Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Rev 13/20

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 5, vom 12. September 2019 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Hamburg hat gegen den Angeklagten unter dem 18. April 2018 auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs erlassen, welcher dem Angeklagten am 24. April 2018 zugestellt worden ist und gegen welchen er am 3. Mai 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Einspruch eingelegt hat. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, am 7. Juli 2017 im Rahmen der Ausschreitungen anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg gegen den Willen des Hausrechtsinhabers ein am Mehrfamilienhaus Schulterblatt 1 angebrachtes Gerüst bestiegen zu haben.

2

Am 4. Oktober 2018 hat das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten in der auf seinen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 40,- Euro verurteilt. Noch am gleichen Tage hat der Angeklagte gegen das Urteil „Rechtsmittel“ eingelegt.

3

Mit seinem Urteil vom 12. September 2019 hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 5, auf das als Berufung durchgeführte Rechtsmittel des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die noch am 12. September 2019 eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, welche nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 1. November 2019 mit einer am 26. November 2019 bei dem Landgericht eingegangenen Zuschrift begründet worden ist. Nach Rücknahme der ursprünglich auch erhobenen Rüge formellen Rechts hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision ausschließlich auf die allgemeine Sachrüge gestützt und hierzu näher ausgeführt.

4

In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft darauf angetragen, das Urteil des Landgerichts mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Angeklagte hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

II.

5

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sowie rechtzeitig und formgerecht begründete Revision der Staatsanwaltschaft (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) hat auch in der Sache Erfolg.

6

1. Der landgerichtliche Freispruch hält der durch die mit der Revision erhobenen Sachrüge veranlassten rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den getroffenen Feststellungen des Landgerichts kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Absatz 1 StGB in Betracht. Zu Unrecht hat das Landgericht bei der Anwendung des materiellen Rechts auf die festgestellten Tatsachen angenommen, das an der Hausfassade befestigte und vom Angeklagten gegen den Willen des Hausrechtsinhabers betretene Baugerüst gehöre nicht zum befriedeten Besitztum eines anderen.

7

a) Wegen Hausfriedensbruchs macht sich gemäß § 123 Absatz 1 StGB strafbar, wer widerrechtlich in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Norm schützt das Hausrecht und damit die Gesamtheit der rechtlich geschützten Befugnisse, über die unter Schutz gestellten Bereiche tatsächlich frei zu verfügen und innerhalb der geschützten Bereiche frei darüber zu entscheiden, wer sich in ihnen aufhalten darf und wer nicht (MüKo-StGB/Schäfer, § 123 Rn. 1 f. m.w.N.).

8

aa) Von dem Begriff des befriedeten Besitztums im Sinne des Straftatbestandes sind mit Rücksicht auf die sprachgebräuchliche Bedeutung des Wortes „befriedet“ nur Grundstücke oder Teile von Grund und Boden oder Gebäuden, also unbewegliche Sachen erfasst (RGSt 32, 371; Schweizer, GA 1968, 81; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, § 123 Rn. 6; MüKoStGB/Schäfer, § 123 Rn. 14; Lackner/Kühl/Heger, § 123 Rn. 3; LK/Lilie, § 123 Rn. 16; SK-StGB/Stein, § 123 Rn. 62; NK-StGB/Ostendorf, § 123 Rn. 23; ). Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine bewegliche Sache zugleich in den Schutzbereich eines – unbeweglichen – befriedeten Besitztums einbezogen sein kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 1984, Az.: 2 Ss 326/84; OLGSt § 123 Nr. 1 [Schwimmdock]; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).

9

bb) Als „befriedet“ hatte die Rechtsprechung ursprünglich ein Besitztum nur dann angesehen, wenn es durch seine enge räumliche Verbindung mit einem bewohnten Haus dessen Frieden teilt (RGSt 1, 547; 3, 143), später diese Einschränkung aber aufgegeben und auch fernab von Haus und Hof liegende Grundstücke in den Schutz des § 123 StGB einbezogen, sofern sie nach außen hin durch entsprechende Schranken „eingefriedet“ sind (RGSt 11, 293; 20, 150; 36, 395). Nicht aufgegeben werden sollte damit aber die Auslegung, dass auch schon die räumliche Anbindung an ein Wohnhaus usw. allein – also ohne besondere Einfriedung – ein Besitztum zu einem „befriedeten“ machen kann (Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).

10

Daran ist festzuhalten. Schon vom Wortsinn her hat das „Befriedetsein“ zwar auch, aber nicht nur die Bedeutung einer äußeren Einfriedung. Noch weniger besteht unter teleologischen Gesichtspunkten Anlass zu einer solchen Einschränkung, da sich der Wille des Berechtigten, andere fernzuhalten, bei Hausvorgärten, Hofräumen und anderen Zubehörgrundstücken für jedermann ohne weiteres erkennbar schon aus dem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer Wohnung usw. ergibt und dieser Wille nicht erst dann schutzwürdig ist, wenn zusätzlich Schranken und Absperrungen angebracht werden (Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.).

11

cc) Befriedet ist ein Besitztum demnach in zwei Fällen: Zum einen ist ein Besitztum ohne besondere Einfriedung als so genannte „Zubehörfläche“ befriedet, wenn es wegen seines engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs für jedermann sofort erkennbar zu einer der sonst in § 123 StGB genannten Örtlichkeiten gehört (RGSt 20, 150 ff. [Zechenvorplatz]; OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352 [offene Warenhauspassage]; BayObLG, NJW 1995, 269, 271; BayObLGSt 2003, 130, 131; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 1746, 1747; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; LK/Lilie § 123 Rn. 17; NK/Ostendorf § 123 Rn. 23; BeckOK-StGB/Rackow, § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/Heger § 123 Rn. 3; SK-StGB/Stein, § 123 Rn. 63; ablehnend Amelung, NJW 1986, 2075 ff.; ders., ZStW 98 (1986), 355 ff.; Behm, GA 1986, 547 ff.; einschränkend im Hinblick auf Zubehörflächen nur für Diensträume, nicht jedoch für Wohnungen OLG Oldenburg, Beschluss vom 11. April 1980, Az.: Ss 24/80, juris). Zum anderen ist ein Besitztum ohne eine solche räumliche Verbindung befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist (RGSt 11, 293; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; MüKO-StGB/Schäfer, § 123 Rn. 14; Lilie a.a.O.; Heger a.a.O.; Rackow a.a.O. Rn. 8; Stein a.a.O. Rn. 62).

12

b) Es kann offen bleiben, ob das von dem Angeklagten betretene Baugerüst ein eigenständiges befriedetes Besitztum in diesem Sinne war, da es jedenfalls als Zubehörfläche des Wohnhauses an dessen Schutz teilnahm. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht darauf an, ob bewegliche Zubehörflächen in den Schutzbereich eines unbeweglichen befriedeten Besitztums einbezogen sein können (so OLG Schleswig, Urteil vom 10. September 1984, Az.: 2 Ss 326/84; OLGSt § 123 Nr. 1 [Schwimmdock]; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O.; s.o.), da das Baugerüst im strafrechtlichen Sinne unbeweglich war.

