Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16. Zivilsenat) - 16 W 40/24

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 29. Juli 2024, 2-03 O 288/24, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.07.2024 - Az. 2-03 O 288/24 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

g) „Der Westen habe sich gegen die Muslime verschworen, um sie auszurotten und zu unterjochen, schreibt er da“

h) „Zudem zeigt er sich als Anhänger des salafistischen Predigers Vorname2 C, der Juden und Christen als Affen und Schweine beschimpfte.“

wenn dies geschieht, wie seit dem 28.05.2024 auf www.(...).de unter der Überschrift „Trotz antisemitischer Hetze: Hass-Rapper B bekam deutschen Pass“, abrufbar unter der URL www.(...).de und wie aus Anlage MK3 ersichtlich.

2. nachfolgende Bildnisse des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen

a) - c)

(Von der Darstellung der nachfolgenden Bilder wird abgesehen - die Red.)

wenn dies geschieht, wie seit dem 28.05.2024 auf www.(...).de unter der Überschrift „Titel1“, abrufbar unter der URL www.(...).de und wie aus der Anlage MK3 ersichtlich.

3. den Antragsteller im Zusammenhang mit den Ausführungen, wie sie in den Artikeln mit den Überschriften „Titel1“ sowie „Hass-Rapper soll deutschen Pass abgeben“ enthalten sind, erkennbar zu machen durch

a) Bildnisse und/oder

b) Vornamen („Vorname1 und/oder

c) Nachnamen („B“),

wenn dies geschieht, wie seit dem 28.05.2024 auf www.(...).de unter der Überschrift „Titel1“, abrufbar unter der URL www(…).de sowie unter der Überschrift „Titel2“, abrufbar unter der URL www.(...).de und wie aus den Anlagen MK3 und MK4 ersichtlich.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat von den Kosten des Erlassverfahrens 67% zu tragen und die Antragsgegnerin 33%. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller 85% zu tragen und die Antragsgegnerin 15%.

4. Der Streitwert für das Erlassverfahren wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 160.000,00 EUR festgesetzt und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 113.333,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

II. In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Unterlassung der nachstehenden Äußerungen gemäß dem Antrag zu I. 1.

a) „Trotz antisemitischer Hetze

b) „Rapper B jubelt über das Hamas-Massaker vom 7. Oktober

c) „nahm in einer Jugendeinrichtung einen Hass-Song auf und verbreitet islamistische Propaganda

e) „Mehr als 1000 Juden wurden an diesem Tag von den Islamisten ermordet, 250 Menschen verschleppt. Für B offenbar ein Grund zur Freude.

f) „Offenbar bemerkt niemand der zahlreichen Jugendarbeiter und Mitarbeiter in den Initiativen, wie der Heranwachsende B abgleitet, obwohl er auf Instagram immer klarere Anzeichen einer Radikalisierung zeigt.“

j) „Der Rapper B veröffentlichte sein Lied in den sozialen Medien, um seine antisemitischen Vernichtungsfantasien weiter zu verbreiten.“,

nicht gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Antragsgegnerin verlangen kann.

Es handelt sich bei den vorgenannten Äußerungen jeweils um Meinungsäußerungen mit hinreichender Tatsachengrundlage, an deren Verbreitung ein schützenswertes Interesse besteht.

a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR-RS 2023, 5976, Rn. 31 m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse des Antragstellers aus Art 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit dem Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen.

Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 7. Aufl. 2024, § 14 Rn. 14.16; jew. m.w.N.). Maßgeblich für die Ermittlung des Aussagegehalts ist grundsätzlich nicht der Sinn, den der Äußernde der Äußerung beilegen wollte, sondern der in der Aussage objektivierte Sinngehalt, der durch Auslegung zu ermitteln ist (BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 15; BVerfGE 82, 43, 51 ff.; BVerfG, NJW 2005, 1341 - vollzugsfeindlich; BGH, NJW 1982, 1805 - Schwarzer Filz; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6, Rn. 90 m.w.N.), wobei auf das Verständnis des Empfängers abzustellen ist, an den sich die Äußerung unter Berücksichtigung der für ihn wahrnehmbaren, den Sinn der Äußerung mitbestimmenden Umstände richtet (BVerfGE 93, 266, 295 - Soldaten sind Mörder II; BVerfG, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung; Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90). Maßgeblich hierfür ist der Durchschnittsleser (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6, Rn. 90 m.w.N.).

Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG, AfP 2013, 389, Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 16 m.w.N.).

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG, NJW 1998, 2889). Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 510, Rn. 17 m.w.N.).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind die vorgenannten Äußerungen unter Beachtung des maßgeblichen Gesamtkontextes als Meinungsäußerungen anzusehen.

Diese Äußerungen sind dem Beweis nicht zugänglich, sie sind vielmehr von meinenden und wertenden Elementen geprägt. Die Antragsgegnerin kritisiert in dem streitgegenständlichen Artikel, dass der Antragsteller einen deutschen Pass bekommen hat. In diesem Kontext bewertet sie mit den vorgenannten Äußerungen das Verhalten des Antragstellers auf Basis seiner Social Media Beträge und Videos bzw. Songs.

c) Im Ausgangspunkt zu Recht hebt der Antragsteller hervor, dass trotz des grundsätzlichen Vorrangs freier Meinungsäußerung im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Äußerung einer abschätzigen Meinung dann unzulässig ist, wenn - gemessen an der Eingriffsintensität - kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen ist (vgl. zur Schlussfolgerung über Absichten OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2021, 15374, Rn. 152; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 212; BeckOK InfoMedienR/Söder, 30. Edition, § 823 BGB, Rn. 176b jew. m.w.N.).

Solche hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte liegen entgegen der Ansicht des Antragstellers jedoch in Bezug auf die hier in Rede stehenden Äußerungen vor.

Die Social Media Beträge und der Song „Jerusalem Flut“, den der Antragsteller nebst einem Video veröffentlichte, stellen nach Ansicht des Senates eine hinreichende Tatsachengrundlage für die jeweiligen vorgenannten Meinungsäußerungen dar.

In dem Song „Jerusalem Flut“, dessen ins Englische übersetzter Text auszugsweise von der Antragstellerin im Schriftsatz 17.06.2024 wiedergegeben (Bl. 105 eAkte) und nicht von dem Antragsteller in Abrede gestellt wird, setzt der Antragsteller sich unstreitig mit dem Angriff der Hamas auf Israel am 07.10.2023, bei welchem mehr als 1.000 Menschen starben, auseinander und trifft dort Aussagen wie die folgenden:

„My people, you are making the history

The world became bright as if you had reached Mars

Like light, the flood of Jerusalem is fast

Don’t let the enemy feel it

Very quietly Burn the tank and open the gate

Flip the scales We saw that Saturday was boring and we changed the routine

[…] Like Dschenin

Far from the Great Wall

Let them cry like babies without weapons

They are like Spider web, we blow them like air.”

Diese Aussagen können schon für sich genommen - wie auch die Bewertung des „Bündnis gegen Antisemitismus Halle“ (AG1) oder die „kritischen Äußerungen von Freunden“ (vgl. Bl.8 eAkte) zeigen - durchaus als Unterstützung für die Hamas bzw. als Gutheißung des Angriffs vom 07.10.2023 verstanden werden, auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller das Lied nebst Video in Sozialen Medien verbreitete. Denn dort heißt es u.a. sinngemäß „Mein Volk, ihr schreibt Geschichte, Die Welt wurde hell, als ob ihr den Mars erreicht hättet, wie das Licht ist die Flut Jerusalems schnell, lass den Feind es nicht spüren“.

Ferner kann der auszugsweise wiedergegebene Liedtext als „antisemitische Hetze“ bzw. „antisemitische Vernichtungsfantasien“, „klares Anzeichen einer Radikalisierung“ oder „islamistische Propaganda“ bewertet werden, insbesondere aufgrund der nachstehenden Aussagen, in denen es sinngemäß heißt wie folgt: „wie das Licht ist die Flut Jerusalems schnell, lass den Feind es nicht spüren, ganz leise den Panzer verbrennen und das Tor öffnen, … wir sahen, dass der Samstag langweilig war und änderten die Routine, …, lass sie wie Babys ohne Waffen weinen, sie sind wie Spinnennetze, wir pusten sie weg wie Luft.“

Denn hierdurch wird nochmals betont, dass Israel der Feind ist, der an einem Samstag, dem jüdischen Ruhetag („Schabbat“), überraschend angegriffen wurde und nun wie waffenlose Babys weint und wie Spinnennetze weggepustet werden soll.

Daneben ergeben sich aus den weiteren Beiträgen des Antragstellers in Sozialen Medien (vgl. Bl. 108 f. eAkte und Bl. 128 ff. eAkte), in denen der Antragsteller sich teils mit Tauhid-Finger zeigt und auf denen auch jubelnde Männer auf Militärfahrzeugen zu sehen sind, weitere Indizien, welche die vorgenannten Meinungsäußerungen stützen können. Dass A in seiner Stellungnahme (Anlage MK2) zu einem anderen Ergebnis kommt, steht dem nicht entgegen, sondern belegt vielmehr den meinenden und wertenden Charakter der Aussagen und zeigt, dass es zu diesem Thema durchaus unterschiedliche Meinungen geben kann.

2. Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten kann der Antragsteller auch nicht die Unterlassung der Äußerung „Auf Fotos zeigt B immer häufiger den emporgereckten Zeigefinger: Der sogenannte „Tauhid-Finger“ ist insbesondere unter den Anhängern der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ beliebt. Mit ihm wird eine islamistische Überlegenheitsideologie propagiert, die die Gewaltanwendung gegen „Ungläubige“ mindestens impliziert.“ (Antrag zu I. 1. i) verlangen.

Unter Berücksichtigung ihres Kontextes wird der Durchschnittsleser die angegriffene Äußerung nicht auf die generelle Nutzung des sog. Tauhid-Fingers beziehen, sondern insbesondere auf die Verwendung des Tauhid-Fingers von Anhängern der Terrorgruppe „Islamischer Staat“. Er wird sie demnach derart verstehen, dass durch die Verwendung des Tauhid-Fingers im entsprechenden Kontext eine islamistische Überlegenheitsideologie propagiert wird, welche die Gewaltanwendung gegen „Ungläubige“ mindestens impliziert. Dass dies der Fall ist, stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. Aufgrund der vorherigen Erwähnung, dass auch der Antragsteller immer häufiger den Tauhid-Finger zeigt, wird - insbesondere auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Berichterstattung - jedoch auch impliziert, dass auch der Antragsteller den Tauhid-Finger verwendet, um eine „islamistische Überlegenheitsideologie“ im vorgenannten Sinne zu propagieren.

Da das Lied des Antragstellers - wie zuvor erläutert - zumindest auch so verstanden werden kann, dass dieser den Angriff der Hamas auf Israel unterstützt und die dortige Gewaltanwendung gutheißt, gibt es für diese (verdeckte) Meinungsäußerung ebenfalls eine hinreichende Tatsachengrundlage.

3. Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten kann der Antragsteller auch nicht die Unterlassung der Äußerung gemäß dem Antrag zu I.2. „Eine Lüge, die Folgen hat“ von der Antragsgegnerin verlangen.

Diese Äußerung ist eine Meinungsäußerung, mit welcher die Antragsgegnerin die Angabe des Antragstellers im Rahmen des Einbürgerungsverfahren, dass er ausdrücklich die besondere deutsche Verantwortung für den Staat Israel und das Existenzrecht Israels anerkenne und jegliche antisemitistische Bestrebungen verurteile, vor dem Hintergrund des Inhalts des Songs „Jerusalem Flut“ als Lüge bewertet.

Da das Lied des Antragstellers - wie zuvor erläutert - zumindest auch so verstanden werden kann, dass dieser den Angriff der Hamas auf Israel unterstützt und die dortige Gewaltanwendung gutheißt, gibt es auch für diese Meinungsäußerung eine hinreichende Tatsachengrundlage.

4. Die Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1. h) „Zudem zeigt er sich als Anhänger des salafistischen Predigers Vorname2 C, der Juden und Christen als Affen und Schweine beschimpfte.“ ist im Kern eine Meinungsäußerung, denn die Frage, ob jemand Anhänger einer Person oder Organisation ist, ist von wertenden und meinenden Elementen geprägt und nicht dem Beweis zugänglich.

Diese Meinungsäußerung ist jedoch nicht von dem Antragsteller zu dulden, denn mangels hinreichender Tatsachengrundlage überwiegt das Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit das Recht des Antragsgegners auf Schutz seiner Persönlichkeit insoweit nicht. Dass es für diese Meinungsäußerung eine hinreichende Tatsachengrundlage gibt, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ein Anhänger des salafistischen Predigers Vorname2 C sein könnte, enthält das Lied des Antragstellers nicht. Auch stellt das bloße Teilen (nur) eines kurzen Videos des salafistischen Predigers Vorname2 C keine hinreichende Anknüpfungstatsache für die Annahme dar, dass dieser ein Anhänger von Vorname2 C sei bzw. diesen unterstützt oder dessen Ideologien teilt.

5. In Bezug auf die Äußerung gemäß dem Antrag zu I.1.d) ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich jedenfalls um eine wertneutrale Falschbehauptung handelt, welche zulässig ist. Den diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen der Kammer schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an.

6. Anders als das Landgericht meint, steht dem Antragsteller jedoch - neben dem bereits zugesprochenen Anspruch auf Unterlassung der Erkennbarmachung durch Bildnisse - auch ein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Berichterstattung durch den Vor- und/oder Nachnamen zu.

Die Frage, ob der Persönlichkeitsschutz es gebietet, über einen der Sozialsphäre zuzuordnenden Vorgang ohne Namensnennung, also anonymisiert, zu berichten, kann nur unter Abwägung der Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dem Persönlichkeitsrechtsschutz wird grundsätzlich Vorrang einzuräumen sein, wenn die Darstellung eine Bloßstellung bewirkt, ohne dass es auf die betroffene Person ankommt. Andererseits darf der persönlichkeitsrechtliche Schutz nicht zu einer Verpflichtung der Medien ausgeweitet werden, jeden der Sozialsphäre zuzuordnenden Vorgang, über welchen berichtet wird, zu anonymisieren, sofern der Betroffenen nicht nur positiv Erwähnung findet (vgl. hierzu Wenzel, a.a.O., 6. Auflage 2018, Kap 5, Rn. 69 m.w.N.).

Demnach ist bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite im jeweiligen Einzelfall zu fragen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 1381, Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin, GRUR-RR 2007, 247; vgl. auch BVerfG, NJW 2016, 3362; OLG München, GRUR-RR 2016, 304, Rn. 26). Eine Identifizierung ist nur dann erlaubt, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH, NJW 1980, 1790; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381, Rn. 34 m.w.N. - Pick-Up-Artist). Hierbei ist auch zu fragen, ob der Betroffene zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position innehat und ob die Information über die Identität des Betroffenen geeignet ist, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2016, 1381, Rn. 37 - Pickup-Artist).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze führt die im hiesigen Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung dazu, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin die mit dem Antrag zu I.4. begehrte Unterlassung der Erkennbarmachung durch Bildnisse (wie schon von Landgericht zugesprochen und nicht Gegenstand dieser sofortigen Beschwerde) und/oder durch Nennung des Vornamens und/oder Nachnamens verlangen kann.

Im Rahmen der Interessenabwägung hat der Senat zu Gunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass das Thema der Berichterstattung - die Einbürgerung von Menschen mit islamischem Glauben, welche den Angriff der Hamas auf Israel begrüßen und antisemitisch eingestellt sind - von großem öffentlichem Interesse ist.

Auch hat der Senat in die Abwägung eingestellt, dass es sich bei den von dem Antragsteller angegriffen Äußerungen gemäß den Anträgen zu I.1. a), b), c), e), f), i), j) sowie I.2. um zulässige Meinungsäußerungen auf hinreichender Tatsachenbasis handelt.

Zudem war zu Gunsten der Antragsgegnerin zu werten, dass der Antragsteller in seiner Sozialsphäre betroffen ist und sich durch das Posten des Musikvideos und der weiteren Bildnisse, wie z.B. einerseits im Gebetsgewand mit Tauhid-Finger und andererseits in westlicher Kleidung mit seiner Einbürgerungsurkunde vor dem Rathaus auf seinen Social-Media-Accounts selbst in die Öffentlichkeit begeben hat und daher damit rechnen muss, dass sein Verhalten von Dritten bewertet oder gar kritisiert wird; zumal der Nahost-Konflikt, insbesondere auch der Angriff der Hamas am 07.10.2023, sehr kontrovers und emotional in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Auch war zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Name des Instagram-Profils des Antragstellers („D“) seinen Klarnamen verkürzt wiedergibt.

Zu Gunsten des Antragstellers war zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständlichen Berichterstattungen Prangerwirkung für diesen haben und - nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Reichweite des Mediums - mit einem erheblichen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht verbunden sind. Wobei insoweit nicht unbeachtet bleiben kann, dass die von den Artikeln ausgehende Stigmatisierungswirkung aufgrund der eigenen Präsentation des Antragstellers in der Öffentlichkeit geringer ausfiel als bei einem Bericht über eine Person, die sich stets im Verborgenen bewegt hat.

Ferner war maßgeblich in die Abwägung zu Gunsten des Antragstellers einzustellen, dass es sich bei diesem um keine in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeit mit Kontrast- oder Leitbildfunktion handelt, sondern um einen 18-jährigen Heranwachsenden mit höherer Schutzbedürftigkeit, der sich und seine (in einer Jugendeinrichtung aufgenommene) Musik auf seinem Instagram-Account mit einer geringen Anzahl von Followern präsentiert hat. Nach der Ansicht des Senates besteht daher über den konkreten Gegenstand der Berichterstattungen hinaus kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Auseinandersetzung mit der konkreten Person des Antragstellers, das eine Identifizierung des Antragstellers in vorgenannter Art und Weise gerechtfertigt hätte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist.

V. Die Festsetzung des Streitwerts resultiert aus §§ 63 Abs. 3 Nr. 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien - mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen - je nach Bedeutung und Schwere von einem Gegenstandswert zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung je Medium und Antragsteller aus.

Das Interesse des Antragstellers an der Unterlassung der erstinstanzlich streitgegenständlichen Äußerungen, Bildnisveröffentlichungen sowie der ihn identifizierenden Berichterstattung ist demnach unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwere und unter Beachtung des in einstweiligen Verfügungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 mit insgesamt 160.000,00 EUR zu bemessen, wobei zu beachten war, dass der Antrag zu I. 4. sich auf die Unterlassung des Erkennbarmachens in zwei Medienberichten (MK3 und 4) bezieht.

Entsprechend war der Streitwert für das Beschwerdeverfahren, in dem der Antragsteller seine Anträge insoweit weiterverfolgt, als diesen erstinstanzlich nicht entsprochen wurde, auf 113.333,00 EUR festzusetzen, wobei in Bezug auf den Antrag zu I. 4. (Unterlassung der Identifizierung durch Nennung des Vor- und Nachnamens in 2 Medien) ein Wert von 13.333,00 EUR anzusetzen war.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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