Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 U 68/23

Orientierungssatz

1. Zwischen der eingetragenen Verfügungsmarke „THERMOMIX“  und dem Zeichen „zaubermix“ scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr aus. Es liegen in Bezug auf Küchenmaschinen eine hohe Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, allenfalls durchschnittliche Warenähnlichkeit und sehr geringe Zeichenähnlichkeit vor. In Bezug auf Rezeptebücher besteht eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, Warenidentität und sehr geringe Zeichenähnlichkeit. In beiden Fällen liegt unter Beachtung der Wechselwirkung und einer Gesamtabwägung keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor.(Rn.143)

2. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt nicht vor. Es besteht nicht die Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.(Rn.144)

3. Es gibt keine Anhaltspunkte, die für ein Verkehrsverständnis von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen beiden Unternehmen sprechen könnten. Allein aus der übereinstimmenden Verwendung des beschreibenden Bestandteils „mix“ im Zusammenhang mit einer Küchenmaschine kann dies nicht hergeleitet werden.(Rn.146)

4. Es besteht kein Anspruch aus Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, wenn es an einem gedanklichen Inverbindungbringen fehlt.(Rn.149)

5. Allein die Übereinstimmung in der produktbeschreibenden Schlusssilbe „mix“ und ein ähnliches Zeichenbildungsprinzip können die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung nicht begründen.(Rn.154)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 20. April 2023, 312 O 76/23, Urteil

Tenor

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2023, Az. 312 O 76/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren - und zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz - auf 180.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung der Nutzung des Zeichens „ZauberMix“ bzw. „zaubermix“ für Zeitschriften, elektronische Publikationen, Webseiten und Mobil-Apps im Zusammenhang mit elektronischen Küchengeräten, im Berufungsverfahren hilfsweise im Zusammenhang mit Multikochern.

2

Die Antragstellerin gehört zur V.-Unternehmensgruppe. Deren Produkt- und Leistungsportfolio umfasst die multifunktionelle Küchenmaschine „Thermomix“, deren Prototyp "VM 2000" bereits im Jahr 1971 auf den Markt kam und die in der Folgezeit weiterentwickelt wurde. Das Zeichen „Thermomix“ ist zugunsten der Antragstellerin durch zahlreiche Markeneintragungen geschützt, insbesondere durch die Internationale Registrierung Nr. 1188 472 „THERMOMIX“ (Wortmarke) mit Priorität vom 06.09.2013 und Schutzerstreckung auf das Gebiet der Europäischen Union. Diese IR-Marke ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 08, 09, 11, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 37 und 41 eingetragen (Anlage HL 6, nachfolgend: Verfügungsmarke).

3

Die Antragsgegnerin ist ein Verlagsunternehmen, das u.a. Print- und Digitalzeitschriften anbietet. Sie gibt u.a. eine Rezeptzeitschrift (mit entsprechenden Digitalangeboten) für die Küchenmaschine „Thermomix“ der Antragstellerin heraus, die derzeit unter dem Titel „mein ZauberTopf“ erscheint. Das Magazin erschien bei seiner Markteinführung zunächst unter dem Titel „Mein Thermo – Die BESTEN REZEPTE für den THERMOMIX®“. Die Antragsgegnerin gab im Jahr 2016 nach Abmahnung durch die Antragstellerin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich des Magazintitels und der Verwendung des Zeichens „Mein Thermo“ ab (Anlage HL 18). Ferner schlossen die Parteien am 23./24.11.2016 einen Vergleichsvertrag (Anlage HL 19). Darin verpflichtete sich die Antragsgegnerin u.a., die Benutzung des Zeichens „mein Thermo“ als Titel oder Titelbestandteil für ein Rezeptmagazin, eine Facebook-Seite und/oder eine Webseite zu unterlassen und den Titel des Magazins umzubenennen (Ziff. I.1. des Vergleichsvertrages, Anlage HL 19). In diesem Zusammenhang verpflichtete sich die Antragsgegnerin gemäß Ziff. I.3. auch,

4

„der Zeitschrift „mein Thermo“ einen neuen Titel zu geben, der in keiner Weise den Marken von V. ähnelt (geplant ist „mein ZauberTopf“ bzw. „mein Zaubertopf“), und diesen sowie die neue Titelgestaltung im Vorfeld mit V. (z.Hd. ihrer Anwälte H. L. I. LLP) abzustimmen“.

5

Zwischen den Parteien wurde anschließend der Titel „mein ZauberTopf“ abgestimmt und das Magazin erscheint seitdem unter diesem Titel:

6

.

7

Die Antragsgegnerin betreibt unter Nutzung des Zeichens „mein Zaubertopf“ auch ein ergänzendes Online-Angebot auf ihrer Internetseite www.zaubertopf.de sowie über die Bereitstellung der „ZauberTopf Rezepte“ - App über den Apple App Store und Google Play Store (vgl. Anlage HL 20).

8

Seit dem Jahr 2021 bietet die Antragsgegnerin zudem Rezepte für die Küchenmaschine „Monsieur Cuisine“ des Discounters LIDL an, zunächst unter dem Titel „monsieur cuisine by ZauberTopf". Mit der Ausgabe 1/2023 wurde das Magazin der Antragsgegnerin umbenannt und wird nunmehr unter dem Titel „monsieur cuisine by ZauberMix“ angeboten, vgl. Anlage HL 13:

9

Zu weiteren Nutzungen des Zeichens „ZauberMix“ durch die Antragsgegnerin an verschiedenen Stellen des vorgenannten Printmagazins, durch die Nutzung der Domain www.zaubermix.de mit darunter betriebener Rezepte-Plattform und durch die Nutzung der App „ZauberMix für Monsieur Cuisine“ im Google Play Store sowie im Apple App Store legt die Antragstellerin die Anlagen HL 13 bis HL 15 vor. Zu Socia-Media-Nutzungen von „ZauberMix“ nimmt die Antragstellerin Bezug auf Anlage HL 23.

10

Mit Anwaltsschreiben vom 02.02.2023 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zum 10.02.2023 wegen Verletzung des Vergleichsvertrages sowie ihrer Markenrechte aus der bekannten Marke „THERMOMIX“ abmahnen (Anlage HL 23). Die Antragsgegnerin ließ die Ansprüche mit Schreiben vom 17.02.2023 zurückweisen (Anlage HL 24).

11

Die Antragstellerin hat behauptet, die Konzernrechtsabteilung ihrer Unternehmensgruppe habe am 25.01.2023 erstmalig von der Webseite www.zaubermix.de Kenntnis erlangt. Zwei Tage zuvor, am 23.01.2023, sei die Umbenennung des Magazins der Konzernrechtsabteilung bekannt geworden.

12

Die hier gegenständliche Zeitschrift, auf der seit der Ausgabe 01/2023 das angegriffene Zeichen „ZauberMix“ verwendet werde, gehöre zu den Zeitschriften aus dem Projekt „mein ZauberTopf“ (ehemals „mein Thermo“). In ihrem f-shop auf www.f.-shop.de liste die Antragsgegnerin die gegenständliche Zeitschrift unter dem Reiter „mein ZauberTopf Monsieur Cuisine“ hinter „mein ZauberTopf“ und „mein ZauberTopf Gold“ auf (vgl. Anlage HL 28).

13

Die Antragstellerin hat gemeint, ihr stehe sowohl ein vertraglicher als auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 9 UMV gegen die Antragsgegnerin zu. Die Benutzung des Zeichens „ZauberMix“ im Zusammenhang mit dem Magazin und der Online-Rezeptplattform für die elektrische Küchenmaschine „Monsieur Cuisine“ von LIDL stelle sowohl eine Verletzung der im November 2016 zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung als auch eine Verletzung der Verfügungsmarke nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) und lit. c) UMV dar. Dabei hat die Antragstellerin ihren Antrag in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung und in zweiter Linie auf Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz der Verfügungsmarke gestützt.

14

Es gehe aus den Umständen des Vertragsschlusses und der Präambel des Vertrags hervor, dass beide Parteien die Streitigkeiten um den Titel für die Rezeptezeitschrift „mein Thermo“ endgültig und vollumfänglich hätten beilegen wollen. In der Unterlassungsverpflichtung gemäß der Vergleichsvereinbarung komme erkennbar der Wille der Parteien zum Ausdruck, Wortspiele und beschreibende Angaben in Bezug auf ihre, der Antragstellerin, bekannte und beliebte Küchenmaschine „Thermomix“ auszuschließen, was auch Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Mix“ umfasse. Die konkrete Art der Verwendung des Zeichens „ZauberMix“ durch die Antragsgegnerin betreffe im Kern die aus der Vergleichsvereinbarung, insbesondere aus Ziff. I.3., hervorgehende charakteristische Verletzungsform. Zu den Zeitschriften aus dem Projekt „mein ZauberTopf“ (ehemals „mein Thermo“) gehöre auch die hier streitgegenständliche Zeitschrift, auf der seit 01/2023 das verletzende Zeichen „ZauberMix“ verwendet werde.

15

Es bestehe zudem ein gesetzlicher Anspruch aufgrund von Verwechslungsgefahr zwischen den angegriffenen Zeichen „ZauberMix“ und ihrer, der Antragstellerin, bekannten Marke „THERMOMIX“. Es liege eine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor und es bestehe auch die Gefahr mittelbarer Verwechslungen in der Form, dass die Zeichen zu Unrecht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die angegriffenen Verwendungen des Zeichens „ZauberMix“ nutzten jedenfalls die Unterscheidungskraft und insbesondere die Wertschätzung der Verfügungsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus und beeinträchtigten sie zudem.

16

Am 24.02.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Verfügungsantrag eingereicht.

17

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,

18

der Antragsgegnerin es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist,

19

zu untersagen,

20

in der Europäischen Union das Zeichen

21

„ZauberMix“,

22

und/oder

23

für Zeitschriften, elektronische Publikationen, Webseiten und Mobil-Apps im Zusammenhang mit elektronischen Küchengeräten zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das Zeichen auf diesen Produkten, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen die vorgenannten Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für die vorgenannten Produkte zu benutzen.

24

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt,

25

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

26

Die Antragsgegnerin hat gemeint, es fehle am Verfügungsgrund und am Verfügungsanspruch. Die Dringlichkeitsvermutung sei aufgrund früherer Kenntnis der Antragstellerin widerlegt. Zudem stehe der Antragstellerin weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zu. Es sei im Vergleichsvertrag nur um den künftigen Print- und Online-Auftritt der Zeitschrift „mein ZauberTopf“ (damals noch „mein Thermo“) gegangen. Gegenstand der Vergleichsvereinbarung sei ausschließlich die ehemals unter dem Titel „mein Thermo“ erschienene Zeitschrift gewesen. Die vorliegend angegriffene Bezeichnung „ZauberMix“ beziehe sich auf eine gänzlich andere Zeitschrift, nämlich die Zeitschrift „monsieur cuisine“. Die weitere Angabe „by ZauberMix“ sei eine zusätzliche beschreibende Angabe. Im Hinblick auf den geltend gemachten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch sei allein aufgrund der übereinstimmenden Endsilbe „-mix“ keine Zeichenähnlichkeit gegeben.

27

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.04.2023 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat gemeint, es bestehe kein Verfügungsanspruch. Zwar sei die Dringlichkeitsvermutung aus § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt. Jedoch stehe der Antragstellerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus dem Vergleichsvertrag noch aus Art. 9 UMV zu. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

28

Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Erlass einer Unterlassungsverfügung in vollem Umfang, ergänzt um einen Hilfsantrag, weiterverfolgt. Die Antragstellerin meint, ihr stünde - entgegen der Ansicht des Landgerichts - der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sowohl aus dem Vergleichsvertrag vom 23./24.11.2016 als auch aus Art. 9 UMV zu.

29

Die Antragstellerin behauptet wiederholend und vertiefend, das „ZauberMix“-Angebot der Antragsgegnerin (Print-Magazin und Onlineangebot) sei eine Sonderreihe des „mein ZauberTopf“-Magazins, zu welchem die Parteien am 23./24.11.2016 einen Vergleichsvertrag geschlossen hätten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien die „ZauberMix“-Ausgaben keine gänzlich andere Zeitschrift gegenüber dem „mein ZauberTopf“-Magazin.

30

Zur Bewerbung der Magazine „mein Zaubertopf“ und „monsieur cuisine by ZauberMix“ legt die Antragstellerin im Berufungsverfahren Social Media-Auftritte der Antragsgegnerin vor (Anlagen HL 32 bis HL 35). Auch nach der Umbenennung in „monsieur cuisine by ZauberMix“ werde die Sonderreihe zur Küchenmaschine „Monsieur Cuisine“ auf dem Internetauftritt der Antragsgegnerin unter www.f.-shop.de weiterhin unter dem Reiter „mein ZauberTopf Monsieur Cuisine“ vertrieben (vgl. Anlage HL 35).

31

Die Antragsgegnerin habe die „mein ZauberTopf“-Zeitschrift zur „Thermomix“-Küchenmaschine gewissermaßen als „Zugpferd“ am Markt etabliert. Sie unterstreiche die Gleichwertigkeit ihrer Angebote in Bezug auf den „Thermomix“ und den „Monsieur Cuisine“, indem sie beide Magazine unter „mein Zaubertopf“ bewerbe.

32

Die hohe Bekanntheit der Verfügungsmarke bestehe nicht nur für den entsprechend gekennzeichneten Multikocher, sondern auch in Bezug auf das ergänzende Angebot, insbesondere die von ihrer, der Antragstellerin, Unternehmensgruppe angebotenen Print- und Digitalangebote.

33

Die Antragstellerin meint, das Landgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass Ziff. I.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrages nicht anwendbar sei. Es handele sich insbesondere nicht um eine „andere Zeitschrift“ und eine Anwendung des Vergleichsvertrages scheide auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien nicht aus.

34

Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe auch ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV aufgrund von Verwechslungsgefahr und aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV aus Bekanntheitsschutz.

35

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheitere nicht an fehlender Zeichenähnlichkeit zwischen „ZauberMix“ und „Thermomix“. Eine Neutralisierung klanglicher und visueller Ähnlichkeit durch begriffliche Unähnlichkeit könne vorliegend nicht angenommen werden. Vorliegend habe das jeweilige Gesamtzeichen keine eindeutige und bestimmte Bedeutung. Zu Unrecht habe das Landgericht die sich gegenüberstehenden Zeichen in ihre Bestandteile aufgespalten. Bei hoher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und Waren-/Dienstleistungsidentität liege unmittelbare Verwechslungsgefahr vor.

36

Es sei auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben. Insbesondere fehle es nicht an einer Verbindung des Zeichens „ZauberMix“ und dem darunter vertriebenen Angebot zur Verfügungsmarke „THERMOMIX“, ein gedankliches Inverbindungbringen liege vor. Im Bereich von Zeitschriften und zugehörigen Digitalangeboten werde „-mix“ in Verbindung mit ihrer, der Antragstellerin, Küchenmaschine verstanden. Auch „Zauber“ werde von relevanten Teilen des Verkehrs als Verweis auf ihre, der Antragstellerin, Küchenmaschine verstanden. Es sei unstreitig, dass die Zeitschrift „mein ZauberTopf“ mit ihrem „Thermomix“-Gerät in Verbindung gebracht werde, somit sei „Zauber“ nicht neutral, sondern habe ebenfalls Bezug zu ihrer, der Antragstellerin, Küchenmaschine.