13

aa) Das dreigeschossige Eckhaus Schulterblatt 1, in dem sich zum Teil unbewohnte Wohnungen sowie Geschäftsräume befanden, war nach den Feststellungen des Landgerichts zur Tatzeit seit ungefähr zwei Jahren im Bereich der Fassade mit einem unmittelbar an die Fassade angrenzenden Baugerüst umrüstet, das sich über alle Etagen erstreckte, mit seinen Stützen auf dem Gehweg stand und an einigen Stellen mit wieder lösbaren Verbindungen an der Hausfassade befestigt war. Es war damit zum Tatzeitpunkt im strafrechtlichen Sinne – anders als etwa ein Kraftfahrzeug (Schweizer, GA 1968, 81), eine Straßenbahn (RGSt 32, 371) oder andere Verkehrsmittel – unbeweglich. Zwar ist ein Baugerüst aufgrund seiner nur vorübergehenden Zweckbestimmung im zivilrechtlichen Sinne gemäß § 95 BGB nur Scheinbestandteil desjenigen Grund und Bodens, mit dem es verbunden ist (Erman/Schmidt, § 95 Rn. 11; MüKo-BGB/Stresemann, § 95 Rn. 19). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in tatsächlicher Hinsicht aufgrund seiner stabilen Bauweise und seiner vorübergehenden Verbindung mit dem Gebäude im Konkreten als unbeweglich zu qualifizieren ist und damit in Einklang mit der bereits vom Reichsgericht entwickelten Linie der Rechtsprechung als Teil von Grund und Boden „befriedet“ auch im Hinblick auf die allgemeine sprachgebräuchliche Bedeutung sein kann.

14

bb) Das Baugerüst nahm auch jedenfalls als Zubehörfläche am Schutz des Wohnhauses teil, so dass es nicht darauf ankommt, ob es – wofür trotz der Demontage des Überkletterungsschutzes einiges spricht – zur Tatzeit noch in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert war.

15

(1) Das Wohnhaus, an dessen Fassade sich das Baugerüst befand, war aufgrund der es umschließenden Mauern und Türen in seiner Gesamtheit – unabhängig davon, ob die Wohnungen bewohnt waren – jedenfalls befriedetes Besitztum (vgl. zu leerstehenden Häusern LK/Lilie, § 123 Rn. 18; MüKo-StGB/Schäfer, § 123 Rn. 17; BeckOK-StGB/Rackow, § 123 Rn. 9; Lackner/Kühl/ Heger, § 123 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Schittenhelm a.a.O Rn. 6a; Fischer, § 123 Rn. 9; NK-StGB/Ostendorf, § 123 Rn. 23).

16

(2) Das Baugerüst war seinerseits Zubehörfläche zu diesem befriedeten Besitztum. Das Gerüst stand nach den Feststellungen des Landgerichts unmittelbar vor der Fassade des Hauses, erstreckte sich über alle Etagen und war an verschiedenen Stellen mit der Hauswand verbunden. Damit war für jedermann auf den ersten Blick aufgrund des engen räumlichen und funktionalen Zusammenhangs mit dem Wohnhaus erkennbar, dass das Gerüst zu demselben gehörte. Dieser enge und für jeden Außenstehenden erkennbare Zusammenhang vermittelt dem Gerüst die dem umschlossenen Gebäude selbst innewohnende Befriedung und macht es damit letztlich auch zu einem Teil des befriedeten Besitztums im Sinne des § 123 Absatz 1 StGB (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1985, 1352).

17

2. Das Urteil beruht auch auf diesem Subsumtionsfehler des Landgerichts, da nach den lückenlosen Feststellungen der Strafkammer nicht ersichtlich ist, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs aus anderen Gründen ausscheidet. Insbesondere hat das Landgericht ein vorsätzliches und rechtswidriges Eindringen des Angeklagten auf das Gerüst gegen den Willen des Berechtigten rechtsfehlerfrei festgestellt.

18

3. Der Senat sieht gleichwohl davon ab – was möglich gewesen wäre (BGHSt 36, 277; HansOLG, NJW 1980, 1007; NJW 1981, 138; NJW 1985, 1654; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1123; Meyer-Goßner/Schmitt, § 354 Rn. 23; LR/Franke, § 354 Rn. 43 f.) –, den Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer nur zur Festsetzung der Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Absatz 1 StPO selbst zu treffen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage des Nichtvorliegens eines Rechtfertigungsgrundes unklar ist und daher nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung insoweit dem Angeklagten günstigere Feststellungen erbringen wird. Der neue Tatrichter wird insoweit auch das Motiv des Angeklagten in den Blick zu nehmen haben.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen