Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 UF 41/23

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 25.1.2023 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller

a) für die Monate Februar bis April 2023 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 171,81 € je Kind sowie für die Monate Mai bis Juli 2023 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 180,58 € je Kind, zahlbar jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu Händen des gesetzlichen Vertreters, zu zahlen, jeweils abzüglich der bereits geleisteten Unterhaltszahlungen i.H.v. 330,00 € je Kind für Februar 2023 und i.H.v. 263,00 € je Kind für die Monate März bis Juli 2023,

b) beginnend mit August 2023 einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 180,58 € je Kind, zahlbar jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu Händen des gesetzlichen Vertreters, zu zahlen sowie

c) einen rückständigen Unterhalt für den Zeitraum Juni 2022 bis Januar 2023 in Höhe von insgesamt 277,46 € je Kind nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2022.

2. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an die Antragsteller zu 1. und zu 2. als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2022 zu erstatten.

3. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zu 1. und zu 2. zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 20% und die Antragsgegnerin zu 80%. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 95% und die Antragsgegnerin zu 5%.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.502,12 € festgesetzt, hiervon entfallen 1.128,00 € auf die Beschwerde der Antragsteller und 4.374,12 € auf die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.


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