Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 244/21

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2021 - 28 O 183/21 - abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

Dem Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines vom

Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

untersagt,

in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder die Behauptung zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen

„Jetzt ja, bring doch mal ne Cousine oder ne Freundin mit, der Schritt weiter doch eigentlich angedacht war, jetzt kann er sich natürlich raus reden, das hat man nur so erzählt. „Ich glaub Dir kein Wort. Du bist ein krankes Schwein." Und Du hast das Geld und Du hast die Möglichkeiten und niemand weiß, ob Du vielleicht schon irgendwo gewesen bist, wo es relativ einfach ist, Osteuropa, Asien ... You never Know, Du wolltest den Schritt weiter gehen."

so wie im Rahmen eines am 02.05.2021 auf dem AAccount B unter dem Titel „C “

veröffentlichten Post bei TG 0:33:48 – wie aus der als Anlage ASt 4 (Stellvertreter-Dokument Bl. 25 d.A.) zu den Akten gereichten und auf Datenträger auf Bl. 222 d.A. der Beschwerdeakte OLG Köln – 15 W 41/21 abgelegten und nachfolgend auch in das Entscheidungsdokument eingebetteten Datei „Anlage_Ast_4.MOV“ ersichtlich - geschehen.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Anlage_Ast_4.MOV

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.


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