Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 236/15

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2015, betreffend den Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2013 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2014, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer befindet sich im Anschluss an seine polizeiliche Festnahme am 12. Dezember 2013 und seine Vorführung vor den Haftrichter am Folgetag im vorliegenden Verfahren ununterbrochen in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2013, mit dem gegen ihn in vier Fällen der dringende Tatverdacht des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in der Zeit seit August 2009 erhoben wird. Der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützte Haftbefehl wurde nach Durchführung einer Haftprüfung am 12. März 2014 mit Beschluss des Amtsgerichts vom Folgetag aufrechterhalten.

2

Am 10. April 2014 wurde gegen den Angeklagten unter anderem wegen der im Haftbefehl genannten, lediglich in einigen Einzelheiten abweichend vom Haftbefehl umschriebenen Taten Anklage zum Landgericht Hamburg erhoben. Am 13. Mai 2014 eröffnete die Große Strafkammer 29 des Landgerichts Hamburg das Hauptverfahren unter Zulassung der unveränderten Anklage zur Hauptverhandlung sowie unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls und seines Vollzuges nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses.

3

Die landgerichtliche Hauptverhandlung wurde am 3. Juni 2014 begonnen und am 16., 18., 20., 30. Juni 2014, am 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10. Juli 2014, sowie am 7., 8., 19., 21., 22., 26., 27. August 2014 fortgesetzt und am 3. September 2014 mit der Verkündung eines Urteils abgeschlossen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen der vier im Haftbefehl aufgeführten Taten und unter Freisprechung wegen einer weiteren, in den Haftbefehl nicht aufgenommenen Tat wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren sechs Monaten.

4

Mit Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht angeordnet, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 9. Dezember 2013 in der Fassung des Eröffnungsbeschlusses der Strafkammer vom 13. Mai 2014 nach Maßgabe der Verurteilung aufrechterhalten und in Vollzug bleibe. Der Angeklagte legte noch am Tag der Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Revision ein. Die insgesamt 117 Seiten umfassenden schriftlichen Urteilsgründe der Großen Strafkammer 29 gelangten am 5. November 2014 zur Akte. Die Urteilszustellung an den damaligen Verteidiger Rechtsanwalt E... wurde am 19. November 2014 richterlich verfügt und erfolgte am 21. November 2014. Bei dem Landgericht ging am 18. Dezember 2014 eine 109 Seiten umfassende Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt E... ein, ferner erreichte am 22. Dezember eine 354 Seiten umfassende Revisionsbegründung der weiteren Verteidigerin Rechtsanwältin … die Gemeinsame Annahmestelle für das Amts- und Landgericht Hamburg und weitere Behörden.

5

Die Akte wurde nach Wechsel des Kammervorsitzes der Großen Strafkammer 29 durch den neuen Kammervorsitzenden mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Hamburg zugeleitet, wo sie am Folgetag einging, ohne dass allerdings zuvor die eingegangenen Revisionsbegründungen der früheren Kammervorsitzenden vorgelegt worden waren.

6

Nachdem die frühere Kammervorsitzende telefonisch die Rücksendung der Akte erbeten hatte und diese am 12. Januar 2015 erneut bei dem Landgericht eingegangen war, leitete die frühere Kammervorsitzende mit Verfügung vom 13. Januar 2015 ein Protokollberichtigungsverfahren ein, indem sie den Verteidigern des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft per Telefax mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Tagen mitteilte, dass eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 27. August 2014 durch Einfügung des Satzes „Gespräche zur Herbeiführung einer Verständigung nach § 257c StPO haben zu keinem Zeitpunkt stattgefunden“ beabsichtigt sei. Die Protokollberichtigung, der Verteidiger Rechtsanwalt E... am 14. Januar 2015 widersprochen hatte, wurde am 19. Januar 2015 durchgeführt. Noch am selben Tag wurde die erneute Zuleitung der Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft Hamburg verfügt, wo sie am 20. Januar 2015 eingingen.

7

Die Staatsanwaltschaft Hamburg erstellte bis zum 29. Januar 2015 eine fünfseitige Revisionsgegenerklärung. Anschließend wurde die Akte nach Einholung einer ergänzenden dienstlichen Äußerung einer in der Hauptverhandlung tätigen Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft zur Frage des Stattfindens von Verständigungsgesprächen nach § 257c StPO über die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg an die Generalbundesanwaltschaft weitergeleitet, die unter dem 24. Februar 2015 die Aufhebung des Urteils vom 3. September 2014 beantragte. Der Antrag ging am 27. Februar 2015 bei dem Bundesgerichtshof ein, der unter Berücksichtigung zweier zwischenzeitlich eingegangener Ergänzungen der Revisionsbegründungen am 20. Mai 2015 das Urteil der Großen Strafkammer 29 mit den Feststellungen aufhob und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwies.

8

In der sieben Seiten umfassenden Entscheidung führte der Bundesgerichtshof aus, dass das Rechtsmittel des Angeklagten mit der Rüge vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer gem. §§ 338 Nr. 1b StPO i. V. m. § 21e Abs. 3 GVG Erfolg habe, weshalb es auf die übrigen Einwände gegen das „ansonsten nicht zu beanstandende Urteil“ nicht ankomme. Die Schlussverfügung des Bundesgerichtshofes datiert vom 2. Juni 2015.

9

Die Verfahrensakte gelangte am 4. Juni 2015 zurück an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg und ging anschließend am 11. Juni 2015 wieder bei dem Landgericht Hamburg ein, wo sie nach Vorlage bei den an der aufgehobenen Entscheidung mitwirkenden Richtern sowie der Präsidialabteilung am 17. Juni 2015 erneut auf der Vorschaltstelle der Großen Strafkammern einging und an die nunmehr zuständige Große Strafkammer 19 des Landgerichts gelangte, deren Vorsitzender sodann in der Zeit bis zum 30. Juni 2015 mit den Verteidigern neue Hauptverhandlungstermine abstimmte und anschließend anberaumte. Die erneute Hauptverhandlung hat am 24. August 2015 begonnen und ist bisher am 26. August, am 3., 4., 15., 16., 22., 23., 24. September, sowie am 1., 5., 7., 8., 13., 15. und 16. Oktober 2015 fortgesetzt worden. Weitere elf Hauptverhandlungstermine sind derzeit für die Zeit bis zum 9. Dezember 2015 anberaumt.

10

Am 22. September 2015 hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger gegenüber dem Landgericht beantragt, den Haftbefehl „vom 9.12.2013“ aufzuheben, hilfsweise den Angeklagten vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft zu verschonen. Die Große Strafkammer 19 des Landgerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 zurückgewiesen und der dagegen am 4. Oktober 2015 eingelegten Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 6. Oktober 2015 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 8. Oktober 2015 auf Verwerfung der Beschwerde als unbegründet angetragen.

II.

11

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Oktober 2015 ist zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Vollziehung liegen weiterhin vor.

12

1. Gegen den Angeklagten besteht weiterhin der dem Haftbefehl vom 9. Dezember 2013 in der zuletzt mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2015 geänderten Form zugrunde gelegte dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wobei sich die Einzelheiten aus den vorliegenden schriftlichen Gründen des – aufgehobenen – Urteils der Großen Strafkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2014 ergeben.

