Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 4 UF 69/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 69/22 = 60 F 2500/22 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Kindschaftssache betreffend die Rückführung von Y und X, jeweils geboren am […] 2012 Beteiligte: 1. Y […], 2. X […], 3. Verfahrensbeistand: […], 4. Antragsteller/Kindesvater: […], Verfahrensbevollmächtigter: Bundesamt für Justiz, […] Unterbevollmächtigter: Rechtsanwalt […], 5. Antragsgegnerin/Kindesmutter: […], Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] zuständiges Jugendamt: […],

Seite 2 von 15 2 hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesge- richt Otterstedt am 19.12.2022 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 18.09.2022 abgeändert und wie folgt neu ge- fasst: a. Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. b. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die An- tragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht er- stattet. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfah- rens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Es geht um den Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der gemeinsamen Kinder der Kindeseltern, X und Y, beide geboren am […] 2012, in die Türkei. Die Kindeseltern sind verheiratet, in der Türkei ist derzeit ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Aus der Ehe sind die beiden in Deutschland geborenen Söhne X und Y her- vorgegangen. Jedenfalls seit der Einschulung der beiden Kinder hat die Familie ihren Lebensmittelpunkt in der Türkei. Im Dezember 2021 verzog die Kindesmutter mit den beiden Kindern ohne Zustimmung des Kindesvaters nach […]. Dort leitete sie am […] 2021 ein Sorgerechtsverfahren ein. Da die Kindesmutter gegenüber dem Amtsgericht […] wahrheitswidrig angab, der Kindesvater sei unbekannten Aufenthalts, wurde dieser nur im Wege der öffentlichen Zustellung am Verfahren beteiligt. Mit Beschluss vom

Seite 3 von 15 3 14.03.2022 (57 F 4057/21 SO) übertrug das Familiengericht […] der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für die beiden Söhne. Mit seinem am 10.08.2022 beim Amtsgericht […] eingegangenen Antrag begehrt der Kindesvater die Rückführung der beiden Kinder in die Türkei. Der Antragsteller hat beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die beiden Kinder innerhalb einer angemesse- nen Frist in die Türkei zurückzuführen; 2. sofern die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziff. 1 nicht nachkommt, die Heraus- gabe der Kinder an den Antragsteller zum Zwecke der sofortigen Rückführung in die Türkei anzuordnen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat behauptet, der Kindesvater habe ein Alkoholproblem, aufgrund dessen es im Vorfeld ihrer Flucht nach Deutschland mehrfach zu Trennungen gekommen sei. Im De- zember 2021 habe er sie verdächtigt, ein Verhältnis zu haben. Er habe sie beschimpft und beleidigt und schließlich im Schlafzimmer eine Pistole aus einem Schrank geholt, diese vor ihren Kopf gehalten und abgedrückt. Die Waffe sei nicht geladen gewesen. Er habe danach Munition für die Waffe gesucht und diese dabei aus der Hand gelegt. Eines der Kinder habe die Waffe dann schnell an sich genommen und ihr übergeben. Sie habe mit der Waffe das Schlafzimmer verlassen und sie in einen Mülleimer gewor- fen. Das Amtsgericht hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt und das Jugend- amt […] angehört. Das Amtsgericht hat außerdem die beiden Kinder und die Antragsgegnerin persönlich angehört. Der Antragsgegner hat an den vom Amtsgericht durchgeführten Anhörungs- terminen weder persönlich teilgenommen noch hat die vom Amtsgericht angebotene Möglichkeit der Teilnahme per Videotelefonie wahrgenommen.

