Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 48/23

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 23.02.2023 wird der am 06.02.2023 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold in der Folgesache Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und die Beschlussformel zu Ziffer II., 4. Absatz, wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger B. Lebensversicherung AG (Vers.-Nr.: N01) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 11.261,78 € nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der B. Lebensversicherung AG vom 12.11.2009, zuletzt geändert am 16.01.2020, bezogen auf den 31.01.2021, übertragen.

Im Übrigen bleibt es bei dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold.

2.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 1.299,30 € festgesetzt.


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