13

a) Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder nach einer tatgerichtlichen Verurteilung erfolgen, unterliegen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vorliegens dringenden Tatverdachts lediglich eingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet bzw. stattgefunden hat, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht (BGHR, StPO, § 112 – Tatverdacht 3).

14

Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines „Schattenverfahrens“ findet im Haftbeschwerdeverfahren nicht statt (Senat, Beschl. v. 2. Juli 2015, Az.: 2 Ws 162/15), vielmehr muss das Beschwerdegericht durch das Tatgericht in die Lage versetzt werden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend tragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen, ohne dass allerdings das Haftbeschwerdeverfahren dadurch zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden „Zwischenverfahren“ führt, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (BGH in NJW 2013, 247 f., Rn. 7 (juris)).

15

Ist ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt worden, ist der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (BGH in NStZ 2006, 297 f. Rn. 3 (juris)).

16

b) Diese für den Regelfall einer während laufender Hauptverhandlung oder nach Ergehen eines tatgerichtlichen Urteils entwickelten Grundsätze sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar.

17

Zwar hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 1. Oktober 2015 unter Hinweis auf die derzeit noch nicht sehr weit vorangeschrittene Beweisaufnahme den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten insbesondere auf eine vorläufige Würdigung der in der Verfahrensakte enthaltenen Beweismittel, namentlich in den Fällen zwei bis vier unter anderem auf Inhalte des rechtskräftigen Urteils der Großen Strafkammer 11 des Landgerichts Hamburg vom 6. März 2014 sowie Erkenntnisse aus früheren polizeilichen Vernehmungen der Zeugen K... und N... sowie im Fall 1 insbesondere auf eine schriftliche Erklärung des Zeugen H..., sowie Erkenntnisse über ein nach Aktenlage zwischen dem Angeklagten und dem D... N... geführtes Telefonat, sowie auf die nach derzeitiger Auffassung der Strafkammer durch legales Verhalten nicht zu erklärenden, nach Aktenlage erheblichen Einkünfte des Angeklagten gestützt, so dass derzeit für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts noch nicht von einem wesentlichen aus der Hauptverhandlung gewonnenen Informationsvorsprung der derzeit mit der Verhandlung der Sache befassten Großen Strafkammer 19 des Landgerichts auszugehen ist.

18

Indes gilt – jedenfalls aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, namentlich der Ausführungen des Bundesgerichtshofes im vorerwähnten Beschluss vom 20. Mai 2015 – auch für das vorliegende Verfahren und trotz Aufhebung des Urteils der Großen Strafkammer 29 vom 3. September 2014 durch den Bundesgerichtshof der Rechtssatz, dass der dringende Tatverdacht in der Regel bereits durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt ist.

19

Daraus folgt zwar, da das Urteil vom 3. September 2014 aufgehoben worden ist, im vorliegenden Fall ersichtlich nicht, dass die Prüfung des Beschwerdegerichts sich im Wesentlichen auf die Erfolgsaussichten der gegen das Urteil statthaften oder eingelegten Rechtsmittel beschränkt (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 276 f.). Gleichwohl belegt das aufgehobene Urteil im vorliegenden Fall den dringenden Tatverdacht deshalb, weil der in einem die Gerichtsbesetzung betreffenden Verfahrensfehler liegende Grund seiner Aufhebung durch den Bundesgerichtshof den Umstand, dass bereits einmal ein Gericht sich aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verschafft hat, nicht maßgeblich berührt und auch keine erheblichen Anhaltspunkte – etwa neue Beweismittel (vgl. dazu für den Fall von Haftbeschwerdeentscheidungen vor Durchführung eines anstehenden Berufungsverfahrens: BGH NStZ 2004, 276 f., Rn. 5 (juris)) – dafür ersichtlich sind, dass die neue Hauptverhandlung zu einem wesentlich vom Ergebnis der früheren Hauptverhandlung abweichenden Ergebnis führen wird.

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Im Hinblick auf die fortbestehende Bedeutung der Feststellungen des aufgehobenen Urteils vom 3. September 2014 zur Tatbegehung durch den Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in seinem aufhebenden Beschluss vom 20. Mai 2015 ausgeführt hat, dass das Urteil bereits wegen des vorgenannten Verfahrensfehlers mit den Feststellungen aufzuheben sei, weshalb es auf die übrigen Einwände gegen das „ansonsten nicht zu beanstandende Urteil“ nicht mehr ankomme. Mithin stellt nicht nur der Grund der Urteilsaufhebung die für die Frage eines Belegs des dringenden Tatverdachts maßgeblichen Ausführungen des aufgehobenen Urteils nicht in Frage. Vielmehr stellt sich darüber hinaus das Urteil im Hinblick auf die Feststellungen zum Schuldspruch und die zugrunde liegende Beweiswürdigung nach der – wenn auch insoweit nicht tragenden – Begründung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs als rechtsfehlerfrei dar.

21

Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der im aufgehobenen Urteil vom 3. September 2014 festgestellten, zugleich dem Haftbefehl zugrunde liegenden Taten wird daher durch das Urteil trotz seiner Aufhebung wegen eines Verfahrensfehlers hinreichend belegt. Insbesondere hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem mit der vorliegenden Sache weitgehend vergleichbaren Fall einer gegen die Anordnung der Untersuchungshaft gerichteten Verfassungsbeschwerde nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Verurteilung des dortigen Angeklagten durch den Bundesgerichtshof (aufgrund eines erfolgreichen Einwandes gegen die Gerichtsbesetzung) dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass „in Bezug auf die drei abgeurteilten Taten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme – trotz Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof – die Begehung einer Straftat durch den Beschwerdeführer als erwiesen angesehen worden ist“ und hieraus gefolgert, dass sich im dortigen Verfahren das Gewicht des staatlichen Strafanspruches erhöht habe (BVerfG StraFo 2010, 461 f., Rn. 27 (juris)). Hieraus entnimmt der Senat, dass es auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, aus dem wegen eines Verfahrensfehlers, der die Frage des Schuldspruchs und der zugehörigen Feststellungen nicht berührt, aufgehobenen erstinstanzlichen Urteil Rückschlüsse auf das Bestehen des dringenden Tatverdachts zu ziehen.

22

Schließlich enthalten auch die Ausführungen der derzeit mit der erneuten Durchführung der Hauptverhandlung befassten Großen Strafkammer 19 des Landgerichts im angefochtenen Beschluss vom 1. Oktober 2015 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 6. Oktober 2015 keine dem entgegenstehenden Hinweise. Insbesondere enthalten sie keine Anhaltspunkte dafür, dass die derzeit durchgeführte Beweisaufnahme zu einem wesentlich von den Erkenntnissen der ersten durchgeführten Hauptverhandlung abweichenden Ergebnis führen wird, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zu den Ergebnissen der früheren Beweisaufnahme auch die damals mit der Sache befassten Richter und weitere Verfahrensbeteiligte vernommen werden können.

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2. Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

24

Zunächst folgt bereits aus der dem Angeklagten drohenden strafrechtlichen Sanktion, die angesichts der Schwere des dringenden Tatverdachts mit großer Wahrscheinlichkeit das Ausmaß einer zweistelligen Gesamtfreiheitsstrafe erreichen wird, ein hoher Fluchtanreiz für den Angeklagten.

25

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Gegenstand des dringenden Tatverdachts die hohe Wahrscheinlichkeit seiner erheblichen Verstrickung in internationale Betäubungsmittelgeschäfte erheblichen Umfangs, namentlich die Einfuhr großer Mengen qualitativ hochwertigen Kokains aus Südamerika, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Angeklagte über Kontakte verfügt, die sich für eine Flucht ins – gegebenenfalls südamerikanische – Ausland nutzen lassen. Einer Vernehmung seiner Lebensgefährtin, der Zeugin … Freitag, vom 17. Januar 2014 ist außerdem zu entnehmen, dass der Angeklagte, der selbst ghanaischer Staatsangehöriger ist, über eine das Bestehen weiterer Fluchtmöglichkeiten nahelegende räumlich weitverzweigte Familie verfügt, deren Angehörige unter anderem in Ghana, England und Frankreich leben.

26

Vor dem Hintergrund der hochwahrscheinlichen Einbindung des Angeklagten in internationale Betäubungsmittelgeschäfte größeren Umfangs erscheint es außerdem sehr naheliegend, dass der Angeklagte aus den vorliegend in Rede stehenden Betäubungsmittelgeschäften über erhebliche Geldsummen verfügt, die ihm eine Flucht erleichtern könnten. Die Ermittlungen haben insoweit Einzahlungen auf ihm zuzuordnende Konten in sechsstelliger Höhe ergeben, zudem bewahrte er zur Zeit seiner Festnahme nicht unerhebliche Mengen an Bargeld und Edelmetallen auf, deren Herkunft sich im Übrigen seine hiernach befragte Lebensgefährtin ausweislich der Vernehmung vom 17. Januar 2014 nur teilweise erklären konnte.

27

Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit die Ermittlung seines tatsächlichen Aufenthaltes durch die (Strafverfolgungs-)Behörden durch ein objektiv verschleierndes Verhalten erschwert hat. Insbesondere hat er sich ausweislich der vorgenannten Vernehmung seiner Lebensgefährtin nach einem Umzug von einer Wohnung in der Straße ... in Hamburg in die Straße ... nicht behördlich umgemeldet, wobei zugleich Hauptmieterin der gemeinsamen Wohnung in der Straße ... in Hamburg seine Lebensgefährtin wurde, während der Angeklagte auch weiterhin noch Mieter der früheren, von ihm aber untervermieteten Wohnung blieb. Eine vergleichbare mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden belegt es ferner bereits für einen deutlich früheren Zeitpunkt, dass der Angeklagte im Jahr 2005 der Ladung zum Antritt einer zweijährigen Freiheitsstrafe zunächst nicht folgte, was zum Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls am 7. Juli 2005 führte, und sich erst danach am 27. Juli 2005 zum Haftantritt stellte.

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Diesen in ihrer Gesamtheit eine hohe Fluchtmotivation ebenso wie naheliegende Fluchtmöglichkeiten des Angeklagten ergebenden Umständen stehen keine ausreichenden „fluchthemmenden“, d. h. aus Sicht des Angeklagten maßgeblich gegen eine die Fortführung des Strafverfahrens verhindernde Flucht oder ein Untertauchen sprechenden Gesichtspunkte entgegen.

29

Zwar ist der Angeklagte in Hamburg geboren und auch sozial eingebunden. Er verfügt über eine feste Wohnung, in der er bis zu seiner Festnahme mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen, im Jahr 2012 geborenen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebte.

30

In diesem Zusammenhang steht es der Annahme einer stabilen Partnerschaft des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin auch nicht schon durchgreifend entgegen, dass es in der Beziehung ausweislich der vorerwähnten Vernehmung der Zeugin ... vom 17. Januar 2014 in der Zeit vom Frühjahr 2009 bis zum Frühjahr 2010 zu einer vorübergehenden Trennung kam. Auch nach den Feststellungen des aufgehobenen Kammerurteils vom 3. September 2014 war die Beziehung zur Zeit der Urteilsverkündung „intakt“. Allerdings hat die Lebensgefährtin des Angeklagten im Rahmen eines am 6. Januar 2007 im Zusammenhang mit der damaligen Haftverbüßung des Angeklagten von ihr gestellten Gnadengesuchs in sehr grundsätzlicher Weise hervorgehoben, dass sie aufgrund der sich ihr im Jahr 2005 nach dem Inhalt des Gesuchs erstmals offenbarenden kriminellen Vergangenheit des Angeklagten „sehr entsetzt und verunsichert“ gewesen sei, sie mit ihm „in vielen Gesprächen und Briefen ... über seine Vergangenheit gesprochen“ und ihm klar gemacht habe, dass sie dies „in keiner Weise akzeptieren“ könne.

31

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Gefährdung des Fortbestandes der Beziehung des Angeklagten mit seiner Lebensgefährtin aufgrund des vorliegenden Verfahrens trotz der seit dieser Stellungnahme verstrichenen erheblichen Zeit und trotz des später geborenen gemeinsamen Kindes naheliegend, zumal die dem Angeklagten hochwahrscheinlich drohende ganz erhebliche (Gesamt-)Freiheitsstrafe ohnehin erwarten lässt, dass er seine Lebensgefährtin auf sehr lange Zeit weder finanziell noch ideell insbesondere bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes sowie auch sonst bei der Bewältigung ihres Alltags wird unterstützen können, wodurch nach aller Lebenserfahrung jede – auch zuvor stabile – Ehe oder partnerschaftliche Beziehung auf eine äußerst harte Probe gestellt wird. Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen des aufgehobenen Kammerurteils vom 3. September 2014 zur Person des Angeklagten, dass seine Lebensgefährtin es zu einer Bedingung für eine Verlobung mit ihm gemacht hatte, dass er sein – nach Abbruch eines Maschinenbaustudiums im Jahr 2005 begonnenes, zur Zeit seiner Festnahme noch nicht abgeschlossenes – Studium der Allgemeinen Ingenieurswissenschaften abschließen werde. Die hiermit ersichtlich verbundene Erwartung, dem Angeklagten werde trotz seines Alters noch der Einstieg in das Berufsleben gelingen, erscheint durch das vorliegende Verfahren und die dem Angeklagten drohende Sanktion naturgemäß äußerst gefährdet.

32

Soweit der Angeklagte darüber hinaus nach den Feststellungen des aufgehobenen Urteils vom 3. September 2014 von Seiten seiner Herkunftsfamilie, namentlich seinem Vater und seinen zwei Schwestern, die nahezu durchgehend an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen und ihn auch in der Untersuchungshaft besucht haben, einen guten Zusammenhalt erfährt, gehen hiervon ebenfalls, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte das 39. Lebensjahr vollendet und damit ein Alter erreicht hat, in dem der Einbindung in die Herkunftsfamilie für die Zukunftsplanung in aller Regel kein ausschlaggebender Stellenwert mehr zukommt, keine ausreichende fluchthemmenden Gesichtspunkte aus.

33

Im Übrigen begründet in beruflicher Hinsicht die – aufgrund seiner Festnahme ohnehin beendete – frühere Tätigkeit des Angeklagten als studentische Hilfskraft sowie seine gelegentliche Betätigung als „Model“ und die Erteilung von Mathematik-Nachhilfe in den Semesterferien ersichtlich keine einer Flucht des Angeklagten ernsthaft entgegenstehende Motivation.

34

Nach alledem erscheint es sehr viel wahrscheinlicher, dass sich der Angeklagte dem vorliegenden Strafverfahren entziehen, als dass er sich hierfür zur Verfügung halten wird.

35

3. Die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und die Fortdauer der Untersuchungshaft sind auch verhältnismäßig.

36

a) Zunächst steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft mit einem Zeitraum von etwa einem Jahr zehn Monaten nicht i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Größenordnung einer zweistelligen Gesamtfreiheitsstrafe erreichen wird.

37

b) Die Fortdauer der Untersuchungshaft erweist sich darüber hinaus auch nicht aus anderen Gründen, namentlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Verfahrensverzögerungen oder Verstößen gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen als unverhältnismäßig. Auch unter Berücksichtigung vermeidbarer Verfahrensverzögerungen im bisherigen Verfahrensablauf von etwa fünf Wochen (hierzu Buchst. aa)), sowie unter Beachtung der Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten in der Revisionsinstanz (dazu Buchst. bb)) ist im Rahmen einer Gesamtabwägung festzustellen, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft derzeit verhältnismäßig ist (dazu Buchst. cc)).

38

aa) Der bisherige Verfahrensgang weist als solcher vermeidbare und der staatlichen Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerungen von insgesamt annähernd fünf Wochen auf.

39

(1) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG StV 2015, 39 ff. m. w. Nachw.).

40

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfG StV 2013, 640, 642). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (BVerfG StV 2015, 39 ff.).

41

Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen.

42

Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (BVerfG StV 2015, 39 ff.). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (BVerfG StV 2013 640 ff.).

43

Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG StV 2015, 39 ff. m. w. Nachw.).

44

(2) Nach diesen Maßstäben weist das vorliegende Verfahren im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtende vermeidbare Verzögerungen von etwa fünf Wochen auf.

45

Nach Festnahme des Angeklagten am 12. Dezember 2013 wurde innerhalb eines Zeitraums von nicht ganz vier Monaten am 10. April 2014 die ein Volumen von 63 Seiten umfassende Anklage erhoben. Die Dauer der bis zur Anklageerhebung verstrichenen Zeit ist angesichts des komplexen Verfahrensstoffes unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Anklageschrift führt im Rahmen der Beweismittel des Verfahrens mehr als 30 Zeugen, zahlreiche Urkunden sowie umfangreiche Ergebnisse aus durchgeführter Telekommunikationsüberwachung und aus Finanzermittlungen an, ihre Erstellung erforderte ferner im Hinblick auf die sich insbesondere hinsichtlich der Täterschaft des Angeklagten durch eine Vielzahl von oft nur mittelbar und im Rahmen einer Gesamtschau den Angeklagten belastenden Indizien geprägte Beweislage eine besonders sorgfältige Würdigung der Ermittlungsergebnisse. Die Verfahrensakte umfasste bei Anklageerhebung gut 500 Seiten, denen allerdings der Umfang der Leitakte des ursprünglichen Verfahrens, aus dem das Verfahren gegen den Angeklagten hervorgegangen ist, mit weiteren mehr als 1150 Seiten hinzuzurechnen ist, sowie mehr als sechzig Sonderbände, verschiedene Beiakten sowie umfangreiche elektronische Aufzeichnungen über Ergebnisse aus durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen.

46

Im Anschluss an die Anklageerhebung wurde in – angesichts des Umfangs und der gehobenen Komplexität des Verfahrensstoffes beachtlicher, im Hinblick auf den insoweit in § 121 StPO verankerten besonderen Beschleunigungsgrundsatz allerdings auch erforderlicher – Bearbeitungsgeschwindigkeit das Hauptverfahren am 13. Mai 2014 durch die Große Strafkammer 29 des Landgerichts Hamburg eröffnet, sowie am 3. Juni 2014 mit der Durchführung der Hauptverhandlung begonnen, die sodann in einem Zeitraum von lediglich drei Monaten mit Verkündung eines Urteils am 3. September 2014 zum Abschluss gebracht wurde. Die Große Strafkammer 29 des Landgerichts hatte in dem Zeitraum an insgesamt 20 Tagen, davon an zwei Tagen halbtätig, im Übrigen bis zur Urteilsverkündung ganztägig sowie darüber hinaus mit regelmäßig nur spärlichen Pausen verhandelt und insoweit ersichtlich eine Hauptverhandlungsfrequenz von deutlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche erreicht.

47

Die im Anschluss an die Urteilsverkündung erfolgte vollständige Ausnutzung der elf Wochen betragenden Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bei der Urteilsabsetzung durch die Strafkammer ist angesichts des Urteilsumfanges von 117 Seiten und der auch im Urteil deutlich zum Ausdruck kommenden Komplexität der Sache – namentlich umfassen die zur Sache getroffenen Feststellungen etwa 45 Seiten sowie die Beweiswürdigung weitere 50 Seiten – nicht zu beanstanden.

48

Aus der nach Urteilsabsetzung vom 5. November 2014 erst am 19. November 2014 richterlich verfügten und zwei Tage später bewirkten Urteilszustellung an den damaligen Verteidiger des Angeklagten ergibt sich demgegenüber eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von zwei Wochen. Dass die verzögerte Urteilszustellung im Hinblick auf § 273 Abs. 4 StPO der ebenfalls erst am 19. November 2014 erfolgten Fertigstellung des Protokolls der Hauptverhandlung geschuldet war, ändert an der Beurteilung des insoweit verstrichenen Zeitraums als vermeidbare Verfahrensverzögerung nichts. Ist der Prozess der Fertigstellung des Protokolls mit Urteilsabsetzung nicht abgeschlossen, ist in aller Regel von einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung auszugehen (vgl. nur BVerfG NJW 2006, 1336 f., Rn. 37 (juris); Senat, Beschl. v. 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/14). Gründe, aus denen sich im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ergeben könnten, sind nicht ersichtlich und auch dem von der Kammervorsitzenden dem Protokoll hinzugefügten Vermerk über die Langzeiterkrankung einer der eingesetzten Protokollkräfte nicht zu entnehmen.

49

Im Anschluss an die Urteilszustellung und die Entgegennahme der Revisionsbegründungsschriften kam es zu einer weiteren Verzögerung, die dadurch bedingt war, dass bedingt durch einen Wechsel des Vorsitzes der Großen Strafkammer 29 nach Eingang der Revisionsbegründung des Verteidigers Rechtsanwalt E... am 18. Dezember 2014 die Verfahrensakte am 22. Dezember 2014 zunächst im Verfügungswege an die Staatsanwaltschaft Hamburg weitergeleitet wurde, ohne dass die frühere Kammervorsitzende, die die Hauptverhandlung geleitet hatte, Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Revisionsbegründung erhalten hatte. Dies führte dazu, dass auf telefonische Bitte der früheren Kammervorsitzenden am 12. Januar 2014 die Rückübersendung der Akte an das Landgericht erfolgte. Aus diesem vermeidbaren zeitlichen Zusatzaufwand entnimmt der Senat unter Berücksichtigung der zahlreichen in den entsprechenden Zeitraum fallenden Feiertage eine weitere zu berücksichtigende Verzögerung von zwei Wochen.

50

Keine vermeidbare Verfahrensverzögerung erkennt demgegenüber der Senat – entsprechend den nachfolgenden Ausführungen zur Bedeutung der zur späteren Urteilsaufhebung führenden vorschriftwidrigen Gerichtsbesetzung (unten Buchst. 3. b) bb)) – in dem insgesamt sechs Tage vom 13. bis zum 19. Januar 2015 umfassenden Zeitraum, den das von der früheren Kammervorsitzenden unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Verfahrensförmlichkeiten (BGHSt 51, 298 ff., Rn. 61 ff. (juris)) sehr zügig durchgeführte Protokollberichtigungsverfahren in Anspruch nahm.

51

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist angesichts der insgesamt mehr als 450 Seiten umfassenden Revisionsbegründungsschriften die Anfertigung der fünfseitigen Revisionsgegenerklärung durch die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2015 nach dortigem Akteneingang am 20. Januar 2015. Gleiches gilt für die weitere Tätigkeit der am Verfahrensgang beteiligten Staatsanwaltschaften: Nach Einholung der dienstlichen Erklärung einer neben dem zuständigen Dezernenten mehrfach in der Hauptverhandlung tätigen Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft am 18. Januar 2015 – die ausweislich eines Vermerks des Dezernenten bei Erstellung der Revisionsgegenerklärung wegen Dienstabwesenheit der Vertreterin noch nicht hatte eingeholt werden können und die aufgrund der in der Revision aufgeworfenen Frage nach der Durchführung von Verständigungsgesprächen nach § 257c StPO erforderlich geworden war – wurde die Akte über die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg an die Generalbundesanwaltschaft weitergeleitet, die sodann nach außerordentlich rascher Bearbeitung der Sache bereits am 24. Februar 2015 ihre am 27. Februar 2015 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Antragsschrift erstellte. Nach ebenfalls keine Verfahrensverzögerung erkennen lassender Aufhebung des angefochtenen Urteils mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2015 gelangte die Verfahrensakte aufgrund Schlussverfügung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2015 am 4. Juni 2015 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg zurück.

52

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg übermittelte die Akte über die Staatsanwaltschaft, wobei der zuständige Dezernent den Verteidigern des Angeklagten ergänzende Akteneinsicht durch Übermittlung einer neu angelegten CD-ROM mit einer Ergänzung der elektronischen Akte gewährte, am 11. Juni 2015 an das Landgericht Hamburg zurück, wo – nachdem die an der aufgehobenen Entscheidung beteiligten Richter noch am selben Tag von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Kenntnis genommen hatten – die Akte allerdings ohne erkennbare Notwendigkeit erst am 17. Juni 2015 über die Vorschaltstelle der nunmehr zuständigen Großen Strafkammer 19 vorgelegt wurde. Letzterem Verfahrensablauf entnimmt der Senat eine weitere vermeidbare Verfahrensverzögerung von (knapp) einer Woche.

53

Anschließend wurde die Sache wiederum zügig durch die nunmehr zuständige Große Strafkammer 19 des Landgerichts weiterbearbeitet, indem der Kammervorsitzende in der Zeit bis zum 30. Juni 2015 mit den Verteidigern neue Hauptverhandlungstermine abstimmte. Schließlich weisen auch der erneute Beginn der Hauptverhandlung am 24. August 2015, deren bisheriger Verlauf mit insgesamt 16 Terminen, insgesamt also annähernd zwei im Wesentlichen teils halb-, teils ganztägigen Hauptverhandlungstagen pro Woche, sowie die weitere Hauptverhandlungsplanung mit neun ganztägigen Hauptverhandlungsterminen im November und zwei ganztägigen Hauptverhandlungsterminen am 7. und 9. Dezember 2015 keine erheblichen vermeidbaren Verfahrensverzögerungen auf.

54

Insgesamt lässt nach alledem das bisherige Verfahren der staatlichen Justiz zuzurechnende vermeidbare Verfahrensverzögerungen im Umfang von etwa fünf Wochen erkennen.

55

bb) Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil das Urteil der Großen Strafkammer 29 vom 3. September 2014 durch den Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren mit Beschluss vom 20. Mai 2015 wegen eines in der gesetzeswidrigen Besetzung der Großen Strafkammer 29 in der Hauptverhandlung liegenden Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde. Die sich hieraus ergebende Verlängerung der Verfahrensdauer ist vielmehr im Rahmen einer Gesamtabwägung auf ihre Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot zu überprüfen.

56

(1) Ist in einer Haftsache ein erstinstanzliches Urteil ergangen, verliert das Beschleunigungsgebot dadurch nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig (BVerfG StraFo 2009, 375 ff.) oder in der Revisionsinstanz allein wegen vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung aufgehoben worden ist (BVerfG StraFo 2010, 461 f., Rn. 27 (juris)), mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da bereits einmal aufgrund einer gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist.

57

Für Fälle, in denen ein erstinstanzliches Urteil im Revisionsverfahren aufgehoben worden ist, gelten weitere Besonderheiten. Grundsätzlich ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der ermittelten Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005, StV 2006, 73 ff., Rn. 66 (juris)). Entsprechende Zeiträume begründen grundsätzlich schon deshalb keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, weil der entsprechende Zeitbedarf aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems folgt (BVerfGK 2, 239 ff., Rn. 39 (juris); vgl. auch BVerfG NJW 2003, 2228 f., Rn. 9 f. (juris)).

58

Von diesem Grundsatz ist indes eine Ausnahme zu machen, wenn das Revisionsverfahren der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 66 (juris); vgl. auch BVerfG NStZ 2005, 456 f.; BVerfG NJW 2005, 3485 ff.; vgl. ferner zur Berücksichtigung der Dauer des Revisionsverfahrens bei der Feststellung einer Art. 6 Abs. 1 EMRK zuwiderlaufenden ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung: EGMR, Urteil v. 31. Mai 2001, NJW 2002, 2856 f., Rn. 41 (juris)).

