Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (14. Zivilsenat) - 14 U 25/25
nachgehend BGH Karlsruhe, 18. Dezember 2025, V ZB 42/2, Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wird abgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Januar 2025 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel wird als unzulässig verworfen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens wird
auf 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt, das Dorfgemeinschaftshaus in Stadt1 in einer Weise durch Schallschutzmaßnahmen zu ertüchtigen, die eine übermäßige Lärmbeeinträchtigung des Klägergrundstücks verhindert.
Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 22. Januar 2025, dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 27. Januar 2025, stattgegeben.
Mit am 21. Februar 2025 eingegangenem Schriftsatz vom 20. Februar 2025 hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 8. April 2025 hat der Senatsvorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, weil innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit am 22. April 2025 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Beklagte wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung begründet.
Sie trägt vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe in der Zeit vom 20. bis zum 31. März 2025 die Kontrolle der Fristen und die Aktenbearbeitung in seiner Kanzlei selbst übernommen, weil sein Personal urlaubs- und krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Er habe kalendertäglich den von ihm elektronisch geführten Fristenkalender eingesehen und Fristen regelmäßig kontrolliert. Auch an dem Tag, an dem im vorliegenden Verfahren die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei (dem 27. März 2025), habe er den Fristenkalender eingesehen, die ablaufende Frist aber nicht erkannt. Er könne sich das im Nachhinein nicht erklären, insbesondere nicht, weshalb er die in roter Schrift eingetragene Berufungsbegründungsfrist hätte übersehen sollen. Er könne es sich nur so erklären, dass er in dem Kalender einen falschen Tag oder eine falsche Woche geöffnet habe, vermutlich den Vormonat, in dem die Wochentage datumsmäßig identisch gewesen seien (also Montag, den 24. Februar bis Freitag, den 28. Februar 2025). Erkannt habe er die Fristversäumung erst nach seiner Urlaubsrückkehr am 14. April 2025. Die Beklagte meint, insoweit liege kein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO vor. Das Versäumnis habe nicht auf einem Fehler des Personals ihres Prozessbevollmächtigten beruht, sondern offenbar auf einem Augenblicksversagen ihres Prozessbevollmächtigten. Wenn einer Partei aber bei - hier gegebener (in dem Wiedereinsetzungsgesuch im Einzelnen geschilderter) - ordnungsgemäßer Büroorganisation ein Fehlverhalten des Personals des Rechtsanwalts nicht zuzurechnen sei, dann könne auch ihr ein Versäumnis des Anwalts nicht zugerechnet werden, wenn sie diesen im Übrigen ordnungsgemäß beauftragt habe. Auch müsse ein anwaltlicher Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nicht die "äußerste" oder "größtmögliche" Sorgfalt einhalten, sondern nur die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.
Wegen weiterer Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. April 2025 (Blatt 43 ff. der E-Akten) Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden.
1. Der Lauf der zweimonatigen Berufungsbegründungfrist begann mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27. Januar 2025 und endete am 27. März 2025.
Durch den am 22. April 2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag wurde die Berufungsbegründungsfrist nicht mehr gewahrt.
2. Der Antrag der Beklagten, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, war abzuweisen. Die Beklagte hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten; vielmehr beruhte die Fristversäumung nach ihrem eigenen Vorbringen auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss:
a. Hat eine Partei die Berufungsbegründungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet,
das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des Büropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden, etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens, trifft (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. September 2023, NJW 2023, S. 3432 ff. Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).
b. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda).
c. So verhält es sich hier.
Nach den zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozess-bevollmächtigten der Beklagten beruht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter im vorliegenden Verfahren die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß kontrolliert hat.
aa. Ein Rechtsanwalt hat nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 6. September 2023, NJW 2023, S. 3432 ff. Rn. 11; Beschluss vom 17. März 2020, NJW 2020, S. 1809 ff. Rn. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen) durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb laufender Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen.
Ob einen Prozessbevollmächtigten ein Verschulden trifft, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten, wobei auf die Person des Bevollmächtigten abzustellen ist (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2011, NJW-RR 2012, S. 122 ff. Rn. 12 mit weiteren Nachweisen). Verschuldensmaßstab ist dabei nicht mehr wie unter der Geltung des auf unabwendbare Zufälle abstellenden § 233 Abs. 1 ZPO a. F. die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. ebenda mit weiteren Nachweisen). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall auch zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (ebenda mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung verneint, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte: Denn ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung befolge (vgl. ebenda).
bb. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass ihr Prozessbevollmächtigter bei der von ihm selbst durchgeführten Fristenprüfung die von einem ordentlichen Rechtsanwalt objektiv zu fordernde Sorgfalt eingehalten hat. Denn ihrem Vortrag zufolge hat ihr Anwalt, als er am 27. März 2025 den von ihm elektronisch geführten Fristenkalender einsah, dass dort für diesen Tag in roter Schrift eingetragene Ende der Berufungsbegründungsfrist im vorliegenden Verfahren nicht erkannt, möglicherweise deshalb, weil er in dem Fristenkalender nicht den 27. März 2025 aufgerufen hatte, sondern den 27. Februar 2025. Bei Einhaltung der von einem ordentlichen Rechtsanwalt objektiv zu fordernden Sorgfalt hätte ihr Anwalt am 27. März 2025 in dem Fristenkalender die Eintragungen dieses Tages eingesehen und das dort für diesen Tag in roter Schrift eingetragene Ende der im vorliegenden Verfahren laufenden Berufungsbegründungsfrist gesehen. Dies war ihrem Anwalt auch ohne weiteres zumutbar, ohne dass das Recht der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz hierdurch unangemessen verkürzt würde.
cc. Soweit die Klägerin aus den unter aa. wiedergegebenen Grundsätzen (wonach Fehler des Büropersonals eine Wiedereinsetzung nicht hindern, solange den Prozessbevollmächtigten insoweit kein eigenes Verschulden - etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens - trifft), folgert, auch ihr sei ein Versäumnis (Verschulden) ihres Anwalts nicht zuzurechnen, verkennt sie, dass ein eigenes Verschulden des Anwalts der Partei stets nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (siehe oben a.).
dd. Schließlich fehlt es für die von der Beklagten geäußerte Vermutung, die Fristversäumung habe auf der in einem "Augenblicksversagen" ihres Prozessbevollmächtigten erfolgten Öffnung eines falschen Tages im Fristenkalenders beruht, an einer Glaubhaftmachung. Denn sie hat insoweit (nur) vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter könne sich im Nachhinein nicht erklären, weshalb er die in roter Schrift eingetragene Berufungsbegründungsfrist hätte übersehen sollen, und insoweit lediglich Vermutungen anstellen. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten aber keine konkrete Erinnerung daran hat, wie es dazu kommen konnte, dass er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in seinem Fristenkalender übersehen hat, kommt seiner - allein auf Vermutungen beruhenden - Schilderung keinerlei Beweiskraft zu.
d. Nach allem hat die Beklagte keinen Verfahrensablauf vorgetragen und glaubhaft gemacht, der ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Deshalb ist davon auszugehen, dass dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, § 276 Abs. 2 BGB. Sein Verschulden steht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden der Beklagten gleich.
3. Da die Berufung der Beklagten nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 517 ZPO begründet wurde, war sie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 O 2458/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 2x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 6x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2x
- ZPO § 236 Wiedereinsetzungsantrag 1x
- BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners 1x
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x