Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 199/25

Tenor

  • 1.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.

  • 2.

    Die durch die Antragstellung beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 7 O 147/25 entstandenen Mehrkosten hat die Verfolgte zu tragen.


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