Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 141/23

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und  2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Arnsberg vom 29.11.2023 aufgehoben.  

Die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 03.08.2022 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen. 

Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. 

Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. 

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.


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