Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 44/24
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Zahlung rückständigen Unterhalts für das am XX.XX.2021 geborene Kind Vorname1 X an das antragstellende Bundesland für den Monat Oktober 2023 und laufenden Unterhalts ab dem 1.11.2023 richtet.
Im Übrigen, d. h. betreffend den Antrag auf Festsetzung rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.9.2023, wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag des Bundeslandes Hessen vom 25.10.2023 auf Festsetzung rückständigen Unterhalts für das am XX.XX.2021 geborene Kind Vorname1 X für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.9.2023, wird als unzulässig verworfen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.740 €.
Gründe
I.
Das durch die Stadt1 vertretene antragstellende Bundesland beantragte aus übergegangenem Recht mit Formularantrag vom 25.10.2023, korrigiert mit weiterem Antrag vom 13.11.2023, im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner für dessen bei der Kindesmutter lebende Tochter Vorname1 X, geb. am XX.XX.2021, für den Zeitraum ab dem 1.11.2023 die Festsetzung des Mindestunterhaltes der 1. Altersstufe abzüglich des anzurechnenden vollen Kindergelds und rückständigen Unterhalts für die Zeit vom 1.3.2023 bis zum 31.10.2023 iHv. 1.496 €. Auf den ihm nebst den vorgeschriebenen Hinweisblättern sowie dem Datenblatt für Einwendungen (§ 251 Abs. 1 S. 2 FamFG) am 29.11.2023 zugestellten Antrag reagierte der Antragsgegner nicht. Daher erließ die Rechtspflegerin bei dem Familiengericht am 9.1.2024 antragsgemäß einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Gegen die ihm am 16.1.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit persönlich von ihm verfassten Schreiben vom 17.1.2024, Eingang beim Amtsgericht am 18.1.2024, mit dem er sich gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wendet („Einspruch“). Der Antragsgegner führt unter Beifügung eines SGB II-Bescheids des Jobcenters in Stadt2 vom 24.5.2023 zur Begründung aus, er sei arbeitslos. Zudem habe er beim Amtsgericht Stadt2 das Insolvenzverfahren angemeldet; beigefügt ist eine Niederschrift eines Prüfungstermins vom 12.12.2023 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vorname2 X.
Die Akte des Amtsgerichts Stadt2, Az. ..., wurde im elektronischen Wege beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Aus dieser ergibt sich u. a., dass am 13.9.2023 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet und Rechtsanwalt Y aus Stadt2 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Auf den weiteren Inhalt der Akte wird verwiesen.
Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 6.3.2024 zur Unzulässigkeit der Beschwerde und des Senatsberichterstatters vom 9.4.2024 zur Unzulässigkeit des Festsetzungsantrags des antragstellenden Bundeslandes hat dieses nicht mehr reagiert, der Antragsgegner dagegen lediglich mit unsachlichen Ausführungen allgemeiner Natur.
II.
Soweit die Beschwerde des Antragsgegners die Festsetzung von Unterhaltsrückständen für den Oktober 2023 und laufenden Unterhalts ab dem 1.11.2023 betrifft, war sie gemäß § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 256 S. 1 FamFG können mit der Beschwerde nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG kann die Beschwerde nur dann gestützt werden, wenn sie bereits erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil der Antragsgegner die von ihm behauptete Leistungsunfähigkeit wegen Arbeitslosigkeit - eine Einwendung nach § 252 Abs. 4 FamFG - erstmals mit der Beschwerde geltend gemacht hat.
Unerheblich ist, aus welchem Grund der Antragsgegner die Einwendung nicht rechtzeitig vorgetragen hat, wenn er dazu nur - wie hier - objektiv die Gelegenheit hatte. Der Unterhaltsfestsetzungsantrag ist ihm zusammen mit den nach § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG zu erteilenden Hinweisen am 29.11.2023 zugestellt worden. Warum er innerhalb der ihm eingeräumten - ausreichenden - Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben hat, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 256 FamFG dahinstehen, weil das Beschwerdegericht lediglich zu prüfen hat, ob die vom Pflichtigen erhobenen Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG vom Rechtspfleger zutreffend behandelt wurden (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 256 Rn. 9). Da es sich bei der Frist des § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG um keine Frist iSd. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 233 ZPO handelt, ist auch eine Wiedereinsetzung nicht möglich (OLG Bremen FamRZ 2013, 560; Sternal/Giers, aaO.).