Seite 4 von 15 4 Mit Beschluss vom 18.09.2022 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die beiden Kinder innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Beschlusses in die Türkei zurückzuführen. Ferner hat das Amtsgericht angeordnet, dass, sofern die An- tragsgegnerin dieser Verpflichtung nicht nachkomme, sie und jede andere Person, bei der sich die Kinder aufhielten, verpflichtet sei, die Kinder und die in ihrem Besitz befind- lichen Ausweispapiere der Kinder an den Antragsteller oder eine von ihm bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung in die Türkei herauszugeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass ein widerrechtliches Verbringen der Kinder nach Deutschland im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 3 HKÜ vorliege. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Rückführung gemäß Art. 13 HKÜ seien nicht gegeben. Die Kindesmutter habe weder nachweisen können, dass die Rückfüh- rung der Kinder in die Türkei mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden sei, noch, dass die Kinder durch die Rückführung in eine unzumutbare Lage gebracht würden. Auch eine Ablehnung der Rückgabeanordnung wegen eines entgegenstehenden Kindeswillens komme nicht in Betracht. Verbale Aggressionen und Alkoholkonsum des Kindesvaters habe die Kindesmutter le- diglich pauschal vorgetragen. Soweit es um den Vorfall gehe, bei dem der Kindesvater die Kindesmutter im Beisein der Kinder mit einer Waffe bedroht habe – wobei streitig geblieben sei, ob er die nicht geladene Waffe abgedrückt habe oder nicht – habe die Kindesmutter jedenfalls nicht vorgetragen, dass sie versucht habe, in der Türkei Schutz zu suchen und den Kindesvater wegen der von ihr behaupteten Tat strafrechtlich ver- folgen zu lassen. Der Vorwurf der Bedrohung mit der Waffe sei ein typisches Ereignis, das in erster Linie durch das Gericht, das sich im Lebensumfeld der Familie befinde, aufgeklärt werden könne und müsse. Das örtlich zuständige türkische Familiengericht könne feststellen, inwieweit die Anschuldigungen der Wahrheit entsprächen. Die Rückkehr bringe die Kinder auch nicht auf andere Weise in eine unzumutbare Lage. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr komme insbesondere in Betracht, wenn dem ent- führenden Elternteil im Ursprungsstaat Gewalttätigkeiten durch den anderen Elternteil drohten. Bewiesen sei nach Auffassung des Gerichts, dass der Kindesvater im Dezem- ber 2021 die Kindesmutter mit einer ungeladenen Waffe bedroht habe. Dass ihr im Falle

Seite 5 von 15 5 einer Rückkehr in die Türkei jedoch erneut eine entsprechende Situation drohen könnte, habe sie aber nicht beweisen können. Die Rückkehr in die Türkei in Begleitung ihrer Kinder sei der Kindesmutter zumutbar, weil sie nicht in die Ehewohnung, sondern nur die Türkei zurückkehren solle, damit das dortige Gericht entscheiden könne. Dass ihr dies nicht möglich sei, sei nicht erkennbar. Soweit sie vortrage, sie befürchte, bei ihrer Einreise inhaftiert zu werden, gebe es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Eine Gefährdung durch den Kindesvater im Fall einer Rückkehr in die Türkei werde durch die Kindesmutter lediglich pauschal behauptet. Einer WhatsApp-Nachricht des Kindes- vaters unmittelbar nach der Ausreise nach Deutschland lasse sich aber entnehmen, dass dieser zugesagt habe, Tätlichkeiten und Streits zu vermeiden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung ihres Rechtsmittels wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers abgewiesen wird. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Jugendamt und die für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin unterstützen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Mit einem Zwischenbeschluss vom […] 2022 (Gesch.-Nr. […]) hat das 3. Familienge- richt […] (Türkei) die elterliche Sorge für die beiden Kinder bis zum Ende des dort ge- führten Scheidungsverfahrens vorläufig auf den Kindesvater übertragen.

Seite 6 von 15 6 II. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 IntFamRVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG fristgerecht eingelegt und begründet worden. 2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückweisung des Rück- führungsantrags des Antragstellers. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen für die Anord- nung der Rückführung der betroffenen Kinder nicht vor. a) Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass auf das Begehren des Antragstellers auf Rückführung des Kindes die Vorschriften des HKÜ anwendbar sind und dass ein widerrechtliches Verbringen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 1, Art. 3 HKÜ vorliegt. Insofern kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Dass die Kindesmutter nach ihrer Ankunft in Bre- men den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 14.03.2022 (57 F4057/21 SO), mit welchem die alleinige Sorge für beide Kinder übertragen worden ist, erwirkt hat, bleibt gemäß Art. 17 HKÜ unbeachtlich. b) Anders als das Amtsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass die Voraus- setzungen des Ausnahmetatbestandes nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegen. Denn die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass eine Rückführung der Kinder in die Türkei mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre. aa) Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1b HKÜ ist nach allgemeiner Ansicht unter Berück- sichtigung des Zwecks des HKÜ, eine zügige Sorgerechtsentscheidung durch die Ge- richte des Staates zu ermöglichen, in dem das Kind sich vor der Entführung mit dem Willen aller Sorgeberechtigten gewöhnlich aufgehalten hat, restriktiv auszulegen. Erfor- derlich ist daher eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinaus- gehende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls (BVerfG,

Seite 7 von 15 7 NJW 1996, 1402, 1403). Typische Belastungen entstehen daraus, dass sich entführte Kinder in der Regel mit dem entführenden Elternteil identifizieren und alle Kräfte daran setzen, sich in die neue Situation einzufinden, Fuß zu fassen und soziale Kontakte zu knüpfen. Werden sie dann dem verlassenen Elternteil zum Zwecke der Rückführung übergeben, bricht ihre Welt (erneut) zusammen, was zwangsläufig mit psychischen und gegebenenfalls auch körperlichen Belastungen verbunden ist (OLG Düsseldorf, Be- schluss vom 2.2.2011, 1 UF 110/10, juris Rn. 15). Deswegen kann allein der Umstand, dass durch die Rückgabe eine Trennung des Kindes von seiner Hauptbezugsperson herbeigeführt wird, einen Ausschlussgrund nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ nicht begründen. Gegen die Zulassung eines derartigen Ausschlussgrundes spricht bereits, dass es der entführende Elternteil damit in der Hand hätte, die Rückkehr unter Berufung auf seine Rolle als Hauptbezugsperson für das Kind zu verhindern. Durch die Weigerung einer Hauptbezugsperson, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, können die Regelungen und Ziele des HKÜ nicht ausgehebelt werden. Daher wird in der Rechtsprechung über- wiegend angenommen, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ein- zelfalles es dem entführenden Elternteil grundsätzlich zumutbar ist, mit dem Kind ge- meinsam in den Herkunftsstaat zurückzukehren, sodass es nicht zur Trennung von der Hauptbezugsperson kommen muss (vgl. Senatsbeschluss vom 16.3.2017, 4 UF 26/17). Dass eine solche Rückkehr für den entführenden Elternteil unzumutbar ist, wird daher nur in Ausnahmefällen angenommen. Zu dieser Unzumutbarkeit zählen nicht die übli- chen Unannehmlichkeiten durch die Rückreise, Berufs- oder Wohnungswechsel und die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (BeckOKG/Markwardt, Stand: 1.9.2022, Art. 13 HKÜ Rn. 26 m.w.N.). Dieses Verständnis der Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ ent- spricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 16.3.2017, 4 UF 26/17; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 332). bb) Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 13 Abs. 1b HKÜ kann jedoch dann vor- liegen, wenn eine über die mit jeder Rückführung verbundenen Belastungen hinausge- hende, besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist, nämlich eine erhebliche seelische Belastung des Kindes für den Fall der Rückkehr, die nicht allein auf die Entführung zurückzuführen ist (vgl, OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1627; Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 330). Dies ist hier der Fall. cc) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsteller im Dezember 2021 eine nicht geladene Pistole auf die Antragsgegnerin gerichtet und den Abzug

Seite 8 von 15 8 durchgezogen hat und dass dieser Vorfall erhebliche seelische Belastungen im vorge- nannten Sinne für die beiden Söhne der Kindeseltern zur Folge hat. (1) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ trägt der Entführer. Die Anforderungen an die Darlegungs- last sind hoch. Ein allgemeiner und pauschaler Vortrag genügt nicht. Beweis bedeutet in diesem Eilverfahren, in dem eine summarische Prüfung durchzuführen ist, dass eine bloße Glaubhaftmachung nicht ausreicht. Es ist der volle Beweis erforderlich, wobei nur solche Beweise zulässig erscheinen, die präsent oder unschwer zu erheben sind (Erb- Klünemann, FamRB 2018, 327, 328). Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass der Antragsgegner im Dezember 2021 mit einer ungeladenen Pistole auf sie gezielt und abgedrückt hat. (2) Dass die Antragsgegnerin das konkrete Datum des Vorfalls nicht genannt hat, ist unschädlich. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Behauptung der Antragsgegnerin, er habe im Dezember 2021 mit einer nicht geladenen Pistole auf sie gezielt und den Abzug durchgezogen, letztlich nicht einmal in erheblicher Weise bestrit- ten hat. Denn er hat diesbezüglich im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Anga- ben gemacht. Am 12.09.2022 hat er gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben, es habe niemals einen Vorfall mit einer Waffe gegeben (Bl. 93 d.A.). Gegenüber der „Direktion für Rechtsbeistand und Benachteiligtenleistungen“ im türkischen […] hatte er hingegen am 24.05.2022 im Rahmen des von dieser Institution eingeholten „Sozialprüf- berichts“ geschildert, dass die hiesige Antragsgegnerin in das Schlafzimmer gegangen sei und begonnen habe, aufzuräumen. Er habe die zwischen den Sachen befindliche ungeladene Waffe des verstorbenen Vaters in die Hand genommen, damit diese nicht herunterfalle (Bl. 116 d.A.). Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben des Antragstellers führen dazu, dass das Bestreiten der Behauptung der Antragsgegnerin als nicht erheblich anzusehen ist, sodass die Behauptung bereits deswegen als zuge- standen zu behandeln ist. Insofern ist auch von Bedeutung, dass der Kindesvater den Vorfall in einer an die Kindesmutter gerichteten WhatsApp-Nachricht mittelbar bestätigt hat, indem er dort ausgeführt hat: „Erstens habe ich nicht den Abzug der Waffe gezo- gen, dass weißt du auch. Was ist der Grund, dass wir das erlebt haben? Der Grund, warum wir das erlebt haben ist, weil du mich mit jemand anderem betrogen hast…Du hast meine Ehre gebrochen.“ (Bl. 186 d.A.).

Seite 9 von 15 9 (3) Die Überzeugung des Senats, dass sich der Vorfall wie von der Antragsgegnerin behauptet zugetragen hat, beruht zudem darauf, dass beide Kinder dieses wiederholt und gegenüber unterschiedlichen Personen bestätigt haben. Y hat gegenüber der Ver- fahrensbeiständin am 12.09.2022 angegeben, dass der Kindesvater versucht habe, die Kindesmutter zu erschließen. Erst habe er in ihrem Handy etwas nachgelesen, dann habe es lauten Streit gegeben. Der Kindesvater sei in das Schlafzimmer gegangen, die anderen hinterher. Von einem Schrank habe er eine Waffe genommen, sie auf die Mut- ter gerichtet und abgedrückt. Die Waffe sei ungeladen gewesen. Der Vater habe sie auf das Bett geworfen und nach Munition gesucht. Er, Y, habe die Waffe schnell der Mutter gegeben. Er, die Mutter und sein Bruder seien aus dem Zimmer gelaufen. Die Mutter habe die Waffe in den Mülleimer geworfen. X hat gegenüber der Verfahrensbeiständin am selben Tag geschildert, dass der Kindesvater zuerst laut geschrien habe, als er eine Nachricht der Kindesmutter auf dem Telefon entdeckt habe, dann in das Schlafzimmer gegangen sei und die Waffe vom Schrank genommen habe, um sie auf die Mutter zu richten und abzudrücken. X hat ferner berichtet, dass er seither Angst vor dem Kindes- vater habe, vorher nicht. Der Kindesvater sei damals betrunken gewesen. Gegenüber der erstinstanzlichen Richterin hat X am 13.09.2022 geschildert, dass es einen Streit im Schlafzimmer der Eltern gegeben habe. Die Eltern hätten sich laut ge- stritten. Der Vater sei dann kurz herausgekommen und habe gesagt: „Jungs, wir gehen jetzt.“ Dann sei aber die ganze Familie wieder ins Schlafzimmer gegangen. Das Ge- schrei sei weitergegangen. Der Vater habe dann in eine Schublade oberhalb des Bettes gegriffen und eine Waffe herausgeholt. Er habe dann mit der Waffe auf die Mutter ge- zielt. Die Waffe sei ungeladen gewesen. Deswegen habe er sie dann auf das Bett ge- legt, um in der Schublade weiter nach Munition zu suchen. Er habe dann die Munition genommen und versucht, die Waffe zu nehmen. Der Bruder Y habe dann die Waffe an sich genommen und sie der Kindesmutter gegeben, die sie dann später in den Müllei- mer geworfen habe. Y hat gegenüber der erstinstanzlichen Richterin angegeben, er habe damals aus Ver- sehen dem Vater die PIN des Handys der Mutter gegeben. Der habe dann dort gese- hen, dass sie jemandem Nachrichten geschrieben habe und ihn „Süßer“ genannt habe. Es habe dann einen Streit gegeben. Der Vater habe die Waffe aus einem Schrank bzw. einer Schublade über dem Bett geholt. Er habe auf die Mutter gezielt, die Waffe sei jedoch ungeladen gewesen. Die Waffe sei dann irgendwie auf dem Bett gelandet. Dort

