Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 76/25

Tenor

Auf die Beschwerde der T.-Versorgung vom 06.06.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 12.05.2025 im Ausspruch über den Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs.4 wie folgt abgeändert:

Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der T.-Versorgung (Vers. Nr. N01) nicht statt.“

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Der Wert für das Beschwerdeverfahren auf wird auf 1.000 € festgesetzt.


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