Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 5 UF 66/20
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 66/20 = 151 F 236/19 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In der Kindschaftssache betr. die elterliche Sorge für […], geb. am […] 2016, Verfahrensbeistand: Rechtsanwalt […], Weitere Beteiligte: 1. […], Kindesmutter, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] 2. […], Kindesvater, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […] 3. Landkreis […], Jugendamt […] Amtsvormund, Zuständiges Jugendamt: […] hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus,
Seite 2 von 9 2 die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 8.12.2020 beschlossen: Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien- gericht – Bremerhaven vom 28.5.2020 sowie sein Antrag auf Bewilligung von Verfah- renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der am […] 2016 geborene X stammt aus einer beendeten nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern. Diese haben zu keiner Zeit gemeinsam mit ihrem Kind zusammenge- lebt. Vielmehr befand sich die Kindesmutter mit X ab Oktober 2016 zunächst in einer Mutter-Kind-Einrichtung, durch die sie nach einem Mitte 2018 erfolgten Wechsel mit dem Kind in einen eigenen Haushalt weiterhin ambulant betreut wurde. Nachdem die Betreuungskräfte das Kindeswohl für gefährdet hielten, weil die Kindesmutter unter an- derem ihr seitens der betreuenden Einrichtung erteilte Auflagen nicht einhielt, entzog das Familiengericht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter auf Antrag des Jugend- amts mit Beschluss vom 28.2.2019 (Gesch.-Nr. 151 F 264/19) im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig die elterliche Sorge für X und übertrug sie dem Jugendamt Bre- merhaven als Vormund. Das Kind ist seit seiner am […] 2019 erfolgten Inobhutnahme fremdplatziert. Im vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht nach Einholung eines schriftlichen familienpsychologischen Gutachtens der „Sachverständigen für Familienrecht“ […] vom 31.10.2019 der Kindesmutter, die sich mit Schriftsatz vom 12.02.2020 mit einer Fort- dauer der Fremdplatzierung des Kindes einverstanden erklärt hat, mit Beschluss vom 28.5.2020 sodann auch im Wege der Hauptsacheentscheidung die elterliche Sorge für X entzogen und sie dem Jugendamt […] als Vormund übertragen. Dabei hat es zugleich die Möglichkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater, der aus einer anderen Beziehung vier weitere – allesamt fremdplatzierte – Kinder hat, unter Hinweis auf bei diesem bestehende, unter anderem von der Sachverständigen […] fest- gestellte Defizite in der Erziehungsfähigkeit verneint.
Seite 3 von 9 3 Gegen diese von der Kindesmutter nicht angefochtene Entscheidung, die ihm am 8.6.2020 zugestellt worden ist, wendet sich der Kindesvater mit seiner am 11.6.2020 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 10.7.2020 beantragt er – neben der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren –, ihm die elterliche Sorge für X zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Zur Begründung seines Rechtsmittels macht er in diesem Schriftsatz im Wesentlichen geltend, die Sach- verständige habe bei ihren Feststellungen nicht berücksichtigt, dass er bereits seit ei- nem Jahr mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Dies funktioniere sehr gut. Er und seine Lebensgefährtin kümmerten sich gleich- ermaßen um die Erziehung dieses Kindes. Ihm gleichwohl die notwendige Erziehungs- eignung abzusprechen, werde den gegebenen Tatsachen nicht gerecht. Vielmehr zeige sich daran, dass er sich in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich gebessert habe und den starken Willen zeige, sein Leben im Griff zu haben und sich um seine Kinder kümmern zu können. Die aktuell von ihm und seiner jetzigen Partnerin bewohnte Wohnung sei groß genug für ein weiteres Kind. Außerdem sei seine Partnerin in der Lage, sich eben- falls um das Kind zu kümmern und ihn in seinen Aufgaben zu unterstützen. Er sei zu- nehmend lernwillig und wissbegierig im Hinblick auf die Erziehung des Kindes und den Schutz des Kindes vor Gefahren. Die ihm von der Sachverständigen zugeschriebenen Defizite im Bereich der Empathie und Feinfühligkeit würden durch seine Partnerin aus- geglichen. Darüber hinaus sehe er sich auch in der Lage, sich diese Fähigkeiten anzu- eignen. Dies könne etwa durch Installation einer Familienhilfe geschehen. Frühere fa- miliengerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit seinen weiteren Kindern könnten nicht als Hauptbegründung dafür dienen, ihm die elterliche Sorge für X zu verwehren. Er sei als Erziehungsberechtigter ausreichend qualifiziert, aber auch lernfähig und be- reit, sich weiterzuentwickeln. In einer Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn liege keine Kindeswohlgefährdung. Konkrete Gefährdungstatbestände seien insoweit auch nicht definiert worden. Dagegen spreche schon die immer wiederkehrende Bitte des Kindes, bei ihm übernachten und leben zu dürfen. Ein Aufwachsen des Kindes bei ihm in einem richtigen Familienumfeld wäre nicht nur für die Vater-Kind-Bindung förderlich, sondern auch für die Entwicklung des Kindes selbst. Die Fremdplatzierung könne nicht im Sinne des Kindeswohls sein. Die Umgangskontakte seien immer positiv verlaufen.
Seite 4 von 9 4 Nachdem sie zunächst mit Schriftsatz vom 12.8.2020 noch ein Einverständnis mit ei- nem Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters angedeutet hat, ist die Kin- desmutter hiervon mit Schriftsatz vom 13.11.2020 abgerückt, in dem sie dem Kindes- vater empfiehlt, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Verfahrensbeistands und des Jugendamts seine Beschwerde zurückzunehmen. Der Verfahrensbeistand beantragt mit Schriftsatz vom 14.8.2020, die Beschwerde des Kindesvaters zurückzuweisen, weil der Kindesvater nicht erziehungsfähig und bei ei- nem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt das Kindeswohl gefährdet sei. Das Jugendamt […] hält in seiner Stellungnahme vom 30.10.2020 einen Wechsel von X in den Haushalt des Kindesvaters nicht für möglich. Es weist darauf hin, dass es zwar stimme, dass in dem väterlichen Haushalt das Kind der Lebensgefährtin lebe. Weitere vier Kinder der Lebensgefährtin seien indes fremduntergebracht. Bei dem noch in ihrem Haushalt lebenden achtjährigen Sohn der Lebensgefährtin sei es seit 2017 zu fünf Kin- deswohlgefährdungsmeldungen gekommen. Aktuell sei eine Hilfe zur Erziehung instal- liert. Von emotionaler Vernachlässigung sei die Rede. Die derzeit zwischen dem Kin- desvater und X stattfindenden begleiteten Umgangskontakte dienten dazu, wieder eine Bindung zwischen Vater und Sohn entstehen zu lassen. Anfänglich hätten die Umgänge aufgrund der Corona-Pandemie nicht zeitnah umgesetzt werden können. Nachdem ein Umgang stattgefunden habe, seien die Umgänge zunächst wieder ausgesetzt worden, da das Kind darauf mit Panikattacken und Wutanfällen reagiert habe. Die Umgangs- kontakte würden nun wiederaufgenommen und das Kind solle künftig auch im Wechsel Umgang mit der Kindesmutter haben. Die Kindeseltern sollten sich vorerst beweisen und eine verlässliche Bindung zu X aufbauen. Das Jugendamt des Landkreises […], das mittlerweile als Amtsvormund für X tätig ist, hält ausweislich seiner Stellungnahme vom 23.11.2020 zum jetzigen Zeitpunkt die Wei- terführung der bestehenden Amtsvormundschaft für angezeigt. Das auf Übertragung des Sorgerechts gerichtete Begehren des Kindesvaters sei im Kontext mit seinen zeit- gleichen Bemühungen um regelmäßigen Umgang mit X sowie zu dem seitens des Kin- desvaters gegenüber dem Kind geäußerten Wunsch nach einem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt zu betrachten und zu bewerten. Es müsse zunächst einmal ein nor- males Vater-Sohn-Verhältnis aufgebaut werden. Offenbar strebe der Kindesvater dies
Seite 5 von 9 5 ernsthaft an. Dafür spreche die am 12.6.2020 beim Amtsgericht […] getroffene Verab- redung 14-tägig stattfindender begleiteter Umgangskontakte. Mittlerweile bemühe sich auch die Kindesmutter um regelmäßigen Umgang mit X. Am 6.10.2020 seien beim Amtsgericht Cuxhaven einmal monatlich stattfindende begleitete Kontakte der Kindes- mutter mit dem Kind in Aussicht genommen worden. Während beabsichtigt sei, die Kon- takte der Kindeseltern nun im gleichen zeitlichen Abstand auf beide Elternteile gleich- ermaßen zu verteilen, habe der Kindesvater bereits deutlich gemacht, hiermit nicht ein- verstanden zu sein, sondern an seinem bisherigen – 14-tägigen – Modus festhalten zu wollen. Da bislang keine familiengerichtliche Regelung der elterlichen Umgangskon- takte existiere, sei der nächste Konflikt im Umfeld des Kindes vorprogrammiert. Sollte der Kindesvater das alleinige Sorgerecht erhalten, sei zu befürchten, dass er dieses, z.B. für den Bereich „Umgangskontakte“, nicht ausschließlich zum Wohle des Kindes, sondern auch seinen eigenen Interessen gemäß ausüben könnte. Aufgrund der Bemü- hungen beider Elternteile um Umgang mit X befinde man sich noch in einer Phase des elterlichen Beziehungsaufbaus zum Kind, das durch seine bisherigen familiären Erfah- rungen seelisch belastet erscheine. Ein Beziehungsaufbau müsse zunächst einmal er- folgen, bevor einem Elternteil noch zusätzlich die Ausübung des Sorgerechts übertra- gen werden könne. II. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Kindesvaters ist unbegründet. Das Familiengericht hat mit Recht die Voraussetzun- gen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den bislang nicht sorgeberechtigten Kindesvater als derzeit nicht gegeben angesehen. Nach § 1680 Abs. 2 i. V. mit Abs. 3 BGB hat das Familiengericht dann, wenn einem Elternteil, dem sie – wie hier (mangels Sorgeerklärung, Eheschließung oder gerichtli- cher Herstellung gemeinsamer elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 BGB) der Kindes- mutter – gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein zustand, die elterliche Sorge entzogen wird, diese dem bisher nichtsorgeberechtigten anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Vorzunehmen ist danach eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung. Die Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil stellt nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall dar. Grundsätzlich ist also anzuneh- men, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht, sofern ihr nicht konkrete Um- stände – bloße Zweifel genügen hingegen nicht – entgegenstehen (Erman/Döll, BGB,
Seite 6 von 9 6 16. Aufl., § 1680 Rn. 4 m. w. Nachw.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei notwendiger Trennung von bisher Sorgeberechtigtem und Kind eine Sorgerechtsüber- tragung auf den anderen Elternteil und entsprechende Umplatzierung im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als das mildere Mittel gegenüber einer Drittplat- zierung anzusehen wäre (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. 15 m. w. Nachw.). In die Prüfung einzubeziehen sind namentlich die zu § 1671 BGB entwickelten Kriterien, also Förderprinzip, Kontinuität, Bindungen, Kindeswille (Praxiskommentar Kindschaftsrecht/Heilmann, 2. Aufl., § 1680 Rn. 10; Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. 11 m. w. Nachw.). Im vorliegenden Fall ergibt die vorzunehmende Überprüfung der Kindesinteressen in- des, dass diese der Sorgerechtsübertragung auf den Kindesvater entgegenstehen. An- ders als der Kindesvater ausweislich seiner Beschwerdebegründung zu meinen scheint, und anders als es bei bisher gemeinsamem Sorgerecht der Kindeseltern der Fall wäre (§ 1680 Abs. 1 i.V. mit Abs. 3 BGB), muss dabei eine Gefährdung des Kin- deswohls durch den Sorgerechtsübergang – diese legitimiert allerdings ohne Weiteres eine abweichende Entscheidung nach § 1680 Abs. 2 BGB (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. 8 m. w. Nachw.) – nicht festgestellt werden. Vielmehr reichen in der vorliegenden Konstellation der bisherigen Alleinsorge der Kindesmutter schon weniger gewichtige Nachteile für das Kind aus, um „widersprechende Interessen“ des Kindes zu begründen und damit einer Übertragung auf den anderen Elternteil – hier den Kindes- vater – entgegenzustehen (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn. 23). Solche liegen in gewichtigem Maße vor. Zunächst einmal ist nach den von dem Kindesvater im Übrigen nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen zu berücksichtigen, das zwischen X und dem Kindesvater lediglich ein Verhältnis besteht, dass Züge einer unsicher-vermeidenden Bindung trägt, und dem es deutlich unter anderem an Verbind- lichkeit und Wärme fehlt (siehe S. 53 des Gutachtens). Diese Feststellung ist für den Senat aufgrund des jungen Lebensalters des Kindes und seiner bisherigen Betreuungs- situation, die von engerem Kontakt zum Kindesvater allenfalls in der Zeit von Oktober 2018 bis zur im Februar 2019 erfolgten Inobhutnahme geprägt war, ohne Weiteres nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Intensivierung sind weder vorgetragen, noch – zumal angesichts der seit der Fremdplatzierung des Kindes bislang in nur sehr begrenztem Umfang durchgeführten (begleiteten) Umgangskontakte – sonst ersichtlich. Allein mangelnde Vertrautheit von Vater und Kind schließen zwar eine Sor- geübertragung nicht von vornherein aus (Staudinger/Coester, BGB (2016), § 1680 Rn.