Seite 10 von 15 10 habe er sie weggenommen. Auf die Frage, woran er erkannt habe, dass die Waffe un- geladen gewesen sei, hat Y geschildert, der Vater habe abgedrückt, es sei jedoch nichts passiert. Die Angaben der beiden Kinder stimmen im Hinblick auf den Hergang des von der Kin- desmutter behaupten Vorfalles mit deren Schilderungen überein. Der Detailreichtum der Aussagen spricht für einen Erlebnisbezug. Dass die Kinder im Rahmen ihrer Anhö- rungen auch Positives über den Vater zu berichten wussten, etwa Darstellungen frühe- rer gemeinsamer Unternehmungen, wie z.B. Bootsausflüge, spricht außerdem gegen eine Instrumentalisierung der Kinder durch die Kindesmutter. (4) Insgesamt hat der Senat keinen Zweifel, dass sich der von der Kindesmutter und den Kindern übereinstimmend geschilderte Vorfall zugetragen hat. dd) Anders als das Amtsgericht ist der Senat auch davon überzeugt, dass ebenfalls nachgewiesen ist, dass vor dem Hintergrund dieses Vorfalles eine Rückführung die schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder bedeuten würde. (1) Eine solche Schädigung kann darin bestehen, dass eine hohe psychische Belastung des Kindes festzustellen ist, die sich in psychosomatischen Symptomen und gravieren- den Ängsten äußert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn außerdem festgestellt werden kann, dass es für die Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation des Kin- des bei der Rückkehr keine Rolle spielt, ob die Mutter das Kind begleitet und das Kind dann die noch gesteigerten mütterlichen Ängste vor dem Ehemann erleben müsste o- der ob das Kind gegen seinen Willen in die Hände des Vaters gegeben würde, vor dem es Angst hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7.12.2005, 11 UF 219/05, juris; Erb- Klünemann, FamRB 2018, 327, 330f.). Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Die für die Tatbestandsvoraussetzungen des Ablehnungsgrundes des Art. 13 Abs. 1 b HKÜ darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat unter anderem behauptet, dass die Psyche der Kinder durch das Verhalten des Vaters stark belastet sei. Die Kinder hätten Angst vor dem Kindesvater. Sie hätten ansehen müssen, wie der Kindesvater gegenüber der Kindesmutter eine Waffe gezogen und versucht habe, sie umzubringen. (2) Die Anhörung der Kinder durch die Verfahrensbeiständin und das erstinstanzliche Gericht hat diese Behauptung bestätigt.