59

Für den entsprechenden Rechtsverstoß macht es dabei keinen Unterschied, ob er auf Absicht, Versehen oder Verkennung der gesetzlichen Voraussetzungen beruht, so dass es ebenfalls nicht darauf ankommt, ob es sich um einen „kaum verständlichen“, einen „unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigenden“ oder einen „eklatanten“ Verfahrensfehler handelt. Maßgebend ist nicht die Vorwerfbarkeit des Fehlers, sondern die Frage, ob dieser offensichtlich der Justiz oder aber dem Angeklagten zuzurechnen ist, d. h. in wessen Sphäre der Verfahrensfehler wurzelt (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 68 f. (juris)). Eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung liegt daher schon aus dem Grunde vor, dass das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft war und vom Bundesgerichtshof unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache aufgehoben wurde (BVerfG aaO. Rn. 73 (juris)).

60

(2) Diese Grundsätze sind indes nicht dahingehend zu verstehen, dass bereits jede Aufhebung eines Strafurteils in der Revisionsinstanz aufgrund eines offensichtlich der staatlichen Justiz zuzurechnenden Verfahrensfehlers – wobei eine Urteilsaufhebung aufgrund von nicht der Justiz zuzurechnenden Verfahrensfehlern schon aufgrund der Rechtsnatur des Revisionsverfahrens kaum in Betracht kommen wird, und darüber hinaus kaum Gründe ersichtlich sind, andere justizielle Rechtsfehler als Verfahrensfehler abweichend zu behandeln – die gleichzeitige Aufhebung etwaiger in derselben Sache bestehender Haftbefehle erforderte.

61

Dies wäre allerdings der Fall, wenn sämtliche Verfahrenszeiträume, die rückbetrachtend nach Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils die Verfahrenserledigung nicht gefördert haben, ebenso als vermeidbare Verfahrensverzögerungen zu behandeln wären wie Zeiträume, in denen die jeweilige Haftsache nur schleppend oder vorübergehend gar nicht bearbeitet worden ist. Denn der gesamte Zeitraum, der sich nach Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz nachträglich als nicht verfahrensfördernd darstellt, wird praktisch kaum jemals unterhalb von sechs Monaten, häufig dagegen sogar über einem Jahr liegen, da dieser Zeitraum nicht allein das Revisionsverfahren, sondern ebenfalls die erstinstanzliche Hauptverhandlung und die Dauer der Urteilsabsetzung, mithin im Ergebnis die gesamte Zeit zwischen Beginn der ersten Hauptverhandlung bis zum Beginn der erneuten Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht umfassen dürfte. Denn sämtliche dieser Verfahrensabschnitte haben bei rückwirkender Betrachtung nach Urteilaufhebung nicht wesentlich zur Verfahrenserledigung beigetragen.

62

Wäre dieser Zeitraum von meist wenigstens einem halben Jahr im Sinne einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung nach denselben Maßstäben zu behandeln wie eine vorübergehende Nichtbearbeitung der Haftsache, würde dies nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben Ziff. 3. b) aa) (1)) in aller Regel schon ungeachtet der sonstigen Umstände des Einzelfalls die unverzügliche Aufhebung eines Haftbefehls erfordern.

63

(3) Die entsprechende Konsequenz, wonach mit (insbesondere vollständiger) Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren stets auch etwaig bestehende Haftbefehle aufzuheben wären, wird aus der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. oben Ziff. 3. b) bb) (1)) in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend nicht gezogen. Weitreichend wird vielmehr, wenn auch aufgrund zum Teil unterschiedlicher rechtsdogmatischer Ausgangspunkte und mit Abweichungen hinsichtlich der Einzelheiten, die Auffassung vertreten, dass die Beurteilung der durch eine Urteilsaufhebung eingetretenen Verlängerung des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit wertender Betrachtung unter Berücksichtigung sonstiger Umstände des Einzelfalls bedarf.

64

Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH StV 2006, 237 ff.; ferner BGH StV 2006, 241 f.) zu der allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Frage, ob eine Verlängerung des Revisionsverfahrens durch Aufhebung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes durch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einer Kompensation im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches bedürfe, unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (StV 2006, 73 ff.) bereits aus formalen Gesichtspunkten nicht bindend sei (BGH StV 2006, 237 ff., Rn. 43 ff. (juris)), ausgeführt, dass grundsätzlich nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz – ganz oder teilweise – aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und menschenrechtskonventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründe, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren sei oder im Extremfall zur Einstellung des Verfahrens zwinge. Ein derartiger Verfahrensgang und der mit ihm verbundene zusätzliche Zeitbedarf seien vielmehr grundsätzlich Ausfluss der rechtsstaatlichen Ausgestaltung eines Rechtsmittelsystems, das die Möglichkeit eröffne, fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren (BGH aaO. Rn. 33 (juris)). Denkbar sei allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen, mithin Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen seien, eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (BGH aaO.), bzw. solche Fälle anders zu beurteilen, in denen die Zurückverweisung Folge eines Verfahrensverstoßes sei, der im Licht der rechtsstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang meist wertender Abgrenzung bedürfe, da die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen sei (BGH StV 2006, 241 f., Rn. 16 (juris)). Rechtsfehlerhaftes richterliches Verhandeln oder Entscheiden und die sich hieran knüpfenden Folgen könnten nicht ohne weiteres mit rechtsstaatswidrig säumigem Prozessieren gleichgesetzt werden und nicht automatisch das Verdikt eines Verstoßes gegen das verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot auslösen; es bedürfe einer Abschichtung nach dem Gewicht des jeweiligen Fehlers (BGH StV 2006, 237 ff. Rn. 36 (juris)).

65

Mit vergleichbarem Ergebnis hat das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 4. April 2006, Az.: 2 Ws 289/06 (juris)) die Auffassung vertreten, dass nicht jede Aufhebung und Zurückverweisung auf die erfolgreich auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hin dazu führe, dass die mit dem Revisionsverfahren zwangsläufig verstrichene Zeit automatisch als vermeidbare Verfahrensverzögerung der Justiz anzulasten wäre und deshalb zwingend wegen rechtsstaatswidriger Verletzung des Beschleunigungsgebots der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehe. In seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2005 habe das Bundesverfassungsgericht mit der Beschränkung auf „offensichtliche“ Verfahrensfehler der Justiz erkennbar eine wertende Gewichtung vorgenommen. Diese sei auch unumgänglich, mit ihr halte sich das Bundesverfassungsgericht somit im Rahmen der bereits früher geforderten Gesamtabwägung (OLG München aaO. Rn. 15 (juris)).

66

In ähnlicher Weise geht das Oberlandesgericht Köln in einem – allerdings vor der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 ergangenen – Beschluss vom 22. April 2005 (Az.: 2 Ws 151/05) davon aus, dass es für die Beurteilung einer Verfahrensverlängerung nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache aufgrund eines – in jener Sache durch eine vorschriftwidrige Gerichtsbesetzung begründeten – Verfahrensfehlers unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit unter anderem auf den Grad des die Justiz an der Verfahrensverzögerung treffenden Verschuldens ankomme (OLG Köln aaO. Rn. 17, 20 (juris)).

67

Auch in der Kommentarliteratur ist die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dahingehend aufgefasst worden, dass die Aufhebung tatgerichtlicher Urteile in der Revisionsinstanz in jedem Fall aufgrund vermeidbarer Verfahrensverzögerung der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehe.