37

Es bestehe auch ein Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV (Bekanntheitsschutz). Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege eine gedankliche Verknüpfung vor. Ausreichend sei, dass das angegriffene Zeichen bei den relevanten Verkehrskreisen die bekannte Marke in Erinnerung rufe. Dies sei hier der Fall. Ein Bekanntheitsschutz könne nur dann an der Zeichenähnlichkeit scheitern, wenn sich die Vergleichszeichen absolut unähnlich seien, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Gedanken zur Neutralisierung der Zeichenähnlichkeit ließen sich nicht auf den Bekanntheitsschutz übertragen. Entscheidend sei, dass das angegriffene Zeichen „ZauberMix“ dem Verkehr die bekannte Marke „THERMOMIX“ in Erinnerung rufe. Es werde unzutreffend suggeriert, das Kocherlebnis des bekannten „Thermomix“-Geräts könne auch auf den „Monsieur Cuisine“ übertragen werden. Das Zeichen „ZauberMix“ rücke die Sonderausgaben des „mein Zaubertopf“-Angebots für den „Monsieur Cuisine“ unzulässig und gezielt näher an die bekannte Marke „THERMOMIX“ heran. Damit nutze die Antragsgegnerin die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke „THERMOMIX“ aus und beeinträchtige sie in unlauterer Weise. Die Antragsgegnerin versuche unter Verwendung des Zeichens „ZauberMix“ die eigenen Print- und Onlineangebote sowie auch das Konkurrenzgerät „Monsieur Cuisine“ von der Bekanntheit und Strahlkraft der bekannten Marke „THERMOMIX“ profitieren zu lassen.

38

Selbst wenn eine Bekanntheit der Verfügungsmarke für Print- und Onlineangebote für elektrische Küchenmaschinen nicht festzustellen sei, bestünde der Anspruch. Der Bekanntheitsschutz gehe weiter als die Verwechslungsgefahr. Es handele sich bei den Print- und Onlineangeboten für elektrische Küchenmaschinen um die Küchenmaschinen ergänzende Waren und Dienstleistungen, die einen engen Bezug zu Küchenmaschinen aufwiesen.

39

„Mix“ sei in den angegriffenen Zeichen keine produktbeschreibende Angabe. Bei dem angegriffenen Angebot der Antragsgegnerin handele es sich nicht um Küchenmaschinen, sondern um Print- und Onlineangebote wie etwa Zeitschriften.

40

Die Antragstellerin beantragt,

41

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.04.2023, Az. 312 O 76/23, abzuändern und

42

der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu untersagen, in der Europäischen Union das Zeichen

43

"ZauberMix",

44

und/oder

45

für Zeitschriften, elektronische Publikationen, Webseiten und Mobil-Apps im Zusammenhang mit elektronischen Küchengeräten zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das Zeichen auf diesen Produkten, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen die vorgenannten Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für die vorgenannten Produkte zu benutzen,

46

hilfsweise

47

der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu vollziehen ist, zu untersagen, in der Europäischen Union das Zeichen

48

"ZauberMix",

49

und/oder

50

für Zeitschriften, elektronische Publikationen, Webseiten und Mobil-Apps im Zusammenhang mit elektronischen Küchengeräten, nämlich Multikochern,

51

zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das Zeichen auf diesen Produkten, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen die vorgenannten Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für die vorgenannten Produkte zu benutzen.

52

Die Antragsgegnerin beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens.

55

Die Antragsgegnerin meint, das Landgericht habe den Verfügungsantrag zu Recht und auf zutreffender Tatsachenbasis zurückgewiesen.

56

Hierzu trägt die Antragsgegnerin vor, der Vortrag der Antragstellerin zur unter dem Titel „monsieur cuisine“ veröffentlichten Rezepte-Zeitschrift sei nicht geeignet, einen Zusammenhang mit dem Vergleichsvertrag zu begründen. Die Zeitschrift, die unter dem Titel „monsieur cuisine“ erscheine, widme sich - wie unstreitig ist - ausschließlich dem Küchengerät „Monsieur Cuisine“. Beim Vergleichsvertrag gehe es jedoch ausschließlich um eine Rezepte-Zeitschrift für den Thermomix. Es treffe zu, dass sich die Zeitschrift „monsieur cuisine“ zunächst als Sonderausgabe aus der Zeitschrift „mein ZauberTopf“ entwickelt habe. Sie sei aber schon seit langem eine eigene Zeitschrift, die unter dem Titel „monsieur cuisine“ erscheine und sich ausschließlich der Küchenmaschine der Firma LIDL widme. Die Angabe „by Zaubermix“ erscheine lediglich als kleiner Zusatz am unteren rechten Rand des Haupttitels und solle durch den unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „Zauber“ zum Ausdruck bringen, dass das Magazin zu ihrer, der Antragsgegnerin, Markenfamilie gehöre. Sie, die Antragsgegnerin, habe ihre Marke „mein ZauberTopf“ als Dachmarke für verschiedene weitere Rezepte-Zeitschriften, Bücher und Digitalangebote aufgebaut und verfüge auch über eine eingetragene deutsche Wort-Bildmarke, anmeldet am 20.10.2016 und eingetragen am 05.01.2017:

57

(Anlage AG 26).

58

Die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Bekanntheit der Verfügungsmarke nicht nur für das Küchengerät selbst, sondern auch für ergänzende Print- und Digitalangebote gelte.

59

Weiter meint die Antragsgegnerin, die Antragsfassung sei zu weitgehend, da ein Schechthin-Verbot vorliegend nicht beansprucht werden könne.

60

Das Landgericht habe zu Recht einen vertraglichen Unterlassungsanspruch verneint. Einem vertraglichen Unterlassungsanspruch stehe insbesondere entgegen, dass Gegenstand der Vergleichsvereinbarung allein eine Rezepte-Zeitschrift für den Thermomix gewesen sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Jahr 2016 - unstreitig - (noch) keine Rezepte-Zeitschrift für den „Monsieur Cuisine“ herausgegeben.

61

Es bestehe auch kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Angegriffen seien folgende drei Verwendungsformen:

62

1. „by ZauberMix“ als Titelbestandteil auf dem Cover der Zeitschrift „monsieur cuisine“, wie z.B. aus der Anlage HL 13 ersichtlich („monsieur cuisine by ZauberMix“),

2.

63

(das zweite Zeichen im Antrag werde so - wie unstreitig ist - nicht verwendet) und

3.

64

.

65

Es fehle an einer markenmäßigen Benutzung bei der hauptsächlich angegriffenen Verwendungsform „by ZauberMix“ gemäß Anlage HL 13 als Titelbestandteil auf dem Cover der Zeitschrift „monsieur cuisine“. Der Zusatz im zweiten und dritten Zeichen („für monsieur cuisine“) schließe eine Verwechslungsgefahr mit der Verfügungsmarke aus. Es fehle an der Zeichenähnlichkeit, vielmehr bestehe absolute Zeichenunähnlichkeit. Es sei die glatt beschreibende Bedeutung der Silbe „mix“ zu beachten und „Thermo“ und „Zauber“ seien vom Klang und von der Bedeutung her unterschiedlich. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, weil der Verkehr aufgrund der glatt beschreibenden Nutzung der Silbe „mix“ keine wirtschaftlichen und/oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Parteien annehmen werde. Vielmehr erwecke der Zeichenbestandteil „Zauber“ Assoziationen zur Marke und zur Zeitschrift „mein ZauberTopf“, die ihr, der Antragsgegnerin, zuzuordnen sei.

66

Es liege auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Verfügungsmarke i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV vor. Insbesondere könne kein gedankliches Inverbindungbringen angenommen werden.

67

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

68

1. Die zulässige Berufung der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und des im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrags ist ein Verfügungsanspruch überwiegend wahrscheinlich weder aus Vertrag noch aus Art. 9 UMV gegeben.

69

a. Es liegt ein zulässiger Verfügungsantrag vor.

70

aa. Streitgegenstand im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ist

71

- das Verbot,

72

- in der Europäischen Union

73

- das Zeichen

74

"ZauberMix",

75

und/oder

76

- für Zeitschriften, elektronische Publikationen, Webseiten und Mobil-Apps im Zusammenhang mit elektronischen Küchengeräten (hilfsweise: nämlich Multikochern)

77

- zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das Zeichen auf diesen Produkten, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesem Zeichen die vorgenannten Produkte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zwecke zu besitzen, oder die Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für die vorgenannten Produkte zu benutzen.

78

bb. Eine hinreichende Bestimmtheit von Haupt- und Hilfsantrag liegt vor.

79

aaa. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de).

80

bbb. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Reihenfolge der Streitgegenstände ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin in erster Linie einen vertraglichen und in zweiter Linie einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch verfolgt. Hiergegen bringt die Antragstellerin im Berufungsverfahren nichts vor, sondern trägt weiterhin in dieser Reihenfolge vor. Es ist daher auch im Berufungsverfahren von dieser Reihenfolge der Streitgegenstände und damit insoweit von hinreichender Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auszugehen.

81

ccc. Der Verfügungsantrag unterliegt auch keinen Bestimmtheitsbedenken im Hinblick darauf, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollen. Insoweit ergibt sich aus der Antragsbegründung jedenfalls, welche konkreten Verletzungsformen von der Antragstellerin beanstandet werden. Der Antrag ist insoweit auslegungsfähig, als dass (jedenfalls) die sich aus den Anlagen HL 13 bis HL 15 und den Einblendungen in Anlage HL 23 ergebenden Verletzungsformen erfasst sein sollen:

82

- die Nutzung im Titel der Zeitschrift: „monsieur cuisine by ZauberMix“

83

- die Webseite www.zaubermix.de

84

- Nutzungen auf der Webseite www.zaubermix.de:

85

- Nutzung in der App-Bezeichnung: „ZauberMix für Monsieur Cuisine“:

86

- Social Media Nutzungen (Facebook, Instagram und Pinterest) mit dem Zeichen:

87

Soweit bei den im Antrag an erster und zweiter Stelle genannten Zeichen „ZauberMix“ und ausweislich der Anlagen HL 13 bis HL 15 Zusätze weggelassen worden sind, so kann es mangels (Erst-)Begehungsgefahr betreffend die isolierte Verwendung an der Begründetheit fehlen (vgl. Jaworski in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., §§ 14-19d Rn. 221). Die Frage, ob der Klageantrag zu weit gefasst ist, berührt jedoch seine Zulässigkeit nicht (vgl. BGH NJW 2023, 288 Rn. 16 – DNS-Sperre). Ein auf ein Zeichenbestandteil bezogenes Schlechthin-Verbot kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn seine zulässige Verwendung – gleichgültig in welcher Kombination – schlechthin ausgeschlossen ist (BGH GRUR 2009, 772 Rn. 29 – Augsburger Puppenkiste). Auch dies ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Antrags. Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Antrag insoweit zu weitgehend ist, als dass hauptweise ein Verbot begehrt wird, das sich auf eine Zeichennutzung „für Zeitschriften, elektronische Publikationen, Webseiten und Mobil-Apps im Zusammenhang mit elektronischen Küchengeräten“ bezieht, und das Hauptbegehren erst hilfsweise auf eine Zeichennutzung im Zusammenhang mit „Multikochern“ zurückgeführt wird.

88

cc. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

89

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Dringlichkeitsvermutung aus § 140 Abs. 3 MarkenG im Streitfall nicht widerlegt ist. § 140 Abs. 3 MarkenG findet auch bei einer Verletzung von Unionsmarken Anwendung. Zwar wird § 140 Abs. 3 MarkenG in § 122 Abs. 5 MarkenG nicht erwähnt. Die Anwendbarkeit ergibt sich aber aus Art. 129 Abs. 3 UMV (Senat GRUR-RS 2022, 30473 Rn. 68 - Telekom-T). Die UMV gilt nach Art. 182 UMV auch für eine IR-Marke mit Schutzerstreckung auf die EU. Die Antragstellerin hat vorliegend zum Zeitpunkt ihrer Kenntniserlangung von den angegriffenen Kennzeichnungen konkret vorgetragen (23.01./25.01.2023), während die Antragsgegnerin eine frühere Kenntnis der Antragstellerin lediglich pauschal behauptet hat (Webseite www.zaubermix.de sei bereits am 22.11.2022 veröffentlicht worden). Dies genügt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat im Bereich der Dringlichkeitsvermutung jedenfalls die Tatsachen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte für eine dringlichkeitsschädliche Vorkenntnis ergeben sollen, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. OLG Bremen GRUR-RS 2022, 48469 Rn. 32 – nachhaltiger Kräutertee). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht (im Sinne einer Obliegenheit) gibt es nicht (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 12 Rn. 2.15a m.w.N.). Hiernach ist im Streitfall die Dringlichkeitsvermutung nicht widerlegt und die Parteien streiten vorliegend zu Recht über die Dringlichkeit im Berufungsverfahren nicht mehr.

90

b. Der Verfügungsantrag ist - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nicht begründet. Es besteht weder ein Unterlassungsanspruch aus dem Vergleichsvertrag vom 23./24.11.2016 hinsichtlich der gegenständlich angegriffenen Zeichen. Noch ist ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV oder Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV (jeweils i.V.m. Art. 182 UMV) gegeben. Dies gilt sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag. Ob der Antrag zu weitgehend formuliert ist, kann offenbleiben, weil Ansprüche dem Grunde nach nicht bestehen.

91

aa. Das Landgericht hat zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus dem Vergleichsvertrag vom 23./24.11.2016 hinsichtlich der gegenständlich angegriffenen Zeichen:

92

"ZauberMix",

93

und/oder

94

im Zusammenhang mit der Zeitschrift „monsieur cuisine by ZauberMix“ verneint. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich der hier geltend gemachte Unterlassungsanspruch insbesondere nicht aus Ziff. I.3. des Vergleichsvertrags vom 23./24.11.2016 (Anlage HL 19).

95

aaa. Zutreffend hat das Landgericht einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus Ziff. I.1.(a) des Vergleichsvertrags nicht erkannt. Darin hat sich die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet, die Zeichen

96

Gegen diese vertragliche Unterlassungspflicht hat die Antragsgegnerin durch die gegenständlich angegriffenen Zeichen nicht verstoßen, weil kein kerngleicher Verstoß vorliegt.

97

Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens und der Zweck der Vereinbarung sowie die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGH GRUR 2015, 258 Rn. 57 – CT-Paradies). Da der Zweck der Unterwerfung - die außergerichtliche Beilegung des Streits - nur bei vollständiger Beseitigung der Wiederholungsgefahr erreichbar und diese deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung von den Parteien gewollt ist, spricht der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrages erfahrungsgemäß dafür, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (OLG Köln BeckRS 2017, 113446 Rn. 35 - Zauberwaschmittel). Im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das - ohne identisch zu sein - von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht (Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.47). Die Zeichen „meinThermo“ und „ZauberMix“ sind indes so unterschiedlich, dass schon aus diesem Grund ein kerngleicher Verstoß zu verneinen ist. Auf die Frage, ob sich der Vergleichsvertrag auch auf die nunmehr gegenständliche Rezepte-Zeitschrift „monsieur cuisine by ZauberMix“ bezieht, kommt es an dieser Stelle nicht an. Auf Ziff. I.1.(a) stützt die Antragstellerin den geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruch daher zu Recht nicht.

98

bbb. Auch aus Ziff. I.3. des Vergleichsvertrages ergibt sich der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht.

99

Darin verpflichtete sich die Antragsgegnerin,

100

„der Zeitschrift „mein Thermo“ einen neuen Titel zu geben, der in keiner Weise den Marken von V. ähnelt (geplant ist „mein ZauberTopf“ bzw. „mein Zaubertopf“), und diesen sowie die neue Titelgestaltung im Vorfeld mit V. (z.Hd. ihrer Anwälte H. L. I. LLP) abzustimmen“.

101

(1) Das Landgericht hat angenommen, dass die Antragsgegnerin ausgehend vom Wortlaut dieser Vereinbarung diese Verpflichtung erfüllt hat, weil sie unstreitig nach Abschluss des Vergleichsvertrags die Zeitschrift „mein Thermo“ in „mein ZauberTopf“ umbenannt hat und weiterhin unter dieser Bezeichnung vertreibt. Weiter hat das Landgericht gemeint, die gegenständliche Rezepte-Zeitschrift „monsieur cuisine by ZauberMix“ sei zudem nicht die ursprüngliche Zeitschrift „mein Thermo“ in einem anderen Gewand, sondern eine andere Zeitschrift, nämlich die Rezepte-Zeitschrift zum Konkurrenzprodukt „Monsieur Cuisine“ von LIDL.