Seite 11 von 15 11 Bereits im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Befragung durch die Verfahrenbeiständin ha- ben beide Kinder Ängste vor dem Vater geäußert. Y hat berichtet, er habe seit dem Vorfall große Angst vor dem Kindesvater und wolle in Deutschland bleiben. Wenn er zurück müsste, würde er Angst haben. Auf die Frage, wovor genau er Angst habe, hat er gesagt, dass er es nicht genau beantworten könne. Wahrscheinlich davor, dass der Kindesvater ihn und seinen Bruder irgendwohin bringe und seiner Mutter etwas antue. Wenn der Kindesvater sich beruhigt habe, wolle er ihn in den Ferien besuchen kommen. Auch bei einem zweiten Treffen mit der Verfahrensbeiständin hat Y dieser gegenüber geäußert, dass ihm die Erinnerung an den Vorfall mit der Waffe große Angst mache. Der Kindesvater habe die Waffe richtig auf die Mutter gerichtet und abgedrückt. Er habe hinter ihr gestanden. Er, Y, könne sich vorstellen, dass der Kindesvater wieder versu- chen würde, die Mutter umzubringen. X hat in erster Instanz gegenüber der Verfahrens- beiständin angegeben, nicht mehr in der Türkei leben zu wollen. Keiner aus der Familie glaube, was passiert sei. Der Kindesvater habe überall erzählt, dass die Kindesmutter ihn betrüge. Er, X, habe Angst, dass der Kindesvater so etwas, wie das mit der Waffe noch einmal machen könne. Auch X hat angegeben, dass er den Kindesvater gerne wieder treffen würde, wenn dieser nicht mehr wütend sei. Gegenüber der erstinstanzlichen Richterin hat Y geschildert, er wolle auf jeden Fall in Deutschland bleiben. In der Türkei habe er nicht schlafen können, weil er Albträume gehabt habe nach dem Vorfall. X hat gegenüber der erstinstanzlichen Richterin ange- geben, dass der Grund für den Umzug nach […] gewesen sei, dass der Papa sie in der Türkei hätte finden können. Ferner berichtete X, dass er Gedanken im Kopf habe, dass der Vater die Kinder verschleppen oder die Mutter töten könnte. Der von der Verfahrensbeiständin in zweiter Instanz eingereichte Bericht vom 20.10.2022 enthält eine besorgniserregende Beschreibung des psychischen Zustandes von Y. Dieser, so die Verfahrensbeiständin, habe während des Gesprächs mit den Trä- nen kämpfen müssen, sein Gesicht immer wieder in einem Sofakissen vergraben und habe sich vor- und zurückgewiegt. Er habe angegeben, riesige Angst davor zu haben, zurück in die Türkei zu müssen. Er fühle sich so schlecht, wenn er daran denke. Als er von dem erstinstanzlichen Beschluss erfahren habe, habe er gedacht, einen Herzinfarkt zu bekommen. Er habe mehrfach erklärt, dass er auf keinen Fall zum Vater wolle. Nach Bekanntgabe des erstinstanzlichen Beschlusses habe der Vater angerufen. Er sei sehr

Seite 12 von 15 12 betrunken gewesen und habe gesagt, dass er kommen und ihn, Y, und seinen Bruder holen würde. Er, Y, habe große Angst gehabt. X habe sich in dem Gespräch, so die Verfahrensbeiständin weiter, zwar ruhiger als Y gezeigt, gleichzeitig aber auch von Angst berichtet, zum Kindesvater zu müssen. Er wolle nicht zu ihm. Er habe Angst vor ihm. Er sei sehr traurig und voller Angst gewesen, als er gehört habe, dass er womög- lich zurück in die Türkei müsse. Das wolle er nicht. Er fühle sich nicht gut. Der Kindes- vater rufe betrunken an. Das mache ihm Angst. Die Kindesmutter hat im Beschwerde- verfahren außerdem eine Stellungnahme der Klassenleitungen und der Schulleitung der von den Kindern besuchten Grundschule vom 11.10.2022 zur Akte gereicht, wo- nach beide Kinder anlässlich des am 10.10.2022 durchgeführten Schülersprechtags große Ängste geäußert hätten, vom Vater abgeholt zu werden. (3) Aus Sicht des Senats sind die Äußerungen der Kinder ein Indiz dafür, dass sie durch den von ihnen geschilderten Vorfall mit der Waffe einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt wurden, die im Ergebnis zu gravierenden Ängsten vor dem Kindesvater ge- führt hat. Insbesondere die nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung durchge- führte Befragung der Kinder durch die Verfahrensbeiständin zeigt, dass sich die Kinder in einem labilen psychischen Zustand befinden, der nicht allein unvermeidbare Folge der mütterlichen Entführung ist, sondern in hohem Maße durch den Vater zu verantwor- ten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1627; Erb-Klünemnann, FamRB 2018, 327, 331). Die Schilderungen der Kinder zeigen, dass sie sich im Falle einer Rückführung in die Türkei einer aus ihrer Sicht beängstigenden Situation hilflos ausgeliefert sähen. Sie befürchten, dass der Kindesvater erneut versuchen könnte, der Kindesmutter - ihrer Hauptbezugsperson – Gewalt anzutun. (4) Diese psychischen Belastungen der Kinder können auch nicht dadurch abgewendet werden, dass sich die Kindesmutter gemeinsam mit den Kindern in der Türkei in einem Frauenhaus aufnehmen lässt. Zwar wird zum Teil angenommen, dass eine Rückkehr der Kinder mit dem entführenden Elternteil auch dann nicht unzumutbar sei, wenn eine „Belästigung durch häusliche Ge- walt“ drohe (vgl. BeckOGK/Marquardt, Stand: 1.9.2022, HKÜ Art. 13 Rn. 26). Im Falle einer aus der Türkei stammenden Kindesmutter wurde von dieser verlangt, sich vor drohenden Gewalttaten des Kindesvaters ihr gegenüber durch Aufnahme in einem