Seite 7 von 9 7 21). Jedenfalls im vorliegenden Fall steht sie jedoch im Zusammenspiel mit weiteren Aspekten der vom Kindesvater begehrten Entscheidung entgegen. So stellt es etwa einen weiteren Umstand, der dafürspricht, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater dem Wohl des Kindes X widerspricht, dar, dass der Kindesvater – aus welchen Gründen auch immer – in der Vergangenheit offenkundig seiner Eltern- verantwortung noch nicht in hinreichendem Maße gerecht geworden ist (vgl. OLG Bran- denburg, ZKJ 2013, 504, 507; BeckOK BGB/Veit, 56. Ed., § 1680 Rn. 12.1). Besonders schwer wiegen hier aber die von der Sachverständigen überzeugend herausgearbeite- ten, gegen die Förderfähigkeit des Kindesvaters und somit gegen seine Erziehungsfä- higkeit insgesamt sprechenden deutlichen Defizite in den Bereichen Empathie, Fein- fühligkeit und Schutz vor Gefahren mit den daraus resultierenden Schwierigkeiten im Lenkungsverhalten (vgl. S. 56 des Gutachtens). Ihnen kann der Kindesvater nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zum einen ein Ausgleich durch seine Partnerin geschaffen werde, zum anderen er lernbereit und -fähig sei. Vergegenwärtigt man sich etwa den sorglosen und naiv anmutenden Umgang sowohl des Kindesvaters als auch seiner Le- bensgefährtin mit den von der Sachverständigen aufgezeigten Gefahren durch an der Balkonbrüstung aufgestellte Stühle (vgl. S. 34 f. des Gutachtens), ist ein positiver Ein- fluss der Partnerin auf den Kindesvater bzw. ein Ausgleich bei ihm vorhandener Defizite durch sie nicht erkennbar. Wie ein solcher konkret stattfinden soll, ist auch dem Be- schwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Inwieweit die Partnerin hierzu überhaupt in der Lage wäre – immerhin sind auch bereits vier ihrer Kinder fremdplatziert und erhält sie für das noch bei ihr lebende Kind Hilfen zur Erziehung –, kann vor diesem Hinter- grund dahinstehen. Hinzu kommt, dass der Kindesvater die Auswirkungen des Rau- chens auf die Gesundheit des Kindes nicht ernst zu nehmen scheint (vgl. dazu S. 42 des Gutachtens). Die behauptete eigene Lernfähigkeit und -bereitschaft hat der Kindes- vater bislang – trotz bereits erfolgter Fremdplatzierung vier weiterer Kinder – nicht do- kumentiert. Ihm gleichwohl das Sorgerecht für X zu übertragen und das Kind in seine Obhut zu geben, damit der Kindesvater parallel dazu beginnen kann, seine Defizite zu bearbeiten, widerspricht nach Überzeugung des Gerichts dem Kindeswohl. Dies gilt umso mehr, als die bisherige Kooperation des Kindesvaters mit dem Helfersystem nicht als hinreichend verlässlich angesehen werden kann. So ist der Sachverständigen sei- tens der Frühförderung für das Kind die Zusammenarbeit mit dem Kindesvater als nicht gut beschrieben worden (vgl. S. 40 des Gutachtens). Dass diese Darstellung unzutref- fend wäre, ergibt sich aus dem Vorbringen des Kindesvaters ebenso wenig, wie sich
Seite 8 von 9 8 daraus Zweifel an der vom Kindernotdienst gegenüber der Sachverständigen gegebe- nen Beschreibung des raschen Wegfalls der anfänglich noch positiv bewerteten Koope- rationsbasis mit dem Kindesvater (vgl. S. 42 f. des Gutachtens) ergeben. Bei dieser Sachlage wird deutlich, dass der Kindesvater nicht imstande ist, die Situation des Kin- des angemessen einzuschätzen und mit den Personen, die für das Kind Sorge tragen, kooperativ zusammenzuarbeiten – ein (weiterer) Umstand, der die Übertragung der el- terlichen Sorge auf ihn zum jetzigen Zeitpunkt ausschließt (vgl. OLG Köln, FamRZ 2009, 1503; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1680 Rn. 4). Weshalb und in welcher Weise sich allein durch das bloße Zusammenleben mit seiner Partnerin und deren Sohn über einen längeren Zeitraum nachhaltig positive Veränderungen der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters ergeben haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Dass sich nunmehr aufgrund des auch von der Kindesmutter gewünschten begleiteten Umgangs mit X ein möglicher