Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 7 U 34/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 2017, Az. 324 O 402/16, werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Unterlassung von in Gedichtform verbreiteten Äußerungen und den Ersatz von Abmahnkosten.

2

Der Kläger ist der amtierende Staatspräsident der Republik Türkei. In jüngerer Vergangenheit wurde in der Türkei eine große Zahl von Journalisten mit polizeilichen und gerichtlichen Maßnahmen verfolgt. Demonstrationen gegen den Kläger und seine Politik wurden in der Türkei unter gewaltsamem Einsatz von Polizeikräften unterbunden. Der Beklagte ist als Kabarettist und Autor für Fernsehen und Rundfunk tätig. Er moderiert u.a. die Fernsehsendung „N.“, die sich satirisch mit Geschehnissen der Gegenwart befasst. In der Ausgabe vom 31. März 2016 (DVD Anlage B 2) machte der Beklagte es zum Thema, dass das Außenministerium der Türkei den deutschen Botschafter in Ankara einbestellt hatte, um sich über die Ausgabe der (von einem anderen Fernsehsender) ausgestrahlten Fernsehsendung „e“ vom 17. März 2016 zu beschweren, in der Kritik an der Politik des Klägers, insbesondere an seinem Umgang mit Kritikern und an Einschränkungen der Pressefreiheit in der Türkei geübt worden war. In dieser Sendung war in einem Beitrag unter dem Titel „E‘wie, E‘wo, E.“ ein Spottlied über den Kläger verbreitet worden, in dem es u.a. hieß: „Ein Journalist, der irgendwas verfasst, was E. nicht passt, ist morgen schon im Knast.“ Der Beklagte vertrat in seiner Moderation die Auffassung, dass der Beitrag in „e“ in Deutschland von Kunstfreiheit, Pressefreiheit und Meinungsfreiheit gedeckt sei. Auch diese hätten ihre Grenzen, indem es Äußerungen gebe, die nicht erlaubt seien. Das sei etwa bei „Schmähkritik“ der Fall. Als ein solches Beispiel von Schmähkritik bezeichnete der Beklagte die Verse, die er sodann durch kurze Zwiegespräche mit einem anderen Teilnehmer der Sendung, dem Co-Moderator Ka. -vortrug:

3

Der betreffende Teil der Sendung hat den folgenden Wortlaut (B. = der Beklagte, K. = Ka.):

4

„B.:

5

Und Satire-„e“ hat in dieser Woche fast einen dritten Weltkrieg ausgelöst. Dafür erst mal einen großen Applaus! Ja, mit ‘ner Super-Nummer. Und das muss man vielleicht mal --- Offensichtlich schaut man in der Türkei jede noch so kleine Satire- oder Quatsch-Sendung, also wahrscheinlich auch diese. Vielleicht, liebe Türken, wenn Sie das jetzt hülü wenn Sie das jetzt --- Wenn Sie das jetzt sehen, vielleicht müssen wir Ihnen ganz kurz was erklären! Was die Kollegen von „e“ gemacht haben. Also ‘nen auf ---, inhaltlich, humorvoll mit dem umgegangen sind, was Sie da quasi politisch unten tun, Herr E.! Das ist in Deutschland, in Europa gedeckt von der Kunstfreiheit, von der Pressefreiheit, von der Meinungsfreiheit ---

6

K.:

7

Artikel 5.

8

B.:

9

--- das ist. Was?

10

K.:

11

Art. 5 Grundgesetz.

12

B.:

13

Artikel 5? Artikel 5 unseres Grundgesetzes, unserer tollen Verfassung! Das darf man hier. Das ist ---, da können Sie nicht einfach sagen, die Bundesregierung soll die Satire zurückziehen oder das muss irgendwie jetzt gelöscht werden aus dem Internet. Das ist ---, in Deutschland ist so etwas erlaubt, und ich finde es ganz toll, wie in dieser Woche die Zivilgesellschaft aufgestanden ist, von S., die noch vor zwei Wochen, glaube ich, mich erschießen lassen wollte wegen des komischen Songs, den wir hier gemacht haben. Und jetzt ist sie auf einmal ganz vorne dabei, wenn es um Pressefreiheit und Kunstfreiheit geht. Alle Leute waren auf einmal auf einer Linie, das ist, das muss man, das muss zugelassen werden, je suis „e“. Äh, Herr, Herr E.! Es ist aber, es gibt natürlich, es gibt Fälle, wo man auch in Deutschland, in Mitteleuropa Sachen macht, die nicht erlaubt sind. Also es gibt Kunstfreiheit, das eine: Satire und Kunst und Spaß.

14

K.:

15

Das ist das eine.

16

B.:

17

Das ist erlaubt. Und auf der anderen Seite, ich glaube es heißt, wie heißt es?

18

K.:

19

Schmähkritik.

20

B.:

21

Schmähkritik. Das ist ein juristischer Ausdruck. Also, was ist Schmäh ---?

22

K.:

23

Wenn du Leute diffamierst, wenn du einfach nur so unten ‘rum argumentierst, wenn du sie beschimpfst und nur bei privaten Sachen, die die irgendwie ausmachen, herabsetzt ---

24

B.:

25

Herabwürdigen, das ist Schmähkritik.

26

K.:

27

Das ist Schmähkritik.

28

B.:

29

Und das ist in Deutschland auch nicht, das ist auch nicht erlaubt. Haben Sie das verstanden, Herr E.? Also, äh, vielleicht müssen wir --- Das kann bestraft werden?

30

K.:

31

Das kann bestraft werden.

32

B.:

33

Und dann können auch Sachen gelöscht werden. Aber erst hinterher. Nicht vorher. Das muss man ---

34

K.:

35

Ja, äh, erst hinterher.

36

B.:

37

Es ist vielleicht ein bisschen kompliziert, vielleicht erklären wir es an einem praktischen Beispiel mal ganz kurz.

38

K.:

39

Ja, mach’ doch mal!

40

B.:

41

Ich hab‘n Gedicht mit. Ja ein Gedicht, es heißt ---, Gedicht, das heißt „Schmähkritik“. Können wir dazu vielleicht ähm so eine türkisch angehauchte Version von einem „Ne.“-Song haben? Einfach nur, können wir vielleicht ganz kurz nur die türkische Flagge, dass --- im Hintergrund bei mir?

42

[Im Hintergrund wird eine türkische Fahne eingeblendet.]

43

Sehr gut! Also das Gedicht --- Und das ist jetzt, was jetzt kommt ist: das darf man nicht machen ---

44

K.:

45

Das darf man nicht machen!

46

B.:

47

Also, wenn das öffentlich aufgeführt wird, das wäre in Deutschland verboten und da könnte man ---

48

K.:

49

Genau aufpassen, das nicht!

50

B.:

51

Das --- Okay. Das Gedicht heißt „Schmähkritik“:

52

[Die folgenden Verse werden in der Fernsehsendung mit türkischsprachigen Untertiteln versehen.]

53

„Sackdoof, feige und verklemmt,
ist E. der Präsident.
Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
Er ist der Mann, der Mädchen schlägt
und dabei Gummimasken trägt.
Am liebsten mag er Ziegen ficken
und Minderheiten unterdrücken ---“

54

Das ist …, das wär jetzt quasi eine Sache die [verneinend den Kopf schüttelnd] …

55

K.:

56

Nee [ebenfalls verneinend den Kopf schüttelnd].

57

B.:

58

„Kurden treten, Christen hauen,
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heißt’s statt schlafen,
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, E. ist voll und ganz
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
Jeden, jeden ---“ [lacht]

59

Wie gesagt, das ist eine Sache, da muss man ---

60

K.:

61

Das darf man nicht machen!

