Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 U 1/17
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 U 1/17 = 4 O 1278/09 Landgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 12.07.2017 gez. […] Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle H i n w e i s - b e s c h l u s s In dem Rechtsstreit […], Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […] gegen […], Beklagter, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Röfer und Witt
Seite 2 von 11 2 am 11.7.2017 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach derzeitiger Rechtsauffassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 19.12.2016 keine Erfolgsaussicht einräumt. Gründe: I. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils vom 19.12.2016 verwiesen. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage (erneut) abgewiesen. Gegen das dem Klägervertreter am 27.12.2016 (Bl. 876) zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.1.2017 beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäß um einen Monat verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 27.3.2017 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Bremen vom 19.12.2016 – Az. 4 O 1278/09 – den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.100 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.12.2007 zu zahlen sowie hilfsweise den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bremen zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.3.2017 (Bl. 891 ff.) und wegen der Berufungserwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.4.2017 (Bl. 903 ff.) verwiesen. II. 1.
Seite 3 von 11 3 Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, aber nach der derzeitigen Rechtsauffassung des Senats nicht begründet. Das Landgericht Bremen hat zu Recht mit dem angefochtenen Urteil die Klage auf Zahlung von 23.168,98 € wegen des Durchgreifens der Verjährungseinrede abgewiesen. Die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung ist auch nach Reduzierung der Klageforderung auf 5.100 € nach wie vor zutreffend. Der Kläger hat seine Klageforderung in Höhe von 18.068,98 € in der Berufungsinstanz zurückgenommen, indem er mit seiner Berufung das landgerichtliche Urteil vom 19.12.2016 nur insoweit angefochten hat, als sein Zahlungsbegehren in Höhe von 5.100 € abgewiesen worden ist. Dieser nun noch geforderte Betrag setzt sich aus 255 Arbeitsstunde multipliziert mit einem Stundenlohn von 20 € zusammen. In diesem Stundenumfang hat der Beklagte vom Kläger erbrachte Arbeitsleistungen an seinem Haus in der X-Straße [...] in […] zugestanden. Der Beklagte hat in seiner Berufungserwiderung in die teilweise Klagerücknahme nach § 269 Abs. 1 ZPO konkludent eingewilligt (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn. 13, 15), indem er beantragt hat, dem Kläger wegen der teilweisen Klagerücknahme die Kosten aufzuerlegen. 2. a) Die erstinstanzliche Entscheidung geht mit dem Kläger davon aus, dass diesem gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 313 Abs. 1 BGB zusteht. Der Kläger hat behauptet, er habe nach der Eheschließung seiner Tochter A mit dem Beklagten im Jahre 1999 unentgeltlich Arbeitsleistungen an dem im Alleineigentum des Beklagten stehenden Haus in der X-Straße [...] in […] erbracht. Hierdurch sei ein sog. Kooperationsvertrag zwischen ihm und dem Beklagen konkludent zustande gekommen, dessen Geschäftsgrundlage der Fortbestand der Ehe zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers gewesen sei. Erst im Jahre 2006 habe er, der Kläger, erfahren, dass die Ehe gescheitert und somit die Geschäftsgrundlage des Kooperationsvertrages weggefallen sei. Er habe daher Mitte 2007 Zahlungsansprüche wegen seiner Arbeitsleistungen gegen den Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte hat gegen diese später klageweise geltend gemachten Ansprüche u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Deren Durchgreifen hat das Berufungsgericht in seinem ersten Berufungsurteil vom 7.7.2011, mit dem die klageabweisende landgerichtliche Entscheidung sowie das dieser zugrunde liegende Verfahren aufgehoben worden ist, abgelehnt.
