Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 141/23
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Arnsberg vom 29.11.2023 aufgehoben.
Die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheinantrags der Beteiligten zu 1. vom 03.08.2022 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.
Die Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Beteiligte zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 120.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 00.03.2022 in M. verstorbene Erblasser C. war mit der Beteiligten zu 1. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Die Beteiligten zu 2. und 4. sind seine Töchter, die Beteiligte zu 3. ist seine Enkelin. Es gibt wohl noch eine Schwester des Erblassers, die in Russland lebt.
4Zum Nachlass des Erblassers, der sich auf einen Wert von 120.000,00 € beläuft, gehört eine Immobilie in U.. Der Erblasser hinterließ kein Testament.
5Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 23.05.2022 haben die Beteiligten zu 2. und 4. die Erbschaft nach ihrem Vater aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen und eine etwaige Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums angefochten. Zudem haben die Beteiligte zu 2. und ihr Ehemann als gesetzliche Vertreter für die Beteiligte zu 3. die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen.
6Mit weiteren notariell beglaubigten Erklärungen vom 30.06.2022 haben die Beteiligten zu 2. und 4. ihre Anfechtungserklärung und die Erbausschlagung vom 23.05.2022 wegen Irrtums angefochten. Wegen des Inhalts ihrer Erklärungen wird auf die Beiakte verwiesen (Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg, 11 VI 372/22, Bl. 2, 4, 9 und 12).
7Mit Antrag vom 03.08.2022 hat die Beteiligte zu 1. die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als Miterbin zu ½ und ihre beiden Töchter als Miterbinnen zu je ¼ ausweist. Sie hat dies damit begründet, dass zum Zeitpunkt der Erklärungen ihrer Töchter vom 23.05.2022 über die Ausschlagung der Erbschaft die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen sei. Darüber hinaus hätten sie ihre Erklärungen wegen Irrtums angefochten (Bl. 1 ff. GA I).
8Das Nachlassgericht hat den Erbscheinantrag der Ehefrau des Erblassers mit Beschluss vom 29.11.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die beiden Töchter hätten mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 23.05.2022 die Erbschaft nach ihrem Vater ausgeschlagen. Eine wirksame Anfechtung dieser Ausschlagungen sei durch die Erklärungen vom 30.06.2022 nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf den ergangenen Beschluss verwiesen (Bl. 69 ff. GA I).
9Hiergegen haben die Beteiligte zu 1. und 2. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der sie den Erbscheinsantrag weiterverfolgen. Sie rügen, der von dem Nachlassgericht zugrunde gelegte Sachverhalt sei unvollständig gewürdigt worden. Die Beteiligten zu 2. und 4. hätten bereits Ende März 2022 gewusst, dass sie als gesetzliche Erben in Betracht kommen und seien auch über die sechswöchige Frist des § 1944 BGB informiert gewesen. Dies entspreche auch der eingeholten Stellungnahme des Notars Y. vom 30.10.2023. Es sei klargestellt worden, dass die Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht vom 23.05.2022 nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Soweit das Nachlassgericht ausgeführt habe, diese nachträglichen Erklärungen seien nicht mehr zu berücksichtigen, sei dies unzutreffend. Eine solche Sperrwirkung kenne § 26 FamFG nicht. Damit habe die Ausschlagungsfrist hier spätestens am 28.03.2022 begonnen, nachdem der Notar die Beteiligten zu 2. und 4. über die sechswöchige Ausschlagungsfrist informiert hätte. Auch aus den Erklärungen vom 30.06.2022 folge, dass die Töchter schon am 15.03.2022 Kenntnis davon gehabt hätten, dass ihre Mutter trotz intensiver Suche kein Testament gefunden habe. Die am 23.05.2022 erfolgten Erbausschlagungen seien damit verspätet und somit unwirksam.
10Das Nachlassgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 19.12.2023 und 10.01.2024 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 91 GA I und Bl. 10 GA II).
11II.
12Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. haben Erfolg.
13Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.
14Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2. sind auch in der Sache begründet.
15Da nach dem Tod des Erblassers kein Testament aufgefunden wurde, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Danach ist seine Ehefrau gemäß § 1931 Abs.1, 3, § 1371 Abs.1 BGB Miterbin zu ½, und seine beiden Töchter sind gemäß § 1924 Abs.1, 4 BGB Miterbinnen je zu ¼ geworden. Dem von der Beteiligten zu 1. unter dem 03.08.2022 gestellten Erbscheinantrag ist deshalb zu entsprechen.
16Die Beteiligten zu 2. und 4. sind nicht infolge ihrer notariell beglaubigten Erklärungen vom 23.05.2022 über die Ausschlagung des Erbes aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden. Diese Erklärungen sind nicht innerhalb der Frist des § 1944 BGB erfolgt und damit unwirksam. Die Versäumung der Ausschlagungsfrist ist auch nicht wirksam angefochten worden.
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Gemäß § 1944 BGB hat eine Erbausschlagung binnen sechs Wochen zu erfolgen. |
Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Den Eintritt des Erbfalls kannten die Töchter des Erblassers bereits mit seinem Versterben am 00.03.2022. Auch wussten sie damals schon von ihrem engen verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser, also ihrem Berufungsgrund. Zusätzlich muss ein gesetzlicher Erbe noch Kenntnis davon haben, dass keine anderweitige, sein Erbrecht ausschließende oder einschränkende Verfügung von Todes wegen vorliegt oder dass eine bestehende Verfügung unwirksam ist (vgl. Müller-Engels-Beck Online-Grosskommentar, Stand: 01.05.2024, § 1944 BGB Rn 43 m.w.N.). Diese Kenntnis lag bei den Beteiligten bereits spätestens am 15.03.2022 vor (hierzu s.u.).
