Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 6 U 257/22

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.09.2022 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 01 im Zusammenhang mit der Schadennummer 02 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die A AG aus dem Kauf eines Fahrzeuges Typ B (FIN ###) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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