Seite 13 von 15 13 Frauenhaus in der Türkei zu schützen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.2.2011,1 UF 110/10, juris). Im vorliegenden Fall ist die Aufnahme der Mutter und der Kinder in einem türkischen Frauenhaus aber nicht geeignet, den zu befürchtenden seelischen Schaden der Kinder abzuwenden. Denn die Kinder haben unter anderem geäußert, dass sie befürchten, der Kindesvater würde sie in der Türkei finden können. Diese Ängste sind für die Kinder psychische Realität. Sie würden genauso bestehen, wenn die Kindesmutter mit den Kindern um Aufnahme in einem türkischen Frauenhaus ersuchen würde. Aus demsel- ben Grund wäre im Übrigen auch der vom Kindesvater angeregte Umzug der Kindes- mutter in das Sommerhaus ihrer Familie nicht geeignet, den zu befürchtenden seeli- schen Schaden der Kinder abzuwenden. Und auch die vom Amtsgericht hervorgeho- bene Möglichkeit der Kindesmutter, die in den in Deutschland geführten Verfahren ge- genüber dem Kindesvater erhobenen Vorwürfe auch in dem in der Türkei geführten Scheidungsverfahren vorzutragen und den Kindesvater in der Türkei strafrechtlich ver- folgen zu lassen, könnte den Kindern ihre Ängste nicht nehmen. Nur durch die – letztlich durch die Entführung geschaffene – Distanz zum Kindesvater haben die Kinder die nö- tige Sicherheit, dass ihrer Mutter nichts passieren wird. ee) Der Senat folgt somit im Ergebnis der Einschätzung der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes, die sich beide gegen eine Rückführung der Kinder ausgesprochen haben. Die Verfahrensbeiständin beruft sich in ihrer Stellungnahme ausdrücklich auf den Ausnahmetatbestand des Art. 13 HKÜ und berücksichtigt insofern die Besonder- heiten des HKÜ-Verfahrens, argumentiert insbesondere nicht mit sorgerechtlichen Er- wägungen. Auch die Stellungnahme des Jugendamtes, die vor allem auch die Gefahr einer (Re)Traumatisierung der Kinder im Falle einer Rückführung in die Türkei betont, bezieht sich der Sache nach auf den Ausnahmetatbestand des Art. 13 HKÜ, berück- sichtigt also ebenfalls die Besonderheiten dieses Verfahrens. c) Darüber hinaus liegt auch der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vor, denn die Kinder widersetzten sich der Rückgabe und haben ein Alter und eine Reife erreicht, angesichts deren es angebracht erscheint, ihre Meinung zu berücksichtigen. aa) Anders als bei den vom Entführer nachzuweisenden Ausnahmetatbeständen des Art. 13 Abs. 1 HKÜ unterliegt der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 2 HKÜ dem