68

Insoweit wird insbesondere vertreten, dass das Bundesverfassungsgericht eine Beschränkung seiner vorgenannten Rechtsprechung auf „offensichtliche Verfahrensfehler“ vorgenommen habe und daher die Zugrundelegung einer nicht offensichtlich fehlerhaften Rechtsauffassung, die später von einem übergeordneten Gericht zum Anlass genommen werde, die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, für sich allein noch keine zur Unverhältnismäßigkeit führende Verfahrensverzögerung darstelle (Schultheis, in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 120 Rn. 8), sowie dass zwar aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des EGMR (NJW 2002, 2856 f.) die infolge Zurückverweisung aufgrund eines vorinstanzlichen Fehlers zusätzlich verstrichene Zeit bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft berücksichtigt werden müsse, bei der auch dann „wohl“ erforderlichen Abwägung „vernünftigerweise“ aber auch andere Kriterien wie Art, Schwere, Offensichtlichkeit und Vermeidbarkeit des Fehlers bzw. des justiziellen Verschuldens, Dauer der eingetretenen Verzögerung, Vorliegen sonstiger justizverschuldeter Verzögerungen sowie (wohl) auch die Bedeutung der Sache einbezogen werden müssten (Hilger, in: LR-StPO 26. Aufl. 2007, § 120 Rn. 16a), oder dass es jedenfalls darauf ankomme, ob es sich um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verfahrensfehler gehandelt habe, weshalb ein solcher Fehler jedenfalls bei langer Dauer der Haft zur Unverhältnismäßigkeit führe, wobei es aber immer einer Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs bedürfe (Böhm, in: MüKo-StPO 1. Aufl. 2014, § 120 Rn. 25).

69

(4) Es kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 aufgrund der darin enthaltenen Beschränkung der vorgenannten Rechtsgrundsätze auf „offensichtlich“ der Justiz zuzurechnende, zur Urteilsaufhebung führende Verfahrensfehler bereits die Möglichkeit eröffnet, bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls die Schwere des Verfahrensfehlers oder das Ausmaß des justiziellen Verschuldens zu berücksichtigen, wogegen allerdings spricht, dass das Bundesverfassungsgericht insoweit ausdrücklich ausgeführt hat, es komme nicht darauf an, ob der zur Urteilsaufhebung führende Verfahrensfehler kaum zu rechtfertigen oder „eklatant“ sei (vgl. oben Ziff. 3. b) bb) (1)).

70

Denn jedenfalls hat zum einen das Bundesverfassungsgericht bereits in der Entscheidung vom 5. Dezember 2005 nicht den Grundsatz ausgesprochen, dass die Urteilsaufhebung im Revisionsverfahren stets – oder auch nur regelmäßig – die Aufhebung etwaiger die jeweiligen Angeklagten betreffender Haftbefehle erfordere, obgleich sich diese Konsequenz aufgedrängt hätte, wären die von der Urteilsaufhebung betroffenen Verfahrensabschnitte wie sonstige vermeidbare Verfahrensverzögerungen zu behandeln (vgl. oben Ziff. 3 b) bb) (2)). Zudem enthält die Entscheidung in Ergänzung der vorgehend (oben Ziff. 3 b) bb) (1)) dargestellten Grundsätze auch ausführliche Ausführungen zu weiteren gravierenden Verletzungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen im der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Verfahren (BVerfG StV 2006, 73 ff., Rn. 75 ff. (juris)), in dem sich der Angeklagte außerdem zur Zeit der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung bereits seit mehr als acht Jahren in Untersuchungshaft befunden hatte.

71

Zum anderen lässt sich darüber hinaus auch späteren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinreichend deutlich entnehmen, dass durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 von dem Prinzip, die Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Untersuchungshaftbefehls anhand einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, nicht abgerückt werden sollte, mithin Verfahrensverlängerungen aufgrund von auf justiziellen Verfahrensfehlern beruhenden Urteilsaufhebungen zwar im Rahmen dieser Abwägung zu berücksichtigen sind, es aber gleichwohl in jedem Falle einer Analyse des konkreten Verfahrensablaufs und der Berücksichtigung sonstiger Umstände des Einzelfalls bedarf.

72

So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (NJW 2006, 1336 ff.) dem Umstand, dass in einer Haftsache das erstinstanzliche Urteil wegen eines – offensichtlich der Justiz zuzurechnenden – Verfahrensfehlers aufgehoben und eine erneute Verhandlung und Entscheidung erforderlich wurde, keine erkennbare Bedeutung für die Frage der Aufhebung eines Haftbefehls wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerung beigemessen. In jener Sache hatte sich der Angeklagte seit dem Juni 2004 in Untersuchungshaft befunden. Aufgrund der im November 2004 begonnen Hauptverhandlung war er am 22. Dezember 2004 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof im Oktober 2005 wegen Verstoßes gegen § 260 Abs. 1 StPO aufgehoben, da die Strafkammer nach der Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten ohne nochmalige Beratung ihr Urteil verkündet hatte. Neuer Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht war nach Zurückverweisung auf den 20. März 2006 anberaumt worden. Das Landgericht hatte eine Beschwerde gegen den letzten Haftfortdauerbeschluss ebenso zurückgewiesen wie im Anschluss daran das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde.

73

Das Bundesverfassungsgericht hob den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts nach ausführlicher Darlegung der sich aus dem Beschleunigungsgebot für die Verfahrensdurchführung in Haftsachen ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass das Oberlandesgericht eine hinreichende Analyse der konkreten Verfahrensabläufe unterlassen und in der Folge nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt sowie verfassungsrechtlich einschlägige Abwägungsgesichtspunkte außer Acht gelassen habe (BVerfG aaO. Rn. 30 (juris)). Zu den nicht ausreichend dargelegten Gesichtspunkten gehörten namentlich die mehr als zwei Wochen nach Urteilsabsetzung erfolgte Fertigstellung des Protokolls, sowie weitere Verzögerungen bei der Anordnung der Urteilszustellung, deren Ausführung sowie der Weiterleitung der Akten im Rahmen des Revisionsverfahrens. Insgesamt errechnete das Bundesverfassungsgericht eine Verzögerung von „mehr als drei Monaten“ (BVerfG aaO. Rn. 41 (juris)), bei deren Bemessung mithin der durch die – ersichtlich auf einen justiziellen Verfahrensfehler zurückgehende – Urteilsaufhebung bewirkten Verlängerung des Verfahrens keine Bedeutung zukam.

74

Auf ähnlicher Begründung beruht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 2010 (StraFo 2010, 461 f.), die die Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Haftbefehls in einem Verfahren betraf, bei der eine Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren in der Revision durch den Bundesgerichtshof wegen vorschriftswidriger Besetzung der Großen Strafkammer in der Hauptverhandlung (§§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, 338 Nr. 1 StPO) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war. Der weit überwiegende Anteil der über mehr als vier Jahre vollzogenen Untersuchungshaft entfiel auf die das aufgehobene Urteil vorbereitende Hauptverhandlung und das anschließende Revisionsverfahren. Auch hier erachtete das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zwar für begründet, stützte indes die Entscheidung insbesondere darauf, dass die angefochtenen Haftentscheidungen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Begründungsanforderungen entsprachen (BVerfG aaO. Rn. 24 (juris)) und die gebotene Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers nicht erkennen ließen (BVerfG aaO. Rn. 25 (juris)), und machte ergänzende Ausführungen zu verschiedenen im Verfahrensablauf, namentlich während der Durchführung der Hauptverhandlung eingetretenen Verfahrensverzögerungen (BVerfG aaO. Rn. 29 (juris)), ohne diesen jedoch die Dauer des Revisionsverfahrens oder der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt hinzuzurechnen.

75

In beiden vorgenannten Fällen ist das Bundesverfassungsgericht mithin nicht von einer Gleichstellung der durch Urteilsaufhebung in der Revisionsinstanz bewirkten Verfahrensverlängerung mit sonstigen vermeidbaren justiziellen Verfahrensverzögerungen ausgegangen, da andernfalls die sich hieraus ergebenden, ganz erheblichen Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen schon ohne genauere Analyse der Einzelheiten des Verfahrensablaufs die Notwendigkeit der Aufhebung der jeweiligen Haftbefehle dringend hätten geboten erscheinen lassen, da deutlich längere Zeiträume vermeidbarer Verfahrensverzögerungen festzustellen gewesen wären.

76

(5) Auch im vorliegenden Fall führen nach alledem nicht bereits die Aufhebung des Urteils vom 3. September 2014 und die dadurch eingetretene Verfahrensverlängerung als solche bereits zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer. Die Verfahrensverlängerung ist vielmehr in eine Gesamtabwägung unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen.

77

cc) Im Rahmen der mithin erforderlichen Gesamtabwägung erweist sich die Fortdauer der Untersuchungshaft im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Gebot der besonderen Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen derzeit als verhältnismäßig. Maßgeblich für diese Beurteilung sind insbesondere folgende Umstände:

78

In die Abwägung hat der Senat zunächst insbesondere die durch die lange bisherige Dauer der Untersuchungshaft von annähernd einem Jahr zehn Monaten bewirkte erhebliche Einschränkung des Freiheitsgrundrechts des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingestellt. Weiterhin waren die vorgehend festgestellten vermeidbaren justiziellen Verfahrensverzögerungen von fünf Wochen sowie der bereits ausführlich dargestellte Umstand zu berücksichtigen, dass – unter diesbezüglicher Zugrundelegung des Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Beginn der zweiten Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht – ein Anteil von insgesamt etwas weniger als einem Jahr zwei Monaten der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft auf die Vorbereitung und die anschließende Aufhebung des Urteils der Großen Strafkammer 29 vom 3. September 2014 entfiel und dieser Zeitraum zur Verfahrenserledigung nur insoweit beigetragen hat, als eine Vernehmung der Verfahrensbeteiligten der ersten Hauptverhandlung zum dort gewonnenen Beweisergebnis möglicherweise auch die aktuelle Beweisaufnahme erleichtern und insoweit in begrenztem Umfang beschleunigen könnte.

79

Diesen das Verfahren kennzeichnenden Umständen sind insbesondere die gehobene Komplexität sowie die erhebliche Bedeutung der Sache und das daraus folgende erhebliche öffentliche Interesse an der gegen den Angeklagten betriebenen Strafverfolgung gegenüberzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Grund der Aufhebung des Urteils der Großen Strafkammer 29 vom 3. September 2014 die dortigen Feststellungen zum Schuldspruch als solche nicht in Frage stellt, sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruches trotz Aufhebung des vorgenannten Urteils dadurch vergrößert, dass bereits einmal im Rahmen einer durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten als erwiesen angesehen worden ist (BVerfG StraFo 2010, 461 f., Rn. 27 (juris)). Wenngleich ferner die verhängte Freiheitsstrafe grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftaten darstellt (BVerfG aaO.), deutet die sehr hohe durch das Landgericht in der aufgehobenen Entscheidung verhängte und ausweislich des Beschlusses des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2015 auch von Seiten des Revisionsgerichts – wenn auch nicht tragend – mit dem Hinweis auf das „ansonsten nicht zu beanstandende Urteil“ gebilligte Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren sechs Monaten ein besonders deutliches Indiz für das erhebliche Gewicht der dem Angeklagten vorgeworfenen Betäubungsmittelstraftaten dar.

80

Ferner war auch die zum Teil sehr zügige Sachbehandlung im Verfahren bis zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung zu beachten, die als solche geeignet ist, die festgestellten vermeidbaren Verfahrensverzögerungen von etwa fünf Wochen im Rahmen einer Gesamtschau des Verfahrensablaufs zu kompensieren. Hervorzuheben ist insoweit zunächst die rasche Durchführung der Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer 29 in der Zeit vom 3. Juni bis zum 3. September 2014, in deren Verlauf die Große Strafkammer im Rahmen der für sich genommen bereits aufwendigen Beweisaufnahme auch über mehr als vierzig schriftliche Anträge, Gesuche, Widersprüche, Gegenvorstellungen und sonstige Beanstandungen des Angeklagten beziehungsweise seiner Verteidiger zu befinden hatte. Darüber hinaus war vor allem auch die praktisch unmittelbar nach Eingang der Verfahrensakte erfolgte Bearbeitung der Sache im Revisionsverfahren durch die Generalbundesanwaltschaft zu berücksichtigen, die trotz des Umfangs der Revisionsbegründungen von mehr als 450 Seiten lediglich wenige Tage in Anspruch nahm, was auch in Anbetracht des Umstandes, dass Ergebnis der dortigen Prüfung der Antrag auf Aufhebung des Urteils wegen eines Verfahrensfehlers war, als außerordentlich zügige Sachbehandlung zu würdigen ist.

81

Im Ergebnis stellt sich nach Abwägung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles die Fortdauer der Untersuchungshaft auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes besonderer Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen als derzeit verhältnismäßig dar.

82

4. Eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gem. § 116 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Angesichts des hohen Maßes der Fluchtgefahr und der in diesem Zusammenhang festgestellten naheliegenden Fluchtmöglichkeiten des Angeklagten ist nicht zu erwarten, dass weniger einschneidende Maßnahme als der Vollzug der Untersuchungshaft deren Zweck zu erreichen geeignet sind. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Angeklagte von einer Flucht, insbesondere einer solchen ins Ausland, schon durch eine Meldeanweisung oder sonstige seinen Aufenthalt betreffende Anweisungen abgehalten werden könnte. Auch die Leistung einer im Haftprüfungsantrag vom 22. September 2015 und in der Beschwerdebegründung – allerdings ohne konkrete Bezifferung – angebotenen „angemessenen“ Sicherheit gem. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StPO ist, auch vor dem Hintergrund, dass dem Angeklagten im Falle seiner hochwahrscheinlichen erneuten Verurteilung auch eine erneute, praktisch sein gesamtes Vermögen betreffende Verfallsanordnung droht, zur Erreichung des Zweckes der Untersuchungshaft nicht geeignet.

III.

83

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen, § 473 Abs. 1 StPO.

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