Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 WF 170/20
Anmerkung
Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt.
Tenor
Der Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 23.9.2020 wird dahin abgeändert, dass eine Wertfestsetzung für den Kindesunterhalt entfällt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Ehe der Beteiligten, die mit Beschluss vom 05.06.2020 geschieden wurde. Im Verbund anhängig war der Versorgungsausgleich und die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Mit Antrag vom 27.4.2020 wurde von der Antragsgegnerin auch der Kindesunterhalt ab August 2017 geltend gemacht, der nach einem gerichtlichen Hinweis - ohne dass sich ein entsprechender Beschluss in der Akte finden würde - vom Scheidungsverbund getrennt wurde und isoliert geführt wird. Mit Antrag vom 25.9.2019 machte der Antragsteller eine Nutzungsentschädigung wegen der Überlassung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin in Höhe von monatlich 500 EUR ab 1.9.2017 für die Zeit des Getrenntlebens im hiesigen Verfahren geltend. Dieser Antrag wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 25.3.2020 aus dem Scheidungsverbund „abgetrennt“ und zu dem beim Amtsgericht damaligen Ehewohnungsverfahren für die Zeit des Getrenntlebens (…) hinzuverbunden. Im Verfahren ... (Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau und Nutzungsentschädigungsansprüche des Ehemannes) setzte das Amtsgericht den Verfahrenswert mit Beschluss vom 15.4.2020 auf 22.000 EUR fest. Auf die Wertbeschwerde des hiesigen Antragstellers änderte der Einzelrichter des Senats im dortigen Verfahren mit Beschluss vom 26.6.2020 (OLG Frankfurt v. 26.6.2020 - 5 WF 114/20, veröffentlicht in NZFam 2020, 829) den Verfahrenswert auf 3.000 EUR ab.
Im hiesigen Ehescheidungsverfahren setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 5.6.2020 den Wert für die Ehescheidung zunächst auf 10.050 EUR, für den Versorgungsausgleich auf 5.025 EUR und für die Ehewohnungssache auf 4.000 EUR fest.
Gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, mit der sie eine Erhöhung des Verbundwertes anstrebt. Sie ist der Ansicht, dass in der Wohnungssache eine Erhöhung des Werts auf 6.000 EUR deshalb zu veranlassen sei, weil es sich um ein besonders werthaltiges Anwesen (500 m2 Grundstücksgröße, 180 m2 Wohnfläche) handle. Auch sei die im Scheidungsverfahren geltend gemachte Nutzungsentschädigung mit einem Betrag iHv 6.000 EUR und auch der Kindesunterhalt (5.340 EUR) im hiesigen Verfahren zu bewerten.
Der hiesigen Beschwerde und der auch von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin erhobenen Wertbeschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.9.2020 teilweise ab und setzte den Wert im Hinblick auf das Vermögen der Beteiligten für die Ehescheidung (§ 43 FamGKG) auf 37.550 EUR fest. Außerdem setzte es für den im Ehescheidungsverfahren ursprünglich geltend gemachten Kindesunterhalt einen Wert von 5.340 EUR an. Die Wertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird nach erfolgter Teilabhilfe nicht weiterverfolgt.
II.
Die nach §§ 59 Abs. 1 FamGKG iVm § 32 Abs. 2 RVG zulässige Wertbeschwerde ist in der Sache unbegründet.
Das Amtsgericht hat im Rahmen seiner nach § 44 FamGKG erfolgten Wertfestsetzung den Wert der Ehewohnungssache zutreffend nach § 48 Abs. 1 FamGKG auf 4.000 EUR festgesetzt. Die von der Beschwerde erstrebte Werterhöhung auf 6.000 EUR ist nicht vorzunehmen. Zwar kann in Ehewohnungssachen nach § 48 Abs. 3 FamGKG der Regelwert erhöht werden, wenn dessen Ansatz nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als unbillig erscheint. Ein solcher Ausnahmefall wird im Rahmen von § 48 Abs. 3 FamGKG zwar bei besonders wertvollen Immobilien angenommen (OLG Brandenburg AGS 2015, 183; OLG Köln AGS 2014, 130; Türck-Brocker in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl. 2019, § 48 Rn. 20). Dass es sich hier um eine besonders werthaltige Immobilie handelt, ist aber nicht ersichtlich. So wird im Rahmen des isolierten Wohnungsverfahren für die Trennungszeit der objektive Mietwert von beiden Beteiligten unterhalb einer Grenze von 1.000 EUR monatlich angesetzt. Auch die Größe der Wohnung und die in den Akten befindlichen Lichtbilder rechtfertigen nicht die Annahme, dass es sich um eine besonders werthaltige und von den Durchschnittsfällen von gemeinsamen Miteigentum deutlich abweichende Immobilie handelt.
Soweit die Beschwerde weiter meint, die vom Antragsteller ursprünglich im Scheidungsverbund geltend gemachte Nutzungsentschädigung sei im hiesigen Verfahren zu bewerten, ist dies nicht zutreffend. Die vom Antragsteller geltend gemachte Nutzungsentschädigung bezog sich ausdrücklich auf die Zeit des Getrenntlebens. Sie konnte daher nach § 137 Abs. 2 Nr. 4 FamFG nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden und wurde vom Amtsgericht zutreffend nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG iVm § 145 ZPO getrennt (vgl. N. Schneider NZFam 2017, 599). Nach Trennung des Verfahrens darf beim Verfahrenswert des Verbundverfahrens der Wert der getrennten Nichtfolgesache nicht berücksichtigt werden, da hieraus entsprechend § 6 Abs. 2 FamGKG keine Gerichtsgebühren mehr erhoben werden dürfen (Schneider NZFam 2017, 599, 601). Diese sind vielmehr in dem als selbstständig geführten Verfahren der Nichtfolgesache zu erheben, wo auch alleine der Gebührenwert festzusetzen ist. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt in solchen Konstellationen ein Wahlrecht besitzt, ob er seine Gebühren aus dem um den Wert der Nichtfolgesache erhöhten Verbundwert im Scheidungsverfahren oder aber in der nach der Trennung isoliert geführten Nichtfolgesache abrechnet (vgl. BGH JurBüro 2010, 414; Dürbeck in BeckOK Streitwert/Familienrecht „Trennung von Verfahren“ Rn. 3). Eine mehrfache Abrechnung kommt aber - wovon die Beschwerdeführerin offenbar ausgeht - nicht in Betracht (vgl. § 21 Abs. 3 RVG). Auch wenn der Anwalt sich für die - im Regelfall ungünstigere - Abrechnung im Verbund entscheidet, ist die Wertfestsetzung in der isoliert geführten Nichtfolgesache vorzunehmen, da sonst die Gefahr unterschiedlicher Wertfestsetzungen bestünde. Im Übrigen wurde der Wert der isoliert geführten Ehewohnungssache bereits im Verfahren ... durch den Senat auf 3000 EUR festgesetzt. Insoweit besteht eine Bindungswirkung auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Gebühren im Scheidungsverfahren abrechnen möchte.
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die ursprünglich im Verbund geltend gemachte Kindesunterhaltssache. Auch diese konnte gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden, da Unterhalt nicht für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung geltend gemacht wurde und sie wurde deshalb zutreffend vom Amtsgericht getrennt und als selbstständiges Verfahren fortgeführt. Deren Wert ist - wie bei den Nutzungsentschädigungsansprüchen des Antragstellers - nicht im hiesigen Verfahren, sondern im getrennt geführten Unterhaltsverfahren zu bestimmen. Die in der Teilabhilfeentscheidung des Amtsgerichts getroffene Wertbestimmung für den Kindesunterhalt war daher aufzuheben. Hieran war der Senat im Hinblick auf den im Beschwerdeverfahren nicht geltenden Verschlechterungsgrundsatz (OLG Frankfurt, Beschl. v. 5.5.2020 - 5 WF 31/20, BeckRS 2020, 8302) nicht gehindert.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 WF 114/20 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 43 Ehesachen 1x
- FamGKG § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts 2x
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- FamGKG § 44 Verbund 1x
- FamGKG § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen 3x
- FamFG § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen 2x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 145 Prozesstrennung 1x
- FamGKG § 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache 1x
- RVG § 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache 1x
- 5 WF 31/20 1x (nicht zugeordnet)