau auf 1.926,17 €. Der Antragsgegner haftet mit einer Quote von 84,99 %, die Ehefrau mit einer Quote von 15,01 %. Danach beläuft sich der abzuziehende Barunterhalt für den Antragsgegner auf 573,79 € (636,00 € x 84,99 % + 33,23 €), für seine Ehefrau auf 95,44 € (636,00 € x 15,01 %). Der nach der Anteilshaftung für den Antragsgegner ermittelte Betrag von 573,79 € liegt unter dem anhand der Kontrollberechnung ermittelten Betrag von 587,23 €, so dass monatlich 573,79 € auf Seiten des Antragsgegners in Abzug zu bringen sind.
72(j) In den Monaten September bis Dezember 2016 ist zu berücksichtigten, das nunmehr beide Kinder volljährig sind und E ihren Bedarf teilweise selbst deckt. Das bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.452,92 €, das seiner Ehefrau auf 1.926,17 €. Der Antragsgegner haftet mit einer Quote von 84,99 %, die Ehefrau mit einer Quote von 15,01 %. Danach beläuft sich der für E abzuziehende Barunterhalt für den Antragsgegner auf 214,27 € (213,00 € [eigene Bedarfsdeckung E in Höhe von 423,00 €] x 84,99 % + 33,23 €), der für die Ehefrau abzuziehende Barunterhalt auf 31,96 € (213,00 € x 15,01%). Die für den Antragsgegner vorzunehmende Kontrollberechnung ergibt einen Unterhaltsbetrag von 205,23 €. Denn das Einkommen des Antragsgegners liegt über dem der 10. Einkommensgruppe. Es hat eine Herabsetzung auf die 8. Einkommensgruppe zu erfolgen, so dass sich ein Barunterhalt von 205,23 € (595,00 € - 423,00 € + 33,23 €) ergibt. Dieser ist bei dem Antragsgegner in Abzug zu bringen.
73Der für F abzuziehende Barunterhalt beläuft sich nach den Grundsätzen der Anteilshaftung für den Antragsgegner auf 573,79 € (636,00 € x 84,99 % + 33,23 €), für seine Ehefrau auf 95,44 € (636,00 € x 15,01 %). Der nach der Anteilshaftung für den Antragsgegner ermittelte Betrag von 573,79 € liegt unter dem anhand der Kontrollberechnung ermittelten Betrag von 587,23 €, so dass monatlich 573,79 € auf Seiten des Antragsgegners in Abzug zu bringen sind.
74d. Den Familienselbstbehalt hat der Senat in Übereinstimmung mit den Hammer Leitlinien (Ziffer 22.3) für das Jahr 2014 mit 2.880,00 € und ab dem Jahr 2015 mit 3.240,00 € bemessen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, in Anbetracht des Angehörigen-Entlastungs-Gesetzes und der darin getroffenen Wertungen sei auch für zurückliegende Unterhaltsbedarfszeiträume ein deutlich höherer Selbsthalt anzunehmen als in den Leitlinien abgebildet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es kann dahinstehen, ob dies für die Zeit ab dem 01.01.2020 zu befürworten ist. Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum hält es der Senat für angemessen, insoweit die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm zugrunde zu legen.
75e. Es ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Berechnung:
76 77 78 79 80 81f. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ergibt sich mithin ein Gesamtrückstand von 16.850,00 € (1.166,00 € + 940,00 € + 777,00 € + 259,00 € + 818,00 € + 2.525,00 € + 970,00 € + 1.575,00 € + 4.752,00 € + 3.068,00 €).
82g. Zutreffend hat das Amtsgericht eine Beschränkung oder einen Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB verneint. Dies wurde seitens des Antragsgegners mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.
83h. Der Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in §§ 291, 288 BGB. Die Antragsschrift vom 31.01.2018 wurde dem Antragsgegner am 08.02.2018 zugestellt. Die Zinspflicht beginnt wegen § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, 80. Auflage 2021, § 291 BGB Rn. 6). Der Antragsgegner ist daher zur Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den tenorierten Betrag ab dem 09.02.2018 verpflichtet.
84III.
85Die Kostenentscheidung hat der Senat nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten getroffen, was billigem Ermessen entspricht. Trotz eines teilweisen Obsiegens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren waren ihm die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Betrag, mit dem die Beschwerde Erfolg hat, verhältnismäßig geringfügig war.
86IV.
87Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. Insbesondere wirft die Behandlung des Anspruchsüberganges nach § 94 SGB XII keine klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage auf, die eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
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