Seite 14 von 15 14 Amtsermittlungsgrundsatz (Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327 328 m.w.N.). Diese Vor- schrift wird als Ausfluss des Vorranges der Kindesinteressen gegenüber den Elternin- teressen angesehen. Erforderlich ist, dass das Kind sich mit Nachdruck, mit respektab- len Gründen und aus freien Stücken, also nicht erkennbar maßgeblich durch den Ent- führer bzw. Dritte beeinflusst, widersetzt. Entscheidend ist dabei das Widersetzen ge- gen die Rückkehr in den Herkunftsstaat, nicht gegen die Trennung vom Entführer, wenn diesem eine Rückkehr zumutbar ist. Nicht erforderlich ist, dass das Kind bereits konkret bezeichnet, dass und wie es sich einer Rückführungsanordnung widersetzen würde, da sonst eine nicht sachgerechte Differenzierung nach der kindlichen Persönlichkeitsstruk- tur erfolgen würde. Außerdem müssen Alter und Reife gegeben sein, sodass von einer eigenverantwortlichen Entscheidung ausgegangen werden kann (vgl. Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 334 m.w.N.). Für das Alter des Kindes gelten keine feststehenden Grenzen (MüKo/Heiderhoff, a.a.O., Art. 13 HKÜ Rn. 41). bb) Im vorliegenden Fall haben beide Kinder schon in erster Instanz eine Rückkehr in die Türkei abgelehnt und dies mit ihren Ängsten vor dem Vater nachvollziehbar begrün- det. Sie haben deutlich gemacht, dass sie sich im Falle der Rückkehr in die Türkei der aus ihrer subjektiven Sicht beängstigenden Situation hilflos ausgeliefert sähen. Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung hat sich diese Haltung noch einmal verstärkt. Insbesondere Y hat während der Befragung durch die Verfahrensbeiständin seine Ängste auch körpersprachlich gezeigt, und zwar durch Weinen, das Vergraben des Ge- sichts in einem Kissen und durch ein Hin- und Herwiegen während des Gesprächs. Außerdem hat er psychosomatische Symptome benannt, nämlich, dass er bei Bekannt- gabe des erstinstanzlichen Beschlusses das Gefühl gehabt habe, einen Herzinfarkt zu bekommen. Insgesamt haben beide Kinder durchgängig vehement zum Ausdruck ge- bracht, jedenfalls derzeit nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Sie haben dies gut nachvollziehbar begründet. Insbesondere die Reaktion Ys nach Erlass der erstinstanz- lichen Entscheidung zeigt zudem deutliche Anzeichen von Angst und Panik (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.12.1995, 3 UF 239/95, juris Rn. 25). Die Positionierung und auch die Verängstigung der Kinder ist aufgrund der als psychische Realität miterlebten Gewalt gegen die Mutter erklärlich (vgl. Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 334). d) Dass das 3. Familiengericht […] (Türkei) dem Kindesvater mit Zwischenbeschluss vom […] 2022 (Gesch.-Nr. […]) vorläufig die elterliche Sorge für beide Kinder übertra- gen hat, ändert nichts daran, dass der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung wegen

Seite 15 von 15 15 des Vorliegens der Ausnahmetatbestände des Art. 13 HKÜ abzulehnen ist. Denn eine solche Ablehnung der Rückführung hätte auch zu erfolgen, wenn der Kindesvater von vornherein allein sorgeberechtigt gewesen wäre (vgl. Art. 3 S. 1 a) HKÜ). e) Der Senat sieht von einer erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 Fa- mFG ab. Denn diese Verfahrenshandlungen sind bereits in erster Instanz durchgeführt worden und von einer erneuten Vornahme in der Beschwerdeinstanz sind keine zusätz- lichen Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kindes- vater, der bereits in erster Instanz von der Möglichkeit der Teilnahme an der Verhand- lung mittels Videotelefonie ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht hat, dies in der Beschwerdeinstanz anders handhaben würde. Die Regelung des § 68 Abs. 5 FamFG, wonach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG bei bestimmten kindschaftsrechtlichen Sachen keine Anwendung findet, ist auf Verfahren nach dem HKÜ nicht anzuwenden (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2021, 1519; Beck OGK Fa- mFG/Obermann, 44. Ed., Stand 1.10.2022, § 68 FamFG Rn. 63; Splitt, NZFam 2021, 392, 394). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, 81 FamFG. Da vorlie- gend auf der einen Seite ein widerrechtliches Verbringen durch die Antragsgegnerin vorliegt, auf der anderen Seite aber vom Kindesvater zu verantwortende Ablehnungs- gründe nach Art. 13 HKÜ der Rückführung der Kinder an die Türkei entgegenstehen, entspricht aus Sicht des Senats eine Kostenaufhebung der Billigkeit. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG. Dr. Haberland Küchelmann Otterstedt

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen