Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 136/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 136/22 3 Ws 119/22 GenStA 76 StVK 607/22 (331 Js 58719/20) LG Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache g e g e n …, geb. am …, z.Zt. JVA A., … Verteidiger RA … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Steinhilber am 29. November 2022 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.09.2022 wird der Beschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bre- men vom 26.09.2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Vollzug der Organisationshaft seit dem 04.08.2022 wegen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die bean- tragte Freilassung des Verurteilten aus der Organisationshaft an die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen zurückver- wiesen.

2 G r ü n d e I. Mit Urteil vom 08.02.2022, rechtskräftig seit dem 16.02.2022, verurteilte das Landge- richt Bremen den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in 11 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in drei weiteren Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB an. Weiter- hin wurde angeordnet, dass ein Jahr und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheits- strafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Der Verurteilte befand sich seit dem 04.02.2021 in dieser Sache in Untersuchungshaft, so dass der Zeitraum des angeord- neten Vorwegvollzugs mit dem 03.08.2022 abgelaufen war. Der Verurteilte ist nachfol- gend bis zum heutigen Tage nicht in den Maßregelvollzug aufgenommen oder aus der Haft entlassen worden. Maßnahmen zur Prüfung nach § 67c StGB sowie im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug, soweit dieser nicht zur Bewäh- rung ausgesetzt werden sollte, wurden von der Staatsanwaltschaft Bremen erst ab dem 23.08.2022 eingeleitet. Nachdem seitens der bremischen Maßregelvollzugseinrichtung im Klinikum B. am 30.08.2022 mitgeteilt wurde, dass ein konkretes Datum für einen freien Platz aktuell nicht absehbar sei, wurde eine bundesweite Platzanfrage hinsichtlich der Aufnahme des Verurteilten in Maßregelvollzugsanstalten am 31.08.2022 veranlasst und brachte bisher keinen Erfolg. Am 26.09.2022 wurde seitens des Klinikums B. mitge- teilt, dass eine Aufnahme des Verurteilten im Jahr 2022 nach derzeitigem Stand nicht möglich sei und auch eine Aufnahme zu Beginn des Jahres 2023 noch nicht zugesichert werden könne. Mit Schreiben vom 07.10.2022 bestätigte das Klinikum B., dass mit einer Aufnahme im Jahr 2022 nicht zu rechnen sei und dass aktuell noch 17 Personen vor dem Verurteilten aufgenommen werden müssten. Am 26.08.2022 beantragte der Verurteilte über seinen Verteidiger, die weitere Organi- sationshaft für unzulässig zu erklären sowie seine Freilassung. Mit Schreiben vom 19.09.2022 stellte der Verurteilte persönlich einen gleichgerichteten Antrag. Die JVA A. teilte am 02.09.2022 mit, dass in der bisherigen Haftzeit keine Möglichkeit bestanden habe, dem Verurteilten angemessene therapeutische Hilfe zu leisten, um die Unterbrin- gung im Maßregelvollzug verzichtbar zu machen. Die Staatsanwaltschaft Bremen schloss sich mit Verfügung vom 02.09.2022 dieser Stellungnahme an, mit Verfügung vom 19.09.2022 trat die Staatsanwaltschaft Bremen dem Entlassungsantrag mit der

3 Begründung entgegen, dass der Verurteilte auch bei seitens der Vollstreckungsbehörde ordnungsgemäßem Verfahrensgang nicht in den Maßregelvollzug zu verlegen gewesen wäre, da die Maßregelvollzugseinrichtung die Aufnahmereihenfolge nach der Dauer der Organisationshaft priorisiere und eine Wartezeit von mehreren Monaten momentan die Regel sei. Mit Beschluss vom 26.09.2022 hat die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Anträge des Verurteilten und seines Verteidigers vom 26.08.2022 und 19.09.2022, die weitere Organisationshaft für unzulässig zu erklären und die Freilas- sung des Verurteilten anzuordnen, als unzulässig verworfen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass es noch an einer erforderlichen Entscheidung nach § 67c StGB über die Vollstreckung der Maßregel fehle: Der Vollzug der Maßregel sei unzulässig, solange noch keine solche Erforderlichkeitsprüfung erfolgt sei; daher könne auch noch keine Organisationshaft vorliegen. Mit weiterem Beschluss vom 29.09.2022 entschied sodann die 76. Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Entscheidung zu § 67c StGB, die Voll- streckung der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nicht zur Be- währung auszusetzen. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass die Gefahr bestehe, dass der Verurteilte aufgrund der Drogenproblematik weiter- hin Straftaten begehen werde. Am 29.09.2022 erhob der Verurteilte durch seinen Verteidiger sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.09.2022, die er mit Schriftsatz vom 10.10.2022 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 03.11.2022 Stellung genommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten den Beschluss vom 26.09.2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, da das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung keine eige- ne Sachentscheidung getroffen habe. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidi- gers vom 20.11.2022 zu diesem Antrag Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 29.09.2022 gegen den Beschluss der 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 26.09.2022 ist statthaft als sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss und auch im Übrigen zulässig (siehe unter 1.). Sie erweist sich auch in der Sache als begründet, da das Landgericht eine Sachentscheidung mit der Begründung versagt hat, dass gegen den Verurteilten noch keine Organisationshaft vollzogen würde (siehe unter 2.). Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zu der Feststellung, dass

4 der Vollzug der Organisationshaft seit dem 04.08.2022 wegen verzögerter Sachbehand- lung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt (siehe unter 3.). Hinsichtlich der weiter beantragten Freilassung des Verurteilten aus der Organisationshaft war auf die soforti- ge Beschwerde nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (siehe unter 4.). 1. Mit dem Beschluss vom 26.09.2022, mit dem die 76. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen den Antrag als unzulässig verworfen hat, die weitere Organisati- onshaft für unzulässig zu erklären und die Freilassung des Verurteilten anzuordnen, hat die Kammer gemäß § 458 Abs. 1 StPO über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung entschieden, so dass gegen diesen Beschluss gemäß den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 StPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt- haft ist. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht erhoben worden (§§ 306 Abs. 1, 311 StPO) und infolge der sich für den Verurteilten aus dem angefoch- tenen Beschluss ergebenden Beschwer damit zulässig. 2. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss eine Entscheidung über die bean- tragte Entlassung des Verurteilten mit der Begründung abgelehnt, dass sich der Verur- teilte trotz des Ablaufs des Zeitraums des angeordneten Vorwegvollzugs mit Ablauf des 03.08.2022 noch nicht in Organisationshaft befinde, da noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB darüber ergangen sei, ob der Zweck der Maßregel die Unter- bringung noch erfordert. Dies ist unzutreffend: Bei einem angeordneten Vorwegvollzug liegt automatisch ein Vollzug von Organisationshaft vor, sobald der Verurteilte über die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs hinaus in Haft verbleibt (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.09.2020 – 1 Ws 357/20, juris Rn. 15). Der weitere Haft- vollzug dient nur noch der Vorbereitung des nachfolgenden Maßregelvollzugs, auch wenn – wie hier – noch keine Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB darüber er- gangen ist, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 16 f., StV 2022, 316, ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der Frage, ob bei Ablauf des Zeitraums des angeordneten Vorwegvollzugs ein Maßregelvollzug bereits vor der Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zulässig ist und ob daher bei dem Abwarten dieser Entscheidung eine ver- zögerte Sachbehandlung vorliegt. 3. Es ist festzustellen, dass der Vollzug der Organisationshaft seit dem 04.08.2022 we- gen verzögerter Sachbehandlung den Verurteilten in seinen Rechten verletzt. a. Der Vollzug einer sogenannten Organisationshaft, die gesetzlich nicht gesondert ge- regelt ist, hat der Vorbereitung des Vollzugs der Maßregel als der therapeutisch frucht-