Konflikt zwischen den Kindeseltern um Umgangszeiten ergeben könnte, wie die Stellungnahme des Amtsvormunds vom 23.11.2020 befürchten lässt, stellt unab- hängig davon einen weiteren Aspekt dar, der aktuell gegen die Übertragung des Sor- gerechts auf den Kindesvater spricht. Ohnehin erscheint es dem Senat in der vorlie- genden Situation, in der der Kindesvater erst im Wege begleiteten Umgangs eine stabile Beziehung zu dem Kind aufbauen muss, verfrüht, ihm das Sorgerecht zu über- tragen. Ob unter Zugrundelegung der von der Sachverständigen getroffenen Feststel- lungen und der sonstigen Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass bei einer Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater und dem damit verbundenen, von dem Kindesvater erstrebten Wechsel des Kindes in den Haushalt des Kindesvaters eine konkrete Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) gegeben wäre, bedarf keiner ab- schließenden Entscheidung. Mit der Sachverständigen, dem Familiengericht, dem Ver- fahrensbeistand, dem Jugendamt, dem Amtsvormund und mittlerweile wohl auch der Kindesmutter ist jedenfalls davon auszugehen, dass im Falle der Übertragung des Sor- gerechts auf den Kindesvater und eines Wechsels des Kindes zu ihm, das Kindeswohl aufgrund der dargestellten erzieherischen Defizite des Kindesvaters nicht gewährleistet wäre. Damit widerspricht die vom Kindesvater begehrte Entscheidung dem Kindeswohl und ist nicht zu treffen. Kontinuitätsaspekte stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Angesichts der bereits seit Februar 2019 andauernden Fremdplatzierung des Kindes sprechen sie im Gegen- teil eher – zumindest gegenwärtig – für eine Beibehaltung des derzeitigen Lebensmit- telpunkts in der Pflegefamilie als für eine erneute Verlegung des Lebensmittelpunkts.
Seite 9 von 9 9 Ein entgegenstehender Kindeswille ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wenn der Kindesvater in der Beschwerdebegründung andeutet, X äußere den Wunsch, bei ihm zu leben, kann einer derartigen Äußerung des vierjährigen Kindes nach den Fest- stellungen der Sachverständigen schon keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu- gemessen werden (vgl. S. 54 des Gutachtens). Im Übrigen könnte ihr nicht entsprochen werden, weil dies nach dem oben Ausgeführten dem Kindeswohl widerspräche. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kindesvater, worauf der Inhalt der Stellungnahme des Amtsvormunds vom 23.11.2020 hindeutet, X gegenüber seinen – des Kindesvaters – eigenen Wunsch nach einem Wechsel des Kindes in seinen Haushalt äußert und damit riskiert, das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu bringen. Nach alledem unterliegt die Beschwerde des Kindesvaters der Zurückweisung. Von der Durchführung eines Erörterungstermins und der persönlichen Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hat der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab- gesehen, weil diese Verfahrenshandlungen bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden sind und auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens von der er- neuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Verfahrenskostenhilfe konnte dem Kindesvater für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht des von ihm eingelegten Rechtsmittels nicht bewilligt werden (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Lüttringhaus Otterstedt Hoffmann
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 22/22
17. Februar 2022
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6 UF 22/22 | 17. Februar 2022 |
Referenzen
- 5 UF 66/20 1x (nicht zugeordnet)
- 51 F 236/19 1x (nicht zugeordnet)
- 51 F 264/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- BGB § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts 3x
- BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen 2x
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 1x
- FamRZ 2009, 1503 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x