62

B.:

63

Das darf man nicht machen!

64

K.:

65

Ja, nicht Präsident sagen!

66

B.:

67

„Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil:
R. Fritzl Přiklopil.
Sein Kopf so leer, wie seine Eier,
der Star auf jeder Gang-Bang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist R. E., der türkische Präsident.“

68

Und das darf man, also das dürfte man jetzt im deutschen ---

69

K.:

70

Das darf man nicht! Unter aller Kajüte!

71

B.:

72

Ganz kurz, hey! Hey, hey!

73

K.:

74

Nicht klatschen!

75

B.:

76

Also das ist jetzt eine Geschichte, wenn das, was könnte da jetzt passieren?

77

K.:

78

Unter Umständen nimmt man es aus der Mediathek! Das kann jetzt rausgeschmissen werden. Das ist die schlimmste Strafe.

79

B.:

80

Also da könnte, also da müsste, also wenn jetzt, wenn jetzt quasi die Türkei oder, oder der Präsident was dagegen hat, müsste er sich in Deutschland erst mal einen Anwalt suchen.

81

K.:

82

Ja, genau.

83

B.:

84

Ich kann Ihnen sehr empfehlen, ähm, unseren S-Anwalt Dr. C. W. in Berlin. Das ist ein ganz toller.

85

K.:

86

Der berät auch den Berliner Bürgermeister.

87

B.:

88

Der berät auch den Berliner Bürgermeister? Unser S-Anwalt Dr. C. W.?

89

K.:

90

Ja. Der macht einfach alles.

91

B.:

92

Darf der das denn eigentlich?

93

K.:

94

Der macht A., P. und den Berliner Bürgermeister.

95

B.:

96

Unser S-Anwalt Dr. C. W.? Da nehmen Sie sich einen Anwalt. Dann sagen Sie erstmal, Sie haben da etwas im Fernsehen gesehen, was Ihnen nicht gefällt: Schmähkritik. Und dann geht man erstmal vor ein Amtsgericht. Einstweilige Verfügung, Unterlassungserklärung.

97

K.:

98

Ja. Unterlassungserklärung.

99

B.:

100

Und dann wird wahrscheinlich die Sendung die das gemacht hat oder der Sender wird sagen: „Nee, das sehen wir anders!“ und dann geht man die Instanzen hoch und irgendwann in drei, vier Jahren ---

101

K.:

102

Ja. Schadenersatz irgendwann.

103

B.:

104

Wichtig ist, Sie müssen dafür sorgen, dass es nicht im Internet landet. Also ganz wichtig ---

105

K.:

Ja.

106

B.:

107

--- dass die Ausschnitte nicht ---

108

K.:

109

Aber das macht doch keiner.

110

B.:

111

Das macht keiner; kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ---

112

K.:

113

Man hat es ja in der Mediathek normalerweise, was will man da …?

114

B.:

115

Warum soll man es ins Netz stellen?“

116

Die Parteien streiten über die rechtliche Zulässigkeit der Verbreitung der von dem Beklagten unter dem Titel „Schmähgedicht“ vorgetragenen Verse.

117

Der Kläger sieht in den Versen eine Vielzahl ihn treffender Beleidigungen. Es handle sich um eine Aneinanderreihung von Schimpfwörtern ohne Darstellung eines verurteilungswürdigen Verhaltens. Ihre Verbreitung sei nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Eine inhaltliche Aussage liege ihnen nicht zugrunde.

118

Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Sendung unter Einschluss der von dem Kläger angegriffenen Verse um eine Satire handle, die im Lichte der Meinungsfreiheit zulässig sei. Es sei völlig fernliegend, dass ein Rezipient seiner Sendung davon ausgehen könnte, dass der Kläger die in den Versen beschriebenen Praktiken tatsächlich betreibe. Die Verse dürften nicht isoliert gesehen werden. Sie bildeten untereinander, aber auch mit der gesamten Sendung, in die sie eingebettet seien, eine Einheit, und könnten nur in diesem Zusammenhang verstanden werden. Insbesondere sei es daher nicht zulässig, das von ihm vorgetragene „Schmähgedicht“ in einzelne Äußerungen zu zerlegen und isoliert über deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit zu befinden. Zu beachten sei der geschichtliche Hintergrund der Sendung, indem diese sich kritisch mit der Reaktion des Klägers auf den Beitrag in dem Fernsehmagazin „e“ auseinandersetze. Der Kläger habe ein erhebliches Maß an Kritik hinzunehmen, da er als amtierender Staatspräsident ein Politiker in verantwortlicher Stellung sei, aber auch deswegen, weil er in der Vergangenheit wiederholt andere Personen mit eindeutig beleidigenden Worten diffamiert habe.

119

Der Kläger hat gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 17. Mai 2016 erwirkt (Az. 324 O 255/16). Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu äußern oder äußern zu lassen:

120

„Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
...

Am liebsten mag er Ziegen ficken

...

und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heißt’s statt schlafen,
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, E. ist voll und ganz,
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil -
R. Fritzl Priklopil.
Sein Kopf so leer wie seine Eier,
der Star auf jeder Gangbang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist R. E., der türkische Präsident“,

121

wie geschehen in der Sendung „N.“ am 31.3.2016,

122

und den Beklagten verurteilt, dem Kläger als Schadensersatz für vorgerichtlich aufgewandte Anwaltskosten € 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2016 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

123

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Parteien mit ihrer jeweiligen Berufung. In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren bisherigen Vortrag.

124

Der Beklagte vertieft insbesondere seine Auffassung, dass die angegriffene Sendung und insbesondere das „Schmähgedicht“ ein einheitliches und unteilbares künstlerisches Werk bilde, so dass es nicht angängig sei, dass daraus einzelne Äußerungen isoliert mit einem Verbot belegt werden würden.

125

Der Beklagte beantragt,

126

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

127

Der Kläger beantragt,

128

die Berufung zurückzuweisen

129

und, im Wege der Anschlussberufung,

130

1.) das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), es zu unterlassen,
in Bezug auf den Kläger zu äußern und / oder äußern zu lassen:

131

Sackdoof, feige und verklemmt,
ist E., der Präsident.
Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner,
selbst ein Schweinefurz riecht schöner.
Er ist der Mann, der Mädchen schlägt
und dabei Gummimasken trägt.
Am liebsten mag er Ziegen ficken
und Minderheiten unterdrücken,
Kurden treten, Christen hauen
und dabei Kinderpornos schauen.
Und selbst abends heißt’s statt schlafen,
Fellatio mit hundert Schafen.
Ja, E. ist voll und ganz
ein Präsident mit kleinem Schwanz.
Jeden Türken hört man flöten,
die dumme Sau hat Schrumpelklöten.
Von Ankara bis Istanbul
weiß jeder, dieser Mann ist schwul,
pervers, verlaust und zoophil -
R. Fritzl Priklopil.
Sein Kopf so leer wie seine Eier,
der Star auf jeder Gangbang-Feier.
Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt,
das ist R. E., der türkische Präsident.

132

wie geschehen in der Sendung „N.“ am 31.3.2016.

133

2.) 2.084 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.7.2016 zu bezahlen.

134

Der Beklagte beantragt,

135

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

136

Der Kläger vertieft seine Auffassung, wonach die von dem Beklagten vorgetragenen Verse eine Mehrzahl von Beleidigungen seiner Person bilde, die auch im Lichte der Meinungsfreiheit nicht zulässig sei.

137

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen, die angefochtene Entscheidung sowie die Ausführungen unten unter II. Bezug genommen.

138

II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, die des Klägers als unselbständige Anschlussberufung. In der Sache sind sie indessen unbegründet. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen den Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) sowie aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 185 StGB ein Anspruch darauf zusteht, es zu unterlassen, die untersagten Äußerungen erneut zu verbreiten und im ausgeurteilten Umfang Schadensersatz an den Kläger zu leisten, und dass ein weitergehender Anspruch aber nicht besteht.

139

Die Verbreitung der von dem Landgericht untersagten Äußerungen stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, der nicht durch ein vorrangiges Recht des Beklagten auf Verbreitung derartiger Äußerungen gedeckt ist, während hinsichtlich der weiteren Äußerungen des Beklagten dessen berechtigte Interessen an ihrer Verbreitung die Interessen des Klägers überwiegen. Das ergibt eine Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen.

140

Dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Eigenschaft als ein die persönliche Ehre eines Menschen schützendes Recht durch die von dem Beklagten getätigten Äußerungen berührt wird, liegt auf der Hand. Mit diesen Äußerungen übt der Beklagte allerdings Kritik an der Person des Klägers, und sie tragen unzweifelhaft einen grundsätzlich satirischen Charakter, so dass für ein Recht des Beklagten auf ihre Verbreitung die Grundrechtsgarantie des Art. 5 GG streitet. In diesem Konflikt ist daher abzuwägen, welche der jeweils grundrechtlich geschützten Interessen überwiegen (BGH, Urt. v. 30.9.2003, NJW 2004, S. 596 ff., 596 = VersR 2004, S. 205 ff., 205). Diese Abwägung hat das Landgericht zutreffend vorgenommen; seine Erwägungen halten den Angriffen der Berufungen stand. Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist mit der für ein gerichtliches Urteil gebotenen Nüchternheit das Folgende:

141

1. Soweit der Beklagte einwendet, dass der gesamte Beitrag, in dessen Zusammenhang er die Verse vorgetragen hat, jedenfalls aber das gesamte „Schmähgedicht“, das aus den angegriffenen Versen besteht, eine Einheit bilde, so dass schon deshalb das Verbot der Verbreitung nur einzelner Äußerungen hieraus nicht angängig sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch bei einem einheitlichen, aus mehreren Äußerungen zusammengesetzten Werk kann eine Verletzung von Rechten anderer sich aus nur einzelnen dieser Äußerungen ergeben. Da ein Verbot an die konkrete Verletzungsform anknüpft, mag dann eine Untersagung des gesamten Werkes in Betracht kommen, insbesondere dann, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption des Werks oder für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 21.6.2005, NJW 2005, S. 2844 ff., 2848). Zwingend ausgesprochen werden muss so ein Gesamtverbot aber nicht, zumal die Beschränkung des Verbots auf einzelne Teile der Gesamtäußerung den Verbreiter weniger belastet als ein Gesamtverbot, bei dem sich nicht schon aus dem Verbotstenor, sondern erst aus den Gründen der es verhängenden Entscheidung ergibt, wegen welcher Teile des Gesamtwerks das Verbot ausgesprochen worden ist.

142

Das bedarf hier indessen keiner Vertiefung, weil es sich bei den angegriffenen Versen nicht um ein einheitliches, untrennbares Werk handelt. Für die Beurteilung einer Textäußerung ist zugrunde zu legen, welches Verständnis der Durchschnittsrezipient von dieser Äußerung erlangt. Daher kommt es auch bei der Beantwortung der Frage, ob es bei der Präsentation einer Äußerungsgesamtheit um nur einen Text geht, in dem eine Vielzahl von Äußerungen untrennbar miteinander verbunden sind, oder um eine Mehrzahl von Texten, deren Inhalte nur durch eine sie verbindende Klammer äußerlich zusammengehalten werden, darauf an, wie dieser Text den Rezipienten präsentiert wird, wie sie ihn verstehen. In der Fernsehsendung des Beklagten hat dieser die von ihm vorgetragenen Verse zwar damit angekündigt, er habe „'n Gedicht mit ---, das heißt 'Schmähkritik'“, seinen Vortrag dieses Gedichts unterbricht er dann aber mehrfach, um durch kurze Zwiesprache mit seinem Co-Autor darauf hinzuweisen, dass das „eine Sache“ sei, die „man nicht machen“ dürfe. Dem Zuschauer wird damit vermittelt, dass es nicht darum gehe, ein einheitliches Werk zu präsentieren, sondern eine Kaskade von Äußerungen zu verbreiten, die jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Dem Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass bei der rechtlichen Beurteilung von einzelnen Äußerungen, die Bestandteil einer Äußerungsgesamtheit sind, der Aussagegehalt dieser Äußerungsgesamtheit nicht unberücksichtigt bleiben darf, weil er zur Bestimmung des Inhalts der einzelnen Äußerungen heranzuziehen ist; der Umstand, dass der Zusammenhang, in dem eine Äußerung fällt, bei der Bestimmung von deren Inhalt berücksichtigt werden muss, bedeutet aber nicht, dass er mit dieser Äußerung eine äußerlich untrennbare Einheit bilden würde.

143

2. Der Maßstab, an dem die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Verse zu messen ist, ist zunächst der der Freiheit der Meinungsäußerung.

144

a) Der Kläger stützt sein Unterlassungsbegehren auf den Gesichtspunkt der Beleidigung, nicht auf den der Verbreitung unrichtiger Tatsachenbehauptungen. Davon ist auch das Landgericht zu Recht ausgegangen. Auch der Beklagte nimmt nicht in Anspruch, mit den in den beanstandeten Versen wörtlich bezeichneten Verhaltensweisen Tatsachenbehauptungen über den Kläger verbreitet zu haben.

145

Aus dem Umstand, dass die Verse nicht als unwahre Tatsachenbehauptungen angegriffen werden, auf die notwendige Zulässigkeit ihrer Verbreitung zu schließen, greift indessen deutlich zu kurz, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt - wie die ehrenschützenden Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB - den Betroffenen nicht allein davor, dass unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn aufgestellt und verbreitet werden. Es schützt den Einzelnen auch davor, in einer Art und Weise mit herabsetzenden Werturteilen bedacht zu werden, die mit der Achtung seiner Persönlichkeit - oder gar mit seiner Menschenwürde - nicht mehr vereinbar sind und eine so schwere Verletzung der persönlichen Ehre darstellen, dass ihre Verbreitung nicht mehr durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt sind. Das ist die Ebene, auf der die Abwägung der hier betroffenen Rechtsgüter zu erfolgen hat.

146

b) Soweit der Beklagte für sich weitergehend über den Schutz der Meinungsfreiheit hinaus den Schutz der Kunstfreiheit beansprucht, kann dem nur mit Einschränkungen gefolgt werden.

147

Bei den von dem Beklagten vorgetragenen Versen handelt es sich um Satire. Das ergibt sich unabhängig von ihrem Inhalt schon daraus, dass sie eingebettet sind in einen Beitrag, in dem durch scherzhaft gemeinte Bemerkungen und Übertreibungen an dem Verhalten einer Person - des Klägers - Kritik geübt wird. Äußerungen der politischen Satire sind in der Regel dadurch geprägt, dass in „eindeutig fiktiven Äußerungen“ das „politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten“ angestrebt wird (BVerfG, Beschl. v. 10.7.2002, NJW 2002, S. 3767 f.).