5 baren Zeit des Vollzugs des richterlichen Erkenntnisses zu dienen (siehe BVerfG, Be- schluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 29, NJW 2006, 427; Beschluss vom 18.06.1997 – 2 BvR 2422/96, juris Rn. 10, NStZ 1998, 77; so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2021 – III-2 Ws 37/21, juris Rn. 8, NStZ-RR 2021, 442; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316; siehe auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 11.10.2022 – 1 Ws 117/22 und 09.11.2022 – 1 Ws 90/22, n.v.). Zu beachten ist gleich- wohl, dass der Vollzug der Organisationshaft durch ein befristetes Abweichen von der sich aus dem Urteilstenor i.V. mit § 67 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ergebenden Reihenfolge der Vollstreckung der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und der rechtskräftig ver- hängten Maßregel gekennzeichnet ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 32; so auch KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 12, OLGSt StGB § 67 Nr 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 – 2 Ws 337/99, juris Rn. 16, NStZ 2000, 500; OLG Braunschweig, Be- schluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20, juris Rn. 21, RuP 2021, 55; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 7, NStZ-RR 2022; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 158; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316). Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge be- rührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23; so auch KG Berlin, a.a.O.; OLG Frank- furt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019 – III-1 Ws 209/19, juris Rn. 10). Der Vollzug von Organisationshaft kann daher nur in engen Grenzen gerechtfertigt sein und unterliegt dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; so auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 14; OLG Braunschweig, a.a.O., juris Rn. 22; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt bei der Organisationshaft dann eine gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Verkehrung der Vollstreckungsrei- henfolge vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechts- folgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregel- vollzug einleitet und herbeiführt (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 30; so auch OLG Düs- seldorf, Beschluss vom 18.03.2021 – III-2 Ws 37/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2021, 442; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 Ws 231/14 und 5 Ws 232/14, juris Rn. 19, NStZ-RR 2014. 358; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 20). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Organisationshaft auf einen nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon erfolgt oder ob kein solcher Vorwegvollzug

6 angeordnet war (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 15, StV 2022, 316). Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungs- behörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug be- stimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, OLGSt StGB § 67 Nr 17; OLG Düssel- dorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 – 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244). Aus den durch das Bundesver- fassungsgericht aufgestellten Anforderungen folgt allerdings nicht die Pflicht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Voll- streckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 33; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 14). Ein mögliches Zu- warten auf einen freiwerdenden Platz ist daher nicht grundsätzlich unzulässig, sofern unverzüglich ein entsprechender Bedarf angemeldet wird und in geeigneter Weise Be- mühungen um das Finden eines solchen Platzes unternommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es insoweit erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Um- ständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 15; OLG Naumburg, Beschluss vom 25.10.2021 – 1 Ws (s) 325/21, juris Rn. 16, NStZ-RR 2022, 158). Es existiert insbesondere keine Frist von drei Monaten, die der Strafvollstre- ckungsbehörde grundsätzlich an die Hand gegeben wäre, um die Aufnahme eines Ver- urteilten in den Maßregelvollzug zu bewerkstelligen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 35 f.; OLG Naumburg, a.a.O., juris Rn. 27; siehe auch bereits – unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381). b. Diesen Maßstäben genügt im vorliegenden Fall der Vollzug der Organisationshaft seit dem Ablauf der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe mit dem 03.08.2022 nicht und es wird daher wegen einer verzögerter Sachbehandlung, die sich hier in einer überlangen Dauer der Organisationshaft auswirkt, der Verurteilte hierdurch in seinen Rechten verletzt. Vorliegend sind weder während der Dauer des angeordne-

7 ten Vorwegvollzugs noch danach geeignete Maßnahmen ergriffen worden, um sicher- zustellen, dass der Verurteilte nach diesem Datum unverzüglich in den Maßregelvollzug hätte aufgenommen werden können; es ist vielmehr fast vier Monate nach dem Ablauf der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs weiterhin nicht ersichtlich, dass der Verur- teilte in absehbarer Zeit in den Maßregelvollzug aufgenommen würde. Keinesfalls kann es – entgegen dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bremen vom 19.09.2022 – der Annahme einer Rechtsverletzung durch eine verzögerte Sachbehand- lung entgegengehalten werden, dass es generell an Kapazitäten im Maßregelvollzug mangele und dass daher auch bei rechtzeitigerem Tätigwerden eine frühere Aufnahme in den Maßregelvollzug nicht zu erreichen gewesen wäre. Nach den vorstehenden Aus- führungen unterliegt der Vollzug von Organisationshaft dem Gebot größtmöglicher Be- schleunigung: Werden mangels genügender Kapazitäten im Maßregelvollzug freie Auf- nahmeplätze nach der Dauer der Wartezeit in der Organisationshaft verteilt, so wird hierdurch die Verzögerung zum Regelfall. Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Voll- streckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregel- vollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 – 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 – 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rott- weil, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erforder- nissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird. Bereits dies begründet eine Rechtsverletzung durch eine nicht gerechtfertigte Verlängerung der Dauer des Vollzugs von Organisationshaft, ohne dass es an dieser Stelle weiter darauf ankäme, ob diese Rechtsverletzung noch durch eine weitere verzögerte Bearbeitung der Vollstreckungssache durch die Justizbehörden zusätzlich verstärkt wurde. In besonderem Maße sind Anforderungen an die Beschleunigung des Vollzugs von Or- ganisationshaft zu beachten im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vor- wegvollzugs der Freiheitsstrafe bzw. eines Teils davon: In diesem Fall ist längerfristig absehbar, zu welchem Zeitpunkt nach Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorweg- vollzugs die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug ansteht, sofern die Un-

8 terbringung nicht nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll- te. Es ist daher in diesem Fall möglich – und wegen des Beschleunigungsgebots damit auch geboten – die geeigneten Bemühungen um das Finden eines solchen Platzes be- reits rechtzeitig vor dem Ablauf der Zeitdauer des angeordneten Vorwegvollzugs zu un- ternehmen, um eine unverzügliche Aufnahme in den Maßregelvollzug zu sichern (für ei- ne vergleichbare Konstellation OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20, juris Rn. 25, RuP 2021, 55). Dieses Erfordernis ist im vorliegenden Fall in ekla- tanter Weise missachtet worden, indem erste Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnah- me des Verurteilten in den Maßregelvollzug, soweit dieser nicht zur Bewährung ausge- setzt werden sollte, von der Staatsanwaltschaft Bremen erst ab dem 23.08.2022 einge- leitet wurden, nachdem die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs mit dem 03.08.2022 abgelaufen war. Insbesondere ist auch im Fall eines nach § 67 Abs. 2 StGB angeordneten Vorwegvoll- zugs nicht erst die gerichtliche Entscheidung nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB abzuwarten, bevor organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug einzuleiten sind (so aber offenbar OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2021 – 1 Ws 44/21, juris Rn. 17, StV 2022, 316): Mit dem Gebot der Beschleuni- gung wäre es nicht vereinbar, diese Maßnahmen bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zurückzustellen, um so zuzuwarten, ob der Maßregelvollzug nicht gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird. Dass auf diese Weise vorab eingeleite- te organisatorische Schritte sich gegebenenfalls nachträglich als nicht erforderlich er- weisen könnten, liegt in der Natur solcher vorsorglich eingeleiteter Maßnahmen und ist hier in Kauf zu nehmen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Einleitung solcher Maß- nahmen – bei sachgerechter Zeitplanung für das Verfahren nach § 67c Abs. 1 Nr. 1 StGB – eine sich gegebenenfalls nachträglich als nicht erforderlich erweisende Blockie- rung knapper Maßregelvollzugsplätze beinhalten müsste. 4. Hinsichtlich der weiter beantragten Freilassung des Verurteilten aus der Organisati- onshaft war auf die sofortige Beschwerde nach Aufhebung der angefochtenen Ent- scheidung die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzu- verweisen. Daraus, dass durch die verzögerte Sachbehandlung und die daraus resultie- rende überlange Dauer der Organisationshaft die Rechte des Verurteilten verletzt wer- den, folgt nicht notwendigerweise, dass der Verurteilte nicht weiter in der Organisati- onshaft zu belassen ist. Hierfür kommt es auf eine Abwägung insbesondere mit den Si- cherheitsinteressen der Allgemeinheit an; hierzu hat das Landgericht mangels Ent- scheidung in der Sache nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung zu treffen.

