Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 240/22

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 23. Juni 2022 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster (115 O 1325/21) teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. N01 im Zusammenhang mit der Schadennummer N02 verpflichtet ist, die Kosten für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin gegen die Audi AG wegen der behaupteten Implementierung eines unzulässigen sog. Thermofensters in der Abgassteuerung eines Audi A5 (FIN …) zu tragen. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass der mit der zu erhebenden erstinstanzlichen Klage geltend zu machende Schadenersatzbetrag maximal 4.782,- € beträgt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 67 % und die Beklage zu 33 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird – soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers festgestellt wurde – zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (7. Zivilsenat) - 7 U 337/23
13. März 2025
7 U 337/23 13. März 2025

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