Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 W 31/17
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 W 31/17 = 48 III 5/17 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Standesamtssache A., […] Antragstellerin, Beteiligte: Senator für Inneres, […], hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan- desgericht Dr. Böger und die Richterin am Oberlandesgericht Witt am 30.06.2017 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13.05.2017 gegen den Beschluss des Amts- gerichts Bremen vom 07.04.2017 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe I. Die Antragstellerin wurde [...] 1959 in Bremen geboren. Ihre Mutter, die deutsche Staatsangehörige B., war zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet und eine Vater- schaftsanerkennung lag nicht vor. Die Antragstellerin wurde in der Geburtsurkunde G …/1959 des Standesamtes Bremen-Mitte als unehelich beurkundet und erhielt den Familiennamen der Mutter. Durch die Mutter hat sie auch die deutsche Staatsangehö- rigkeit erworben. Am 01.09.1960 erklärte der niederländische Staatsangehörigen C. vor dem Standesbeamten in Enschede die Anerkennung der Vaterschaft und am 02.09.1960 heirateten er und die Mutter der Antragstellerin. Das Amtsgericht Bremen
2 hat daraufhin mit Beschluss vom 21.03.1961 festgestellt, dass die Antragstellerin dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Mit Beschluss vom 15.07.2016 hat das niederländische Gericht Rechtbank Den Haag entschieden, die Anerkennung der Vaterschaft durch den C. aufzuheben. Die Antragstellerin ist in den Niederlanden wohnhaft. Sie hat am 29.07.2016 bei dem Standesamt Bremen-Mitte eine Geburtsurkunde „ohne Name C.“ angefordert. Der Senator für Inneres, vertreten durch die Standesbeamtin des Standesamtes Bremen- Mitte, hat mit Zweifelsvorlage gemäß § 49 Abs. 2 PStG vom 05.01.2017 das Gericht um Entscheidung gebeten, ob das niederländische Urteil auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist oder ob hier vor dem zuständigen Amtsgericht ein eigen- ständiges Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft durchge- führt werden muss. Mit Beschluss vom 07.04.2017 hat das Amtsgericht Bremen beschlossen, dass die Geburtsurkunde G …/1959 des Standesamtes Bremen-Mitte nicht dahingehend be- richtigt wird, dass der Name des als Vater eingetragenen C. gestrichen wird. Zur Be- gründung hat das Amtsgericht Bremen ausgeführt, dass die Anerkennung der Ent- scheidung der Rechtbank Den Haag nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausgeschlossen sei, da nach deutschem Recht die niederländischen Gerichte nicht zuständig seien. Vielmehr seien nach § 100 FamFG aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter der Antragstellerin die deutschen Gerichte zuständig. Diese Entscheidung ist der Antragstellerin am 13.04.2017 zugestellt worden. Nach- dem die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.04.2017 per Briefpost eine nicht unter- schriebene Beschwerdeschrift eingereicht hatte, die bei Gericht am 28.04.2017 ein- ging, übermittelte die Antragstellerin am 13.05.2017 per E-Mail-Anhang eine einge- scannte Kopie eines unterschriebenen Dokuments an das Amtsgericht. Am 19.05.2017 ging das Original dieses Schriftsatzes ein. Mit Beschluss vom 19.05.2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Antragstelle- rin nicht abgeholfen und die Akten dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen keine neuen Tatsachen enthalte. Zudem sei die Be- schwerde unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist in ausreichender Form eingegangen sei.
3 II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG). Inso- weit ist mit dem Einreichen einer eingescannten Kopie eines im Original unterschrie- benen Dokuments auch dem Erfordernis der Einreichung eines unterschriebenen Schriftsatzes genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08, juris Ls., NJW 2008, 2649; Beschluss vom 18.03.2015 – XII ZB 424/14, juris Rn. 10, NJW 2015, 1527, dort auch zur Abgrenzung zum – vorliegend nicht gegebenen – Fall der Verwendung eines Unterschriftenfaksimiles statt einer eigenhändigen Unterschrift im Ausgangsdokument). In der Sache ist die Beschwerde aber nicht begründet, da die Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016 in Deutschland nicht anzuer- kennen ist. 1. Zwar steht der Anerkennung der Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016, anders als vom Amtsgericht angenommen, nicht schon die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entgegen, wonach die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn die Gerichte des ausländischen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Diese Vorschrift geht vom Spiegelbildprinzip aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 1 VA 8/10, juris Rn. 5, FamRZ 2010, 1589) und steht einer Anerkennung nur dann entgegen, wenn bei Anwendung der deutschen Vorschriften die ausländischen Gerichte nicht zuständig wären. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden hat, wären die niederländischen Gerichte jedenfalls nach der Regel aus § 100 Nr. 2 FamFG zuständig. Auf eine gleichzeitig gegebene Zuständigkeit deut- scher Gerichte, sofern es sich nicht um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt, kommt es dagegen nicht an (vgl. Thomas/Putzo, 37. Aufl., § 328 ZPO Rn. 8a); dies schließt die Annahme einer spiegelbildlichen Zuständigkeit der ausländischen Gerich- te oder die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht aus. 2. Dagegen steht der Anerkennung der Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016 die Vorschrift des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG entgegen. Nach dieser Be- stimmung ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die Entscheidung mit einer in Deutschland erlassenen Entscheidung unvereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall: die Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016, die Anerkennung der Vaterschaft durch den C.