9 a. In der jüngeren Rechtsprechung ist auch nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung des Beschleunigungsgebots in der Organisati- onshaft (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 34, NJW 2006, 427) weiterhin umstritten, ob Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und über- lange Dauer eines Vollzugs von Organisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben. Die Frage ist gesetzlich nicht geregelt; das Bundesverfas- sungsgericht hat sich in seiner Judikatur auf die Feststellung beschränkt, dass die Frei- heitsgrundrechte des Betroffenen verletzt werden, wenn durch die Instanzgerichte das Beschleunigungsgebot missachtet wird (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 17). Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass auch eine festgestellte Verletzung des Freiheits- grundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebots eine Freilassung nur unter der Voraussetzung einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nach sich zu ziehen hat. aa. Nach der wohl überwiegenden Auffassung wird dagegen angenommen, dass Rechtsverletzungen durch Verzögerungen und überlange Dauer eines Vollzugs von Or- ganisationshaft ohne weiteres die Freilassung des Verurteilten zur Folge haben müssen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 – 5 Ws 93/20, juris Rn. 10 und 20, OLGSt StGB § 67 Nr 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 – 2 Ws 337/99, juris Rn. 18, NStZ 2000, 500; Beschluss vom 02.03.2000 – 2 Ws 24/00, juris Rn. 12, NStZ 2000, 504; OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.09.2020 – 1 Ws 205/20, juris Rn. 7, RuP 2021, 55; OLG Celle, Beschluss vom 19.08.2002 – 1 Ws 203/02, juris Rn. 23, NStZ-RR 2002, 349; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 10 und 18, NStZ-RR 2004, 381; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 – 3 Ws 258/19, RuP 2019, 244 (Bestätigung von LG Offenburg, Beschluss vom 03.06.2019 – 7 StVK 353/19, juris Rn. 19, RuP 2019, 258); LG Braunschweig, Be- schluss vom 09.11.2011 – 4a KLs 26/11, juris Rn. 8, RuP 2012, 169; LG Göttingen, Be- schluss vom 05.08.2014 – 56 StVK 86/14, juris Rn. 5 (siehe aber auch Rn. 10), StV 2016, 514; LG Hildesheim, Beschluss vom 15.08.2019 – 23 StVK 276/19, juris Rn. 18; LG Mannheim, Beschluss vom 01.02.2021 – R 19 StVK 13/21, juris Rn. 6 und 12, StV 2022, 592; LG Oldenburg, Beschluss vom 15.01.2020 – 50 StVK 280/19, juris Rn. 16; LG Stade, Beschluss vom 08.05.2020 – 14a StVK 153/20, juris Rn. 6 (siehe aber auch Rn. 8)). Diese Auffassung wird namentlich darauf gestützt, dass mit der in diesem Fall vorliegenden gesetzeswidrigen Verkehrung der Vollstreckungsreihenfolge nicht einem eindeutigen Gesetzesbefehl zuwidergehandelt werden dürfe (siehe KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 19; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 – 2 Ws 337/99, juris Rn. 11, NStZ 2000, 500; LG Oldenburg, a.a.O., juris Rn. 11; zu diesem Argument siehe

