Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 UF 159/14

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. […] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B e s c h l u s s In der Familiensache […], verstorben am […] 2009, beerbt von mdj. […], Ergänzungspflegerin : Rechtsanwältin […] Antragstellerin, gegen […], Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] Weitere Beteiligte: 1. VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder[…]

Seite 2 von 5 2 2. Deutsche Rentenversicherung Bund[…] 3. Deutsche Rentenversicherung[…] hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Wever, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 21.5.2015 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremen vom 10.10.2014 in Ziff. I. der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der verstorbenen vormaligen Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.- Nr. […]) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 9,1289 Entgeltpunkten auf das vorhandene Kto. […] bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.10.2008, übertragen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.382,20 € festgesetzt. 4. Der Gegenstandswert für die erste Instanz wird in Abänderung von Ziff. III des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.10.2014 ebenfalls auf 3.382,20 € festgesetzt. 5. Dem minderjährigen […] wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin […] bewilligt. Gründe:

Seite 3 von 5 3 I. Die am […] 1995 zwischen den beteiligten Ehegatten geschlossene Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 18.3.2009 geschieden worden. Die Zustellung des Scheidungsantrages war am 28.11.2008 erfolgt. Das Verfahren zum Versorgungsausgleich ist vom Familiengericht in der Sitzung vom 18.3.2009 durch Beschluss abgetrennt und ausgesetzt worden. Die Antragstellerin ist am […] .2009 verstorben. Sie ist von dem minderjährigen Sohn der beteiligten ehemaligen Ehegatten, […], beerbt worden. Mit Verfügung vom 11.4.2014 hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich wieder aufgenommen und neue Auskünfte von den beteiligten Versorgungsträgern eingeholt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat die von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte sowie ein von der Ehefrau bei der VBL erworbenes Anrecht jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschlusstenor und die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 3., der der Beschluss am 27.10.2014 zugestellt worden ist, mit ihrer am 10.11.2014 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher sie geltend macht, der vom Familiengericht vorgenommene Ausgleich widerspreche angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich verstorben sei, der Vorschrift des § 31 VersAusglG. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. In dem vorliegenden Verfahren ist gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Da die Antragstellerin am […] 2009, also nach Rechtskraft der Scheidung aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich verstorben ist, ist das Verfahren gemäß §§ 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG, 219 Nr. 4 FamFG gegen die Erben der Verstorbenen fortzuführen, hier also gegen den gemeinsamen Sohn der ehemaligen Ehegatten, […]. Da der Antragsgegner gesetzlicher Vertreter seines

Seite 4 von 5 4 Sohnes ist, ist für […] mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 26.2.2015 (70 F 1455/14) eine Ergänzungspflegerin bestellt worden. Die weitere Beteiligte zu 3. hat mit ihrer Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der vom Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Hin- und Her-Ausgleich nicht der Regelung in § 31 VersAusglG entspricht. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG haben die Erben kein Recht auf Wertausgleich. Gemäß § 31 Abs. 2 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Das bedeutet, dass eine Gesamtsaldierung der beiderseitigen Ausgleichswerte zu erfolgen hat. Ergibt diese Bilanz, dass die an sich auszugleichenden Anrechte des überlebenden Ehegatten geringer sind als die des verstorbenen Ehegatten, so besteht ein Anspruch auf Wertausgleich in Höhe der Differenz zwischen den Summen der Ausgleichswerte beider Ehegatten (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rn. 547). Die Vergleichbarkeit von Anrechten mit verschiedenen Bezugsgrößen wird durch den Einsatz des korrespondierenden Kapitalwertes (§ 47 VersAusglG) ermöglicht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 31 VersAusglG Rn. 2). Gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG entscheidet das Gericht für den Fall, dass mehrere Anrechte auszugleichen sind, nach billigem Ermessen, welche Anrechte zum Ausgleich herangezogen werden. Bei jedem einzelnen Anrecht ist allerdings der Halbteilungsgrundsatz zu berücksichtigen (vgl MüKo/Gräper, BGB, 6. Auflage, § 31 VersAusglG Rn. 5). Im vorliegenden Fall errechnet sich der Ausgleich des Überschusses zugunsten des Antragsgegners unter Zugrundelegung der korrespondierenden Kapitalwerte der beiderseitigen Ausgleichswerte wie folgt (vgl. auch Bergner, NZFam 2014, 539, 543f.): DRV Ehefrau 65.831,73 € zzgl. VBL Ehefrau 10.169,15 € abzgl. DRV Ehemann 21.348,63 € auszugleichender Überschuss 54.652,25 € Umrechnungsfaktor 2008 x 0,0001670365 Auszugleichende Entgeltpunkte 9,1289 EP Der Senat übt das ihm gemäß § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass nur das von der Ehefrau bei der weiteren Beteiligten zu 2. in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht zum Ausgleich des

Seite 5 von 5 5 Überschusses herangezogen wird. Dies hat den Vorteil, dass nur ein Anrecht ausgeglichen werden muss. Der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Absatz 1 VersAusglG) ist angesichts des von der weiteren Beteiligten zu 2. mit der undatierten, am 4.7.2014 beim Familiengericht eingegangenen Auskunft (Bl. 64 d.A.) mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwertes von 65.831,73 € gewahrt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 50 VersAusglG unter Zugrundelegung der von den Ehegatten in der nicht-öffentlichen Sitzung des Familiengerichts vom 18.3.2009 mitgeteilten monatlichen Nettoeinkommen (Ehemann: 1.458 €; Ehefrau: 2.300 €). gez. Wever gez. Küchelmann gez. Hoffmann

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