4 aufzuheben, ist mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 21.03.1961 unver- einbar, mit dem festgestellt wird, dass die Antragstellerin durch die Eheschließung ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat. Für die Frage der Unvereinbarkeit kommt es im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG wie nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darauf an, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung mit demjenigen der inländischen Entscheidung unvereinbar ist (vgl. Thomas/Putzo, 37. Aufl., § 328 ZPO Rn. 13). Dass der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 21.03.1961 auf der Eheschließung der Mutter der Antragstellerin und des C. beruhte, die Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016 dagegen offenbar auf einer Erklärung des C. zur Vaterschaft ist für die Frage der Unvereinbarkeit unerheb- lich. Für die im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG wie nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu beantwortende Frage der Unvereinbarkeit kommt es nach dem Vorstehenden lediglich auf die Ergebnisse der betreffenden Entscheidungen an, mithin also auf de- ren Rechtswirkungen, nicht darauf, ob die beiden Entscheidungen aufgrund derselben Tatsachengrundlagen ergangen sind. Der Unvereinbarkeit des Beschlusses der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016 mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 21.03.1961 steht auch nicht entgegen, dass auch nach deutschem Recht im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft bei Vorliegen der dafür maßgeblichen Voraussetzun- gen in der Sache das Ergebnis des Beschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 21.03.1961 hätte aufgehoben werden können. Zwar ist in der Rechtsprechung aner- kannt worden, dass ausländische Entscheidungen anerkannt werden können, wenn dies einer Abänderung der deutschen Entscheidung nach § 323 ZPO entspricht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 15.12.1986 – 26 UF 188/86, juris Ls., IPRax 1988, 30; wei- tere Nachweise bei Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 2859). Es ist aber bereits zweifelhaft, ob dieser Grundsatz auch dann Anwendung finden kann, wenn die ausländische Entscheidung nicht ausdrücklich auf die inländische Entschei- dung Bezug nimmt. Während hier teilweise angenommen wird, dass dies nicht der Anerkennungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Unvereinbarkeit mit der inlän- dischen Entscheidung entgegenstehen soll (so OLG Köln, a.a.O.; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.12.1994 – 24 F 308/94, FamRZ 1995, 1160), sind von anderer Seite Bedenken hiergegen geäußert worden (vgl. Staudinger-Spellenberg, 2005, Internatio- nales Verfahrensrecht in Ehesachen, § 328 ZPO Rn. 436; Henrich, IPRax 1988, 21). Letzteres erscheint auch für den vorliegenden Fall begründet: Die Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016 nimmt keinerlei Bezug auf den Beschluss des
5 Amtsgerichts Bremen vom 21.03.1961 und lässt daher auch nicht erkennen, ob über- haupt eine Auseinandersetzung mit der damaligen Entscheidung erfolgt ist und ob und aufgrund welcher veränderten Umstände und im Hinblick auf welche Rechtsfol- gen das niederländische Gericht nunmehr davon ausging, dass entgegen der früheren deutschen Entscheidung zu entscheiden war, die Anerkennung der Vaterschaft durch den C. aufzuheben. Überdies ist in der Sache zu bedenken, dass es sich vorliegend bei der ausländischen Entscheidung nicht um eine Abänderungsentscheidung im Sin- ne einer Änderung der Rechtswirkungen für die Zukunft handelt. Eine ausländische Entscheidung, die in der Sache weitergehend als eine bloße Abänderungsentschei- dung einer Aufhebung oder Anfechtung der Rechtswirkungen aus der im Gegensatz hierzu stehenden deutschen Entscheidung entspricht, kann auch dann nicht im Rah- men des § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG wie nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anerkannt wer- den, wenn nach deutschem Verfahrensrecht eine Aufhebung oder Anfechtung der Rechtswirkungen aus der deutschen Ausgangsentscheidung möglich wäre. Mit einer solchen Aufhebung oder Anfechtung würden die Rechtswirkungen aus der deutschen Ausgangsentscheidung nachträglich vollständig wegfallen, während die Rechtswir- kungen der Abänderung bei Bestehen einer zeitlichen Teilbarkeit erst zu einem späte- ren Zeitpunkt eintreten. Eine solche Anfechtung, vorliegend die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, geht daher über die bloße Abänderung der ursprüng- lichen Entscheidung für die Zukunft hinaus und es würde der in § 109 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ebenso wie in § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO niedergelegte Grundsatz des Vorrangs inländischer Entscheidungen weitgehend leerlaufen, wenn im Gegensatz hierzu ste- hende ausländische Entscheidungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen An- fechtung der Rechtswirkungen der deutschen Entscheidung nicht als unvereinbar und damit anerkennungsfähig angesehen würden. Die Antragstellerin ist daher auf die Durchführung eines eigenständigen Verfahrens zur Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft zu verweisen und die Entscheidung der Rechtbank Den Haag vom 15.07.2016 ist in Deutschland nicht anzuerkennen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Dr. Schromek Dr. Böger Witt
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 1 W 31/17 1x (nicht zugeordnet)
- 48 III 5/17 1x (nicht zugeordnet)
- PStG § 49 Anweisung durch das Gericht 1x
- FamFG § 109 Anerkennungshindernisse 6x
- FamFG § 100 Abstammungssachen 2x
- PStG § 51 Gerichtliches Verfahren 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 64 Einlegung der Beschwerde 1x
- FamFG § 65 Beschwerdebegründung 1x
- X ZB 8/08 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2008, 2649 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 424/14 1x
- NJW 2015, 1527 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 VA 8/10 1x
- FamRZ 2010, 1589 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 328 Anerkennung ausländischer Urteile 6x
- ZPO § 323 Abänderung von Urteilen 1x
- 26 UF 188/86 1x (nicht zugeordnet)
- 24 F 308/94 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1995, 1160 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x