Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Senat für Notarsachen) - 1 Not 8/10

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 21. November 2011, NotZ (Brfg) 9/11, Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit Verfügung vom 22.6.2010 hat der Präsident des Landgerichts O1 dem Kläger die weitere Veröffentlichung des Telefonanschlusses für seine anwaltliche Zweigstelle in O2 im Telefonbuch von O2 ohne den klarstellenden Zusatz, dass sich sein Amtssitz als Notar in O3 befindet, untersagt. Zur Begründung hat er angeführt, dass aus den Eintragungen im genannten Telefonbuch entgegen den Anforderungen aus § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO nicht ausreichend deutlich hervorgehe, wo sich sein Amtssitz als Notar befindet.

2

Den gegen diese Untersagungsverfügung gerichteten Widerspruch des Klägers vom 21.7.2010 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2010 zurückgewiesen und dies damit begründet, dass nach § 29 Abs. 1 BNotO dem Anwaltsnotar eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung untersagt sei. Insbesondere dürfe es nicht zu einer Irreführung von Rechtssuchenden kommen, weshalb die Untersagung als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare auch im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt sei. Die vom Bundesverfassungsgericht zu den Praxisschildern entwickelte Rechtsprechung (Beschluss vom 19.8.2008, 1 BvR 623/08) müsse ebenso für die streitgegenständliche Eintragung in ein Telefonbuch gelten mit der Folge, dass der vorgenommene Zusatz „anwaltliche Zweigstelle O2“ zur Vermeidung einer Irreführung nicht ausreiche, sondern vielmehr hierzu auch eine Angabe zum Amtssitz als Notar erforderlich sei. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger am 7.10.2010 zugestellt worden.

3

Mit der am 28.10.2010 eingegangenen Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die Untersagungsverfügung und den Widerspruchsbescheid, deren Aufhebung er begehrt. Nach Ansicht des Klägers sei § 29 BNotO verfassungskonform restriktiv zu interpretieren, wobei durch Art. 12 Abs. 1 GG auch die Werbung für die Inanspruchnahme der Dienste der Notare geschützt sei. Nach diesem Maßstab könne zwar § 29 Abs. 1 BNotO eine berufswidrige irreführende Werbung verbieten; vorliegend sei jedoch die Voraussetzung einer rechtlich relevanten Irreführung nicht gegeben. Jede mögliche Irreführung werde nämlich durch den klaren Hinweis „anwaltliche Zweigstelle“ vermieden. Die Angabe „Notar“ sei letztlich nur der (auch im Hinblick auf einen möglichen Werbeeffekt) legale und verbraucherrelevante Hinweis auf die Zusatzqualifikation und vermittele nicht den Eindruck, dass der Kläger als Notar mehrere Amtsstellen unterhalte. Dies gelte erst recht für Telefonbücher, die der telefonischen Kontaktaufnahme dienten und bei denen eine Irreführung zusätzlich deswegen ausscheide, weil bei einem Anruf darauf hingewiesen werden könne, dass ein Termin nur am Amtssitz in O3 stattfinden könne. Außerdem sei der Aufenthaltsort des Notars beim Telefonat völlig irrelevant. Mangels Irreführung sei die Untersagungsverfügung auch unverhältnismäßig und verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Eine allgemeine Hinweispflicht auf den Amtssitz des Notars wäre weltfremd und nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Dieser Einschätzung stehe die von der Gegenseite herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.8.2008 nicht entgegen, die lediglich zu einem Kanzleischild ergangen sei. Ferner sei der dort verlangte Zusatz in Form der Angabe „anwaltliche Zweigstelle“ vorliegend erfolgt, mit der ausreichend deutlich gemacht worden sei, dass in O2 nur eine Rechtsanwaltstätigkeit ausgeübt und keine Amtsstelle mit notarieller Tätigkeit unterhalten werde.

4

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts O1 vom 22.6.2010 sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4.10.2010 aufzuheben.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Das beklagte Land verteidigt Untersagungsverfügung und Widerspruchsbescheid als rechtmäßig und nimmt mangels neuer Gesichtspunkte in der Klagebegründung zur Begründung Bezug auf die dortigen Ausführungen.

7

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sowie in der Untersagungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts O1, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des Verwaltungsvorgangs (2 Hefter, Az. I c J 20 (SH 7) und II a J 562/17 – SH 2010 – I/3 -) Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat konnte mit dem erteilten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

9

Die in dieser verwaltungsrechtlichen Notarsache (§ 111 Abs. 1 BNotO) nach §§ 40, 42 Abs. 1, 68 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO zulässige Klage ist form- und fristgerecht erhoben sowie begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

10

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Landgerichts O1 vom 22.6.2010 oder des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4.10.2010, denn diese sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).

11

Die angegriffene Untersagungsverfügung und der Widerspruchsbescheid haben ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 und insbesondere Abs. 3 Satz 2 BNotO. Hiernach hat der Notar eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen (§ 29 Abs. 1 BNotO) und in überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO).

12

Zu den überörtlichen Verzeichnissen in diesem Sinne gehören nicht nur Rechtsanwalts- und Notarverzeichnisse, sondern auch Telefonbücher einschließlich etwaiger zugehöriger Branchenverzeichnisse, da sie auch als Werbeträger geeignet und nicht nur dazu bestimmt sind, Auskunft über Fernmeldeanschlüsse von Notaren zu geben (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler-Sandkühler, BNotO, 6. Aufl. 2008, § 29 Rn 47; siehe auch Schippel/Bracker-Schäfer, BNotO, 8. Aufl. 2006, § 29 Rn 19). Die Verpflichtung des Klägers zur Aufnahme eines Hinweises auf seinen Amtssitz in O3 in seinem Eintrag als Notar im O2er Telefonbuch folgt danach bereits unmittelbar aus der expliziten Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO.

13

Zweifel an der Verfassungskonformität von § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO bestehen nicht; sie wurden auch vom Kläger nicht vorgebracht.

14

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19.8.2008 (1 BvR 623/08, DNotZ 2009, 792; unter Berufung auf BVerfGE 112, 255 ) bekräftigt, dass das Verbot einer berufswidrigen Werbung in § 29 Abs. 1 BNotO als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt ist, die durch eine irreführende Werbung in Frage gestellt wird. Deren Verhinderung stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar (BVerfG a.a.O.). Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht kann ein außerhalb der Geschäftsstelle des Notars an einer Rechtsanwaltskanzlei angebrachtes Geschäftsschild, das auf das Notaramt eines Rechtsanwalts hinweist, eine solche Irreführung der Rechtsuchenden bewirken, denn es kann der fälschliche Eindruck entstehen, dass an der derart gekennzeichneten Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei auch notarielle Dienste angeboten und in Anspruch genommen werden können. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat es offen gelassen, ob einer derartigen Irreführung bereits dadurch hinreichend entgegengewirkt werden könnte, dass auf dem Geschäftsschild an der Zweigstelle zugleich ein Hinweis auf den Ort des Amtssitzes des Notars (§ 10 Abs. 1 BNotO) angebracht wird, wie ihn § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO für überörtlich verwendete Verzeichnisse vorsieht. Im Gegensatz zu § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO, den das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.3.2005 (BVerfGE 112, 255 ) für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, hat es gegen die Verfassungskonformität der von ihm selbst ausdrücklich herangezogenen Regelung des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO keine Bedenken geäußert.

15

Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.3.2005 zur Zulässigkeit der Angabe der Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät zur Vermeidung einer Irreführung es für ausreichend erachtet hat, wenn die Anwaltsnotare mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind, hat es in seinem Beschluss vom 19.8.2008 es für naheliegend gehalten, die dort angestellten Erwägungen auch auf die Geschäftsschilder einer Rechtsanwaltskanzlei zu übertragen. Für die streitgegenständliche Eintragung in einem Telefonbuch außerhalb des Amtssitzes des Anwaltsnotars kann nichts anderes gelten, zumal angesichts der konkreten Regelung in § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO.

16

Nach dem dargelegten Maßstab des Bundesverfassungsgerichts liegt entgegen der Auffassung des Klägers hier allerdings eine rechtlich relevante Irreführung vor, woran auch der Zusatz „anwaltliche Zweigstelle O2“ nichts zu ändern vermag, denn der fälschliche Eindruck, dass an der derart gekennzeichneten Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei auch notarielle Dienste angeboten und in Anspruch genommen werden können, ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die vom Kläger angesprochene Vermeidung jeder möglichen Irreführung kann allein durch den Hinweis auf den Amtssitz des Anwaltsnotars, nicht aber durch die Angabe „anwaltliche Zweigstelle O2“ erreicht werden, die sich lediglich auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht, aber gerade keine Aussage zum Amtssitz des Notars trifft oder enthält. Insbesondere besteht im Gegensatz zur Ansicht des Klägers aus der maßgeblichen Sicht des rechtsuchenden Publikums kein nennenswerter Unterschied zwischen der Gefahr einer Irreführung durch ein anwaltliches Praxisschild an der Zweigstelle, bei dem der Kläger inzwischen die Angabe seines Amtssitzes ergänzt hat, und derjenigen durch einen Telefonbucheintrag. Für die in beiden Fällen ohne Angabe des Amtssitzes bestehende Gefahr der Irreführung ist es ohne Belang, ob erst durch einen persönlich-direkten Kontakt in der Zweigstelle oder durch einen Telefonanruf die erforderliche Information bzw. Aufklärung über den Amtssitz des Notars erfolgt. Denn in beiden Fällen ist eine solche Aufklärung überhaupt erst deshalb erforderlich, weil Schild bzw. Telefonbuch die erforderliche Klarstellung zum Amtssitz nicht geben. Das Vorbringen des Klägers, Telefonbücher dienten der telefonischen Kontaktaufnahme, steht dem nicht entgegen, und das weitere Vorbringen, bei ihnen scheide eine Irreführung zusätzlich deswegen aus, weil bei einem Anruf darauf hingewiesen werden könne, dass ein Termin nur am Amtssitz in O3 stattfinden könne, belegt im Gegenteil die Irreführung durch den Telefonbucheintrag aufgrund der Notwendigkeit einer zusätzlichen mündlichen Information.

17

An der Verhältnismäßigkeit der Untersagung bzw. der Forderung nach einer Ergänzung des Telefonbucheintrags durch die Angabe des Amtssitzes bestehen keine Zweifel.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO sowie §§ 711, 709 ZPO.

20

Die Berufung war mangels besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bzw. grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder Abweichens im Sinne des § 124 Abs. 1 und 2 Ziff. 2, 3 und 4 VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO nicht zuzulassen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen