Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 W 36/16

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.11.2015, Az. 334 O 245/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 1.497,60 Euro.

Gründe

I.

1

Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Kläger geltend, das Landgericht habe in einer Änderungsentscheidung nach § 107 ZPO zu Unrecht gegen ihn eine 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG festgesetzt.

2

Mit ursprünglichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagten zu 3) und 4) zu erstattenden Kosten auf 3.838,30 Euro festgesetzt. In dem festgesetzten Betrag enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 1.599,60 Euro. Im Festsetzungsantrag der Beklagten zu 3) und 4) vom 14.01.2015 war diese Gebühr mit Schreiben und Telefonaten zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Rechtsanwalt des Klägers, Prof. Dr. S., über eine vergleichsweise Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits sowie zahlreicher Parallelverfahren begründet. Exemplarisch wurde insoweit eine telefonische Erörterung zwischen den Rechtsanwälten über die Modalitäten eines etwaigen Vergleichs vom 11.04.2013 angeführt. Darüber hinaus wurde im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht, Prof. Dr. S. habe sich mit Schreiben vom 19.03.2013 für eine Vielzahl von Anlegern, für die der Klägervertreter Ansprüche geltend gemacht habe, an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und zu 4) gewandt und fortbestehende Vergleichsbereitschaft bekundet [Anlage B (3) 1]. Ferner waren dem Kostenfestsetzungsantrag zwei - allerdings einen anderen Kapitalanleger als den Kläger betreffende - Anspruchsschreiben an die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) vom 03.12.2012 beigefügt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Professor Dr. S. am 04.05.2015 zugestellt worden (Bl. 343 d.A.). Er wurde zunächst nicht angefochten.

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Grundlage der Berechnung im Beschluss vom 28.04.2015 war ein vom Landgericht zunächst mit (einem den ursprünglich festgesetzten Streitwert abändernden) Beschluss vom 20.10.2014 auf 69.004,21 Euro festgesetzter Streitwert. Nachdem der Streitwert auf eine Beschwerde des Klägers mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.08.2015 auf 58.300,00 Euro herabgesetzt worden war (Az.: 11 W 40/15), änderte das Landgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) vom 04.11.2015 (bei Gericht eingegangen am 10.11.2015) seinen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28.04.2015 mit Beschluss vom 13.11.2015 ab. Der vom Kläger zu erstattende Betrag wurde auf 3.600,30 Euro herabgesetzt. Hierin enthalten war ausweislich des Abänderungsantrags des Beklagtenvertreters eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von nunmehr (lediglich) noch 1.407,60 Euro statt ursprünglich 1.599,60 Euro. Zur einmonatigen Antragsfrist aus § 107 Abs. 2 ZPO führte das Landgericht aus: „Wenngleich die Frist des § 107 ZPO verstrichen ist, erfolgt die Berichtigung aus rein pragmatischen Gründen.“

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Der Beschluss vom 13.11.2015 wurde Prof. Dr. S. am 23.11.2015 zugestellt. Mit am 04.12.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger unter Bestellung eines weiteren Verfahrensbevollmächtigten durch diesen gegen den abändernden Beschluss vom 13.11.2015 Beschwerde einlegen lassen. Er macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil ein entsprechender Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Im Unterschied zu der von der Gegenseite ins Feld geführten (eine andere Klagepartei betreffenden) Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az.: 4 W 41/15) sei Prof. Dr. S. vom Beschwerdeführer erst Anfang Dezember 2013 - weit nach dem Telefonat vom 11.04.2013 - mandatiert worden. Das in Rede stehende Telefonat liege zeitlich davor. Er habe auf das Gespräch auch keinen Einfluss gehabt, weil er Prof. Dr. S. seinerzeit noch nicht gekannt habe.

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Die Rechtspflegerin hat die Parteien des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 16.12.2015 (Bl. 380 d.A.) auf Bedenken an der Einhaltung der Beschwerdefrist hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben: Die Festsetzung der Terminsgebühr sei bereits am 28.04.2015 erfolgt und Prof. Dr. S. am 04.05.2015 zugestellt worden. Gegen den damaligen Festsetzungsantrag vom 14.01.2015 - Prof. Dr. S. am 24.03.2015 zur Kenntnis gebracht - seien keine Einwände erhoben worden.

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Nachdem hierauf die Fortführung des Beschwerdeverfahrens erklärt worden ist, hat die Rechtspflegerin eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

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Die (sofortige) Beschwerde des Klägers ist nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig, in der Sache bleibt sie allerdings ohne Erfolg.

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1. Im Verfahren nach § 107 ZPO kann zwar ein Kostenfestsetzungsbeschluss bei einer Änderung des ihm zugrunde gelegten Streitwertes abgeändert werden. Es sind insoweit aber nur Änderungen gestattet, die streitwertabhängig sind. Es findet keine Nachprüfung betroffener Gebühren dem Grunde nach statt, weil § 107 ZPO lediglich ermöglicht, die feststehenden Kostenpositionen der Streitwertänderung anzupassen (Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 107 Rn. 1 mwN; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, Bd. 2 § 107 Rn. 5; Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, Bd. 1, § 107 Rn. 6; OLG Hamm JurBüro 1983, 1719 f.).

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Da mithin eine Nachprüfung der betroffenen Gebühren dem Grunde nach im Abänderungsverfahren nach § 107 ZPO unzulässig ist, darf eine solche Nachprüfung auch im Beschwerdeverfahren nach §§ 107 Abs. 3, 104 Abs. 3 ZPO nicht nachgeholt werden. So läge die Sache aber hier, weil der Kläger geltend macht, die Terminsgebühr hätte von vornherein nicht festgesetzt werden dürfen.

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Wegen der unterlassenen Anfechtung der Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.04.2015 ist es für die vorliegende Entscheidung daher ohne Belang, ob die vom Kläger behauptete Mandatierung seines Anwaltes erst nach dem in Rede stehenden Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite die festgesetzte Terminsgebühr denknotwendig ausschließt. Zu Recht hält die Rechtspflegerin des Landgerichts insoweit die Beschwerdefrist gegen den Beschluss vom 28.04.2015 für verstrichen.

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2. In der Sache kommt es auch nicht auf die streitige Frage an, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der gegebenen Sachlage die Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf Grundlage eines erst nach Ablauf der Antragsfrist gemäß § 107 Abs. 2 ZPO eingegangenen Antrags überhaupt zulässig gewesen ist (dazu Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann, ZPO, 4. Auflage 2015, § 107 Rn. 2; Thomas/Putzo-Hüßtegen, ZPO, 36. Auflage 2015, § 108 Rn. 2 mwN; KG Berlin Rpfleger 1975, 324; OLG München Rpfleger 1991, 340; Hanseatisches Oberlandesgericht, JurBüro 1990, 492). Angesichts der Herabsetzung des von ihm an den Gegner zu erstattenden Betrages durch den angefochtenen Beschluss und des Umstandes, dass die aus dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss Begünstigten den zu ihrem Nachteil gehenden Abänderungsantrag selbst gestellt haben, ist der Beschwerdeführer insoweit auch nicht beschwert.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.11.2015 mit festgesetzten 1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG.

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