Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 W 29/15

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts vom 27.04.2015 geändert: Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird an das zuständige Arbeitsgericht Hamburg verwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Gebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe. Er ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma „I.“ mbH & Co. KG (nachfolgend: Schuldnerin). Er beabsichtigt, die Antragsgegnerin - diese ist Gläubigerin der Schuldnerin und hat Ansprüche unter der laufenden Nr. 9 in dem Insolvenzverfahren angemeldet - wegen Rückgewähr nach §§ 133 Absatz 1, 143 Absatz 1 InsO auf Zahlung von 70.046,44 € zu verklagen. Hinsichtlich der Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.

2

Die Antragsgegnerin war bei der Schuldnerin aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 01.08.2007 (Anlage K 1) als Rechtsanwältin beschäftigt. Als Vergütung war ein Jahresbruttofixgehalt von 96.000,00 € zuzüglich einer variablen Vergütung abhängig von den Gewinnmargen der Schuldnerin und ihrer verbundenen Unternehmen sowie Abschluss einer Gruppenunfallversicherung vorgesehen. Der Vertrag sieht eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich, einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Kalendertagen und eine Entgeltfortzahlung im Falle unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

3

Der Antragsteller möchte die Rückzahlung von Entgelt durchsetzen, das die Schuldnerin der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 03.01.2008 bis 08.04.2010 gezahlt hat.

4

Der Antragsteller hat gegenüber dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Zivilrechtsweg gegeben sei. Die Antragsgegnerin als Rechtsanwältin sei nicht Arbeitnehmerin. Ihre Tätigkeit für die Schuldnerin sei eine bloße Nebentätigkeit; nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer sei diejenige Tätigkeit, die neben dem Rechtsanwaltsberuf ausgeübt werde, stets Nebentätigkeit. Als Rechtsanwältin, die sich vor jedem Gericht selbst verteidigen könne, bedürfe sie nicht des Privilegs, sich durch Familienmitglieder oder Gewerkschaftssekretäre verteidigen zu können; sie unterfalle deshalb nicht dem Schutzzweck der entsprechenden Vorschriften des ArbGG. Wegen des Vortrags des Antragstellers zu den Voraussetzungen des § 116 ZPO und des § 133 InsO wird auf die Antragsschrift vom 12.12.2014 nebst Klagentwurf und auf den Schriftsatz vom 27.02.2015 Bezug genommen.

5

Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Antrag vor einem unzuständigen Gericht gestellt habe. Zuständig sei das Arbeitsgericht. Im Übrigen diene die Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen. Auch seien die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht gegeben.

6

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 27.04.2015 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kammer bereits nicht zuständig sei. Der Streit über die Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Arbeitsvergütung sei eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, so dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet sei. Im Übrigen könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decke. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 27.04.2015 (Bl. 44 f. der Akte) Bezug genommen.

7

Gegen diesen ihm am 30.04.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 27.05.2015 eingereichten Beschwerde. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen.

8

Nach Hinweis der Einzelrichterin, dass hier auch im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren eine Rechtswegverweisung in Betracht gezogen werde, hat der Antragsteller Verweisung an das Arbeitsgericht beantragt. Die Antragsgegnerin hat dagegen die Auffassung vertreten, dass eine Rechtswegverweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht möglich sei.

9

Das Verfahren ist durch Beschluss vom 10.07.2015 gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen worden.

II.

10

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist auch teilweise begründet.

11

Zu Recht und mit zutreffender Begründung - die der Antragsteller auch gar nicht mehr angreift - hat das Landgericht den Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Insolvenzschuldnerin als Arbeitsvertrag qualifiziert. Ein Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und der Insolvenzschuldnerin in Ansehung der Vergütungsansprüche aus diesem Arbeitsvertrag fiele damit in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer im Einzelfall - etwa wegen seiner besonderen juristischen Kenntnisse - nicht dieselbe Schutzbedürftigkeit aufweist, wie ein durchschnittlicher Arbeitnehmer. Hierauf wird auch in der Rechtsprechung nicht abgestellt, sondern regelmäßig davon ausgegangen, dass bei Arbeitnehmerstellung eines angestellten Rechtsanwalts das Arbeitsgericht zuständig ist.

12

Bei einem Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis um die Vergütung tritt der Insolvenzverwalter als quasi faktischer Arbeitgeber an die Stelle des Vertragsarbeitgebers, so dass auch für den Insolvenzanfechtungsprozess bezogen auf eine solche Vergütung das Arbeitsgericht zuständig ist (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09; BGH, Beschluss vom 06.12.2012 - IX ZR 84/12). Wie im Rechtsstreit zwischen Vertragsarbeitgeber und Arbeitnehmer kann auch im Rechtsstreit zwischen dem faktischen Arbeitgeber, dem Insolvenzverwalter und dem Arbeitnehmer der Rechtsweg nicht von einer Einzelfallprüfung abhängig gemacht werden, wie schutzbedürftig denn nun der konkret betroffene Arbeitnehmer wirklich ist.

13

Bei fehlender Zuständigkeit des Zivilgerichts kann dieses Prozesskostenhilfe schon deshalb für einen Rechtsstreit vor dem Zivilgericht nicht gewähren. Dieser Umstand führt aber nach Auffassung des Senats nicht zur Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags, sondern zur Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens an das zuständige Arbeitsgericht in entsprechender Anwendung von § 17 a GVG.

14

Gemäß § 117 Absatz 1 Satz 1, 127 Absatz 1 Satz 2 ZPO entscheidet über die Frage, ob Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, das Gericht der Hauptsache. Ist das Gericht der Hauptsache nicht das vom Antragsteller angerufene Gericht, so kann dieses über den Prozesskostenhilfeantrag auch nicht entscheiden (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11). Folgerichtig wird etwa in Fällen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts inzwischen wohl allgemein die Meinung vertreten, dass in diesen Fällen das angerufene Gericht das Prozesskostenhilfeverfahren (auf Antrag des Antragstellers) an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen hat. Nach wohl herrschender Meinung - jedenfalls in der Kommentarliteratur - soll dieser Weg nicht gangbar sein, wenn angerufenes Gericht und zuständiges Gericht verschiedenen Rechtswegen angehören (Stein/Jonas/Jacobs, § 17 GVG Rn. 6; Prütting/Bitz, ZPO Kommentar, 6. Auflage 2014, § 17 a GVG Rn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, § 17a GVG Rn. 3; Zöller/Lückemann, vor §§ 17 - 17 b GVG, Rn. 12; aus der Rechtsprechung z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2007 - 19 W 16/07; VGH München, Beschluss vom 29.09.2014 - 10 C 12.1609; VG München, Beschluss vom 16.09.2002 - M 22 KO 02.3985; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.01.2015 - 4 PA 21/15; OVG Münster, Beschluss vom 28.04.1993 - 25 E 275/93).

15

Zur Begründung wird zunächst das formale Argument angeführt, dass ein Prozesskostenhilfeantrag die Sache nicht rechtshängig mache und daher kein „Rechtsstreit” vorliege, wie es § 17a Absatz 2 GVG voraussetze (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 17a GVG Rdnr. 5; Wolf, in: MünchKomm-ZPO (1992), § 17 GVG Rdnr. 4; Kissel, GVG, 3. Aufl. (2001), § 17 Rdnr. 6.). Dieses Argument spricht aber nur gegen eine unmittelbare, nicht gegen eine analoge Anwendung des § 17a GVG (VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2003 - 6 K 575/03; Gsell/Mehring, NJW 2002, 1991 ff.).

16

§ 17a GVG weist der Rechtswegfrage besonderes Gewicht zu. U. a. geht es darum, Streitigkeiten derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfügt. Sodann soll die Entscheidung in der Sache nicht mit dem Streit um den richtigen Rechtsweg belastet werden. Insbesondere soll vermieden werden, dass erst nach einem jahrelangen Streit über die Sache in einer oberen Instanz festgestellt wird, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. § 17a GVG soll auch einer Verfahrensbeschleunigung und einer Konzentration der Entscheidung über den Rechtsweg Rechnung tragen. Dass der erstgenannte Gesichtspunkt auch für das Prozesskostenhilfeverfahren zutrifft, liegt auf der Hand: Auch hier muss dem Rechtssuchenden daran gelegen sein, dass das zuständige Gericht über die Erfolgsaussicht der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung entscheidet. Auf die Bedeutung dieses Gesichtspunkts weist etwa das Oberlandesgericht München hin (Beschluss vom 15.07.2010 - 31 AR 37/10). Andererseits weist das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 14.08.2007 - 19 W 16/07) durchaus zutreffend darauf hin, dass im Prozesskostenhilfeverfahren kaum die Gefahr bestehen kann, dass ein jahrelanges Verfahren davon bedroht ist, dass schließlich doch noch die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint wird. Prozesskostenhilfeverfahren dauern regelmäßig nicht so lange wie Hauptsacheverfahren, weisen einen verkürzten Instanzenzug auf und werden nicht nach langwieriger Beweisaufnahme beendet, deren Ergebnisse bei später Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges quasi verloren gehen würden. Dennoch ist eine analoge Anwendung von § 17a GVG erforderlich. Art. 19 Absatz 4 GG i.V. mit Art. 3 Absatz 1 GG sowie in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz gebietet, dass Vorkehrungen getroffen werden, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 17. 4. 2002 - 3 B 137/01 unter Hinweis auf. BVerfGE81, 347 [356f.] = NJW 1991, 413 m.w. Nachw. sowie BVerfG, DVBl 2001, 1748).

17

Um dem verfassungsrechtlichen Gebot zu genügen, dass die Möglichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes bedürftiger Personen denjenigen wohlhabender weitgehend angeglichen wird, ist es erforderlich, auch im Prozesskostenhilfeverfahren Vorsorge gegen negative Kompetenzkonflikte zu treffen. Wollte man § 17a GVG in einem Fall wie dem vorliegenden nicht analog anwenden, bestünde die Gefahr, dass sowohl die Gerichte im Zivilrechtsweg als auch die Gerichte im Arbeitsgerichtsweg Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagen, dass der jeweils andere Rechtsweg der zuständige ist. In einem solchen Fall hätte der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit, eine sachliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erreichen. Zwar erwächst die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft (BGH, Beschl. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; BVerfG, Beschl. v. 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, WM 2007, 1170 Tz. 13), so dass der Antragsteller nicht gehindert wäre, erneut einen Antrag beim Landgericht oder beim Arbeitsgericht zu stellen. Angesichts eines solchen (hypothetischen) Verfahrensverlaufs erscheint es aber unwahrscheinlich, dass die genannten Gerichte bei der Prüfung eines neuen Gesuchs von ihrer bisherigen Auffassung abrücken würden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2009 - Xa ARZ 167/09 -, Rn. 11, juris). Die Möglichkeit, das zuständige Gericht in entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 1 Nr. 6 ZPO bestimmen zu lassen, stellt keinen angemessenen Ausgleich dar. Zum einen führt dieses Verfahren zu einer weiteren Verzögerung einer Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren über die materielle Erfolgsaussicht. Zum anderen scheint fraglich, ob ein anwaltlich nicht vertretener Antragsteller diese Möglichkeit erkennt. Es findet auch nicht jeder Antragsteller einen Rechtsanwalt, der bereit ist, aufwändige Prozesskostenhilfeverfahren für ihn zu führen. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Prozesskostenhilfeverfahren schwierige, ungeklärte Rechtsfragen nicht zu entscheiden sind, also die für den Antragsteller günstigere Sicht der Prozesskostenhilfeentscheidung zugrunde zu legen ist, folgt daraus nicht, dass das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit im Zweifel zu bejahen habe. Zum einen muss dann, wenn das angerufene Gericht seine Entscheidung, das Gericht des anderen Rechtswegs sei zuständig, für unzweifelhaft hält, das Gericht des anderen Rechtsweges das keineswegs ebenso sehen. Gsell/Mehring werfen insoweit berechtigterweise die Frage auf, wie weit die Gerichte in der Praxis gehen werden, im Prozesskostenhilfeverfahren ihre eigene Zuständigkeit zu unterstellen, obwohl sie der Überzeugung sind, dass sie unzuständig sind, allerdings diese Unzuständigkeit nicht für unzweifelhaft halten. Fälle, in denen sich sowohl das Gericht des einen Rechtswegs wie das des anderen Rechtswegs für unzuständig gehalten haben, sind durchaus bekannt. Beispielsweise wird auf die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23.11.1999 - 3Z AR 27/99 zugrunde liegenden Fälle verwiesen. Schließlich weisen Gsell/Mehring zutreffend darauf hin, dass die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsordnung untergraben werden würde, wenn die Gerichte sich gezwungen sähen, auch dann in der Sache über einen Prozesskostenhilfeantrag entscheiden zu müssen, wenn es nicht völlig ausgeschlossen werden mag, dass ein anderes, aus seiner Sicht klar zuständiges Gericht die Kompetenzfrage anders beurteilt, weil nur auf diesem Wege ein negativer Kompetenzkonflikt vermieden werden könnte. Anstatt des nach den gesetzlichen Regeln zuständige Gericht der Hauptsache würde das angerufene Gericht über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden haben, solange dessen Zuständigkeit nicht ganz offensichtlich ausscheidet. Damit ist aber der Grundsatz unvereinbar, dass ein positiver Entscheid über einen Prozesskostenhilfeantrag durch ein sachlich unzuständiges Gericht nicht ergehen darf (BGH, Beschluss vom 13.07.2004 - VI ZB 12/04).

18

Im Übrigen birgt die sogenannte herrschende Meinung eine weitere Gefahr, die sich nur durch eine Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren vermeiden lässt. Mit der erstmaligen Antragstellung sind nämlich Folgen verbunden, die für den Antragsteller wichtig sind, und bei Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen (vielleicht auch nur angeblich) fehlender Zuständigkeit und sodann erneuter Antragstellung bei dem Gericht eines anderen Rechtswegs verloren gehen. So wäre etwa im Verwaltungsgerichtsverfahren einem Kläger, der noch rechtzeitig vor Ablauf der Klagfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, bei Gewährung von Prozesskostenhilfe nach inzwischen abgelaufener Frist wegen der Versäumung der Klagfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Das gilt aber nicht, wenn er vor Ablauf der Klagfrist Prozesskostenhilfe bei einem unzuständigen Gericht beantragt, welches das Prozesskostenhilfeverfahren nicht an das zuständige Gericht verweist, sondern den Antrag zurückweist, so dass er auf die Stellung eines neuen, nunmehr regelmäßig verspäteten Antrags angewiesen wäre. Zu Recht führt das VG Aachen (Beschluss vom 18.11.2003 - 6 K 575/03) in diesem Zusammenhang aus, dass es insoweit dem grundrechtlich gewährten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch für die arme Partei nur entspricht, wenn der Antragsteller seine Rechte durch die Einreichung seines Antrags bei einem unzuständigen Gericht wahren kann, so wie es die reiche Partei mit entsprechender Klageinreichung kann. Ein ähnliches Problem kann sich bei Verjährungsfragen stellen, da gemäß § 204 Absatz 1 Nr. 14 BGB nur die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags zur Hemmung führt - auch wenn dieses Problem durch die sechsmonatige Frist des § 204 Absatz 2 BGB entschärft sein dürfte.

19

Soweit die Gegenauffassung prozessökonomische Gesichtspunkte angeführt, stellt sich schon die Frage, ob prozessökonomische Gesichtspunkte ausreichen können, das verfassungsrechtliche Gebot zur Vermeidung von negativen Kompetenzkonflikten auszuhöhlen. Im Übrigen widerspricht die analoge Anwendung des § 17a GVG auch nur scheinbar der Prozessökonomie; jedenfalls widerspricht sie ihr nicht in dem Maße, wie die Gegenauffassung meint. Zwar ist die Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren nach wohl einhelliger Meinung nicht bindend. Man kann aber doch mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das verweisende Gericht die Frage des zulässigen Rechtswegs zutreffend beantwortet, so dass der Prozesskostenhilfeantrag von dem Gericht beschieden wird, welches voraussichtlich auch in der Hauptsache entscheiden wird. Die Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage, die auch bei der nur summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig erforderlich ist und durchaus erheblichen Aufwand erfordern kann, ist damit auch im Hauptsacheverfahren noch von Nutzen. Nach der herrschenden Ansicht müsste hingegen das mit dem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht prüfen, ob eine ungeklärte Rechtsfrage vorliegt und im Zweifel die Zulässigkeit des Rechtswegs unterstellen, obwohl es eigentlich der Ansicht ist, unzuständig zu sein. Das Gericht müsste dann die Erfolgsaussichten im Übrigen auf einem ihm fremden Rechtsgebiet prüfen und Prozesskostenhilfe gewähren, wenn diese bejaht werden können. Macht der Antragsteller dann die Hauptsache bei diesem Gericht anhängig, so wird das Gericht nicht mehr zu Gunsten des Klägers die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweg bejahen, sondern den Rechtsstreit verweisen. Jenes Gericht, an welches nach § 17a GVG nunmehr bindend verwiesen wurde, muss sich nun in den Fall von Grund auf neu einarbeiten. Ist hingegen das mit dem Prozesskostenhilfeantrag befasste Gericht der Auffassung, der beschrittene Rechtsweg sei „zweifelsfrei” nicht gegeben, und lehnt es gemäß der herrschenden Ansicht den Prozesskostenhilfeantrag daher ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges keine Erfolgsaussicht habe, so wird ein prozessunökonomischer Aufwand geradezu provoziert: Der Antragsteller wird gut beraten sein, gegen die ablehnende Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen, da er keine Garantie haben kann, dass er nicht wieder eine mit fehlender Rechtswegzuständigkeit begründete ablehnende Entscheidung erhält, wenn er nun einen Prozesskostenhilfeantrag bei demjenigen Gericht einreicht, welches nach Auffassung des zuerst befassten Gerichts zuständig ist. Die Möglichkeit einer bindenden Verweisung schafft daher nicht zwingend unnötigen Aufwand, sondern kann in vielen Fällen helfen, solchen zu vermeiden (vgl. Gsell/Mehring aaO).

20

Die hier vertretene Auffassung erfordert es auch nicht, die Regeln des § 17a GVG im Rahmen ihrer analogen Anwendung erheblich zu modifizieren. § 17a Absatz 1 GVG ist von vornherein einer Analogie nicht fähig, da Prozesskostenhilfeentscheidungen nicht rechtskräftig werden. Das für den Fall einer Analogie beschriebene „Schreckensszenario“, dass durch § 17 Absatz 4 GVG ein Verfahren in bis zu drei Instanzen eröffnet werde, während das Prozesskostenhilfeverfahren nur zwei Instanzen vorsehe, dürfte praktisch nicht relevant werden. Es ist kaum vorstellbar, dass im Prozesskostenhilfeverfahren eine Entscheidung von grundlegender Bedeutung oder unter Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes ergeht.

21

Zu bedenken ist auch folgendes: Eine Rechtsverfolgung hat dann und nur dann keine Erfolgsaussicht, wenn die Klage abzuweisen wäre. Eine Klagabweisung kann aber nicht mit der Begründung erfolgen, es fehle die Rechtswegzuständigkeit. In diesen Fällen hat vielmehr das angerufene Gericht - ohne Antrag - nach Anhörung der Parteien im Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 17a Absatz 2 Satz 1 GVG an das zuständige Gericht zu verweisen. Kann aber das angerufene Gericht wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit eine Klage nicht abweisen, so erschließt sich nicht, wieso es dennoch Prozesskostenhilfe mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht versagen können soll (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11)

22

Letztendlich sprechen nach Auffassung des Senats die besseren Gründe für eine analoge Anwendung von § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren (im Ergebnis ebenso z. B. MüKo/Zimmermann, ZPO, 4. Auflage 2013, § 17 a GVG Rn. 3, der meint, dass die sog. h.M. zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes und untragbaren Ergebnissen führe; OVG Bautzen, Beschluss vom 05.02.1998 - 1 S 730/97 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; OLG Dresden, Beschluss vom 15.07.2010 - 31 AR 37/10; „jedenfalls“ für den Fall unbedingt erhobener Klage auch LAG Berlin, Beschluss vom 31.03.2011 - 12 Ta 574/11 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 - 10 W 2/11).

23

Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die auch unter Oberlandesgerichten höchst streitige Frage zuzulassen.

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