Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 171/25

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird abgelehnt.


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