10 allgemein BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 – 2 BvR 1019/01, juris Rn. 33, NJW 2006, 427). bb. Nach der Gegenauffassung bleibt dagegen auch bei der Feststellung einer Verlet- zung des Freiheitsgrundrechts des Betroffenen durch eine Nichtbeachtung des Be- schleunigungsgebots im Rahmen des Vollzugs von Organisationshaft eine Freilassung von einer Abwägung insbesondere mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit ab- hängig (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 10, NStZ-RR 2022, 95; Beschluss vom 14.04.2022 – 7 Ws 51/22, juris Rn. 9, StraFo 2022, 587; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 – 1 StVK 26/21, juris Rn. 31). cc. Der Senat tritt der letzteren Auffassung bei (so i.E. bereits Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 Ws 117/22, n.v.). Wesentlich ist, dass auch im Fall der Organisationshaft vor Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts dem Grunde nach auf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für erforderlich angesehen hat. Nur die Art und Weise des Freiheitsentzugs erfährt eine Modifikation, wenn in Fällen der überlangen Organisationshaft i.E. eine Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2021 – 3 Ws 616/21, juris Rn. 12, NStZ-RR 2022, 95; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 20, Justiz 2022, 222). Dies lässt den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen als in Fällen, in denen es bereits an einer rechtmäßigen An- ordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach gänzlich entbehrte. Zudem findet eine Kompensation der Dauer der Organisationshaft grundsätzlich durch eine Anrech- nung auf die Freiheitsstrafe statt, namentlich auf den Teil der Freiheitsstrafe, dessen Vollzug sich nicht durch Anrechnung erledigt, also auf das letzte Drittel der Strafe (siehe BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997 – 2 BvR 2422/96, juris Rn. 11, NStZ 1998, 77; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 11; OLG Stuttgart, a.a.O., juris Rn. 19). Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Verurteilte auch durch die Verkehrung der Vollstreckungsreihen- folge spezifische Nachteile dadurch erleidet: In bestimmten Konstellationen kann sich bei einer überlangen Dauer einer Organisationshaft im weiteren Fortgang auch eine insgesamt verlängerte Dauer des Freiheitsentzuges ergeben, wenn nämlich nach dem Maßregelvollzug der verbleibende Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen wird, so dass die vorgenannte Anrechnung nicht auf einen tatsäch- lich zu vollstreckenden Teil der Strafe erfolgt (siehe OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 11). Hierbei handelt es sich aber um im derzeitigen Zeitpunkt für den Betroffenen noch un- gewissen Aspekt, der dem Vollzug der Organisationshaft für sich genommen noch nicht

11 entscheidend entgegenzuhalten wäre. Vor allem aber erfolgt bei einer Verfahrensverzö- gerung beim Vollzug von Organisationshaft und einer daraus resultierenden späteren Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug die dort vorgesehene Behandlung erst mit zeitlicher Verzögerung und deren therapeutischer Nutzen kann sich erst verzö- gert entfalten, was der durch die Verurteilung festgestellten Behandlungsbedürftigkeit widerspricht. Diese Beeinträchtigungen für den Verurteilten sind aber gegen die Sicherheitsinteres- sen der Allgemeinheit abzuwägen, die ihrerseits der Anordnung der Freiheitsentziehung durch das richterliche Erkenntnis zugrunde liegen (so auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 12). Es ist damit eine Frage der Beurteilung des Einzelfalls, welchem der betroffe- nen Rechtsgüter der Vorrang zu geben ist und unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten durch den überlangen Vollzug von Organisationshaft notwendigerweise dessen Freilassung nach sich zu ziehen hat. Dies entspricht auch der Rechtslage zu den Konsequenzen einer verfahrensfehlerhaft verzögerten Überprüfung der weiteren Fortdauer einer Sicherungsverwahrung nach § 67e Abs. 1 und Abs. 2 StGB (hierauf verweist auch OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 10): Auch hier hat die Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Sicherungsverwahr- ten durch eine Untätigkeit der Strafvollstreckungskammer bei der Überprüfung der wei- teren Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht notwendigerweise zur Freilassung des Sicherungsverwahrten zu führen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris Rn. 28, BVerfGK 4, 176; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.07.2019 – 3 Ws 456/19 und 3 Ws 457/19, juris Rn. 17, NStZ-RR 2019, 359). Viel- mehr ist hier eine Abwägung zwischen dessen Beeinträchtigungen und den Sicherheits- interessen der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen vorzunehmen. Diese Sicherheitsinteressen müssen auch dann noch nicht notwendiger- weise zurücktreten, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren bereits um mehrere Monate verzögert wurde, sofern die Gefährlichkeit des Betroffenen, die zur Anordnung der Freiheitsentziehung geführt hatte, noch nicht fortgefallen ist (siehe BVerfG, a.a.O.). Dagegen ist die vorliegende Konstellation nicht derjenigen einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Rahmen der Untersuchungshaft vergleichbar, bei der nach den Vorgaben der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verzögerungen auch bei schweren Tatvorwürfen zur Aufhe- bung des Haftbefehls führen (so die st. Rspr. des BVerfG, siehe zuletzt u.a. Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 36, OLGSt StPO § 112 Nr 26): In Situationen