19Zwar haben die Beteiligten zu 2. und 4. in ihrer Erklärung vom 23.05.2022 ursprünglich ausgeführt, sie seien zunächst davon ausgegangen, dass ihr Vater ein privatschriftliches Testament errichtet habe, in der ihre Mutter als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Erst jetzt hätten sie von ihrer Mutter erfahren, dass ein solches Testament nicht mehr auffindbar sei und sie als Miterben in Betracht kämen. Auch von der gesetzlichen sechswöchigen Ausschlagungsfrist hätten sie erst bei einer Besprechung mit Notar Y. am 19.05.2022 erfahren (AG - Nachlassgericht - Arnsberg, 11 VI 372/22, Bl. 2, 4).
20Unter Zugrundelegung dieser Erklärungen nebst gleichzeitig erklärter Anfechtung der Versäumung der Anfechtungsfrist wegen Irrtums, § 1956 BGB, wären ihre Erbausschlagungen vom 23.05.2022 wirksam gewesen. Allerdings ist aufgrund der weiteren Erklärungen der Beteiligten zu 2. und 4. vom 30.06.2022 und der Stellungnahme des sie beratenden Notars Y. aus M. vom 30.10.2022 festzustellen, dass die Erklärungen vom 23.05.2022 nicht der Wahrheit entsprochen haben und nur deshalb abgegeben worden sind, um sog. lenkende Erbausschlagungen zu bewirken. Dass haben die Beteiligten zu 2. und 4. inzwischen eingestanden. Sie wollten nämlich damit erreichen, dass ihre Mutter Alleinerbin wird (vgl. dazu: Erklärungen der Beteiligten zu 2. und 4. vom 30.06.2022, Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg, 11 VI 372/22, Bl. 9,12). Dass stattdessen eine Schwester als Miterbin nachrücken kann, ist bei den vorangegangenen Beratungsgesprächen wohl nicht bedacht worden.
21Insofern ist zwar den Beteiligten vorzuwerfen, dass sie selbst durch Abgabe unwahrer Erklärungen die Schwierigkeiten bei der Klärung der erbrechtlichen Konstellation hervorgerufen haben. Jedoch ergibt sich hier bei der Tatsachenwürdigung die Besonderheit, dass die Beteiligten eine als solche wiederum glaubhafte Schilderung dafür abgeben konnten, wie es zu ihren ursprünglichen wahrheitswidrigen Erklärungen gekommen war.
22Dass ein Beratungsgespräch bereits kurz nach dem Erbfall stattgefunden hat, ist durch den Notar Hans Y. aus M. in seiner Stellungnahme vom 30.10.2023 bestätigt worden. Danach hat es ein erstes Gespräch des Notars mit den Beteiligten zu 1., 2. und 4. bereits am 28.03.2022 gegeben. In diesem Gespräch hat der Notar den Beteiligten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge erläutert und sie über die Möglichkeit einer Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung aufgeklärt. In einem weiteren Gespräch in der ersten Aprilwoche 2022 soll dem Notar Y. dann von der Beteiligten zu 2. mitgeteilt worden sein, dass die Beteiligten zu 1., 2. und 4. kein Testament des Erblassers gefunden hätten und deshalb alle von dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausgingen (Bl. 65/66 GA I). Diesen Geschehensablauf haben die Beteiligten zu 2. und 4. inzwischen auch selbst bestätigt (vgl. Bl. 33 GA I). Schon in ihren Anfechtungserklärungen vom 30.06.2022 haben sie eingestanden, dass ihre Mutter ihnen bereits am 15.03.2022 mitgeteilt habe, dass sie trotz intensiver Suche kein Testament habe finden können (Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg, 11 VI 372/22, Bl. 9,12).
23Diese aufgrund mit der vorliegenden Stellungnahme des Notars übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten sind für den Senat nachvollziehbar und glaubhaft und deshalb auch noch nachträglich zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts sind die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 2. und 4. vom 23.05.2022, die erst am 02.06.2022 beim Nachlassgericht eingegangen sind (Amtsgericht - Nachlassgericht - Arnsberg, 11 VI 372/22, Bl. 1), nicht mehr innerhalb der Sechs- Wochenfrist des § 1944 BGB und damit verspätet erfolgt.
24Auf die weitere Frage, ob die Anfechtungserklärungen vom 30.06.2022 durchgreifen oder ob der dort mitgeteilte Anfechtungsgrund als bloßer Motivirrtum nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu: Beschluss des BGH vom 22.03.2023; AZ : IV ZB 12/22) unbeachtlich ist, kommt es somit nicht mehr an.
25III.
26Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beteiligte zu 1. als Antragstellerin, § 22 Abs.1 GNotKG.
27Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte zu 2. Dem steht nicht entgegen, dass ihr Rechtsmittel im Ergebnis sogar erfolgreich war. Maßgeblich für die Kostenverteilung ist vielmehr gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 FamFG, dass die Beteiligte zu 2. durch ihre ursprünglichen wahrheitswidrigen Äußerungen im Sinne eines groben Verschuldens überhaupt erst den maßgeblichen Ansatzpunkt für die Notwendigkeit eines Beschwerdeverfahrens gesetzt hat.
28Eine Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten ist hier nach Auffassung des Senats nicht veranlasst, § 81 FamFG.
29Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, § 70 Abs. 2 FamFG. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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Referenzen
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- 11 VI 372/22 5x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1944 Ausschlagungsfrist 5x
- FamFG § 26 Ermittlung von Amts wegen 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall 1x
- BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung 1x
- BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 12/22 1x
- GNotKG § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 2x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x