148

Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.). Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte die von ihm vorgetragenen Verse selbst verfasst hat; denn die Kunstfreiheit schützt nicht nur den engeren Werkbereich, sondern auch den Wirkbereich künstlerischer Werke, also die Maßnahmen zu ihrer Verbreitung wie den öffentlichen Vortrag (BVerfG, Beschl. v. 3.11.1987, NJW 1988, S. 325 ff., 325 f.). Gegenstand von Kunst kann natürlich auch das Ausdrücken politischer Kritik sein. Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (BVerfG, Beschluss vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82, NJW 1985, S. 261 ff., 262). Ob den Zuschauern der Sendung des Beklagten mit dem Vortrag der von dem Kläger beanstandeten Verse ein Werk in diesem Sinne geboten worden ist, ist eher zweifelhaft. Schon die Gestaltung der Sendung des Beklagten macht deutlich, dass ihm und den weiteren Mitwirkenden etwas Derartiges zu bieten ersichtlich fern liegt. Sie machen sich in ihrem Beitrag zwar zum Sprachrohr einer dem Kläger kritisch gegenüberstehenden Richtung und illustrieren die Haltung der Vertreter dieser kritischen Richtung in scherzhafter Weise; weder die Form der Darbietung noch der Inhalt der Texte - sowohl der hier angegriffenen Verse wie des Umfeldes, in dem sie vorgetragen werden - spiegeln indessen ein individuelles Erleben des Beklagten, der sonstigen Mitwirkenden der Sendung oder des Autors der Verse wider. Es dominiert nicht nur das Element der Stellungnahme im öffentlichen Meinungskampf, der ganze Auftritt präsentiert sich als eine solche Stellungnahme, die keinen Anspruch darauf erhebt, das Geschehen und seine Verarbeitung auf eine höhere Ebene zu heben. Gegen die Einordnung als Kunst spricht auch die schlichte und stellenweise erkennbar nicht vollständig durchdachte Machart des Beitrags. So werden z.B. an einer Stelle - sicherlich unbeabsichtigt - der blutige Mordanschlag auf die Redaktion des Pariser Satiremagazins „Charlie Hebdo“ und dessen Folgen verharmlost, indem die von Menschen, die sich mit der Zeitschrift solidarisierten, initiierte Kampagne „Je suis Charlie“ zu einem oberflächlichen Scherz herabgezogen wird („je suis ‚e‘“); an anderer Stelle werden oberflächliche Namenswitze gemacht („Unser S-Anwalt Dr. C. W.“). Das sind Begleitumstände, die zu dem Ziel, in einer ein inneres Erleben widerspiegelnden Form die eigene Individualität zum Ausdruck zu bringen, so wenig passen, dass von dem Vorliegen eines künstlerischen Konzepts kaum ausgegangen werden kann.

149

Das Landgericht hat seinen Erwägungen zwar zugrunde gelegt, dass der Beklagte im Rahmen der anzustellenden Abwägung auch den Schutz der Kunstfreiheit für seine Äußerungen in Anspruch nehmen kann. Eine Verneinung der Kunsteigenschaft des „Schmähgedichts“ führt allerdings nicht dazu, dass die Abwägung nach grundsätzlich anderen Kriterien erfolgen müsste als bei einer Bejahung der Kunsteigenschaft der streitigen Äußerungen; denn da es sich bei den angegriffenen Äußerungen jedenfalls um Satire handelt, kommen die für die Zulässigkeit satirischer Äußerungen entwickelten Grundsätze zum Tragen, und diese sind den für die Kunstfreiheit entwickelten Maßstäben stark angenähert, da ganz maßgeblich auf den spezifischen Charakter der einzelnen Meinungskundgabe abzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.7.2002, NJW 2002, S. 3767 f.). Das bedeutet, dass bei der Satire also insbesondere der Effekt der Verfremdung und Übertreibung als Bestandteil dieser besonderen Art von Meinungsäußerung zu berücksichtigen ist.

150

Die Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Beurteilung von satirischen Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen berühren, bemisst, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt (zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.): Zunächst ist der Aussagehalt der streitigen Äußerung zu ermitteln. Schon hierbei muss der satirische Charakter der einzelnen Meinungskundgabe berücksichtigt werden; den Äußerungen darf kein Inhalt unterschoben werden, den ihnen ihr Urheber oder Verbreiter erkennbar nicht beilegen wollte. Um ihren eigentlichen Inhalt, der ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, zu ermitteln, muss gleichsam eine Entkleidung des gewählten satirischen Gewandes erfolgen. Sodann sind der Aussagekern und seine satirische Einkleidung gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, indem diese im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns.

151

3. Dies zugrunde gelegt, hält das Urteil des Landgerichts den Angriffen der Berufungen stand.

152

a) Auch wenn das von dem Beklagten vorgetragene „Schmähgedicht“ im Wesentlichen aus herabsetzenden Werturteilen über den Kläger besteht, fehlt ihm ein Aussagekern im Sinn einer mit den Versen beabsichtigten inhaltlichen Aussage nicht. Den einzelnen Versen wie dem gesamten sie enthaltenden Teil der Sendung des Beklagten ist, gleichsam „vor die Klammer gezogen“, ein Bezug auf ein tatsächliches Geschehen gegeben, das den Anlass zu der Verbreitung der Verse bildet und das der Beklagte, bevor er mit dem Vortrag der Verse beginnt, in seiner Moderation auch explizit anspricht. Der sich aus dem Beitrag ergebende Gedankengang ist der Folgende: Ein Fernsehsender hat in der Sendung „e“ einen satirischen Beitrag über den Kläger gebracht. Dies hat den Kläger (oder den türkischen Staat, dessen Repräsentant er ist), veranlasst, sich über das türkische Außenministerium bei dem deutschen Staat zu beschweren. Diese Reaktion empfinden der Beklagte und die Autoren seiner Sendung als völlig unangemessen, weil sie der Auffassung sind, dass der von dem Kläger beanstandete satirische Beitrag nach der allgemein in Deutschland herrschenden Rechtsauffassung von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Meinungsfreiheit sei aber in Deutschland nicht grenzenlos. Es gebe Äußerungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt seien. Diese in der Anmoderation zunächst abstrakt geäußerte These, der von dem Kläger beanstandete Beitrag in „e“ sei rechtlich zulässig gewesen, es gebe aber auch Meinungsäußerungen, deren Verbreitung rechtlich unzulässig sei, soll den Zuschauern sodann an einem Beispiel demonstriert werden, indem jetzt den Zuschauern einmal gezeigt werde, wie ein Beitrag aussehen könnte, der zu einer berechtigten Beschwerde führen könne.

153

Dass der Aussagegehalt der Sendung des Beklagten, wonach es zulässige und unzulässige Meinungsäußerungen gebe und es zu kritisieren sei, wenn ein Betroffener auf eine zulässige Meinungsäußerung mit überzogenen Maßnahmen reagiere, im Hinblick auf die Meinungsäußerungsfreiheit rechtlich zulässig ist, unterliegt keinem Zweifel.

154

Nicht gefolgt werden kann indessen der Auffassung, hieraus folge, dass der Kläger von dem zur Illustrierung des Gesagten vorgetragenen „Schmähgedicht“ als einem Beispiel für eine unzulässige Meinungsäußerung gar nicht betroffen sei. Denn als Beispiel dafür, was denn rechtlich nicht zulässig sei, werden sodann eben gerade Verse vorgetragen, die explizit auf die Person des Klägers gemünzt sind. Nicht nur die vorbereitende Moderation zielt darauf ab, dass sogleich Äußerungen über den Kläger folgen werden, er wird in dem „Schmähgedicht“ namentlich und in seiner politischen Funktion genannt, und verstärkt wird die Bezugnahme auf den Kläger dann noch dadurch, dass - von dem Beklagten ausdrücklich in der Sendung von der Regie angefordert - eine türkische Fahne als Hintergrundbild erscheint und die in deutscher Sprache vorgetragenen Verse auch noch mit türkischen Untertiteln versehen sind. Die Sendung folgt dabei konsequent ihrem Ziel, das Verhalten des Klägers durch Bezugnahme auf seine Person zu kritisieren und gerade an dem Beispiel seiner Person zu demonstrieren, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Es handelt sich daher bei dem Vortrag dieser Verse nicht um eine zwar unterhaltsam aufbereitete, in der Sache aber vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen, sondern eine konkret auf den Kläger bezogene Kritik an dessen Person, die in Form einer Anhäufung zuvor als unerlaubt charakterisierter Beschimpfungen erfolgt.

155

In einzelnen Versen wird die mit dem Sendebeitrag allgemein und mit dem „Schmähgedicht“ im Besonderen an dem Kläger geübte Kritik durch eine - angedeutete - Bezugnahme auf weitere tatsächliche Verhaltensweisen des Klägers verstärkt, wobei der vor die Klammer gezogenen Kritik darin weitere Kritikpunkte hinzugefügt werden. Auch das hat das Landgericht in seiner Abwägung berücksichtigt.

156

b) Bezogen auf die einzelnen Verse des „Schmähgedichts“ ergibt sich danach Folgendes:

157

aa) „Sackdoof, feige und verklemmt, ist E., der Präsident.“

158

Die Verbreitung dieser Äußerung ist nicht rechtswidrig. Die Einkleidung, die äußere Form der Äußerung ist zwar für den Kläger herabsetzend. Kombinationen mit dem Wort „doof“ werden gemeinhin als Beleidigung verstanden, die Äußerungen „feige“ und „verklemmt“ kennzeichnen Charaktereigenschaften, die als negativ angesehen werden. Den Kläger in seiner Persönlichkeit schwer herabsetzend sind die Äußerungen allerdings nicht, sie werden es auch nicht dadurch, dass eine der herabsetzenden Vokabeln auf den Amtstitel des Klägers gereimt wird. Angesichts des Gewichts der Kritik, die der Beklagte an dem Verhalten des Klägers übt, geht die Abwägung insoweit zugunsten des Beklagten aus; denn inhaltlich knüpft die Aussage unmittelbar an die Anmoderation zu dem „Schmähgedicht“ an. Mit den Versen soll Kritik daran geübt werden, dass der Kläger die von dem Fernsehmagazin „e“ geübte Kritik an seiner Herrschaft nicht hingenommen hat, sondern wegen dieser Kritik den deutschen Botschafter hat einbestellen lassen. Das deckt Meinungsäußerungen wie „feige“ und „verklemmt“, mit denen der Beklagte zum Ausdruck bringt, dass der Kläger aus seiner Sicht nicht entspannt und souverän mit Kritik umgehe.

159

bb) „Sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinefurz riecht schöner.“

160

Die Verbreitung dieser Äußerung ist rechtswidrig.

161

aaa) In ihrer äußeren Einkleidung ist sie für den Kläger schwer herabsetzend, indem auf seinen Intimbereich Bezug genommen und dieser durch herbeigesuchte Vergleiche verächtlich gemacht wird. Die Nutzung von Bildern aus dem Intimbereich zur Charakterisierung von Personen wird auch im westeuropäischen Kulturbereich als schwer beleidigend empfunden, wobei der beleidigende Charakter auch dann gegeben ist, wenn dem Rezipienten mit der Verwendung solcher Bilder kein entsprechender tatsächlicher Gehalt vermittelt werden soll. Zu Recht hat das Landgericht zudem darauf hingewiesen, dass für den Kläger als bekennendem Muslim die Bezugnahme gerade auf das Schwein als Vergleichsobjekt besonders herabsetzend ist, weil dieses Tier von den Muslimen als unrein angesehen wird. Mit dieser Äußerung ist - schon an hervorgehobener Stelle zu Beginn des „Schmähgedichts“ - die Grenze zum Bereich der Menschenwürde, die absolut geschützt ist, jedenfalls erreicht. Der beleidigende Charakter der Äußerung wird auch nicht dadurch gemildert, dass der Vortrag des Beklagten in einem spöttischen, auf eine scherzhaft-unterhaltende Rezeption durch das Studio- und Fernsehpublikum zielenden Ton vorgetragen wird; dieses „Amüsieren“ auf Kosten des Eingriffs in ein besonders geschütztes Rechtsgut eines anderen ist eher geeignet, den rechtsverletzenden Charakter der Äußerung noch zu verstärken.

162

Um Äußerungen solcher Art zu rechtfertigen, bedürfte es ganz erheblicher sachlicher Gründe. Diese liefert der Aussagehalt der Äußerung indessen nicht. Dieser liegt allerdings - wie bereits oben ausgeführt - nicht darin, dass der Beklagte dem Kläger nachsagen wolle, dass er tatsächlich körperlich unrein sei. Eine auf ihren beleidigenden Inhalt beschränkte Äußerung ohne sachlichen Gehalt stellt dieser Vers aber auch nicht dar. Zwar ist den Zuschauern in der Anmoderation angekündigt worden, es werde mit dem „Schmähgedicht“ ein Beispiel für Äußerungen gebracht, mit denen Leute diffamiert, „einfach nur so unten ‘rum“ argumentiert, sie beschimpft und „nur bei privaten Sachen“ herabgesetzt würden. Eine Sachaussage kommt dieser Äußerung indessen aufgrund ihres oben referierten Gesamtzusammenhanges zu. Sie dient der Wiedergabe des subjektiven Faktums, dass der Beklagte und die Autoren seiner Sendung missbilligen, das der Kläger in einer aus ihrer Sicht völlig unangemessenen Weise auf den Fernsehbeitrag in dem Magazin „e“ reagiert hat. Dieser sachliche Gehalt, der diesen Versen zugrunde liegen mag, reicht aber nicht aus, die in der Einkleidung liegende grobe Beleidigung, die eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers bildet, aufzuwiegen oder sie gar zu überwiegen. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt zwar nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (BVerfG, Beschl. v. 8.2.2007, Az. 1 BvR 2973/14, NJW 2017, S. 1460 f., 1460). Dieser Schutz setzt aber voraus, dass mit der Äußerung auch wirklich eine Kritik vorgebracht wird, sie Elemente enthält, die einen Bezug zu dem Gegenstand der Kritik aufweisen. Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person. Hier fehlt der angegriffenen Äußerung jeglicher Zusammenhang zwischen der beabsichtigten kritischen Aussage und der dafür gewählten Einkleidung. Hinzu kommt, dass der Kläger, soweit ersichtlich, auch keine Veranlassung gegeben hat, für die satirische Einkleidung der Kritik ein Bild aus diesem Bereich zu wählen. Die Verwendung herabsetzender Äußerungen aus dem Intimbereich dient hier erkennbar nur dazu, durch - nur vordergründig komische - beleidigende Äußerungen einen Angriff auf die personale Würde des Klägers zu führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987, Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f., 2662).

