Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 118/23
Orientierungssatz
Bis zur Durchführung der Nachversicherung sind Versorgungsanrechte aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit stets im Wege einer externen Teilung zu Lasten des aktuellen Dienstherren zu begründen.
Tenor
Ziffer 2. der Beschlussformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 10.05.2023 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,2163 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2021, übertragen.
Des Weiteren wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 10.05.2023 wie folgt ergänzt:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesverwaltungsamt (Personalnummer ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 137,63 Euro monatlich auf deren Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen begründet, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2021. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich der Kostentragungspflicht bleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den am 15.06.2021 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lampertheim die am XX.12.2013 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Der Antragsteller ist seit dem 01.09.2014 bis voraussichtlich 30.06.2025 Soldat auf Zeit.
Mit Schreiben vom 21.12.2022 (Bl. 67 d. A.) hat das Bundesverwaltungsamt, Dienstleistungszentrum Stadt1 eine Diensteinkommensbescheinigung für den Antragsteller übersandt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat mit Schreiben vom 27.12.2022 (Bl. 69 f. d. A.) dahingehend Auskunft erteilt, dass der Antragsteller aufgrund von Pflichtbeiträgen für Wehr- oder Zivildienst in der Zeit vom 02.01.2013 bis 31.08.2014 einen Ehezeitanteil in Höhe von 0,4325 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 14,79 Euro) erworben hat, woraus sich ein Ausgleichswert in Höhe von 0,2163 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente in Höhe von 7,40 Euro) und ein korrespondierender Kapitalwert in Höhe von 1.671,27 Euro errechnet.
Mit weiterem Schreiben vom 23.01.2023 (Bl. 76 ff. d. A.) hat die Deutsche Rentenversicherung Bund eine ergänzende Auskunft unter Berücksichtigung einer fingierten Nachversicherung (§ 44 Abs. 4 VersAusglG) für die Zeit ab Begründung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit bis zum Ehezeitende (01.09.2014 bis 31.05.2021) erteilt, woraus sich für den Antragsteller während der Ehezeit erworbene Anrechte in Höhe von 8,4832 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 275,25 Euro) und ein Ausgleichswert in Höhe von 4,2416 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 137,63 Euro) ergibt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.05.2023 - dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.06.2023 und der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt am 26.05.2023 - in Ziffer 2 der Beschlussformel ein Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 4,2416 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der internen Teilung übertragen.
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 14.06.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er ist der Ansicht, dass das bezogen auf das vom Antragsteller erworbene (fiktive) Anrecht aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit im Wege der externen Teilung auszugleichen sei. Für die interne Teilung der gesetzlichen Rentenversicherung sei nur das Anrecht heranzuziehen, das die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Antragsteller ohne die fiktive Nachversicherung ermittelt hat, also 0,4325 Entgeltpunkte.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält die Nennung von 4,2416 Entgeltpunkten lediglich für einen offensichtlichen Schreibfehler und bittet mit Schreiben vom 22.06.2023 (Bl. 63 d. A.) um Berichtigung. Hierauf hat das Amtsgericht formlos geantwortet, dass es sich bei der beanstandeten Feststellung nicht um ein Versehen handele und das Verfahren auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamtes dem Oberlandesgericht zu Entscheidung übersandt werde.
Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin teilte mit Schriftsatz vom 18.07.2023 mit, es sei im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,2153 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu übertragen und im Übrigen im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim Bundesveraltungsamt zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 137,63 Euro auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen zu begründen. Der Ausgleichswert sei in Entgeltpunkte umzurechnen.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der vom Familiengericht zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung.
Der angefochtene Beschluss war um die während der Tätigkeit des Antragsstellers als Soldat auf Zeit erworbene Anwartschaft zu ergänzen. Wegen der Tätigkeit des Antragstellers als Soldat auf Zeit ist gemäß § 16 Abs. 2 VersAusglG eine externe Teilung durchzuführen; eine interne Teilung aus den nach § 44 Abs. 4 VersAusglG errechneten Beiträgen hat zu unterbleiben. Denn Soldaten auf Zeit sind gemäß § 5 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit, bis sie nach Ablauf der Dienstzeit und unversorgtem Ausscheiden gemäß § 181 SGB VI vom Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Bis zur Durchführung der Nachversicherung sind Versorgungsanrechte aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit stets im Wege einer externen Teilung zu Lasten des aktuellen Dienstherrn zu begründen.
Die Anordnung der Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte beruht auf § 16 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG.
Darüber hinaus war entsprechend dem Vortrag des Beschwerdeführers das vom Antragteller ohne die fiktive Nachversicherung ermittelte Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund intern zu teilen. Insoweit fehlt es dem Beschwerdeführer auch nicht an einer Beschwerdebefugnis, weil das Amtsgericht vorliegend die unterschiedlichen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung miteinander vermengt hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer als Versorgungsträger einen grundsätzlichen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs und vertritt mit seinem Rechtsmittel auch die Interessen der Solidargemeinschaft vertritt. Das Gericht hat folglich auf die Beschwerde des Versorgungsträgers die der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen (Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2023, Rn. 920, 931). Danach ist das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - zusätzlich zur externen Teilung bezogen auf das Anrecht beim Beschwerdeführer - nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,2163 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Da die Beschwerde Erfolg hat, bedarf keiner abschließenden Klärung der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob der Berichtigungsantrag der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 22.06.2023 als Beschwerde ausgelegt oder umgedeutet werden kann (ablehnend OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2015 - 5 UF 36/15 = NZFam 2015, 772; befürwortend OLG Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 UF 138/18 = FamRZ 2019, 1264).
Eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde war auch unter Berücksichtigung von § 221 FamFG nicht geboten. Den Beteiligten wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt.
Für eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand kein Anlass, da die Kostenaufhebung billigem Ermessen entspricht (§ 81 Abs. 1 FamFG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 150 FamFG, § 20 FamGKG.
Der Beschwerdewert richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamGKG. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens, war die Festsetzung des Mindestwerts angemessen.
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Referenzen
- 3 F 173/21 S 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 44 Sondervorschriften für Anrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 2x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis 2x
- § 5 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 181 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- VersAusglG § 10 Interne Teilung 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 UF 36/15 1x
- Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 4 UF 138/18 1x
- FamRZ 2019, 1264 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 221 Erörterung, Aussetzung 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- FamFG § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen 1x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 1x
- FamGKG § 50 Versorgungsausgleichssachen 1x