Über die Verwerfung der teilweise unzulässigen Beschwerde hat nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG der Senat selbst zu entscheiden, insbesondere ist eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG gegen die Entscheidung des Amtsgerichts nicht eröffnet (vgl. BGH NJW 2023, 152; Senat FamRZ 2018, 115 [LS]).
Betroffen von der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig sind allerdings nur die im Beschlusstenor näher bezeichneten Unterhaltszeiträume ab dem 1.10.2023.
Soweit die Beschwerde dagegen den Rückstandszeitraum 1.3. bis 30.9.2023 betrifft, ist sie nach §§ 58 ff FamFG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der gerichtlichen Durchsetzung von nach § 7 UVG auf das antragstellende Bundesland übergegangenen Ansprüchen gegen den Antragsgegner steht für den genannten Monat § 80 InsO entgegen. Dazu ist den Beteiligten unter dem 9.4.2024 der folgende Hinweis erteilt worden:
Am 13.9.2023 ist vor dem Amtsgericht Stadt2 zu Az. ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet worden. Gem. § 80 InsO ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Antragsgegners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Y aus Stadt2, übergegangen. …
Für das Rechtsmittelverfahren, in dem sich der Antragsgegner darauf berufen hat, dass er das Insolvenzverfahren beantragt hat, gilt, dass mit der Beschwerde gem. § 252 Abs. 1 FamFG die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens gerügt werden kann. Diese Rüge betrifft auch die Verfahrensvoraussetzungen, wie zB die vorliegend fehlende Passivlegitimation. Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens können auch dann erhoben werden, wenn sie vor der Festsetzung des Unterhalts nicht geltend gemacht wurden (vgl. OLG Brandenburg NZFam 2022, 369; OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1501; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 256 Rn. 11). § 256 FamFG steht nicht entgegen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit § 7a UVG OLG Frankfurt NJW 2023, 3657).
Betroffen vom Übergang der Vermögensverwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter ist gem. § 80 InsO allerdings nur das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene Aktiv- und Passivvermögen des Antragsgegners (vgl. OLG Celle Beschl. v. 12.8.2019 - 19 UF 94/19, BeckRS 2019, 43670), also auch nur die bis zum 13.9.2023 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände, die nach der Fälligkeitsregelung des § 1612 Abs. 3 BGB auch den Unterhalt für den Monat September 2023 einschließen.
Da sich der Antragsgegner auf die oben wörtlich zitierten Hinweise nur noch mit nicht zur Sache gehörenden Einlassungen gemeldet und die Antragstellerseite nicht mehr reagiert hat, war eine Abänderung der damit zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Senats nicht mehr veranlasst.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Angesichts des weit überwiegenden Unterliegens des Antragsgegners waren diesem die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Gänze aufzuerlegen, umzulegende außergerichtliche Kosten dagegen sind ersichtlich nicht angefallen.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamGKG (bezifferter Rückstand von 1.496 € zzgl. Mindestunterhalt - abzüglich des vollen Kindergeldes - für 12 Monate mit einem Wert von 2.244 €).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der § 70 FamFG nicht zuzulassen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 72 F 18262/23 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 251 Maßnahmen des Gerichts 3x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 2x
- FamFG § 256 Beschwerde 3x
- FamFG § 252 Einwendungen des Antragsgegners 5x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- FamRZ 2013, 560 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 2 RpflG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 152 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2018, 115 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 UVG 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts 3x
- FamRZ 2013, 1501 1x (nicht zugeordnet)
- § 7a UVG 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2023, 3657 1x (nicht zugeordnet)
- 19 UF 94/19 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1612 Art der Unterhaltsgewährung 1x
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x