Seite 4 von 11 4 b) Soweit der Kläger zur Begründung seiner Berufung anführt, das Landgericht sei an diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden und müsse daher mit diesem von der Anwendbarkeit des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. auf die streitgegenständliche Forderung ausgehen, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. aa) Im Grundsatz gilt, dass das erstinstanzliche Gericht bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO an die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung gemäß § 563 Abs. 2 ZPO analog gebunden ist. Dies gilt ebenso für das Berufungsgericht: Das Berufungsgericht ist, wenn es eine erstinstanzliche Entscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, an seine frühere Vorentscheidungen gebunden, wenn es durch eine erneute Berufung wiederum mit der Sache befasst wird (vgl. Hans. OLG Bremen, Urteil vom 26.1.2009, NJW-RR 2009, 1510 Rn. 20 m.w.N.). Diese Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn sich die Rechtsprechung des Berufungsgerichts selbst oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Erlass des Zurückverweisungsurteils entscheidungserheblich geändert hat (Hans. OLG Bremen, a.a.O.). Diese nach wie vor vom Senat vertretene Rechtsauffassung beruht insbesondere auf der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6.2.1973 (BGHZ 60, 392). In dieser hat der Gemeinsame Senat hinsichtlich der Selbstbindung des Revisionsgerichts im zweiten Rechtsgang ausgesprochen, dass das Revisionsgericht, wenn es seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert habe und erneut mit derselben Sache befasst sei, nicht an seine alte Rechtsauffassung gebunden sei. Denn es erscheine nicht vertretbar, das Urteil auf eine Rechtsauffassung zu stützen, die mit einer neuen, geläuterten oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in Einklang stehe (BGHZ 60, 392, Rn. 11 f.). bb) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Rechtsgrundsätze besteht im vorliegenden Fall weder eine Bindung des Landgerichts noch des nun erneut entscheidenden Oberlandesgerichts an die im Urteil des 1. Senats vom 7.7.2011 geäußerte Rechtsauffassung, die Klageforderung sei nicht verjährt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 19.12.2016 bereits zu Recht ausgeführt, dass sich seit dem 7.7.2011 die revisionsgerichtliche Rechtsprechung zum Verjährungsrecht geändert hat und die vom Berufungsgericht noch in seinem Urteil vom 7.7.2011 vertretene Rechtsauffassung, es bestehe für den streitgegenständlichen
Seite 5 von 11 5 Ersatzanspruch eine 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., hiermit nicht mehr vereinbar ist. Die Rechtsprechungsänderung des BGH durch Urteil vom 3.2.2010 hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Zuwendungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind als Schenkungen wird bereits im Berufungsurteil vom 7.7.2011 zutreffend berücksichtigt. Angesichts dessen, dass der Kläger seinen Ersatzanspruch nun nur noch auf erbrachte Arbeitsleistungen stützen möchte, bei denen es sich begrifflich gerade nicht um Zuwendungen handelt (vgl. Leszczenski, Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen, S. 55), kommt es auf diese Rechtsprechungsänderung im vorliegenden Fall nicht mehr an. Der BGH hat aber in dem Urteil vom 3.2.2010 zudem in Bezug auf Arbeitsleistungen der Schwiegereltern zu Gunsten des Schwiegerkindes - ebenfalls erstmalig - ausgesprochen, dass das bisher nur auf Ehegatten bzw. nichteheliche Lebensgemeinschaften angewandte Konstrukt eines Kooperationsvertrags auch hinsichtlich der von Schwiegereltern erbrachten Arbeitsleistungen anzuwenden sei (vgl. Urteilsanmerkung von Wever, FamRZ 2010, 1047, 1050). Der BGH formuliert in dem Urteil vom 3.2.2010 (vgl. Rn. 22) unter Nennung früherer Entscheidungen zum Kooperationsvertrag, die allerdings nur Arbeitsleistungen zwischen Eheleuten bzw. in nichtehelichen Lebensgemeinschaften betreffen, es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgingen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages gesehen werden könne, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen sei. Diese Wortwahl suggeriert, dass sich der BGH bereits zuvor zur Anwendbarkeit des Kooperationsvertrages zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind geäußert habe, was allerdings nicht der Fall war. Der BGH hat sich in dem Urteil vom 3.2.2010 allerdings nicht zum Verjährungsrecht geäußert, da der von ihm zu entscheidende Fall hierzu keine Veranlassung bot. Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht am 7.7.2011 bestand somit der von Wever geschilderte Streit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. auf zwischen dem 1.1.2002 und dem 1.1.2010 entstandene Ansprüche fort (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 5. Aufl., Rn. 523 ff.). Da der BGH in seiner Entscheidung vom 3.2.2010 den schlüssigen Abschluss eines sog. Kooperationsvertrages als besonderen familienrechtlichen Vertrag bezeichnet hat (Rn. 53), hat das Berufungsgericht die
Seite 6 von 11 6 hieraus bei Wegfall der Geschäftsgrundlage in Form des Scheiterns der Ehe erwachsenen Ansprüche als solche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. eingeordnet und ist somit - ebenso wie Wever (vgl. a.a.O., Rn. 526) - von der damals noch geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Dass die Ansprüche der Schwiegereltern wegen während der Ehezeit des Kindes mit dem Schwiegerkind gewährter Zuwendungen durch finanzielle Unterstützung oder Übertragung von Immobilieneigentum nicht als familienrechtlicher Anspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu qualifizieren ist, hat der BGH erst in seinem Urteil vom 3.12.2014 ausgesprochen. Erst hiermit hat er den bis dahin bestehenden Streit (vgl. hierzu Wever, a.a.O., 6. Aufl., Rn. 571f) zwischen Befürwortern der Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. und Gegnern entschieden. Er hat geäußert, dass den Zuwendungen der Schwiegereltern kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde liege (Rn. 34), diese Zuwendungen vielmehr Schenkungen i.S.d. § 516 BGB seien, für die der Bestand der Ehe lediglich eine Motivation darstelle und die Geschäftsgrundlage bilden könne. Die Schwiegereltern stünden aber außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und seien nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibe daher kein Raum, weshalb auch § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. nicht einschlägig sei. Auch wenn von Schwiegereltern erbrachte Arbeitsleistungen in dem vom BGH am 3.12.2014 entschiedenen Fall keine Rolle spielten, ist angesichts der Gleichbehandlung von Zuwendungen und Arbeitsleistungen in der Entscheidung vom 3.2.2010 davon auszugehen, dass auch Ausgleichsansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die sich auf unentgeltliche Arbeitsleistungen z.B. an der Immobilie des Schwiegerkindes stützen, keine familienrechtlichen Ansprüche i.S.d. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. darstellen. Diese Rechtsprechung zum anwendbaren Verjährungsrecht hinsichtlich von Zuwendungen hat der BGH noch einmal in seiner Entscheidung vom 16.12.2015 bestätigt (Rn. 20). Durch diese erst nach dem 7.7.2011 erfolgte höchstrichterliche Rechtsprechung ist der bis zu dem Zeitpunkt bestehende Streit hinsichtlich des anzuwendenden Verjährungsrechts für im Zeitraum vom 1.1.2002 bis 1.1.2010 entstandene Ansprüche entgegen der vom Berufungsgericht am 7.7.2011 vertretenen Rechtsauffassung entschieden worden. In einer derartigen Situation von einer Bindungswirkung an die im Urteil vom 7.7.2011 vertretene Rechtsauffassung nach § 563 Abs. 2 ZPO analog auszugehen, wäre mit der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar.
Seite 7 von 11 7 c) Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung somit zu Recht von der Regelverjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB ausgegangen. Ebenfalls zutreffend ist seine Rechtsauffassung, dass die dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2006 abgelaufen ist, weshalb die vom Kläger erstmalig mit Mahnbescheid vom 29.4.2008 eingeforderten Zahlungsansprüche gegen den Beklagten verjährt sind. aa) Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt der regelmäßige Verjährungsfristenlauf mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der nunmehr nur noch geltend gemachte Ausgleichsanspruch des Klägers wegen erbrachter Arbeitsleistungen an dem im Eigentum des Beklagten stehenden Haus lässt sich ausschließlich auf § 313 Abs. 1 BGB stützen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung für die erbrachten Arbeitsleistungen kann somit erst entstehen, wenn die Geschäftsgrundlage für die bisher unentgeltliche Erbringung der Arbeitsleistungen, nämlich der Fortbestand der Ehe zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind, entfallen ist. Demnach entsteht der Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2015 Rn. 42). bb) In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH ausgesprochen, dass von einem Scheitern der Ehe nicht erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats komme „das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrages zum Ausdruck“, so dass „auch spätestens in diesem Zeitpunkt“ der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehe. Diese Formulierung des BGH ist – entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung vertretenen Auffassung – nicht dahin zu verstehen, erst im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages sei von einem Scheitern der Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind auszugehen. Mit der Verwendung des Wortes „spätestens“ hat der BGH vielmehr deutlich gemacht, dass vom Scheitern der Ehe auch zu einem viel früheren Zeitpunkt ausgegangen werden kann. cc) Das Landgericht hat zu Recht - und im Einklang mit der vorgenannten BGH- Rechtsprechung - angenommen, dass der Rückgewähranspruch regelmäßig im Zeitpunkt der endgültigen Trennung von Kind und Schwiegerkind entsteht. Diesen
Seite 8 von 11 8 endgültigen Trennungszeitpunkt hat es zutreffend für das Ende des Jahres 2003 angenommen. Nach seiner ausführlichen Beweiswürdigung, die sich anhand der protokollierten Zeugenaussagen ohne weiteres nachvollziehen lässt, bestehen insoweit keine Zweifel. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist aufgrund der Aussagen der Zeuginnen C und D für bewiesen zu erachten, dass die räumliche Trennung der Eheleute bereits im Herbst 2002 stattgefunden hat und auch noch im Herbst 2003 fortbestand, auch wenn es im Sommer 2003 zu einem Wiedereinzug des Beklagten in sein Haus in der X-Straße [...] gekommen ist, obwohl die Tochter des Klägers zum damaligen Zeitpunkt dort noch wohnhaft war. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser Wiedereinzug erfolgte, weil es im Jahre 2003 zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers zu einer Versöhnung gekommen ist. Vielmehr hatte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt bereits eine neue Lebensgefährtin, die spätestens im November 2003 bei der Feier des 50. Geburtstages des Beklagten in einem […] Restaurant auch dem Kläger vorgestellt worden ist. Angesichts dessen, dass es nach Parteivortrag zwischen dem Beklagten und der Tochter des Klägers bereits in der Vergangenheit zu erheblichen Streitigkeiten gekommen ist, die auch bereits vor ihrer Eheschließung zu einer Trennungsphase geführt hatten, kann hier offen bleiben, ob von einem Scheitern der Ehe bereits im Herbst 2002, zutage getreten durch den Auszug des Beklagten aus seinem Haus, ausgegangen werden muss. Spätestens im Herbst 2003 und somit nach Ablauf des vom Kläger in der Berufungsbegründung angesprochenen Trennungsjahrs i.S.d. § 1566 Abs. 1 BGB ist allerdings von einem Scheitern der Ehe des Beklagten mit der Tochter des Klägers auszugehen. Für eine endgültige Trennung der Eheleute spricht auch, dass die Tochter des Klägers sich im Jahre 2003 auch anwaltlich wegen der Trennung hat beraten lassen, wie sich aus der Rechnung von Rechtsanwalt R vom 7.10.2003 ergibt. Dieser Rechnung vom 7.10.2003 ist zu entnehmen, dass die Tochter des Klägers im September 2003 aus der X-Straße in eine eigene Wohnung umgezogen ist. Soweit der Kläger diesbezüglich in der Berufungsbegründung moniert, der vom Beklagten vorgelegte Mietvertrag datiere nicht aus 2003, sondern vom 12.9.2004, ist dies zwar zutreffend. Aus dem Mietvertrag ergibt sich aber, dass die Tochter des Klägers nicht aus der X-Straße [...] in […], sondern aus einer Wohnung in der Y-Straße […] in […]in die neue Wohnung in der Z-Straße[…] in […] einziehen wollte. Mit diesem Mietvertrag ist somit belegt, dass die Tochter des Klägers bereits zuvor aus der bisher gemeinsam bewohnten Immobilie in der X-Straße [...] ausgezogen war. Dass dieser Auszug ursprünglich zum 15. September 2003 geschehen sollte, ergibt sich aus dem Schriftsatz von Rechtsanwalt R vom 1.9.2003 an Rechtsanwalt S., der den Beklagten in der Trennungszeit unstreitig vertreten hat. Hierin heißt es, die Mandantin (Tochter des Klägers) habe nunmehr eine maklerfreie
Seite 9 von 11 9 Wohnung gefunden, könne allerdings die Mietsicherheit in Höhe von 1.220 € nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Es werde daher angefragt, ob der Beklagte die Mietsicherheit übernehmen könne. Das Schreiben endet mit der Bitte um eine kurzfristige Rückäußerung, „da das Mietverhältnis bereits am 15. September beginnen soll“. Mit Schreiben von Rechtsanwalt R vom 7.10.2003, in dem es im ersten Satz heißt, „… und Sie zum 1.11.2003 umziehen“, ist belegt, dass die Tochter des Klägers aus dem gemeinsamen Familienheim in der X-Straße im November 2003 ausgezogen ist und sich somit die endgültige Trennung der Eheleute spätestens zu diesem Zeitpunkt auch nach außen hin manifestiert hatte. Hiervon musste auch der Kläger, der nach seinen Schilderungen häufig umfangreiche Arbeiten im Hause des Beklagten durchführte, Kenntnis erlangen. Zumindest ist von grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen. Letztere liegt vor, wenn der Gläubiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat bzw. das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 199 Rn. 39). Die übereinstimmenden Äußerungen der Zeuginnen C und E zu der Geburtstagsfeier des Beklagten im November 2003, auf der den Gästen die Zeugin E als „neue Frau an der Seite des Beklagten“ vorgestellt worden ist, sprechen dafür, dass dem Kläger das endgültige Scheitern der Ehe zwischen dem Beklagten und seiner Tochter A spätestens zu diesem Zeitpunkt deutlich geworden ist bzw. hätte werden müssen. Soweit der Kläger, der als Gast an der Feier teilgenommen hat, nach wie vor bestreitet, von der Vorstellung der Zeugin E als neue Lebensgefährtin des Beklagten etwas mitbekommen zu haben, ist zumindest auf seiner Seite von grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die langjährige Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin F, selbst bei ihrer Zeugenaussage angegeben hat, die Zeugen E bereits vor der Geburtstagsfeier gekannt zu haben. Darüber hinaus hat die Zeugin D angegeben, bei der Geburtstagsfeier sei die Trennung erstmals „öffentlich“ gemacht worden. Sie selbst wusste bereits zuvor von der neuen Lebensgefährtin und habe in der Ehekrise mit ihrem Vater auch telefonisch zu einem ihr nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt über ihre Ehe gesprochen, ohne ihn allerdings emotional zu erreichen. Spätestens mit dem Vorhandensein einer neuen Lebensgefährtin an der Seite des Beklagten muss auch dem Kläger offensichtlich gewesen sein, dass die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten gescheitert war.
Seite 10 von 11 10 Das Landgericht ist somit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger Ende 2003 alle Umstände hinsichtlich seines nun eingeklagten Ausgleichsanspruchs bekannt waren und somit am 31.12.2003 die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) zu laufen begann. Somit waren vermeintliche Ausgleichsansprüche des Klägers am 1.1.2007 verjährt. Im Jahre 2007 angeblich stattgefundene Vergleichsverhandlungen zwischen dem Beklagten und dem Kläger konnten sich somit nicht mehr verjährungsfristhemmend auswirken. Auch die erst am 29.4.2008 erfolgte Mahnbescheidzustellung konnte sich daher nicht mehr hemmend auf die bereits abgelaufene Verjährungsfrist auswirken. d) Nur ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der in der Berufungserwiderung vom Beklagten weiter vorgetragene Einwand, bei einer Stundenzahl, wie sie jetzt mit der Berufung nur noch geltend gemacht werde, und einem Zahlungsverlangen in Höhe von 5.100 € bestünden unabhängig von dem Durchgreifen der Verjährungseinrede keine Ansprüche aus § 313 Abs. 1 BGB, nicht von der Hand zu weisen ist. Denn beim Wegfall der Geschäftsgrundlage, also dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind, entsteht nicht automatisch ein Rückgewähranspruch der Schwiegereltern. Ob ein solcher Anspruch und in welchem Umfang er besteht, hängt vielmehr davon ab, ob die nun bestehende Vermögenssituation für die Schwiegereltern unzumutbar im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB ist (Wever, a.a.O., 6. Aufl., Rn. 561 f.). Dementsprechend hat das Berufungsgericht bereits im Urteil vom 7.7.2011 ausgesprochen, dass die vom Beklagten zugestandene Stundenzahl, verteilt über mehrere Jahre, für Arbeitsleistungen des Klägers für den Beklagten spreche, die sich noch im Rahmen üblicher Gefälligkeiten bewegen und somit keine Ausgleichsansprüche auslösen würden. Im Übrigen sind auch keine Umstände vorgetragen worden, aufgrund derer die Beibehaltung der jetzigen Vermögensverhältnisse für den Kläger als unzumutbar i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB angesehen werden könnten. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird angeregt, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzunehmen. Für eine Revisionszulassung im Falle der Durchführung des Berufungsverfahrens bestünde nach Auffassung des Senats keine Veranlassung. gez. Dr. Haberland gez. Dr. Röfer gez. Witt
Seite 11 von 11 11 Anmerkung: Der Kläger hat seine Berufung nach Erlass des Hinweisbeschlusses zurückgenommen.
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Referenzen
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- BGB § 516 Begriff der Schenkung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- BGB § 313 Störung der Geschäftsgrundlage 6x
- BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist 7x
- ZPO § 538 Zurückverweisung 2x
- ZPO § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung 2x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 6x
- BGB § 1566 Vermutung für das Scheitern 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 U 1/17 1x
- 4 O 1278/09 2x (nicht zugeordnet)