102

(2) Es ist unstreitig, dass die Zeitschrift der Antragsgegnerin „mein ZauberTopf“ die Rezepte-Zeitschrift für den Thermomix ist und die Zeitschrift der Antragsgegnerin „monsieur cuisine by ZauberMix“ die Rezepte-Zeitschrift zum Konkurrenzprodukt „Monsieur Cuisine“ von LIDL. Unstreitig ist auch, dass sich die gegenständliche Rezepte-Zeitschrift aus einer Sonderausgabe zur Zeitschrift „mein ZauberTopf“ entwickelt hat und dass beide Zeitschriften aus Marketinggründen in einem Zusammenhang vermarktet und angeboten werden. Dies ist im Ergebnis indes – wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht – vorliegend nicht erheblich.

103

(3) Denn aus Ziff. I.3. des Vergleichsvertrags ergibt sich keine vertragliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, die hier gegenständliche Rezepte-Zeitschrift „monsieur cuisine by ZauberMix“ nicht unter Verwendung des Bestandteils „ZauberMix“ zu bewerben und anzubieten.

104

(a) Ziff. I.3. begründet seinem Wortlaut nach keine Unterlassungspflicht, sondern eine Leistungspflicht, nämlich „der Zeitschrift ‚mein Thermo‘ einen neuen Titel zu geben“. Dies ist mit der Umbenennung in „mein ZauberTopf“ im Jahr 2016 geschehen. Ob damit endgültig Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB eingetreten ist oder ob sich aus Sinn und Zweck des Vergleichsvertrags eine andauernde Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt, für die Zeitschrift „mein Thermo“ einen Titel zu verwenden, „der in keiner Weise den Marken von V. ähnelt“, kann offenbleiben.

105

(b) Dahinstehen kann auch, ob die vertragliche Verpflichtung aus Ziff. I.3. des Vergleichsvertrags eindeutig und hinreichend bestimmt ist und das Verbot der Verwendung des Bestandteils „ZauberMix“ umfasst.

106

Eine Unterlassungserklärung/-verpflichtung muss, um die durch eine Verletzungshandlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen (vgl. BGH GRUR 2023, 742 Rn. 17 – Unterwerfung durch PDF). Zwar sind die Vertragsparteien nicht streng an die Regeln gebunden, die gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gelten und sie können sich eher an den Voraussetzungen einer Norm orientieren (Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 13 Rn. 138). Jedoch muss sich durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ein hinreichend bestimmter, übereinstimmender Parteiwille zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststellen lassen. Die Beweislast liegt insoweit bei der Antragstellerin als Anspruchstellerin. Unklarheiten gehen zu ihren Lasten.

107

Dass vorliegend ein Zeichenbestandteil oder jegliche Kombinationszeichen mit einer Schlusssilbe „mix“ von der vertraglichen Verpflichtung - „der Zeitschrift „mein Thermo“ einen neuen Titel zu geben, der in keiner Weise den Marken von V. ähnelt“ - hätten umfasst sein sollen, dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Antragstellerin geht es mit dem gegenständlichen Verfügungsantrag gerade um die Kombination aus „Zauber“ und „Mix“. Letztlich kann die Frage der hinreichenden Bestimmtheit vorliegend aber offenbleiben.

108

(c) Denn es geht bei den vorliegend angegriffenen Zeichennutzungen nicht um die ehemalige Zeitschrift „mein Thermo“. Insoweit hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass es sich bei der hier gegenständlichen Rezepte-Zeitschrift „monsieur cuisine by ZauberMix“ nicht mehr um die ursprüngliche Zeitschrift „mein Thermo“ handelt, sondern um eine andere Zeitschrift zu dem Konkurrenzprodukt „Monsieur Cuisine“ von LIDL. Diese ist vom Vergleichsvertrag nicht umfasst. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

109

(aa) Die Parteien haben im Jahr 2016 keine umfassende „Abgrenzungsvereinbarung“ geschlossen, sondern einen „Vergleichsvertrag“, der sich auf die Zeitschrift „mein Thermo“, eine Rezeptezeitschrift für den Thermomix, bezog. Sowohl die Auslegung nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck des Vergleichsvertrages ergibt, dass sich dieser auf die Zeitschrift „mein Thermo“ als Rezeptezeitschrift für den Thermomix bezog. Hiergegen bringt die Berufung auch spezifiziert nichts vor.

110

(bb) Die seit der Ausgabe 01/2021 erscheinende gegenständliche Zeitschrift „monsieur cuisine“ wird seit der Ausgabe 04/2021 mit dem Zusatz „by ZauberTopf“ von der Antragsgegnerin als eigenständige Zeitschrift vertrieben, ohne dass dies von der Antragstellerin bis zur gegenständlichen Auseinandersetzung um den geänderten Zusatz „by ZauberMix“, der seit der Ausgabe 01/23 verwendet wird, beanstandet wurde.

111

Es handelt sich entgegen dem Einwand der Berufung beim nunmehr gegenständlichen Magazin „monsieur cuisine by ZauberMix“ nicht mehr um eine Sonderausgabe des Magazins „mein ZauberTopf“. Derartiges lässt sich nicht feststellen und ist auch nicht glaubhaft gemacht. Die Zeitschriften haben unterschiedliche Titel und einen unterschiedlichen Gegenstand: Rezepte für den Thermomix einerseits und Rezepte für den „Monsieur Cuisine“ von LIDL andererseits. Die Zeitschriften stehen selbständig nebeneinander, erscheinen parallel und wenden sich an unterschiedliche Abnehmer, nämlich einmal Nutzer des Thermomix und einmal Nutzer des Geräts „Monsieur Cuisine“. Dass Endabnehmer angesichts des hohen Preises der Multikocher beide Geräte haben, erscheint fernliegend. Die gegenständliche Zeitschrift „monsieur cuisine“ stellt bei dieser Sachlage keine Sonder- oder Extraausgabe zur Zeitschrift „mein ZauberTopf“ (ehemals „mein Thermo“) dar. Hieran ändert auch die gemeinsame Bewerbung unter der Dachmarke der Antragsgegnerin „mein ZauberTopf“ etwa über den Online-„mein ZauberTopf Shop“ nichts. Die gegenständliche Zeitschrift „monsieur cuisine“, die seit 01/2021 regelmäßig mit Rezepten für das Gerät „Monsieur Cuisine“ erscheint, ist nicht die Zeitschrift „mein Thermo“ mit Rezepten für den Thermomix, die unter „mein Zaubertopf“ weiterhin ebenfalls regelmäßig erscheint. Ein Verständnis der Zeitschrift „monsieur cuisine“ als bloße Sonderausgabe oder „Extra“ zur Zeitschrift „mein ZauberTopf“ ergibt sich - wie ausgeführt - vorliegend nicht.

112

(cc) Die gegenständliche Zeitschrift „monsieur cuisine“, die es seit 01/2021 gibt, ist - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - vom Vergleichsvertrag vom 23./24.11.2016 nicht umfasst. Auch unter Berücksichtigung des mit der Vereinbarung verfolgten Zwecks, der Interessenlage beider Parteien und der sonstigen Begleitumstände ergibt die Auslegung der Vergleichsvereinbarung nicht, dass sich die Verpflichtung in Ziff. I.3. auf die Verwendung des Bestandteils „ZauberMix“ im Rahmen einer Rezeptezeitschrift für die Küchenmaschine „Monsieur Cuisine“ erstreckt. Ziff. 13 der Präambel nimmt Bezug auf die Konflikte um die Zeitschrift „mein Thermo“, eine Rezeptezeitschrift ausschließlich für den Thermomix. Dies war der damalige Streitgegenstand. Die Parteien trafen keine umfassende Abgrenzungsvereinbarung, mit der die künftige Markennutzung in allen denkbaren Bereichen geregelt werden sollte, sondern sie schlossen einen Vergleich zum Zwecke der Beilegung einer konkreten Auseinandersetzung über das Magazin „mein Thermo“ und den diesbezüglichen Social Media-Auftritt. Im November 2016 gab es die Rezeptezeitschrift für den „Monsieur Cuisine“ noch nicht. Es lässt sich kein seinerzeitiger Parteiwille feststellen, dass auch eine Regelung für eine künftige Rezeptezeitschrift für eine andere Küchenmaschine hätte getroffen werden sollen.

113

(dd) Soweit die Berufung einwendet, die Vergleichsvereinbarung sei anwendbar, weil es sich bei den mit „ZauberMix“ gekennzeichneten Zeitschriften um Sonderhefte des Magazins „mein ZauberTopf“ handele, so vermag der Senat die Sonderhefteigenschaft - wie ausgeführt - vorliegend nicht festzustellen.

114

(ee) Der Einwand der Berufung, die Vertragsparteien hätten ihre Konflikte um die Verwendung der zugunsten der Antragstellerin geschützten Marke insbesondere im Zusammenhang mit der Zeitschrift „mein Thermo“ auch für die Zukunft umfassend befrieden wollen, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Bewertung. Es ging explizit um Nutzungen der Antragsgegnerin mit Bezug zum Thermomix-Gerät der Antragstellerin. Dass im Vergleichsvertrag, wie die Antragstellerin geltend macht, erkennbar der Wille der Parteien zum Ausdruck komme, Wortspiele und beschreibende Angaben in Bezug auf die Küchenmaschine Thermomix insgesamt auszuschließen, vermag der Senat nicht festzustellen. Eine Erweiterung des Streitgegenstands auf elektronische Küchengeräte außerhalb des Thermomix-Gerätes lässt sich der Vergleichsvereinbarung nicht entnehmen und hierfür bestand - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - bei Vertragsschluss im November 2016 auch keinerlei Veranlassung.

115

(ff) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht dazu, dass die vorliegend gegenständlichen Zeichennutzungen von dem Vergleichsvertrag vom 23./24.11.2016 erfasst sind. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

116

Die ergänzende Vertragsauslegung setzt eine zu füllende Regelungslücke im Vertrag voraus (BGH NJW 2010, 522 Rn. 32). Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH NJW 2016, 1718 Rn. 67).

117

Im Streitfall fehlt es - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Parteien für den damaligen Streitgegenstand, das Magazin „mein Thermo“, eine umfassende Regelung getroffen haben und der Antragstellerin für darüber hinaus gehende Verletzungshandlungen gegebenenfalls ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht.

118

Soweit die Berufung einwendet, es bestehe eine planwidrige Regelungslücke insoweit, als dass nicht geregelt worden sei, wie mit Beilagen, Sonderheften und Spin-Offs umzugehen sei, so kann dies dahinstehen. Denn es handelt sich bei der gegenständlichen Rezeptezeitschrift „monsieur cuisine“, die es seit 01/2021 gibt, - wie ausgeführt - nicht um eine Beilage oder ein Sonderheft zur „mein Zaubertopf“-Zeitschrift (vormals „mein Thermo“), sondern um eine eigenständige und parallel erscheinende Rezeptezeitschrift. Diese liegt außerhalb des „Streitgegenstands“ des Vergleichsvertrags vom 23./24.11.2016.

119

Ein (gemeinsamer) hypothetischer Parteiwille, eine Zeitschrift wie die gegenständliche dem Vergleichsvertrag vom 23./24.11.2016 zu unterwerfen, lässt sich nicht feststellen. Auch hier spielt eine Rolle, dass es sich nicht lediglich um eine Beilage oder Sonderausgabe zur Zeitschrift „mein ZauberTopf“ handelt.

120

bb. Es ergibt sich - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - überwiegend wahrscheinlich auch kein markenrechtlicher Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr oder aus Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV wegen Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Verfügungsmarke. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

121

aaa. Es besteht kein Anspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV, da zwischen den kollidierenden Zeichen weder eine unmittelbare Verwechslungsgefahr noch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne besteht.

122

(1) Die Verfügungsmarke „THERMOMIX“ (IR-Wortmarke Nr. 1188 472) ist mit Priorität vom 06.09.2013 und Schutzerstreckung auf die EU eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 08, 09, 11, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 37 und 41. Die Marke steht in Kraft. Eine Bekanntheit der Verfügungsmarke für Multifunktionsküchenmaschinen ist jedenfalls mit der Anlage HL 11, einer demoskopischen Befragung des Instituts Allensbach, auch glaubhaft gemacht.

123

(2) Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr als Rechtsfrage erfordert eine Beurteilung des Gesamteindrucks der Zeichen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (stRspr, vgl. BGH GRUR 2019, 173 Rn. 17 – combit/Commit).

124

(3) Das Landgericht hat - auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens - zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht anzunehmen ist.

125

(a) Es liegt eine markenmäßige Benutzung der angegriffenen Verletzungsformen mit dem Bestandteil „ZauberMix“ vor. Soweit dies beim ersten angegriffenen Zeichen „by ZauberMix“ im Titel der Zeitschrift „monsieur cuisine by ZauberMix“ von der Antragsgegnerin in Abrede genommen wird, bleibt dies ohne Erfolg.

126

Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandete Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2019, 953 Rn. 23 – Kühlergrill). Die Verwendung als Werktitel kommt als im engeren Sinne markenmäßige Benutzung immer dann in Betracht, wenn der Titel nicht nur – wie im Regelfall – zur Unterscheidung des Werkes von anderen Werken dient, sondern vom Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts verstanden wird (A. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 166 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Zusatz „by ZauberMix“ bedeutet nach dem Verkehrsverständnis, das der Senat feststellen kann, weil er zum angesprochenen Verkehrskreis gehört, sinngemäß „von ZauberMix“. Es wird damit darauf hingewiesen, von wem die so bezeichnete Zeitschrift stammt. Zudem trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass mit diesem Zusatz zum Ausdruck gebracht werden solle, dass diese Zeitschrift zu ihrer Markenfamilie gehöre. Dies versteht auch der Verkehr hier entsprechend. Ein herkunftshinweisendes Verkehrsverständnis ist damit gegeben.

127

Beim angegriffenen Domainnamen www.zaubermix.de ist ebenfalls von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Website führen, in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion für die auf der Internetseite angebotenen Waren und Dienstleistungen zu (BGH GRUR 2023, 1696 Rn. 28 - energycollect.de). So liegt der Fall auch hier. Bei der Webseite www.zaubermix.de handelt es sich um eine Rezepteplattform für die Küchenmaschine „Monsieur Cuisine“ von LIDL, auf der auch die gegenständlichen Print-Magazine beworben werden (vgl. Anlage HL 14). Insoweit ist von einer markenmäßigen Verwendung von „zaubermix.de“ auszugehen.

128

(b) Die Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke ist – aufgrund von Verkehrsbekanntheit – für die Waren der Küchenmaschinen hoch. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen und darüber streiten die Parteien im Berufungsverfahren nicht. Für die Waren der Rezepte bzw. Rezeptebücher ist jedenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke auszugehen.

129

(c) Es besteht Warenidentität oder hochgradige Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, da die Verfügungsmarke auch eingetragen ist in Klasse 16 für: „Paper, cardboard and goods made of these materials, included in this class; printed matter (printing products); instructional or teaching material (except apparatus); periodicals; books; receipts“. Die angegriffenen Zeichen werden für Rezepte-Zeitschriften genutzt. Zwischen Küchenmaschinen und ihrem Zubehör, wozu die gegenständlichen Rezepte-Zeitschriften zählen, besteht im Übrigen allenfalls durchschnittliche Ähnlichkeit (vgl. BPatG GRUR 2020, 530 Rn. 41 - Carrera).

130

(d) Im Hinblick auf die Zeichenähnlichkeit ist nur von sehr geringer Zeichenähnlichkeit aufgrund der alleinigen Übereinstimmung in dem kennzeichnungsschwachen Bestandteil „mix“ auszugehen.

131

(aa) Die Zeichenähnlichkeit, deren Begriff im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, ist – wie die Produktähnlichkeit – zunächst abstrakt zu beurteilen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 31. Ed., Art. 8 Rn. 124; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 111 – Telekom-T). Erst bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Wechselwirkung der Zeichenähnlichkeit mit den anderen Faktoren – der Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke im konkreten Fall – abzuwägen (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 31. Ed., Art. 8 Rn. 124; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 111 – Telekom-T). Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist eine Tatfrage, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der jeweiligen Kollisionslage zu beurteilen ist (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 31. Ed., Art. 8 Rn. 123; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 111 – Telekom-T).

132

Zwei Marken sind ähnlich, wenn sie aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines relevanten Aspekts oder mehrerer relevanter Aspekte (Klang, Bild oder Bedeutung) zumindest teilweise übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 35 – Specsavers/Asda). Durch das Abstellen auf den Gesamteindruck soll einer zergliedernden Betrachtungsweise entgegengewirkt werden, die die einzelnen Bestandteile der Marke einer gesonderten Betrachtung unterzieht. Der Verkehr nimmt eine Marke so auf, wie sie ihm entgegentritt (Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 31. Ed., Art. 8 Rn. 139). Es ist der undeutliche Erinnerungseindruck des angesprochenen Verkehrs zu berücksichtigen (BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 23 – IPS/ISP; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 112 – Telekom-T).

133

(bb) Vorliegend sind zu vergleichen die Verfügungsmarke „THERMOMIX“ und die von der Antragstellerin zum Gegenstand gemachten Verletzungsformen. Ein Zeichenvergleich gemäß dem „Antrag“ ist problematisch, weil die Zeichen in ihrer Gesamtheit zu vergleichen sind und eine isolierte Verwendung - insbesondere des zweiten Zeichens gemäß Antrag - unstreitig nicht erfolgt ist.

134

Es geht daher um folgende angegriffene Verletzungsformen:

135

1. „by ZauberMix“ als Titelbestandteil auf dem Cover der Zeitschrift „monsieur cuisine“, wie z.B. aus der Anlage HL 13 ersichtlich („monsieur cuisine by ZauberMix“), als Domainname zaubermix.de und innerhalb der App-Bezeichnungen „ZauberMix für Monsieur Cuisine“

2.

3.

136

.

137

Denn die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolgt im Verletzungsverfahren anhand eines Vergleichs des vom Verletzer tatsächlich benutzten Zeichens mit der Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Gestaltung (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 44, 53 – Bogner B/Barbie B; Onken in BeckOK MarkenR, 35. Ed., MarkenG § 14 Rn. 354). Bei der angegriffenen Verletzungsform muss erst das Zeichen bestimmt werden, bevor sein Gesamteindruck festgestellt werden kann. Es ist die Frage zu klären, ob es sich bei der kollidierenden Bezeichnung um ein einheitliches zusammengesetztes Zeichen oder um mehrere selbstständige Zeichen (Mehrfachkennzeichen) handelt (Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 114 – Telekom-T). Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung; ein fraglicher Zeichenbestandteil ist dem Zeichenvergleich jeweils isoliert zugrunde zu legen, wenn der Verkehr die jüngere Marke nicht als einheitliches Kennzeichen, sondern als mehrere selbstständige Zeichen auffasst. Jedoch sind an das Vorliegen eines sogenannten Mehrfachkennzeichens keine geringen Anforderungen zu stellen, da es sich insoweit um einen Ausnahmefall handelt.

138

(cc) Einzig im Hinblick auf den angegriffenen Domainnamen kommt ein Vergleich von „THERMOMIX“ mit „zaubermix“ in Alleinstellung in Betracht. Im Übrigen findet ein Vergleich mit den angegriffenen Gesamtzeichen statt. Ob bei den angegriffenen Gesamtzeichen eine Prägung durch den Bestandteil „ZauberMix“ angenommen werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch ein Zeichenvergleich mit „zaubermix“ in Alleinstellung führt vorliegend nur zu sehr geringer Zeichenähnlichkeit.

139

(dd) Schriftbildlich und klanglich liegt beim Gesamtzeichenvergleich eine gewisse Zeichenähnlichkeit vor. Jedoch stützt sich diese allein auf die Übereinstimmung in der Schlusssilbe „mix“, die ein kennzeichnungsschwaches Element ist, da „mix“ für eine multifunktionale Küchenmaschine als Hinweis auf deren Funktionalität verstanden wird und somit für diese Waren beschreibend ist. Dies gilt auch für eine Rezepte-Zeitschrift speziell für eine solche Küchenmaschine, da sich eine solche Rezepte-Zeitschrift insoweit als Zubehör darstellt. Es geht vorliegend nicht um ein normales Rezepte-Buch, sondern um speziell auf die jeweilige Küchenmaschine abgestimmte Rezepte und damit letztlich um Zubehör zu einer solchen Küchenmaschine. Damit ist der Bestandteil „mix“ für Rezepte / Rezeptebücher ausschließlich für den „Monsieur Cuisine“ von LIDL, einen Multikocher, ebenso wie für den Thermomix der Antragstellerin beschreibend.

140

(ee) Dem vom Landgericht angenommenen Neutralisierungsgedanken vermag der Senat im Streitfall nicht zu folgen. Eine „Neutralisierung“ kommt nur für den Ausnahmefall in Betracht, dass eine klangliche (uU auch eine bildliche) Zeichenähnlichkeit durch einen eindeutigen und sofort erfassbaren Sinngehalt reduziert oder ausgeräumt werden kann (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 272). Ein solch eindeutiger Sinngehalt lässt sich jedoch weder für die Verfügungsmarke „THERMOMIX“ noch für das angegriffene Zeichen „zaubermix“ feststellen. Die Begriffsinhalte können entgegen der Ansicht des Landgerichts vom Verkehr nicht ohne weiteres erfasst werden.

141

(ff) (Allein) die Übereinstimmung im Zeichenbestandteil „mix“ kann vorliegend keine Verwechslungsgefahr begründen. Dem kennzeichnungsschwachen Element „mix“ ist bereits aus Rechtsgründen die Eignung abzusprechen, den Gesamteindruck einer Marke zu prägen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 399). Auch kann die Tatsache, dass einem Markenteil – wie hier – die selbstständig kollisionsbegründende Eigenschaft abzusprechen ist, ein wesentliches Indiz dafür darstellen, dass die jeweiligen anderen Markenelemente (sofern sie kennzeichnungskräftiger sind) als für den Gesamteindruck prägend angesehen werden, weil sich die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf sie konzentriert (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 402). Naheliegend ist, dass sich der Verkehr vorliegend in erster Linie an den vorangestellten Bestandteilen „Thermo“ und „Zauber“ orientieren wird. Dies kann jedoch offenbleiben. Im Sinne der Antragstellerin wird der Verkehr vorliegend allenfalls „THERMOMIX“ und „zaubermix“ in der Gesamtheit wahrnehmen und vergleichen.

142

Dabei ist allenfalls von sehr geringer Zeichenähnlichkeit auszugehen. Denn maßgeblich ist, dass der Übereinstimmung in der Schlusssilbe „mix“ aus Rechtsgründen kein entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zukommt (vgl. hierzu BPatG GRUR-RS 2021, 37402 Rn. 27 - dental.h/DENTAL X). Wenngleich somit ein kennzeichnungsschwacher bzw. schutzunfähiger Bestandteil den jeweiligen maßgeblichen Gesamteindruck der Vergleichszeichen durchaus mitbestimmen und im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen kann, so kann gleichwohl allein eine Übereinstimmung in einer beschreibenden Angabe ohne jegliche weitergehende Ähnlichkeiten bei den übrigen (schutzfähigen) Zeichenbestandteilen, die der Verkehr aufgrund der Schutzunfähigkeit des beschreibenden Bestandteils als allein individualisierende Merkmale betrachten und damit zur Unterscheidung heranziehen wird, keine für eine Verwechslungsgefahr relevante Zeichenähnlichkeit begründen, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Frage, ob der Verkehr gleichwohl in Bezug auf einen solchen beschreibenden Bestandteil Verwechslungen unterliegt (BPatG GRUR-RS 2021, 37402 Rn. 29 - dental.h/DENTAL X). Denn ebenso wenig wie Schutz für eine zugrundeliegende schutzunfähige Bezeichnung beansprucht werden kann, kann allein aus der Übereinstimmung beider Markenwörter in einem solchen Bestandteil eine Verwechslungsgefahr abgeleitet werden (BPatG GRUR-RS 2021, 37402 Rn. 29 - dental.h/DENTAL X). Stimmen die Vergleichszeichen somit allein in dem kennzeichnungsschwachen Wortbestandteil „mix“ überein, verfügen die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit lediglich über eine sehr geringe Zeichenähnlichkeit.

143

(e) Unter Beachtung der Wechselwirkung und bei einer Gesamtabwägung scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr aus. Insoweit liegen in Bezug auf Küchenmaschinen eine hohe Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, allenfalls durchschnittliche Warenähnlichkeit und sehr geringe Zeichenähnlichkeit vor. In Bezug auf Rezeptebücher ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, Warenidentität und sehr geringer Zeichenähnlichkeit auszugehen. In beiden Fällen liegt unter Beachtung der Wechselwirkung und einer Gesamtabwägung keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor.

144

(2) Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Landgericht hat daher zu Recht eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne verneint. Auch das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg.

145

(a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (BGH GRUR 2018, 79 Rn. 43 – OXFORD/Oxford Club). Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne liegt vor, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (BGH GRUR 2018, 79 Rn. 43 – OXFORD/Oxford Club). Um solch einen Fall geht es vorliegend nicht, da es an einer selbstständig kennzeichnenden Stellung der Schlusssilbe „-mix“ fehlt.

146

(b) Das Landgericht hat zu Recht im Streitfall keine Anhaltspunkte erkannt, die für ein Verkehrsverständnis von wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sprechen könnten. Allein aus der übereinstimmenden Verwendung des beschreibenden Bestandteils „mix“ im Zusammenhang mit einer Küchenmaschine kann dies nicht hergeleitet werden. Die Antragsgegnerin hat durch die Anlage AG 13 glaubhaft gemacht, dass die Silbe „mix“ häufig für Küchengeräte benutzt wird, so dass der Verkehr die Silbe „mix“ im Küchengerätebereich als beschreibenden Hinweis auf eine Mixer-Funktion wahrnehmen wird.

147

Auch über den Bestandteil „Zauber“ kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen hergeleitet werden. Unstreitig bringt die Antragsgegnerin die Rezepte-Zeitschrift „mein ZauberTopf“ für die Küchenmaschine Thermomix heraus. Allein deswegen nimmt der Verkehr keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen der Parteien an. Durch die Verwendung von „ZauberMix“ im Zusammenhang mit der Rezepte-Zeitschrift für das Konkurrenzgerät „Monsieur Cuisine“ lässt sich ebenfalls kein Verkehrsverständnis wirtschaftlicher oder organisatorischer Verflechtungen feststellen. Zwar wird möglicherweise durch die beiden parallelen Zeitschriften der Antragsgegnerin das Konkurrenzgerät „Monsieur Cuisine“ in eine Nähe zum Thermomix gerückt. Jedoch geschieht dies nicht durch die Verwendung des angegriffenen Zeichens, sondern durch das Herausbringen eines parallelen Zeitschriftenmagazins, das unstreitig vergleichbar aufgebaut ist. Wenn dieses weiterhin mit „by ZauberTopf“, der Dachmarke der Antragsgegnerin, gekennzeichnet worden wäre, hätte die Antragstellerin (aufgrund des Vergleichsvertrags) keine Ansprüche gehabt. Solche sind ihr nicht zugewachsen, weil die Antragsgegnerin nunmehr „ZauberTopf“ durch „ZauberMix“ ersetzt hat. Die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ist ein Ausnahmefall und deren Voraussetzungen lassen sich hier nicht feststellen.

148

(c) Schließlich ist allein die Verwendung eines ähnlichen Zeichenbildungsprinzips nicht geeignet, die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens zu begründen, da dies darauf hinausliefe, der Antragstellerin unabhängig vom maßgeblichen klanglichen und schriftbildlichen Gesamtbild ein Monopol nicht nur für ein bestimmtes Zeichen, sondern darüber hinaus für eine bestimmte Methode der Zeichenbildung zuzusprechen (vgl. BPatG GRUR-RS 2021, 37402 Rn. 33 - dental.h/DENTAL X). Der Inhaber einer Marke hat aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein allgemeines Prinzip, welches der Bildung seines Zeichens zugrunde liegt, ausschließlich seiner Nutzung vorbehalten bleibt und von Dritten nicht aufgegriffen werden darf. So kann die sinngemäße Übereinstimmung eines Zeichenbestandteils nicht zur Begründung einer Zeichenähnlichkeit herangezogen werden, wenn der Verkehr rein assoziative gedankliche Verbindungen über einen den beiden Zeichen gemeinsamen Oberbegriff oder ein beiden Zeichen zugrunde liegendes Zeichenbildungsprinzip herstellt (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 9 Rn. 512); dies gilt erst recht, wenn sich ein solches Prinzip wie hier maßgeblich auf eine die Waren beschreibende Angabe wie „mix“ gründet (vgl. BPatG GRUR-RS 2021, 37402 Rn. 33 - dental.h/DENTAL X).

149

bbb. Es besteht auch kein Anspruch aus Bekanntheitsschutz gem. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV, da es - wie ausgeführt - an einem gedanklichen Inverbindungbringen fehlt.

150

(1) Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV sieht einen erweiterten Schutz solcher Unionsmarken vor, die in der Union bekannt sind, sofern der Nutzende die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

151

(2) Die Verfügungsmarke „THERMOMIX“ (IR-Wortmarke Nr. 1188 472) ist mit Priorität vom 06.09.2013 und Schutzerstreckung auf die EU eingetragen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 08, 09, 11, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 35, 37 und 41. Die Marke steht in Kraft. Eine Bekanntheit für Multifunktionsküchenmaschinen ist - wie ausgeführt - glaubhaft gemacht.

152

(3) Bevor in eine Prüfung der Verletzungstatbestände eingetreten wird, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunächst festzustellen, ob der Verkehr zwischen dem angegriffenen Zeichen und der bekannten Marke überhaupt eine gedankliche Verknüpfung vornimmt bzw. ob das angegriffene Zeichen geeignet ist, die bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 60 - Intel Corporation/CPM United Kingdom; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 388). Denn ohne diese Grundvoraussetzung kann es zu einer der genannten Beeinträchtigungen nicht kommen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 388). Ausgangspunkt ist dabei, wie bei allen Verletzungstatbeständen, das angegriffene Zeichen in seiner konkret benutzten Form (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 388).

153

(a) Ob eine gedankliche Verknüpfung vorliegt, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 – keine V.-Vertretung; Senat GRUR-RR 2023, 155 Rn. 135 – Telekom-T). Eine gedankliche Verknüpfung scheidet aus, wenn der Verkehr ein mit der bekannten Marke überstimmendes Zeichenelement in der jüngeren Zeichenkombination nur als produktbeschreibende Angabe versteht (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 389).

154

(b) So liegt der Fall hier. Allein die Übereinstimmung in der produktbeschreibenden Schlusssilbe „mix“ und ein ähnliches Zeichenbildungsprinzip können die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung - wie ausgeführt - nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus dem Bestandteil „Zauber“ eine gedankliche Verknüpfung mit der Verfügungsmarke oder der Antragstellerin. Schließlich scheitert die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung im Streitfall auch daran, dass jedes der angegriffenen Zeichen entweder den Bestandteil „Monsieur Cuisine“ und damit den Hinweis auf das Konkurrenzprodukt enthält oder beim Domainnamen auf der Webseite unmittelbar der Hinweis erfolgt, dass es sich um Rezepte für den „Monsieur Cuisine“ handelt. Eine (herkunftshinweisende) Verbindung wird daher - wenn überhaupt - zum Konkurrenzprodukt von LIDL hergestellt, nicht aber zur Antragstellerin und deren Küchenmaschine. Der Verkehr wird daher die Nutzung der angegriffenen Zeichen mit der bekannten Marke „THERMOMIX“ – überwiegend wahrscheinlich – nicht verknüpfen. Bloße Assoziationen sind - wie ausgeführt - nicht ausreichend.

155

(4) Auf das Vorliegen einer der vier Verletzungstatbestände i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV kommt es dann nicht mehr an, weil es schon an der Voraussetzung einer gedanklichen Verknüpfung fehlt.

156

2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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