12 der Untersuchungshaft fehlt es gerade am Vorliegen eines rechtskräftigen vollstreckba- ren richterlichen Erkenntnisses, welches wegen der Gefährlichkeit des Verurteilten auf- grund der festgestellten Begehung der vorgeworfenen Tat die Freiheitsentziehung des Verurteilten anordnet. b. Bedarf es somit einer Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, so kommen bei festgestellter Rechtsgutsverletzung durch eine Verzögerung der Sachbe- handlung und einer überlangen Dauer der Organisationshaft grundsätzlich verschiede- ne Entscheidungsmöglichkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Freilassung des Verur- teilten in Betracht: Es kann die Unterbrechung der Organisationshaft und die Freilas- sung des Verurteilten zum einen dann angeordnet werden, wenn dessen Gefährlichkeit den weiteren Vollzug der Organisationshaft vor der Aufnahme in den Maßregelvollzug nicht mehr erfordert. Geboten ist eine Entlassung des Verurteilten aus der Organisati- onshaft aber zum anderen auch dann, wenn auch unter Abwägung mit den Sicherheits- interessen der Allgemeinheit die weitere Fortdauer der Verletzung des Freiheitsgrund- rechts durch eine der Art nach fehlerhafte und der gesetzlichen Vollstreckungsreihen- folge widersprechende Form des Vollzugs der Freiheitsentziehung nicht mehr hinzu- nehmen ist. Sind diese Voraussetzungen dagegen (noch) nicht erfüllt, dann ist der Voll- zug der Organisationshaft fortzusetzen. in geeigneten Fällen kann das Gericht im Inte- resse der Schaffung von Rechtssicherheit auch ein Datum festlegen, bis zu dem spä- testens der Verurteilte aus der Organisationshaft zu entlassen oder in den Maßregel- vollzug aufzunehmen ist. Angezeigt ist dies, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Fortdauer der Rechtsverletzung durch die überlange Dauer der Organisationshaft noch nicht die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit überwiegt, gleichwohl aber abzusehen ist, dass dies bei einer weiteren Fortdauer des Vollzugs von Organisationshaft in Bälde der Fall sein wird. Maßgeblich kommt es für diese Abwägung einerseits auf die Gefährlichkeit des Verur- teilten und die dadurch tangierten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit an, anderer- seits auf Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung durch die verzögerte Sach- behandlung und überlange Dauer der Organisationshaft. Für die Beurteilung der Ge- fährlichkeit werden Kriterien zu berücksichtigen sein wie die zugrunde liegende Tat, die hierdurch betroffenen Rechtsgüter und die Schwere ihrer Beeinträchtigung, das straf- rechtliche Vorleben des Verurteilten, die Rückfallgefahr, Krankheitseinsicht und Thera- piemotivation sowie die Führung des Verurteilten im Vorwegvollzug, das Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums und die Erwartbarkeit einer therapeutischen Anbindung und Kontrolle bis zur späteren Aufnahme in den Maßregelvollzug sowie weitere nach den besonderen Umständen des Einzelfalls relevante Umstände. Für die Beurteilung

13 von Ausmaß und Intensität der Rechtsgutsverletzung wird darauf abzustellen sein, in welchem Umfang die verzögerte Sachbehandlung und eine überlange Dauer der Orga- nisationshaft festzustellen sind. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwieweit auf der einen Seite das Verhalten des Verurteilten selbst hierfür mitursächlich geworden ist oder ob auf der anderen Seite besondere und zeitnah entfaltete Bemühungen der Voll- streckungsbehörden ersichtlich sind, einer Verzögerung möglichst entgegenzuwirken. Ferner wird hier auch eine Verzögerung und überlange Dauer der Organisationshaft in ein Verhältnis zur Gesamtdauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe und der anzuneh- menden Therapiedauer zu setzen sein. Eine Verzögerung wird umso weniger zur Frei- lassung führen müssen, je weiter diese im Verhältnis zu den letzteren zurücktritt. Schließlich kann in geeigneten Fällen auch Berücksichtigung finden, in welchem Aus- maß bereits der Zeitraum der Organisationshaft für eine therapeutische Arbeit genutzt werden konnte bzw. kann. Allgemein ist nach Auffassung des Senats bei der Bewertung des Gewichts der Beein- trächtigung des Verurteilten zudem zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt wurde – die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts in der vorliegenden Konstellation dem Grunde nach auf dem vollstreckbaren richterlichen Erkenntnis beruht, welches den Freiheitsentzug für erforderlich angesehen hat, so dass der sich durch die Verkehrung der sich aus dem Urteil i.V.m. § 67 StGB ergebenden Vollstreckungsreihenfolge erge- bende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht weniger schwerwiegend erscheinen muss als in Fällen, in denen es bereits an einer rechtmäßigen Anordnung des Freiheitsentzugs auch dem Grunde nach mangelt. Zudem kann – über die ohnehin erfolgende Anrech- nung der Organisationshaft auf die Dauer der verhängten Freiheitsstrafe hinaus – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer solchen Haftung eine verzögerte Über- stellung in den Maßregelvollzug auch Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche auslösen (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 – 4 Ws 213/22, juris Rn. 19, Justiz 2022, 222), so dass eine Kompensation in dieser Weise auch außerhalb der Ent- scheidung im Verfahren nach § 458 StPO denkbar ist. Zu betonen ist schließlich, dass der Umstand einer tatsächlichen Begrenzung der vor- handenen Kapazitäten im Maßregelvollzug kein in die Abwägung einzustellender Um- stand ist, ebenso nicht ein etwaig befolgter Grundsatz der Priorisierung der Platzverga- be nach Wartelisten: Der Staat und seine zuständigen Behörden stehen vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, in der Verpflichtung zur Schaffung und Vorhaltung eines be- darfsgerechten Angebots von Plätzen und das Bundesverfassungsgericht hat ausdrück- lich festgestellt, dass für eine Mindestzeitspanne der Dauer der Organisationshaft keine Grundlage besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 – 2 BvR 2004/04, juris

14 Rn. 36, BVerfGK 4, 176). Die Verzögerung der Aufnahme in den Maßregelvollzug stellt vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen eine Verletzung des Freiheitsgrund- rechts des Verurteilten dar und der Staat hat die erforderlichen Vorkehrungen zu tref- fen, um diese Beeinträchtigung zu vermeiden, auch wenn diese Rechtsverletzung im konkreten Einzelfall nach Abwägung gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit noch nicht die Freilassung des Verurteilten erfordern sollte. c. Die erforderliche Abwägung der vom Verurteilten erlittenen Rechtsgutsverletzung ge- gen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hat das Landgericht mangels Entschei- dung in der Sache nicht getroffen. Da es auch an den erforderlichen Tatsachenfeststel- lungen hierzu fehlt, die es dem Senat ermöglichen würden, eine eigene Entscheidung nach § 309 Abs. 2 StPO zu treffen, war daher die Sache insoweit zur erneuten Ent- scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 5. Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteil- ten waren nach § 473 Abs. 4 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; da das Rechtsmittel bereits hinsichtlich der Feststellung der Rechtsverletzung des Verurteilten erfolgreich war, war es gerechtfertigt die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.09.2020 – 1 Ws 350/20, juris Rn. 22), auch wenn wegen der Zurückverweisung der Erfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der beantragten Entlas- sung noch ungewiss ist. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Steinhilber

Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 289/23
16. April 2024
1 Ws 289/23 16. April 2024

Referenzen