163

bbb) Auch die hier gegebene besondere Art der Einleitung in die Präsentation der Verse vermag ihrer Verbreitung nicht zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen:

164

Nach der Anmoderation zu dem „Schmähgedicht“ soll den Zuschauern mit diesem demonstriert werden, welche Art von Meinungsäußerungen nach deutschem Rechtsverständnis rechtswidrig sind. Den Zuschauern wird von dem Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass im Folgenden etwas gesagt werde, was gar nicht gesagt werden dürfe und eigentlich - es wird darauf hingewiesen, dass Schmähungen „bestraft“ und aus dem Internet „gelöscht“ werden könnten - gar nicht gesagt werden solle. Dass das „Schmähgedicht“ dann doch vorgetragen wird, bildet also einen Akt „uneigentlichen Sprechens“, wie das auch bei ironischen Äußerungen (deren Wortlaut das Gegenteil dessen besagt, was ersichtlich gemeint ist) der Fall ist. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die sich aus der gewählten Einkleidung ergebende Beleidigung des Klägers deshalb gar keine Beleidigung sei, weil dem Zuschauer gesagt wird, man wolle eigentlich gar keine Beleidigung aussprechen. Denn in diesem konkreten Fall machen der Ton und die Art des Vortrags, in dem um das Gelächter des Publikums geradezu gebuhlt wird, vor allem aber der Umstand, dass der Vortrag der Verse letztlich doch auch der Kritik an einem Verhalten des Klägers dienen soll, den Zuschauern deutlich, dass der vorangestellte Vorbehalt, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich nicht greift, weil es eben doch darum geht, den Kläger in schwerer Weise zu beleidigen. Damit ist zum einen ein Gesichtspunkt gegeben, wie er in § 193 letzter Fall StGB zum Ausdruck kommt, wonach eine eigentlich durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigte Beleidigung dennoch strafbar ist, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Zum anderen bildet das Verhalten des Beklagten einen Fall der „protestatio facto contraria“, wonach der verbal erhobene Widerspruch zum Erklärungswert eines eigenen tatsächlichen Verhaltens unerheblich ist, wenn diesem Verhalten ein eindeutiger Erklärungswert zukommt (BGH, Urt. v. 16.12.1964, Az. VIII ZR 51/63, NJW 1964, S. 387 ff., 388). Dieser Grundsatz findet auch im Äußerungsrecht Anwendung (s. z.B. BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08, GRUR 2010, S. 628 ff., 632). Hier ist daher die Erklärung des Beklagten, nicht beleidigen, sondern gleichsam nur unverbindliche Beispiele für eine Schmähkritik präsentieren zu wollen, angesichts der dann tatsächlich ausgesprochenen Beleidigungen rechtlich unbeachtlich.

165

cc) „Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt.“

166

Hinsichtlich dieses Verses hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch zu Recht verneint.

167

Die gewählte Einkleidung, die den Kläger als gewalttätigen Sadisten präsentiert, ist zwar schwer herabsetzend, weil hier ein Bild aus dem Assoziationsfeld des Sadomasochismus gewählt wird, zu dem der Kläger unstreitig in keiner Beziehung steht. Hinsichtlich dieser Äußerung besteht aber die Besonderheit, dass das gewählte Bild daneben auch - jedenfalls in der von dem Beklagten vorgetragenen deutschen Fassung, die der Kläger hier angreift - bei dem Zuschauer weitere Assoziationen weckt, die eine Sachaussage enthalten. Das gewählte Bild erinnert den Zuschauer an die Niederschlagung von Demonstrationen in der Türkei, bei der von Ordnungskräften auf Demonstranten eingeschlagen wurde: Bei „Mädchen“ denkt der Zuschauer in diesem Zusammenhang an junge Demonstrantinnen, die dieser Polizeieinsatz betroffen hat, bei „Gummimasken“ an die mit Gesichtsschutz versehenen Uniformen der auf Anordnung des Klägers oder zumindest mit dessen Billigung auf die Demonstranten einprügelnden Ordnungskräfte; dies umso mehr, als der Ausdruck „Gummimasken“ im Plural steht. Damit stellt sich dieser Vers als zwar heftige, aber doch von der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik an dem Verhalten des Klägers und seiner Stellung als Staatspräsident der Türkei dar. Das Gleichsetzen von gewaltsamen Polizeieinsätzen mit einer Szenerie aus dem sadomasochistischen Bereich stellt zwar eine karikaturhafte Verzerrung dar. Angesichts des für die Zulässigkeit von Satire geltenden weiten Maßstabes muss ein in verantwortlicher Stellung befindlicher Staatsmann, gegen den so schwere Vorwürfe wie die gewaltsame Unterdrückung kritischer Bewegungen in seinem Land erhoben werden können, eine solche Darstellung indessen dulden. Insoweit kommt auch der von dem Beklagten hervorgehobene Gesichtspunkt zum Tragen, dass der Kläger selbst - was gerade den Anlass zu dem Vortrag des „Schmähgedichts“ in der Sendung des Beklagten bildet - auf gegen ihn erhobene Kritik in einer Weise massiv und überzogen zu reagieren pflegt, wie sie mit dem westeuropäischen Verständnis von der souveränen Ausübung eines hohen Staatsamtes nicht vereinbar ist.

168

Der Kläger bezweifelt allerdings, dass diese Assoziation von dem Beklagten oder dem Verfasser des „Schmähgedichtes“ überhaupt beabsichtigt war. Tatsächlich besteht Anlass zu solchem Zweifel, da die Anmoderation zu dem „Schmähgedicht“ nahe legt, dass eine Reihe von Beleidigungen ohne besondere Sachaussage folgen solle. Dagegen deutet aber der Umstand, dass auch eine weitere Zeile des „Schmähgedichts“ mit den Worten „Kurden treten, Christen hauen“ auf die Kritik an dem Kläger wegen dessen gewaltsamen Vorgehens gegen Andersdenkende oder Minderheiten Bezug nimmt, darauf hin, dass auch an dieser Stelle eine Kritik in dieser Richtung durchaus beabsichtigt ist.

169

Auf eine entsprechende Absicht des Beklagten kommt es indessen nicht an. Entscheidend für das Verständnis der Äußerung ist, wie der Durchschnittszuschauer sie auffasst; und da das Publikum aufgrund der Anmoderation weiß, dass es in dem Sendebeitrag des Beklagten darum geht, das Verhalten des Klägers zu kritisieren, ist es gleichsam darauf „eingestimmt“, dass auch andere Verhaltensweisen des Klägers einen Gegenstand der Kritik bilden können als nur seine Reaktion auf den Fernsehbeitrag in der Sendung „e“.

170

dd) „Am liebsten mag er Ziegen ficken“

171

Hinsichtlich dieser Äußerung hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch zu Recht bejaht.

