Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 113/22

Tenor

Der (erneute) Aussetzungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az.: 6 O 156/20, wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.


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