172

Der Zuschauer der Sendung des Beklagten weiß, dass das mit dem Wortlaut der Äußerung beschriebene Verhalten dem Kläger nicht wirklich unterstellt werden soll. Es handelt sich bei dieser Äußerung aber um ein Unwerturteil, das eine Beleidigung gröbster Art enthält, wie sie auch bei dem Gebrauch von derben Schimpfworten aus dem Bereich der Intim- und Sexualsphäre gegeben ist. Hiergegen einwenden zu wollen, dass eine Beleidigung des Klägers nicht gegeben sei, weil der Kläger nicht unmittelbar mit einem Begriff aus diesem Bereich angesprochen (“Du ***!“), sondern in der Form eines Aussagesatzes eine Verhaltensweise beschrieben wird, bedeutet ein allzu feinsinniges Herangehen an eine grobschlächtige Ausdrucksweise, die subtilen Differenzierungen eher nicht zugänglich ist. Es handelt sich bei dem Ausdruck um ein - einer gezeichneten Karikatur vergleichbares - Bild, das für den Kläger in kaum zu übertreffender Weise herabsetzend ist. Verstärkt wird das Ganze durch die Wahl einer „Ziege“ als Sexualpartner des gewählten Bildes, eines Tiers, das wie auch das Schaf seit Jahrhunderten mit sodomitischen Praktiken in Verbindung gebracht wird und in besonderem Maße geeignet ist, dem gewählten Bild groteske Züge zu verleihen (vgl. dazu - allerdings ohne die sexuelle Konnotation - auch BGH, Urt. v. 5.3.1963, Az. VI ZR 55/62, GRUR 1963, S. 490 ff., 491). Der Kläger wird damit auf eine Stufe mit Sodomiten gestellt, Menschen, die aufgrund ihres Tuns allgemein verachtet und verhasst sind. Die Wahl einer solchen Zuordnung steht mit dem bisherigen Verhalten des Klägers - soviel Ansatzpunkte für eine auch heftige Kritik es geboten haben mag - in überhaupt keinem erkennbaren Zusammenhang. Damit liegt dieser Fall gleichsam „schlimmer“ als der, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 zugrunde lag (Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f.): Dort war ein Politiker als ein sich sexuell betätigendes Tier karikiert worden, die entsprechende Zeichnung stellte aber durch weitere Bildbeigaben einen Bezug zu einem konkreten Geschehen dar, für das der abgebildete Politiker kritisiert werden sollte. Ist schon das als nicht mehr hinnehmbar angesehen worden, so muss das erst recht dann gelten, wenn ein entsprechendes Bild ganz willkürlich gewählt und nur dazu genutzt wird, beim Publikum ein boshaftes Gelächter zu erzeugen. Den Kläger in seiner Wertigkeit als Person einem solchen Bereich sexuellen Fehlverhaltens zuzuordnen, verstößt gegen die Menschenwürde des Klägers, die nach Art. 1 Abs. 1 GG absoluten Schutz genießt.

173

Der übergeordnete Aussagegehalt des „Schmähgedichts“ und die vorangestellte Erklärung, mit diesem nur einfach einmal zu zeigen, welche Arten rechtlich unzulässiger Äußerungen es gebe, vermag einen so schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrechts des Klägers aus den oben bereits genannten Gründen nicht rechtmäßig zu machen.

174

ee) und ff) „… und Minderheiten unterdrücken, ... Kurden treten, Christen hauen“

175

Die Verbreitung dieser Äußerungen hat das Landgericht zu Recht als zulässig angesehen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter II.3.b.cc Bezug genommen, wobei hier zugunsten des Beklagten noch hinzukommt, dass in diesen Äußerungen der Bezug zu dem hier besonders kritisierten Verhalten des Klägers - dem Umstand, dass der Kläger einen Kurs in Richtung Islamisierung seines Landes führt und jedes Streben der Kurden um Anerkennung als ethnische Minderheit in der Türkei zu unterbinden sucht - ausdrücklich genannt ist.

176

gg) „und dabei Kinderpornos schauen.“

177

Die Verbreitung dieser Äußerung verletzt den Kläger in seinen Rechten.

178

Auch mit dieser Äußerung soll dem Zuschauer gegenüber erkennbar nicht als Tatsache behauptet werden, dass der Kläger sich Filme mit kinderpornographischen Inhalten ansehe. Es gelten für diese Äußerungen indes im Grundsatz die gleichen Erwägungen wie oben unter II.3.b.dd., denn auch diese Äußerung ist ein Unwerturteil in Form einer Beleidigung schwerer Art. Allerdings dürfte die Grenze zum absolut geschützten Bereich der Menschenwürde mit dieser Äußerung noch nicht überschritten sein. Durch das gewählte Bild - wieder einer gezeichneten Karikatur ähnlich, die den Kläger zeigt, wie er sich kinderpornographische Filme anschaut, während er oder seine Untergebenen Menschen misshandeln - wird der Kläger indessen auf eine Stufe mit Menschen gestellt, die sich Filme ansehen, in denen gezeigt wird, wie sexuelle Handlungen an Kindern vorgenommen werden. Menschen, die so etwas tun, werden gemeinhin - unabhängig von ihrem sonstigen Tun und ihrer Stellung in der Gesellschaft - um ihrer selbst Willen als moralisch verworfen und auf tiefster Stufe stehend angesehen und sind verachtet und verhasst. Nun will der Beklagte in satirischer Überspitzung damit offenbar auch tatsächlich zum Ausdruck bringen, dass der Kläger sich auf eine Art und Weise verhält, dass Grund dafür besteht, ihn abzulehnen oder ihn zu verabscheuen. Eine solche Aussage ist einer Darstellung in rechtlich zulässiger satirischer Überspitzung grundsätzlich auch zugänglich. Aber auch bei einer Satire auf Personen, die wie der Kläger hochrangige politische Positionen einnehmen und in dieser Position solche Verhaltensweisen an den Tag legen, die starker und heftiger Kritik zugänglich sind, ist die Grenze der Zulässigkeit satirischer Kritik dort erreicht, wo das für die satirische Einkleidung gewählte Bild außerhalb jeden Zusammenhanges mit dem Verhalten steht, das den Gegenstand der Kritik bildet, und dieses Bild zum einen eine Beleidigung schwerster Art enthält und zum anderen auch noch einem Bereich entnommen ist, mit dem der Betroffene auch sonst unstreitig nichts zu tun hat. In einem solchen Fall kann die Verwendung des gewählten Bildes nur noch die Funktion haben, den Betroffenen ohne jeden Bezug auf einen tatsächlichen Vorwurf herabzusetzen und verächtlich zu machen. Eben das ist hier der Fall; denn der Kläger hat keinen Anlass dazu gegeben, in irgendeiner Weise mit Kinderpornographie in Zusammenhang gebracht zu werden.

179

hh) „Und selbst abends heißt’s statt schlafen, Fellatio mit hundert Schafen.“

180

Für diese Äußerung, deren erneute Verbreitung das Landgericht dem Beklagten zu Recht untersagt hat, gelten die gleichen Erwägungen wie oben unter II.3.b.dd. Auch diese Gleichstellung des Klägers mit Menschen, die sich sodomitisch betätigen, überschreitet die Grenze der Menschenwürde.

181

ii) „Ja, E. ist voll und ganz ein Präsident mit kleinem Schwanz. ... Jeden Türken hört man flöten, die dumme Sau hat Schrumpelklöten.“

182

Die Verbreitung dieser Äußerungen (deren zweiter Teil zunächst, ohne dass es für die rechtliche Betrachtung darauf ankäme, nicht notwendig ein in sich widersprüchliches Bild enthält, vgl. Brigitt Bösch/Henni Hohn/G.W. Rieck, in Reproduction in Domestic Animals 20, 1985, S. 161 ff.) ist ebenfalls rechtswidrig. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie oben unter II.3.b.bb., wobei hier bei der Wahl des Bildes für die satirische Einkleidung an die Stelle der Gleichsetzung der Person des Klägers mit einer Person von körperlicher Unreinheit die Gleichsetzung der Person des Klägers mit einer Person von - aus Sicht des Verfassers des „Schmähgedichts“ - unterdimensionierter anatomischer Ausstattung und daher mangelnder sexueller Leistungsfähigkeit gesetzt ist. Anspielungen auf das sexuelle Verhalten, die Anatomie des Intimbereichs oder die sexuelle Leistungsfähigkeit einer Person werden gemeinhin als schwere Beleidigungen und Eingriffe in die Intimsphäre aufgefasst. Für Aussagen solcher Art hat der Kläger durch sein Verhalten wiederum keinen Anlass gegeben, das gewählte Bild steht mit der von dem Beklagten beabsichtigten Kritik in keinem Zusammenhang. Erschwerend kommt auch hier hinzu, dass der Kläger, der bekennender Muslim ist, erneut mit einem Schwein gleichgesetzt wird, einem Tier, das den Muslimen als unrein gilt.

183

jj) „Von Ankara bis Istanbul weiß jeder, dieser Mann ist schwul“

184

Auch die Verbreitung dieser Äußerung hat das Landgericht zu Recht als rechtswidrig angesehen.

185

Auch wenn sie in die Form eine Aussagesatzes gekleidet ist, will der Beklagte ersichtlich nicht als Tatsache behaupten, dass der Kläger homosexuell sei. Auch in dieser Äußerung liegt indessen eine schwere Beleidigung des Klägers, indem sie sich unter Verwendung mehrerer dumpfer Vorurteile darauf beschränkt, Missachtung gegenüber der Person des Klägers zum Ausdruck zu bringen. Das geschieht insbesondere dadurch, dass der Kläger, der einer Gesellschaft angehört, die Homosexualität für eine abnorme Ausprägung sexuellen Empfindens hält, mit einer Person, die solche Empfindung hat, gleichgesetzt wird. Anspielungen auf die sexuelle Ausrichtung wie überhaupt die ohne konkreten Anlass vorgenommene Erörterung von Fragen des Sexuallebens einer bestimmten Person stellen, wie bereits ausgeführt, in den Augen der Öffentlichkeit aber eine schwere Beleidigung dar. Hinzu kommt, dass die Äußerung für den Kläger dadurch besonders herabsetzend wird, dass sie in perfider Weise auch die in Westeuropa immer noch nicht gänzlich überwundene Fehlvorstellung bedient, dass homosexuell ausgerichtete Menschen Personen von einer geringer einzuschätzenden Wertigkeit seien.

186

kk) „pervers, verlaust und zoophil“

187

Diese Äußerung greift die vorangegangenen Äußerungen zu einer Gleichsetzung des Klägers mit Personen, die körperlich unrein sind und gesellschaftlich oder strafrechtlich missbilligten sexuellen Praktiken nachgehen, auf. Ihre Verbreitung ist daher aus den oben genannten Gründen auch bei Beachtung der für satirische Äußerungen geltenden erweiterten Grenzen rechtswidrig.

188

ll) „R. Fritzl Priklopil.“

189

Auch die Verbreitung dieser Äußerung ist rechtswidrig.

190

Auch mit ihr wird, in Fortsetzung der voranstehenden Verse, die Gleichstellung der Person des Klägers mit einem von seiner sexuellen Ausrichtung und von sexuellen Betätigungen geprägten und auf diese beschränkten Wesen fortgesponnen, indem der Kläger explizit in eine Reihe gestellt wird mit zwei Straftätern, die wegen der besonderen Grausamkeit ihres Vorgehens in den letzten Jahren größtes Aufsehen gefunden haben, nämlich Wolfgang Priklopil, der eine junge Frau entführt und acht Jahre lang gefangen gehalten und sie misshandelt hatte, und Josef Fritzl, der seine eigene Tochter 24 Jahre von der Außenwelt abgeschnitten gefangen hielt, sie fortwährend sexuell missbrauchte, dabei mit ihr Kinder zeugte und diese ebenfalls gefangen hielt.

191

Die von dem Beklagten vorgenommene Gleichstellung des Klägers mit derartigen Personen in der angegriffenen Form ist aus den oben II.3.b.hh. genannten Gründen rechtswidrig. Die Gleichsetzung des Klägers mit den genannten Personen ist zwar nicht gänzlich ohne jede Beziehung zu den gegen den Kläger in der Sache erhobenen Vorwürfen, indem zu den Verbrechen der genannten Personen die lange andauernde Freiheitsberaubung wehrloser Personen gehörte, woraus eine Parallele zu der von dem Kläger angeordneten oder gebilligten Inhaftierung von Menschen aufgrund ihrer Meinung oder ethnischen Zugehörigkeit gezogen werden könnte. Auf ein solches Verständnis zielt der von dem Beklagten gezogene Vergleich indessen nicht; denn dadurch, dass die Namen in unmittelbarem Anschluss an die Charakterisierungen „pervers“ und „zoophil“ genannt werden, wird dem Rezipienten klar gemacht, dass auch hier Anspielungen auf ausschließlich sexuell motivierte Verhaltensweisen erfolgen sollen.

192

mm) „Sein Kopf so leer wie seine Eier, der Star auf jeder Gangbang-Feier. Bis der Schwanz beim Pinkeln brennt, das ist R. E., der türkische Präsident.“

193

Die Verbreitung dieser Äußerungen ist aus den oben unter II.3.b.ii. genannten Gründen rechtswidrig. Der Kläger wird als Typus einer Person präsentiert, die sich trotz fehlender sexueller Leistungsfähigkeit fortwährend sexuell zu betätigen sucht. Das ist aus den oben genannten Gründen schwer herabsetzend und steht zu dem Gegenstand der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe in keinem Zusammenhang.

194

4. Die Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 8.2.1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283) durch die rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen durch den Beklagten indiziert, zumal der Beklagte auch in diesem Verfahren und auch sonst für sich in Anspruch nimmt, dass er die angegriffenen Verse habe verbreiten dürfen und auch künftig verbreiten dürfe.

195

Dem Unterlassungsbegehren des Klägers steht es nicht entgegen, dass das von ihm vorgetragene „Schmähgedicht“ inzwischen weit verbreitet worden und sogar zum Gegenstand öffentlicher Dokumente (wie z.B. dem Beschluss des VG Berlin vom 14.4.2016, Az. VG 1 L 268.16, Anlage B 3) geworden ist. Es entlastet den Urheber oder den Verbreiter einer rechtswidrig getätigten Äußerung nicht, dass diese von anderen aufgenommen und weiterverbreitet wird. Durch dieses Verhalten wird die ursprünglich rechtswidrige Verbreitung nicht rechtmäßig, jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Rechtswidrigkeit in der beanstandeten Äußerung selbst liegt. Es mag besonders gelagerte Fallgestaltungen geben, in denen die zunächst gegebene Rechtswidrigkeit einer Offenbarung von Umständen mit Wirkung für die Zukunft entfällt, wenn diese Umstände später auf eine nicht rechtswidrige Art und Weise verbreitet und allgemein bekannt werden (s. dazu BGH, Urt. v. 19.3.2013, Az. VI ZR 93/12, NJW 2013, S. 1681 ff.). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Es wäre mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch schlechthin nicht vereinbar, wenn das rechtswidrige Aussprechen der Beleidigung eines anderen deswegen rechtmäßig werden sollte, weil in den Medien über die Folgen dieser Beleidigung unter Wiedergabe ihres Wortlauts berichtet wird, hätte das doch die absurde Folge, dass der zunächst rechtswidrig handelnde Beleidiger seine Beleidigung nunmehr beliebig oft wiederholen dürfte und der Beleidigte dem auch dem Urheber der Beleidigung selbst gegenüber schutzlos ausgeliefert wäre.

196

5. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in vom Landgericht zuerkannter Höhe steht dem Kläger zu aus § 823 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch Verbreitung der untersagten Äußerungen nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft verletzt. Gegen die Höhe der von dem Landgericht zuerkannten Forderung hat der Beklagte substantielle Einwendungen nicht erhoben.

197

6. Die hier weitergehend geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

198

III. Da die Berufung und die Anschlussberufung daher unbegründet und zurückzuweisen sind, folgt die Kostenentscheidung aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

199

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. In diesem Verfahren waren nicht die rechtlichen Voraussetzungen zu klären, unter denen dem Betroffenen ein Anspruch auf Unterlassung satirischer Äußerungen zustehen können, sondern es war zu prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen nach den bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ein Anspruch besteht, im konkreten Einzelfall gegeben sind.

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